Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 C 24/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 10006

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde gegen einen anderen Verwaltungsträger (hier Landkreis) aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) für Fundtier (§ 90a BGB)


Leitsatz

1. Die Dereliktion eines Tieres, die gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG) verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB).

2. Von einer Fundsache ist auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sache nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Das gilt entsprechend für Fundtiere (§ 90a BGB).

3. Nimmt eine Behörde eine eigene Aufgabe wahr, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gegen einen anderen Verwaltungsträger grundsätzlich jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dessen Zuständigkeit der eigenen Aufgabe nicht vorgeht.

Tatbestand

1

Die klagende Gemeinde begehrt von dem beklagten [X.] den Ersatz von Kosten für Transport und Unterbringung eines Hundes.

2

Der Hund war von einem Bauern bei seiner Scheune im Gemeindegebiet der Klägerin entdeckt worden. Er war abgemagert, machte einen verwilderten Eindruck und war nicht vermisst gemeldet. Die Klägerin veranlasste am Folgetag den Transport in ein Tierheim und die dortige Unterbringung. Eine Anfrage bei dem Beklagten, ob er die Einweisung des Hundes veranlasse, war zuvor abschlägig beantwortet worden. Die Klägerin hatte dazu erklärt, die Einweisung vorzunehmen und die Rechnung an den Beklagten zu schicken. Nach Erhalt der Rechnungen für den Transport und die Unterbringung in Höhe von 384 € reichte sie diese weiter und forderte den Beklagten auf, ihr die Kosten zu erstatten. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es handele sich um ein Fundtier, zu dessen Entgegennahme und Unterbringung die Klägerin selbst verpflichtet sei.

3

Mit ihrer darauf erhobenen Leistungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Einschreiten habe nicht nur dem Schutz der Anwohner, sondern auch der Erfüllung einer Aufgabe des Beklagten gedient. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin mit der Unterbringung des Hundes eine eigene Pflicht als Fundbehörde erfüllt habe. Da sich nicht eindeutig feststellen lasse, dass es sich um ein herrenloses Tier gehandelt habe, sei von einem Fundtier auszugehen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keine Aufgabe des Beklagten wahrgenommen, weil sie selbst für die Inobhutnahme von Fundtieren zuständig sei. Bei dem Hund handele es sich um ein Fundtier. Ein Tier, das im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehalten werde, dürfe nicht ausgesetzt werden. Eine Eigentumsaufgabe entgegen diesem Verbot sei nichtig. Der Frage, ob das auch gegenüber einem Eigentümer im benachbarten [X.] oder [X.] gelte, müsse nicht nachgegangen werden. Dafür, dass der Hund aus einem dieser Länder stamme, gebe es keine Anhaltspunkte. Ein Grenzübertritt sei nicht beobachtet worden und der Hund verfüge auch über keine Merkmale, die darauf schließen ließen.

4

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie habe eine Aufgabe des Veterinäramtes des Beklagten wahrgenommen, der verpflichtet sei, das Tierschutzgesetz zu vollziehen. Es habe jedenfalls der Verdacht bestanden, dass der Hund ausgesetzt worden sei, wodurch seine Zuständigkeit begründet worden sei. Das habe der Beklagte in einem früheren Schreiben selbst so gesehen. Die Gemeinsame Empfehlung des [X.] und des [X.] zähle ausgesetzte Tiere zu den herrenlosen Tieren. Vorliegend handele es sich um ein herrenloses Tier, weil klare Anzeichen dafür sprächen, insbesondere das Fehlen einer Steuermarke. Auch wenn es keine wildlebende Hundepopulation in [X.] gebe, könnten einzelne Tiere wild leben und Nachkommen haben. Hinsichtlich der Frage, ob eine Eigentumsaufgabe wirksam sei, sei zu bedenken, dass das Tierschutzgesetz sie nicht ausdrücklich verbiete. Jedenfalls stehe das Tierschutzgesetz einer Dereliktion nicht entgegen, wenn das Tier bereits entlaufen sei. Auch an Nachkommen herrenloser Tiere sei zu denken. Es liege auf der Hand, dass der Hund aus [X.] oder [X.] verbracht worden sei oder die Grenze überschritten habe. Für Maßnahmen nach den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Verbringung von Heimtieren sei der Beklagte ebenfalls zuständig. Als Gemeinde sei sie nach ihrer Finanzausstattung das schwächste Glied der öffentlichen Verwaltung und verfüge nicht über die gebotenen personellen und logistischen Mittel.

5

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und macht geltend, sie sei mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen sei die Revision unbegründet. Zutreffend sei das Oberverwaltungsgericht mit der überwiegenden Meinung der Literatur davon ausgegangen, dass eine Dereliktion durch Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres unwirksam sei. Hilfsweise lasse sich - wie das [X.] ausgeführt habe - nicht feststellen, dass eine Dereliktion erfolgt sei. Selbst wenn der Hund herrenlos gewesen sei, sei die Klägerin als allgemeine Ordnungs- und Polizeibehörde für die Unterbringung des Hundes verantwortlich gewesen.

