Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. AK 15/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12723

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[X.]:[X.]:BGH:2017:060417BAK15.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AK 15-17/17
vom
6. April 2017
in dem Strafverfahren
gegen

1.

2.

3.

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 6.
April 2017 gemäß §§ 121, 122 [X.] beschlossen:

Die Untersuchungshaft hat [X.].
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.

Gründe:
I.
Die Angeschuldigten C.

und B.

wurden am 2. Juni 2016 fest-genommen und befinden sich seitdem aufgrund der Haftbefehle des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 1. Juni 2016 (2 [X.] 355/16 betref-fend den Angeschuldigten C.

sowie 2 [X.] 354/16 betreffend den [X.]

) in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte [X.]

stell-te sich am 1. Februar 2016 den [X.] Behörden und wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. Juni 2016 (2 [X.] 356/16) am 29. September 2016 nach [X.] überstellt; seitdem befindet er sich ebenfalls in Untersuchungshaft.

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Gegenstand der Haftbefehle ist im Wesentlichen der Vorwurf, die Ange-schuldigten hätten sich als Mitglieder (C.

und [X.]

) an der Grup-pierung "[X.]" (im Folgenden: [X.]) und damit an einer außereuro-päischen terroristischen Vereinigung beteiligt, deren Zwecke und deren [X.] darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) so-wie gemeingefährliche Straftaten in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 4 StGB und Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen zu begehen, bzw. diese Vereinigung unterstützt (B.

), strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4 (im Hinblick auf B.

außerdem Abs. 5 Satz 1), § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB; den Angeschuldigten
C.

und B.

wird überdies vorgeworfen, sich zugleich mit einem ande-ren verabredet zu haben, ein Verbrechen (Mord, Herbeiführen einer Spreng-stoffexplosion und vorsätzlicher unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe) zu begehen, strafbar gemäß §§ 211, 308 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 2, § 52 StGB, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 22a Abs. 1 Nr. 2 [X.].
Nr. 29c der Kriegswaffenliste.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 ([X.] -
65/16) hinsichtlich der Angeschuldigten C.

und B.

die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Wegen der den Angeschuldigten mit den Haftbefehlen zur Last gelegten Taten sowie -
im Hinblick auf C.

und [X.]

-
wegen weiterer Vorwürfe hat der [X.] unter dem 23. Februar 2017 vor dem [X.] Anklage erhoben. Das [X.] hat mit Beschluss vom 6. März 2017 den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet.

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II.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (bezüglich der Angeschuldigten C.

und B.

) bzw. sechs Monate (hinsichtlich des Angeschuldigten [X.]

) hinaus liegen vor.
1. Die Angeschuldigten sind der ihnen in den Haftbefehlen vorgeworfe-nen Taten -
der Angeschuldigte B.

zumindest der ihm darin zur Last gelegten Verbrechensverabredung -
dringend verdächtig. Hinsichtlich der Angeschuldig-ten C.

und B.

nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Anklageschrift und seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Dezember 2016, deren Gründe unvermindert fortgelten. Betreffend den Angeschuldigten C.

tragen be-reits die ihm mit dem Haftbefehl zur Last gelegten Taten den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; eines [X.] auf den darüber hinaus mit der [X.] gegen ihn erhobenen Tatvorwurf bedarf es daher nicht.
Im Hinblick auf den Angeschuldigten [X.]

gilt Folgendes:
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] -
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des 4
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Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" im Juni 2014 aus "[X.] im [X.] und in [X.]" (im Folgenden: [X.]IG) in "[X.]" umbenannte -
wodurch sie von der regionalen Selbstbeschränkung auf ein "[X.]" Abstand nahm -, hat der "Emir" [X.] inne, der von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt wurde, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Ihm unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medien-abteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbrei-tet, die dazu einen eigenen Twitterkanal und ein [X.] nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah -
Rasul -
Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glau-bensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur geglie-dert.
Die von ihr besetzten Gebiete hat die Vereinigung in Gouvernements eingeteilt und einen [X.] eingerichtet; diese Maßnahmen [X.] auf die Schaffung totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden [X.], ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorgani-sationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des [X.] in Frage stellen, sehen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von 9
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besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
bb) Der Angeschuldigte [X.]

schloss sich im März 2014 in [X.] dem damaligen [X.]IG an. Anschließend wurde er bei einem Treffen, das in
[X.] stattfand und an dem verschiedene Führungspersonen des [X.]IG teil-nahmen, unter anderem

[X.]

