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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. August 2013
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat weist zur Begründung auf § 39 2. Alt. StGB hin.
Basdorf Sander Schneider
Berger [X.]
Meta
06.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2013, Az. 5 StR 283/13 (REWIS RS 2013, 3639)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3639
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