6

Der Vertreter des [X.] beim [X.] beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

8

1. Die Revision ist zwar zulässig. Insbesondere genügt ihre Begründung den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, wozu sie mindestens einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Re[X.]htsnorm angeben muss. Erforderli[X.]h ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] eine Si[X.]htung und re[X.]htli[X.]he Dur[X.]hdringung des [X.] und eine damit verbundene sa[X.]hli[X.]he Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung. Aus ihr muss hervorgehen, warum der Revisionskläger diese Begründung ni[X.]ht als zutreffend era[X.]htet (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 3. März 1998 - 9 [X.] 20.97 - [X.]E 106, 202 <203> m.w.N.). Dem wird der S[X.]hriftsatz der Klägerin vom 28. November 2016 no[X.]h gere[X.]ht. Er zeigt hinrei[X.]hend auf, weshalb sie an der Ri[X.]htigkeit der die Ents[X.]heidung tragenden Annahme zweifelt, eine [X.] (§ 959 [X.]) eines Haustiers sei ni[X.]ht mögli[X.]h. Er setzt dem Re[X.]htssatz des [X.] Aspekte entgegen, die für eine andere Auslegung spre[X.]hen könnten. Au[X.]h im Li[X.]hte der Begründung des [X.] war eine weiter vertiefte Auseinandersetzung ni[X.]ht geboten.

9

2. Die Revision ist aber ni[X.]ht begründet. Das Urteil des [X.] steht im Ergebnis in Einklang mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend geht es davon aus, dass der Hund als Fundsa[X.]he zu betra[X.]hten ist (a) und die Klägerin eine eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen hat (b). Das s[X.]hließt jedo[X.]h ni[X.]ht aus, dass es daneben Aufgabe des [X.] gewesen sein könnte, den Hund na[X.]h tiers[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen in Obhut zu nehmen ([X.]). Das Urteil erweist si[X.]h ungea[X.]htet dessen im Ergebnis als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Da die Klägerin eine originär eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen hat, kommt ein Aufwendungsersatzanspru[X.]h gegen den [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht (d).

a) Das Fundre[X.]ht des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs (§§ 965 ff. [X.]) gilt für Tiere entspre[X.]hend. Tiere sind zwar keine Sa[X.]hen, die für Sa[X.]hen geltenden Vors[X.]hriften sind aber entspre[X.]hend anzuwenden (§ 90a [X.]). Au[X.]h der historis[X.]he Gesetzgeber hatte si[X.]h mit der Anwendung des Fundre[X.]hts auf Tiere befasst, diese bejaht und für sie eine besondere Regelung des Finderlohns getroffen (§ 971 Abs. 1 Satz 2 [X.]; [X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Protokolle S. 3811 f.). Das Fundre[X.]ht ist in erster Linie darauf geri[X.]htet, dem Eigentümer oder der sonst zum Besitz bere[X.]htigten Person die verlorene Sa[X.]he (§ 965 [X.]) zurü[X.]kzugeben. Nur wenn dies ni[X.]ht mögli[X.]h ist, ordnet es das [X.] neu. Verloren ist eine Sa[X.]he, wenn sie besitzlos, aber ni[X.]ht herrenlos ist. Auf die Gründe des Besitzverlusts, insbesondere eines unfreiwilligen, kommt es ni[X.]ht an (vgl. z.B. [X.]/[X.], in: [X.], [X.] , § 965 Rn. 1 m.w.N.).

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat stills[X.]hweigend angenommen, dass der Hund besitzlos war. Das ist ni[X.]ht zu beanstanden. Na[X.]h seinen Feststellungen ma[X.]hte er einen verwilderten Eindru[X.]k und war abgemagert. Dass er Anstalten ma[X.]hte, zu einem Besitzer zurü[X.]kzukehren (animus revertendi), ist ni[X.]ht festgestellt. Anhaltspunkte dafür, der Hund könnte glei[X.]hwohl ni[X.]ht besitzlos gewesen sein, bestehen dana[X.]h ni[X.]ht.

Zu Re[X.]ht ist das Oberverwaltungsgeri[X.]ht au[X.]h davon ausgegangen, dass der Hund ni[X.]ht herrenlos war, also einen Eigentümer hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Hund einer wildlebenden Hundepopulation entstammen könnte, hat es ni[X.]ht festgestellt. Au[X.]h die Klägerin geht im Übrigen davon aus, dass es in Deuts[X.]hland wildlebende [X.] ni[X.]ht gibt. Ist daher zugrunde zu legen, dass der Hund ni[X.]ht von vornherein herrenlos war, so hätte er nur dur[X.]h Aufgabe des Eigentums ([X.]) herrenlos werden können (§ 959 [X.]).

