Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. 3 StR 174/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3744

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[X.] vom 22. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-ner Nötigung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: 1 "[X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Nötigung verurteilt. Dabei ist sie davon ausgegan-gen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 239b StGB in der Variante des Bemächtigens eines Menschen, um ihn durch die Drohung mit einer schweren Körperverletzung zu nötigen, erfüllte, indem er seine Ehefrau im Pkw des Mittäters von ihrem Wohnort zu einem einsam gelegenen Feldweg verbrachte, um sie dort zu der Erklärung zu zwingen, sie bleibe weiter seine Frau und werde ihm das Betreten der Wohnung und die Ausübung des Ge-schlechtsverkehrs erlauben ([X.]). Die tateinheitlich angenommene Nöti-gung hat die [X.] darin gesehen, dass der Angeklagte während der 2 - 3 - Rückfahrt bewusst die fortwährende Wirkung des Geschehens auf dem [X.] ausnutzte, um die Duldung der Wegnahme von 400,- • aus der Geldbörse seiner Ehefrau als 'Pfand' für die Einhaltung ihrer Zusage zu erreichen ([X.]f.). Da die [X.] zu diesem Zeitpunkt noch andauerte, verwirk-lichte der Angeklagte mit diesem Verhalten eine weitere Tatbestandsalternative des § 239b StGB, nämlich das Ausnutzen einer durch die [X.] geschaffenen Zwangslage, was als tatbestandliche Handlungseinheit (vgl. [X.], [X.] Kommentar, StGB 12. Aufl. vor § 52 Rdnrn. 23, 31) nicht gesondert zu tenorieren ist. Der mit verwirklichte § 240 StGB wird von § 239b StGB verdrängt (vgl. Träger/Schluckebier in [X.] Kommentar StGB 11. Aufl. § 239b Rdnr. 16; [X.] StGB 54. Aufl. § 239b Rdnr. 10 m.w.N.), so dass er nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist. Dieser ist ent-sprechend zu berichtigen." Dem tritt der Senat mit dem Bemerken, dass der Angeklagte nahelie-genderweise die Tatbestandsvariante des [X.] verwirklicht hat, bei. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge des Angeklagten kei-nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen lassen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. 3 [X.] [X.][X.]Becker

Meta

3 StR 174/07

22.05.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2007, Az. 3 StR 174/07 (REWIS RS 2007, 3744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3744

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