Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. IX ZB 2/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4332

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/14

vom

3. Juli
2014

in dem
Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und die Richterin Möhring

am
3. Juli
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13.
Dezember
2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren
wird auf 5.000

Gründe:

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 14. November 2012 eröffnet und Rechtsanwältin M.

als Insolvenzverwalterin bestellt. Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren an, bestimmte, dass Gegenstand des schriftlichen Verfahrens unter anderem die Prüfung der angemeldeten Forderungen sei, und setzte eine Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche durch den Schuldner bis zum 15.
April 2013. Am 1.
März 2013 teilte die Insolvenzverwalterin dem Insolvenzgericht mit, dass drei Gläubiger
Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an-1
-

3

-
gemeldet hätten (Summe: 131.593,77

Schuldner hierüber, belehrte ihn nach §
175 Abs.
2 [X.] und gab ihm bis zum 15.
April 2013 Gelegenheit, schriftlich Widerspruch gegen diese Forderungen zu erheben. Die Belehrung wurde dem Schuldner am 8.
März 2013 zugestellt. Innerhalb der ihm gesetzten Frist ging ein Widerspruch nicht ein.

Mit Schreiben vom 5.
Juni 2013 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
186 Abs.
1 [X.], §§
233 bis 236 ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung von drei Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beantragt und Widerspruch eingelegt. Die Rechtspflegerin hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Erinnerung hat die Rechtspflegerin als sofortige Beschwerde behandelt und nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat letztlich die als sofortige Beschwerde behandelte
Erin-nerung des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist und die Eintragung des Widerspruchs gegen die Qualifizierung der drei Forderungen als solche
aus vorsätzlich begangener unerlaubter Hand-lung erreichen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde ge-gen die Ablehnung der Wiedereinsetzung unstatthaft
war.

1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im [X.] wegen zu prüfen ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2003 2
3
4
-

4

-

IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113; vom 7.
April 2005 -
IX ZB 63/03,
NZI

2005, 414, 415; vom 21.
Dezember 2006 -
IX ZB 81/06, [X.], 166 Rn.
6; vom 1.
August 2007 -
III ZB 35/07, [X.] 2007, 589 Rn.
3). War die sofor-tige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ([X.], Beschluss vom 23.
Okto-ber 2003,
aaO; vom 6.
Mai 2004 -
IX ZB 104/04, [X.], 447; vom 1.
August 2007,
aaO).

2.
Die sofortige
Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war unstatthaft.

a)
Nach der Vorschrift des §
6 Abs.
1 [X.] sind Entscheidungen des [X.] nur in den gesetzlich bestimmten Fällen mit der sofortigen Be-schwerde anfechtbar. Da die Insolvenzordnung gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners nach der Bestimmung des §
186 Abs.
1 [X.] die sofortige Beschwerde nicht vorsieht, findet allein die Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG statt, wenn das [X.] durch den Rechtspfleger entschieden hat ([X.], Beschluss vom 20.
April 2011 -
IX [X.] 52/10, [X.], 1170 Rn.
2).

Dem Wortlaut nach bezieht sich §
186 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur auf den Fall, dass der Schuldner den Prüfungstermin versäumt. Die Wiedereinset-zungsmöglichkeit nach diesen Vorschriften besteht jedoch auch dann, wenn das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet hat und der Schuldner die vom Gericht bestimmte Frist versäumt
([X.]/[X.], [X.], §
186
Rn.
5;
MünchKomm-[X.]/Schumacher,
3.
Aufl., §
186 Rn.
1; [X.]/Schaltke
in Küb-ler/[X.], [X.], 2010, §
186
Rn.
4).

5
6
7
-

5

-

b)
Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinne-rung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG statt. Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gemäß §
11 Abs.
2 Satz
3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern hätte die ausdrücklich so be-zeichnete Erinnerung an das Amtsgericht zur Entscheidung im [X.] zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann jedoch auf die un-zulässige Rechtsbeschwerde hin nicht korrigiert werden (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
August 2007 -
III ZB 35/07, [X.] 2007, 589 Rn.
4).

3. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gemäß §
574 Abs.
3 Satz
3 ZPO gebun-den. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen -
wie
hier
-
schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2004 -
XII ZB 279/03, [X.]Z 159, 14, 15; vom 1.
August 2007,
aaO Rn.
5; vom 7.
Februar 2013 -
VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn.
8).

III.

Dem
Schuldner waren die Kosten des [X.] nach §
4 [X.], §
97 ZPO aufzuerlegen. Hierbei ist allerdings zu [X.], dass die Insolvenzverwalterin am [X.] nicht betei-

8
9
10
-

6

-
ligt
ist, weil die Wiedereinsetzung keinen Einfluss auf die Insolvenzmasse hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], §
186 Rn.
15; vgl. auch [X.], Urteil vom 12.
Juni 2008 -
IX ZR 100/07, NZI
2008, 569 Rn.
14).

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.07.2013 -
91 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 13.12.2013 -
5 [X.] -

Meta

IX ZB 2/14

03.07.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2014, Az. IX ZB 2/14 (REWIS RS 2014, 4332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4332

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