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat zutreffend erkannt, dass die [X.] eines [X.], die gegen das tiers[X.]hutzre[X.]htli[X.]he [X.] (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierS[X.]hG) verstößt, gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig ist (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 30. Januar 2013 - 3 L 93/09 [[X.]:[X.]:[X.]] - NordÖR 2013, 525 <526>; a.A. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. November 2017 - 2 A 890/16 [[X.]:[X.]:[X.]] - NJW 2018, 964 Rn. 21).

Das Tiers[X.]hutzgesetz verbietet, ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Mens[X.]hen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurü[X.]kzulassen, um si[X.]h seiner zu entledigen oder si[X.]h der Halter- oder Betreuerpfli[X.]ht zu entziehen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 TierS[X.]hG). Die Vors[X.]hrift geht auf das Tiers[X.]hutzgesetz in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung zurü[X.]k, wona[X.]h verboten war, ein eigenes Haustier auszusetzen, um si[X.]h des Tieres zu entledigen (§ 2 Nr. 5 TierS[X.]hG vom 24. November 1933, RGBl. [X.]). Na[X.]hfolgend wurden das Verbot hinsi[X.]htli[X.]h seiner Adressaten neu ausgeri[X.]htet und erweitert, die ges[X.]hützten Tiere ebenso wie die Handlungsformen konkretisiert (§ 3 Nr. 3 des Tiers[X.]hutzgesetzes vom 24. Juli 1972, [X.]l. I S. 1277) und dur[X.]h eine Ergänzung si[X.]hergestellt, dass ni[X.]ht nur die Absi[X.]ht der (endgültigen) Entledigung, sondern au[X.]h das Ziel einer nur vorübergehenden Pfli[X.]htverletzung erfasst wird (Gesetz zur Änderung des Tiers[X.]hutzgesetzes vom 25. Mai 1998, [X.]l. I S. 1094; [X.]. 13/7015 S. 16). Im [X.] blieb das Verbot unverändert.

Ein Eigentümer darf folgli[X.]h ein in seiner Obhut befindli[X.]hes Tier ni[X.]ht aussetzen, um si[X.]h seiner zu entledigen. Das bedeutet in objektiver Hinsi[X.]ht, er darf das Tier ni[X.]ht ohne neue Obhut aus seiner Obhut entlassen und es damit auf Gedeih und Verderb si[X.]h selbst überlassen. Mit der [X.] ist eine Aussetzung des Tieres verbunden. Der Tatbestand des § 959 [X.] setzt neben der Absi[X.]ht, auf das Eigentum und damit auf die damit einhergehenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten zu verzi[X.]hten, die Aufgabe des Besitzes voraus. Wird ni[X.]ht zuglei[X.]h ein neues Besitzverhältnis begründet, so geht mit der Besitzaufgabe objektiv eine Aussetzung einher, weil die tatsä[X.]hli[X.]he Gewalt über das Tier Voraussetzung der Obhut ist. Zuglei[X.]h ist ni[X.]ht zweifelhaft, dass mit der [X.] eines Tieres in aller Regel au[X.]h die Absi[X.]ht verbunden ist, si[X.]h des Tieres zu entledigen, si[X.]h also seinen Verpfli[X.]htungen zu entziehen, womit die Voraussetzungen des [X.]s erfüllt sind.

