Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZR 55/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4870

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 8. März 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse) Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereit-stellenden Wasser- und [X.], nach einem Wasserrohrbruch Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen. [X.], Urteil vom 8. März 2007 - [X.]/06 - [X.]

LG Frankenthal - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2007 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Grundurteil des 6. Zi-vilsenats des [X.] vom 2. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Boden-verbands, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des [X.] gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im [X.] Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der Kläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser vom [X.]. 1 - 3 - Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz des [X.], so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Wo-che lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flä-chen des [X.]. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein Faxschreiben an den [X.], in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohl-rabi- und [X.] anmeldete. Mit der Klage nimmt er den [X.] wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf Schadensersatz in Höhe von 112.175 • nebst Zinsen in Anspruch. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Ent-scheidung über die Höhe des Anspruchs an das [X.] zurückverwiesen. Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der [X.] Wiederherstellung des [X.] erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 [X.] Das [X.] lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Klä-ger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der §§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, 5 - 4 - zumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Not-fallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Er-halt des [X.] vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kultu-ren des [X.] sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine [X.] Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit hinreichend über Schwierigkeiten des [X.] aufgrund des Ausfalls der [X.] informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit könne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zu-bringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines [X.] getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach der Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als Eilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Ü-berbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasser-versorgung hätte auch vorübergehend durch [X.] sichergestellt wer-den können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte [X.] auf andere Hilfsorganisationen wie das [X.] oder die [X.] zurück-greifen können. Eine Vorsorge- und [X.] hätte sich zudem nicht auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen, der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei. Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil der Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mit-tels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das [X.] - 5 - gericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem völligen Haftungsausschluss führen. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand. 7 1. Ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von [X.] ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein der Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unter-brochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG, 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.). 8 2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB; hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsver-hältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des [X.] bei auf Dauer angeleg-ten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwal-tung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb 9 - 6 - des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile [X.] 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; [X.] 59, 303, 305; Senatsurteile vom 14. [X.] - [X.] - [X.], 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - [X.] - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den [X.] an die gemeindliche [X.] bejaht ([X.] 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO). Dasselbe gilt aber auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser ([X.] 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - [X.]), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - [X.]/85 - [X.], 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserliefe-rungen des [X.] ein [X.]- und Benutzungszwang besteht, kann für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeu-tung sein (s. etwa [X.] 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - [X.]/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuld-rechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang. 3. Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den [X.] trifft, wenn streitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen Prüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferun-terbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maß-nahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten sind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den 10 - 7 - Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich der Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und [X.] einerseits und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den [X.] Landwirten andererseits sein. 4. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen Maßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils bei deren Bemessung Sachvortrag des [X.] übergeht. 11 a) Das [X.] lässt offen, ob das Bewässerungssystem des [X.] mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem [X.] jedenfalls zum [X.], dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen [X.] habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei [X.] wie im September 2002. 12 Diese Erwägung trägt eine Verurteilung des [X.] nicht. Sie bezieht sich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaß-nahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den [X.] verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Auch der notwendige [X.] zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu begründen. 13 - 8 - b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vor-halt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen des 5. September 2002 übermittelten [X.] pflichtwidrig untätig ge-blieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht mehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorge-nommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er das Schreiben des [X.] nicht so verstanden hat. 14 Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom [X.] für möglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tat-richterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden [X.]vortrag durchgreifende Bedenken. 15 Auf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der [X.] hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszu-führen. Feststellungen zur - vom [X.] bestrittenen - Realisierbarkeit einer derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des [X.] lässt sich hierauf deshalb ebenso wenig stützen. 16 Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz von [X.]n nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des [X.] oder der [X.] verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das [X.] hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des [X.]-Helfer-rechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 ([X.]) technische Hilfe allein bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen [X.] und Unglücksfällen 17 - 9 - größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im [X.] vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung durch die [X.]. Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht das durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des [X.], [X.] in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der vom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfü-gung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfris-tig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnah-men des [X.] allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. [X.] solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für den [X.] erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit zugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach - da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des [X.] nicht als Bitte um [X.] verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte eine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführ-bar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für den Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts offen. 18 5. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sach-aufklärung an das [X.] zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht 19 - 10 - erhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren [X.] der Revision zur Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des [X.] im Grundurteil auseinanderzusetzen. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.01.2004 - 3 O 214/03 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 U 3/04 -

Meta

III ZR 55/06

08.03.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2007, Az. III ZR 55/06 (REWIS RS 2007, 4870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4870

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