5. Strafsenat
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5 StR 283/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.
Basdorf Sander Schneider
Berger Bellay
Meta
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