Als einseitiges Re[X.]htsges[X.]häft ([X.]/[X.], in: [X.], [X.] , § 959 Rn. 1 m.w.N.) ist die [X.] unter diesen Voraussetzungen gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierS[X.]hG ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 [X.]. Zwar ri[X.]htet si[X.]h die Verbotsnorm in erster Linie gegen die in der Besitzaufgabe liegende Aussetzung. Die Besitzaufgabe ist aber notwendige Voraussetzung au[X.]h der [X.]. Aus dem [X.] des § 3 Satz 1 Nr. 3 TierS[X.]hG ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass die [X.] glei[X.]hwohl wirksam ist. Die Ge- und Verbote des Tiers[X.]hutzgesetzes knüpfen zwar ni[X.]ht unmittelbar an das Eigentum an. Sie greifen darüber hinaus und ri[X.]hten si[X.]h insbesondere an Tierhalter und Betreuer. Der Eigentümer ist jedo[X.]h der geborene Halter seines Tieres. Das Eigentum ist regelmäßig Ausgangspunkt für die Begründung von Halter- oder [X.] und der mit ihnen einhergehenden besonderen tiers[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten. Wird etwa ein trä[X.]htiges Tier ausgesetzt, so ist das si[X.]h an den Jungtieren fortsetzende Eigentum (§ 953 [X.]) Anknüpfungspunkt der tiers[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verantwortung für diese Tiere. Es besteht kein Grund dafür, den Eigentümer in irgendeiner Weise aus seiner Verantwortung zu entlassen (vgl. Oe[X.]hsler, in: [X.], 7. Aufl. 2017, § 959 Rn. 6). Die Ni[X.]htigkeit einer [X.] führt in aller Regel dazu, dass die Anwendbarkeit des Fundre[X.]hts ohne weiteres zu bejahen ist. Au[X.]h wenn das Fundre[X.]ht primär auf den S[X.]hutz des Interesses des Eigentümers und ni[X.]ht des Tieres angelegt ist, entfaltet es praktis[X.]h tiers[X.]hützende Wirkung. Das ist dem Gesetzgeber bewusst. In Beantwortung parlamentaris[X.]her Anfragen hat die Bundesregierung auf die Re[X.]htslage und den bisherigen Stand der Re[X.]htspre[X.]hung mit ihren Wirkungen hingewiesen ([X.]. 18/6620 S. 5 f., [X.]. 18/11890 S. 10 ff.). Der Aufforderung des Bundesrats, im Zuge der Änderung des Tiers[X.]hutzgesetzes eindeutige gesetzli[X.]he Regelungen für die Betreuung und Unterbringung von verlorenen oder entlaufenen sowie ausgesetzten, zurü[X.]kgelassenen oder anderweitig herrenlosen Tieren einzuführen (BR-Drs. 408/11 ), ist der Gesetzgeber ni[X.]ht gefolgt. Angesi[X.]hts dessen ist es folgeri[X.]htig, einer [X.], die gegen das [X.] des § 3 Satz 1 Nr. 3 TierS[X.]hG verstößt, die Wirksamkeit zu versagen und so au[X.]h mittels des Fundre[X.]hts das Wohlbefinden der Tiere zu s[X.]hützen (§ 1 Satz 1 TierS[X.]hG), was glei[X.]hgeri[X.]htet Sinn und Zwe[X.]k des [X.]s ist.

Fälle einer wirksamen [X.] von in mens[X.]hli[X.]her Obhut befindli[X.]hen Tieren bleiben zwar in eher theoretis[X.]hen Einzelfällen denkbar, weil ni[X.]ht stets die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 3 TierS[X.]hG gegeben sein müssen. Diese Einzelfälle haben in vorliegendem Zusammenhang aber keine Bedeutung. Die entfernte Mögli[X.]hkeit einer wirksamen [X.] erlaubt ni[X.]ht, ein aufgefundenes Tier ni[X.]ht als Fundtier zu betra[X.]hten. Fundre[X.]ht bliebe vorliegend selbst dann anwendbar, hätte das Oberverwaltungsgeri[X.]ht in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass der Hund au[X.]h aus dem nahe gelegenen [X.] oder Ts[X.]he[X.]hien gekommen sein könnte. In diesem Fall wäre zwar ni[X.]ht ohne weiteres auszus[X.]hließen, dass der Hund na[X.]h dortigem Re[X.]ht herrenlos war. Der mit dem Grenzübertritt verbundene Statutenwe[X.]hsel (Art. 43 EG[X.]) ließe diesen Re[X.]htsbestand unberührt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Februar 2010 - [X.]/07 - NJW-RR 2010, 983 Rn. 21). Au[X.]h dann wäre der Hund aber als Fundtier zu behandeln, weil si[X.]h allein aufgrund dieser weiteren Mögli[X.]hkeit Eigentum ni[X.]ht mit der gebotenen Si[X.]herheit auss[X.]hließen ließe.

Das Fundre[X.]ht zielt darauf, der Gefahr eines dauerhaften Verlustes von Sa[X.]hen zu begegnen, und s[X.]hützt so das Eigentum. Entspre[X.]hend haben die öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Aufgaben der [X.] eine polizeire[X.]htli[X.]he Ausri[X.]htung. Das gebietet, eine hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit für das Vorliegen einer Fundsa[X.]he ausrei[X.]hen zu lassen. Dem entspri[X.]ht der in einer Fundsituation typis[X.]herweise bestehende Beweisnotstand. Die Eigentumsvermutung des Besitzes (§ 1006 [X.]) greift ni[X.]ht und au[X.]h sonst fehlt es regelmäßig an Anhaltspunkten, auf deren Grundlage si[X.]h Eigentum belastbar feststellen ließe. Sollen Sinn und Zwe[X.]k des Fundre[X.]hts ni[X.]ht unterlaufen werden, ist dem beweisre[X.]htli[X.]h Re[X.]hnung zu tragen. Es bedarf daher keines Eigentumsna[X.]hweises (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 1955 - [X.] - DVBl 1956, 628 <629>). Vielmehr ist von einer Fundsa[X.]he s[X.]hon dann auszugehen, wenn Eigentum an einer besitzlosen Sa[X.]he ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit ausges[X.]hlossen werden kann. Das gilt entspre[X.]hend für Fundtiere.

b) Indem die Klägerin den Hund in ein Tierheim transportieren und dort unterbringen ließ, hat sie fundre[X.]htli[X.]h Verantwortung übernommen und eine eigene Aufgabe als Fundbehörde erfüllt.

