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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom17. Oktober 2000in der [X.] unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. [X.] gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 5. Juli 1999 wird als [X.] [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Führens einerhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe und anderer Straftaten zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verur-teilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, den Beruf des Rechtsan-walts auszuüben oder als Rechtsbeistand tätig zu sein. Die gegen dieses [X.] ist unzulässig.Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung - ebenso wiesein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die [X.] Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet. Der Wirksamkeit des [X.] nicht entgegen, daß ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Rechts-mittelbelehrung erteilt und der - vom Angeklagten nicht in Frage gestellte -protokollierte Rechtsmittelverzicht nicht gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesenund genehmigt wurde (vgl. [X.], 181; [X.]R StPO § 302 Abs. 1Satz 1 Rechtsmittelverzicht 5).- 3 -Auch sonstige Umstände, die ausnahmsweise die Wirksamkeit [X.] in Frage stellen könnten (vgl. hierzu [X.]/[X.] StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 ff.), sind weder vorgetragen noch sonstersichtlich.Das Vorbringen des Angeklagten, seine "geständnisgleiche Erklärung"sei nur deshalb abgegeben worden, weil er Angst vor einer "nicht bewäh-rungsfähigen Strafe" gehabt habe, läßt die Wirksamkeit des Rechtsmittelver-zichts unberührt, weil die Abgabe der Verzichtserklärung nach Verkündung [X.] unabhängig von einem etwaigen Verfahrensmangel in der Beweisauf-nahme erfolgte (s. [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 17).Daß der Angeklagte nach Erhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsge-richts vom 22. Dezember 1999, mit dem sein Antrag auf Erlaß einer einstweili-gen Anordnung zur Aufhebung des [X.] wegen Nichterschöpfung [X.] (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) abgelehnt wurde, anderen Sinnesgeworden ist und er nunmehr Wert auf die Durchführung der Revision legt, istrechtlich ohne Bedeutung; denn der wirksam erfolgte Rechtsmittelverzicht kannweder widerrufen noch angefochten oder sonst zurückgenommen werden (s.[X.], 181; [X.]R StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1,5, 17; [X.], Beschluß vom 19. September 2000 - 4 StR 337/00). Auf die Frage,ob die nach dem Widerruf des Rechtsmittelverzichts vom 5./10. Januar 2000- 4 -erst am 10. Februar 2000 beim [X.] eingegangene Revision [X.] eingelegt wurde (s. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 341 StPO), kommtes daher nicht an.[X.] [X.]
Meta
17.10.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2000, Az. 4 StR 360/00 (REWIS RS 2000, 854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 854
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