,

Am.

und

L.

, damit beauftragt, ein Sprengstoffattentat in der [X.] von [X.] durchzuführen. Er erhielt insoweit nähere Instruktionen anhand einer Kar-te, die ein [X.] St[X.]tsangehöriger namens

H.

skizzierte. Die-ser hatte früher in der Nähe des [X.] gelebt und fun-gierte mittlerweile als enger Mitarbeiter von

[X.]

. Anhand der Skizze arbeiteten

Am.

und

[X.]

Grundzüge des geplanten Anschlags aus, die letzten Entscheidungen sollten jedoch
[X.]

überlassen bleiben. Er sollte insbesondere über den Tatzeitpunkt sowie die Details der Tatausführung befinden. Bei der Tat sollten Mitglieder einer sog. Schläferzelle mitwirken, die zu diesem Zweck nach [X.] rei-sen sollten.
Der Angeschuldigte C.

wurde [X.]

unterstellt und ange-wiesen, dessen Befehlen zu gehorchen. Er erhielt den Auftrag, sich als ein Mit-glied der Schläferzelle nach [X.] zu begeben und sich dort nach nähe-ren Anweisungen von [X.]

an dem Anschlag zu beteiligen. Zu diesem Zweck erhielt er von Mitgliedern des [X.] einen verfälschten [X.] Ausweis. C.

reiste anschließend zunächst im Mai 2014 in die [X.], von dort im 11
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Juli 2015 nach [X.] und schließlich weiter nach [X.]. Von dort aus nahm er telefonisch Kontakt mit [X.]

auf, der sich schon seit März 2015 in [X.] aufhielt, um diesem zu signalisieren, dass er in [X.] eingetroffen sei und deshalb zur Ausführung des Anschlags bereit stehe.
[X.]

hatte sich zwischenzeitlich ein Bild von den Örtlichkeiten in der [X.]er [X.] gemacht und die Einzelheiten des geplanten [X.] festgelegt. Nachdem C.

in [X.] eingetroffen war, setzte [X.]

ihn von den Einzelheiten des Tatplans in Kenntnis. In der Folgezeit rekrutierten beide den in [X.] lebenden Angeschuldigten B.

, indem sie ihn im Rahmen von persönlichen Gesprächen davon überzeugten, bei der [X.], dessen Einzelheiten sie ihm erläuterten, als Selbst-mordattentäter mitzuwirken.
Der gesondert verfolgte

[X.]

, der
sich spätestens im Oktober 2014 dem [X.] angeschlossen hatte, übernahm in der Folgezeit von

L.

den Auftrag, sich als Angehöriger der Schläferzelle nach [X.] zu begeben, deren Mitglieder sich an dem Anschlag in der [X.]er [X.] beteiligen sollten; er sollte insbesondere die für den Anschlag benötigten Sprengwesten herstellen.
Zu diesem Zweck reiste er im Oktober 2014 nach [X.]. Hier nahm er über [X.] Kontakt zu [X.]

auf. Im Rahmen des
Chat-Verkehrs erörterten
sie die Einzelheiten des geplanten Anschlags und [X.]

forderte

[X.]

auf, die für die Ausführung der Tat benötigten Sprengstoffe bereit zu halten. Schließlich verabredeten sie sich Ende Januar 2016 für den 10. Februar 2016 zu einem persönlichen Treffen in [X.], um dort insbesondere über die Lagerung der Sprengstoffe und deren Transport nach [X.] zu beratschlagen. Das Treffen kam dann nicht mehr zustande, 13
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weil [X.]

sich Anfang Februar 2016 in [X.] den [X.] Ermitt-lungsbehörden stellte.
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung [X.] auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bundeskrimi-nalamtes und Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

. Hinsichtlich der dem Angeschuldigten [X.]

zur Last gelegten Tat ergibt er sich im [X.] aus seinen eigenen Angaben, die durch die Auswertung von [X.], insbesondere diverser [X.]-Profile, weitgehend bestätigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den gegen ihn ergangenen Haftbefehl und die Anklageschrift Bezug genommen.
c) Danach hat sich der Angeschuldigte [X.]