Den Finder einer verlorenen Sa[X.]he trifft eine Anzeige- und Verwahrungspfli[X.]ht (§§ 965, 966 [X.]). Damit soll gewährleistet werden, dass eine verlorene Sa[X.]he alsbald unversehrt zurü[X.]kgegeben werden kann. Die na[X.]h Landesre[X.]ht zuständige Fundbehörde - na[X.]h den Feststellungen des [X.] die Klägerin - hat die Pfli[X.]htaufgabe, die Rü[X.]kgabe zu vermitteln und na[X.]h Maßgabe des Gesetzes zu gewährleisten. Deshalb ist sie verpfli[X.]htet eine Fundsa[X.]he, die vom Finder abgeliefert wird, entgegenzunehmen und zu verwahren. Zuglei[X.]h hat sie die Befugnis, "im Interesse der öffentli[X.]hen Ordnung beziehungsweise zum S[X.]hutze des Eigentums" anzuordnen, dass der Fund an sie abgeliefert wird (§ 967 [X.]; [X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Motive, S. 379; vgl. au[X.]h [X.], Die Fundbehörde, [X.] 1995, 377). Entspre[X.]hend dieser Konzeption sind die Aufgaben der [X.] hoheitli[X.]her Natur (vgl. RG, Bes[X.]hluss vom 5. Januar 1906, Hanseatis[X.]he Geri[X.]htszeitung 1906 Nr. 154; [X.], Urteil vom 13. Dezember 1955 - [X.] - DVBl 1956, 628 m.w.N.) und waren ursprüngli[X.]h den Polizeibehörden zugewiesen (RGBl. 1896, 195 <361 ff.>). Aus diesem Grund ist es den Ländern überlassen, das öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Fundre[X.]ht weiter zu regeln ([X.], Die gesammelten Materialien zum [X.], [X.], Motive, S. 377 f.; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 10. März 1976 - 1 BvR 355/67 - [X.]E 42, 20 <30 f.>). Der Freistaat Sa[X.]hsen hat allerdings gesetzli[X.]he Regelungen ni[X.]ht erlassen (vgl. Huttner/[X.], Fundre[X.]ht in der kommunalen Praxis, 3. Aufl. 2018, Anhang 1.14). An einer Verwahrungspfli[X.]ht der Fundbehörde vermag das jedo[X.]h ni[X.]hts zu ändern; sie ist in § 967 [X.] vorausgesetzt.

Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] ergibt si[X.]h eine Verwahrungspfli[X.]ht der Klägerin zwar weder daraus, dass der Hund bei ihr abgeliefert worden wäre, no[X.]h aus einer entspre[X.]henden Anordnung. Indem sie jedo[X.]h einen [X.] mit dem Abtransport des [X.] beauftragt hat, ist sie Besitzerin des [X.] geworden (§ 868 [X.]) und hat den Hund im Sinne des Fundre[X.]hts an si[X.]h genommen (§ 965 Abs. 1 [X.]). Sie hat damit entspre[X.]hend § 966 [X.] als Fundbehörde eine eigene Pfli[X.]ht zur Verwahrung des [X.] begründet. Das verpfli[X.]htete sie zu einer den tiers[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Vorgaben entspre[X.]henden Unterbringung und Versorgung (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], [X.] , § 966 Rn. 1 m.w.N.).

[X.]) Entgegen der ni[X.]ht weiter ausgeführten Annahme des [X.] s[X.]heidet damit ni[X.]ht aus, dass es (au[X.]h) Aufgabe des [X.] gewesen sein könnte, den Hund aufgrund seiner tiers[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Zuständigkeit in Obhut zu nehmen.

Das Oberverwaltungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht festgestellt, ob der Hund seinem Eigentümer abhandengekommen war oder ob er ausgesetzt wurde. Mit den Ausführungen zur [X.] geht es davon aus, dass eine Aussetzung naheliegt und jedenfalls ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann. Dem kann au[X.]h ni[X.]ht etwa mit einer Vermutung der Re[X.]htstreue entgegengetreten werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2013 - 4 K 29/13 [[X.]:[X.]:VGSTUTT:2013:1216.4K29.13.0A] - RdL 2014, 337 <338>). Bezogen auf die Frage, ob ein aufgefundenes Tier ausgesetzt oder ungewollt abhandengekommen ist, lässt si[X.]h eine Aussetzung ni[X.]ht mit einem S[X.]hluss vom "Sollen" auf [X.]" verneinen. Eine tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage für eine sol[X.]he Annahme ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Vielmehr dürfte ni[X.]ht zweifelhaft sein, dass ein ni[X.]ht unerhebli[X.]her Teil der aufgefundenen Haustiere, namentli[X.]h der Katzen und Hunde, ausgesetzt wurde (vgl. Ort/Re[X.]kewell, in: [X.], TierS[X.]hG, 1. Aufl. 2002, § 3 Rn. 41).