mit hoher Wahr-scheinlichkeit als Mitglied am [X.] und damit an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, §
129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB. Bereits dies trägt die Fortdauer der Unter-suchungshaft, so dass es eines [X.] auf die weiteren, mit der [X.] gegen den Angeschuldigten [X.]

erhobenen Vorwürfe nicht be-darf.
d) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern des [X.] liegt vor.
2. Bei allen drei Angeschuldigten besteht jedenfalls der den Haftbefehlen zugrunde liegende Haftgrund der [X.] (§ 112 Abs. 3 [X.]). [X.] der Angeschuldigten C.

und B.

nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen [X.] vom 15. Dezember 2016. Umstände,
die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, sind im weiteren [X.] nicht hervorgetreten.
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Auch der Angeschuldigte [X.]

hat schon im Falle seiner [X.] wegen der ihm mit dem Haftbefehl vorgeworfenen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland mit einer nicht unerheblichen Freiheits-strafe zu rechnen; dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hin-reichenden fluchthindernden Umstände entgegen.
[X.]

verfügt in [X.] über keine tragfähigen [X.] Bin-dungen mit ausreichend fluchthemmendem Gewicht. Sein einziger naher [X.], der sich -
auf asylrechtlicher Grundlage -
ebenfalls im [X.] aufhält, ist sein Bruder Ab.

; seine Frau und seine Tochter leben in [X.].
Seinen Angaben zufolge kam [X.]

ausschließlich mit dem Ziel nach [X.], hier im Auftrag des [X.] einen Anschlag zu begehen. In Anbetracht dessen liegt es nahe, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem Strafver-fahren entziehen wird.
Zumindest begründen die genannten Umstände die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten [X.]

vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft
auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung
der Vorschrift (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) auf den Haftgrund des §
112 Abs. 3 [X.] zu stützen ist.
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 [X.] sind aus den oben genannten Gründen nicht erfolgversprechend.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate (bezüglich der Angeschuldigten C.

und B.

) bzw. sechs Monate (hinsichtlich des Angeschuldigten [X.]

) hinaus (§ 121 Abs. 1 20
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[X.]) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
Das Verfahren weist einen hohen Grad an Komplexität auf. Es richtet sich gegen mehrere Angeschuldigte und hat vielfältige Auslandsbezüge. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sind diverse Rechtshilfeersuchen erfor-derlich gewesen, unter anderem an die Vereinigten St[X.]ten von Amerika, die [X.], [X.], [X.] und die [X.], die teilweise noch nicht erledigt sind. Die Auswertung zahlreicher sichergestellter Beweismittel, insbesondere der auf verschiedenen Mobiltelefonen gespeicherten Daten, hat wegen deren Umfangs erhebliche Zeit in Anspruch genommen, zumal die gespeicherten Texte und Chatverläufe nahezu vollständig in [X.] verfasst [X.] und deshalb zunächst haben übersetzt werden müssen. Die Übersetzung hat erst Ende Februar 2017 abgeschlossen werden können. Seit der letzten Haftprüfung durch den Senat im Dezember 2016 im Hinblick auf die Ange-schuldigten C.

und B.

sind außerdem noch 13 Zeugen zu vernehmen gewesen.
Gleichwohl ist bereits unter dem 23. Februar 2017 Anklage erhoben worden. Die Anklageschrift ist am 3. März 2017 beim [X.] Düs-seldorf eingegangen. Die Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesge-richts [X.] hat noch am selben Tag die Zustellung der Anklageschrift an die Verteidiger der Angeschuldigten verfügt; den Angeschuldigten ist die [X.] zunächst in [X.] Sprache übersandt worden. Da die [X.] nicht mächtig sind, ist zugleich die Übersetzung der Anklageschrift in die [X.] in Auftrag gegeben worden; die Übersetzung soll bis zum 6. April 2017 vorliegen.

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In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang -
im Hinblick auf die [X.] C.

und B.

auch seit der letzten Haftprüfung durch den Senat -
mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den Vorwürfen, die mit den Haftbefehlen gegen die Angeschuldigten erhoben worden sind, und der im Falle ihrer Verurteilung zu erwartenden Strafen nicht außer Verhältnis (§
120 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
[X.] Tiemann

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Meta

AK 15/17

06.04.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2017, Az. AK 15/17 (REWIS RS 2017, 12723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12723

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