Legt man dies zugrunde, so wäre es Sa[X.]he des [X.] als zuständige untere Tiers[X.]hutzbehörde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sä[X.]hsAGTierS[X.]hG) gewesen, der Frage der Aussetzung des [X.] und damit der Gewährleistung einer seiner Art und seinen Bedürfnissen entspre[X.]henden angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgere[X.]hten Unterbringung na[X.]hzugehen (§ 2 Nr. 1 TierS[X.]hG). Die zuständige Tiers[X.]hutzbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter oder die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tiers[X.]hutzgesetz notwendigen Anordnungen (§ 16a Abs. 1 Satz 1 TierS[X.]hG). Insbesondere kann sie die zur Erfüllung der Anforderungen der Grundsätze der Tierhaltung des § 2 TierS[X.]hG erforderli[X.]hen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierS[X.]hG) und beispielsweise dem Halter das Tier bei einer erhebli[X.]hen Verna[X.]hlässigung der genannten Grundsätze fortnehmen und kostenpfli[X.]htig anderweitig pflegli[X.]h unterbringen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierS[X.]hG). Au[X.]h wenn das Tiers[X.]hutzgesetz die zuständige Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten ermä[X.]htigt ([X.], Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 [X.] 5.11 - [X.]E 141, 311 Rn. 18 ff.), war der Beklagte ni[X.]ht s[X.]hon deshalb seiner Pfli[X.]hten enthoben. Zwar kannte er weder den Halter no[X.]h einen Betreuer oder einen zur Betreuung Verpfli[X.]hteten, an den er eine Anordnung hätte ri[X.]hten können. Das hinderte ihn aber ni[X.]ht, im Wege der unmittelbaren Ausführung na[X.]h § 6 Sä[X.]hsPolG den Hund in Obhut zu nehmen. Dass die Inobhutnahme jenseits des [X.] zwis[X.]hen den Beteiligten geboten war, ist ni[X.]ht ernstli[X.]h zweifelhaft.

d) Das Urteil erweist si[X.]h jedo[X.]h im Ergebnis als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Selbst wenn die Inobhutnahme au[X.]h eine Aufgabe des [X.] gewesen ist, hat die Klägerin keinen Anspru[X.]h auf den Ersatz ihrer Aufwendungen, da sie eine originär eigene Aufgabe als Fundbehörde wahrgenommen hat.

Die Vors[X.]hriften des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs über die Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. [X.]) sind im öffentli[X.]hen Re[X.]ht vorbehaltli[X.]h abs[X.]hließender Sonderregelungen grundsätzli[X.]h entspre[X.]hend anwendbar (vgl. [X.], Urteile vom 6. September 1988 - 4 [X.] 5.86 - [X.]E 80, 170 und vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 - [X.]E 110, 9 <12>; Bes[X.]hlüsse vom 28. März 2003 - 6 [X.] - Bu[X.]hholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10 und vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:220218B9B6.17.0] - juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 13. November 2003 - [X.]/03 - NVwZ 2004, 373 <374>). Hieraus kann si[X.]h entspre[X.]hend §§ 683, 670 [X.] ein Aufwendungsersatzanspru[X.]h ergeben, etwa wenn ein privater Ges[X.]häftsführer eine Maßnahme trifft, die zu den Aufgaben eines Trägers öffentli[X.]her Verwaltung gehört. Die Anerkennung der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag im öffentli[X.]hen Re[X.]ht geht weit zurü[X.]k (vgl. Wolls[X.]hläger, Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag im öffentli[X.]hen Re[X.]ht und Erstattungsanspru[X.]h, 1977, S. 14 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 31. März 1965 - 2 BvL 17/63 - [X.]E 18, 429 <436>; [X.], Urteil vom 9. Juni 1975 - 6 [X.] 163.73 - [X.]E 48, 279 <285>), ist allerdings grundsätzli[X.]her Kritik ausgesetzt (vgl. z.B. [X.], [X.] 2005, 91 ff. m.w.N.). Diese knüpft unter anderem daran an, dass die Aufgabenwahrnehmung dur[X.]h Dritte die gesetzli[X.]he Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung in Frage stellt. Das ist besonders dort bedeutsam, wo es ni[X.]ht um Maßnahmen der Leistungsverwaltung, sondern um sol[X.]he der [X.] geht, wozu Maßnahmen der Tiers[X.]hutzbehörden prinzipiell gehören. Zuglei[X.]h geht mit der Anerkennung der Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag die Gefahr einher, dass der Instanzen- und Re[X.]htsweg unterlaufen wird und im Wege der Selbsthilfe Aufgaben wahrgenommen werden, auf deren Erfüllung kein Anspru[X.]h besteht. Vor diesem Hintergrund bedarf die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspru[X.]hs besonderer Re[X.]htfertigung. Im Falle zwingend hoheitli[X.]h wahrzunehmender Aufgaben genügt ni[X.]ht s[X.]hon, dass die Aufgabenwahrnehmung im wirkli[X.]hen oder mutmaßli[X.]hen Willen der zuständigen Behörde erfolgt (§ 683 [X.]). Vielmehr muss für die Aufgabenwahrnehmung dur[X.]h den [X.] ein besonderes öffentli[X.]hes Interesse gegeben sein (§ 679 [X.]).

Für ein sol[X.]hes öffentli[X.]hes Interesse rei[X.]ht es ni[X.]ht aus, dass die Wahrnehmung der Aufgabe abstrakt-generell im öffentli[X.]hen Interesse liegt. Erforderli[X.]h ist ein öffentli[X.]hes Interesse daran, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem [X.] wahrgenommen wird. Dies bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt, dass die gesetzli[X.]he Aufgabenzuweisung grundsätzli[X.]h zu bea[X.]hten und auf die Mögli[X.]hkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Bes[X.]hwerde- oder Re[X.]htsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten. Ebenso geht es grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an, den Aufgabenträger dort, wo die Aufgabenwahrnehmung in seinem Ermessen steht, im Hinbli[X.]k auf das "ob" und "wie" einer Maßnahme vor vollendete Tatsa[X.]hen zu stellen und mit Kosten zu belasten. Diese Hürden sind aber ni[X.]ht unüberwindli[X.]h. Als gegenläufige Interessen sind die sa[X.]hli[X.]he und zeitli[X.]he Dringli[X.]hkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Re[X.]htsgüter ebenso zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wie das Verhalten des [X.]. Hieraus kann si[X.]h eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufs[X.]hiebbar ers[X.]heinen lässt und es re[X.]htfertigt, einen Aufwendungsersatzanspru[X.]h anzuerkennen (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 1988 - 4 [X.] 5.86 - [X.]E 80, 170 <173 ff.>; [X.], Urteil vom 13. November 2003 - [X.] - NVwZ 2004, 764 <765>).

Die entspre[X.]hende Anwendung der Vors[X.]hriften über die Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag ist grundsätzli[X.]h ebenso im Verhältnis vers[X.]hiedener Träger öffentli[X.]her Verwaltung zueinander anerkannt. Allerdings bedarf die Re[X.]htfertigung eines Aufwendungsersatzanspru[X.]hs zwis[X.]hen Trägern öffentli[X.]her Verwaltung einer zusätzli[X.]hen Betra[X.]htung. In derartigen Fällen geht es typis[X.]herweise um negative Kompetenzkonflikte, bei denen auss[X.]hließli[X.]he Zuständigkeiten oder vorrangige beziehungsweise subsidiäre Zuständigkeiten im Raume stehen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Juni 1991 - 7 [X.] 1.91 - Bu[X.]hholz 442.08 § 38 [X.] Nr. 3 S. 8; [X.], Urteil vom 12. September 2013 - 20 A 433/11 - DVBl 2014, 49 <51 f.>; RG, Urteil vom 19. März 1934 - [X.] - [X.], 173). S[X.]hließli[X.]h kann es um die Wahrnehmung von Aufgaben gehen, für die unter vers[X.]hiedenen Bli[X.]kwinkeln eine mehrfa[X.]he, je eigenständige Zuständigkeit in Betra[X.]ht kommt (vgl. Wolls[X.]hläger, Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag im öffentli[X.]hen Re[X.]ht und Erstattungsanspru[X.]h, 1977, S. 18 f.).

Die Klägerin ma[X.]ht ni[X.]ht geltend, auss[X.]hließli[X.]h ein Ges[X.]häft des [X.] geführt zu haben. Sie beruft si[X.]h vielmehr auf ein "au[X.]h fremdes Ges[X.]häft". Das ist als Grundlage einer Ges[X.]häftsführung ohne Auftrag anerkannt ([X.], Bes[X.]hluss vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 - juris Rn. 8 m.w.N.), wennglei[X.]h im Einzelnen umstritten (vgl. Bergmann, in: [X.], [X.] , [X.]. zu § 677 ff. Rn. 139 ff.). Ni[X.]ht zweifelhaft ist hier, dass die Klägerin mit dem Willen handelte, (au[X.]h) ein Ges[X.]häft des [X.] zu führen (§ 677 [X.]), na[X.]hdem sie vorab angekündigt hatte, ihm die Re[X.]hnungen weiterzurei[X.]hen. Handelt es si[X.]h jedo[X.]h um eine Aufgabe, die unter vers[X.]hiedenen Bli[X.]kwinkeln auf der Grundlage unters[X.]hiedli[X.]her, je eigenständiger Zuständigkeiten wahrgenommen werden kann, so vermag die Wahrnehmung einer sol[X.]hen originär eigenen Aufgabe au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Anerkennung des au[X.]h fremden Ges[X.]häfts einen Aufwendungsersatzanspru[X.]h gegenüber einem anderen Verwaltungsträger im öffentli[X.]hen Re[X.]ht grundsätzli[X.]h jedenfalls dann ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen, wenn dessen Zuständigkeit der originär eigenen Aufgabe ni[X.]ht vorgeht. So verhält es si[X.]h hier.

Wie ausgeführt steht der fundre[X.]htli[X.]hen Zuständigkeit der Klägerin eine Zuständigkeit des [X.] als Tiers[X.]hutzbehörde gegenüber. Mit ihrem Vorbringen, ihr Eins[X.]hreiten habe ni[X.]ht nur dem S[X.]hutz der Anwohner gedient, führt die Klägerin jenseits des Fundre[X.]hts zu einer weiteren, im Kontext des [X.] des [X.] denkbaren Zuständigkeit, ihrer Zuständigkeit als Ortspolizeibehörde (§ 64 Abs. 1 Nr. 4, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 2 Satz 1 Sä[X.]hsPolG). Die Klägerin ist allgemein, jenseits spezieller Zuständigkeiten berufen, Gefahren zu begegnen, wie sie etwa von freilaufenden Hunden - hier na[X.]h Aktenlage ein Tier in der Größe eines S[X.]häferhundes - ausgehen können (§ 3 ff. Sä[X.]hsPolG). Soweit die Klägerin ferner auf die unionsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen über die Verbringung von Heimtieren verweist, erfassen diese zwar au[X.]h Hunde. Um eine Verbringung geht es vorliegend allerdings ni[X.]ht. Entspre[X.]hend führt der Hinweis allenfalls zum Tierseu[X.]henre[X.]ht, das - gäbe es hierfür entspre[X.]hende Anhaltspunkte - wiederum in die Zuständigkeit des [X.] fiele (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Sä[X.]hsAGTierGesG).

Diese si[X.]h gegebenenfalls überlagernden Zuständigkeiten sind dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass ihre Wahrnehmung originär in der Verantwortung der jeweils zuständigen Behörden liegt. Sie stehen ohne inneren Zusammenhang glei[X.]hrangig nebeneinander und sind unabhängig voneinander in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen. Entspre[X.]hend sind sie ni[X.]ht darauf angelegt, im Interesse eines Ausglei[X.]hs zueinander in Beziehung gesetzt zu werden und bieten hierfür au[X.]h keinen Maßstab. Ist eine Mehrfa[X.]hzuständigkeit in Betra[X.]ht zu ziehen, auf deren Grundlage si[X.]h mit der Aufgabenwahrnehmung dur[X.]h eine Behörde zuglei[X.]h die Aufgabe einer anderen erledigt, so hat es jedenfalls grundsätzli[X.]h dabei zu bleiben, dass derjenige, der eine eigene Aufgabe wahrnimmt, selbst die mit ihr verbundenen Kosten trägt. Neben der Mögli[X.]hkeit, etwa über aufsi[X.]htführende Stellen ein Tätigwerden einer anderen zuständigen Stelle zu bewirken, ist in diesen Fällen ein Ausglei[X.]h der Aufwendungen ni[X.]ht geboten. [X.] von den Ländern zu gewährleistenden Finanzausstattung der [X.] würde ein - wie au[X.]h immer zu bestimmender - Anspru[X.]h auf Ersatz eines Anteils von Aufwendungen zu einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]h geri[X.]hteter Forderungen führen. Das wäre ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht.

Die Kostenents[X.]heidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 24/16

26.04.2018

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 21. September 2016, Az: 3 A 549/15, Urteil

§ 90a BGB, § 134 BGB, §§ 677ff BGB, § 959 BGB, §§ 965ff BGB, § 2 Nr 1 TierSchG, § 3 S 1 Nr 1 TierSchG, § 3 S 1 Nr 3 TierSchG, § 677 BGB, § 965 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.2018, Az. 3 C 24/16 (REWIS RS 2018, 10006)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10006

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 BV 15.1284 (VGH München)

Kein Aufwendungsersatz für Verwahrung von Fundtieren


5 BV 14.1846 (VGH München)

Aufwendungsersatz für Kosten einer Tierklinik nach Behandlung einer Fundkatze


M 10 K 14.5098 (VG München)

Aufwendungsersatz für Fundkatze ohne Ablieferung


8 A 1064/14 (VGH Hessen)

Öffentlich-Rechtliche GoA: Aufwendungsersatzanspruch für die veterinärärztliche Versorgung dreier auf dem Gemeindegebiet gefundener Katzen.


M 10 K 14.5633 (VG München)

Tierschutzgebot, Regelvermutung, Aussetzen, Herrenlosigkeit, Tierfund, Ablieferungspflicht, Fundtier, Aufbewahrung, Aufwendungsersatz, öffentlich-rechtliche GoA, Zinsen, Tierschutzverein, Fundbehörde, Behandlungskosten, …


Referenzen
Wird zitiert von

W 8 K 19.842

Zitiert

II ZR 286/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.