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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 6. September 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Seine Überzeugung vom äußeren Hergang des Überfalls hat das [X.] im Wesentlichen auf die Angaben der beiden Geschädigten gestützt. Zwar lassen die Urteilsgründe eine Würdigung dieser Zeugenaussagen vermissen. Ihrem Zusammenhang kann aber entnommen werden, dass das [X.] die mit dem objektiven [X.] in Einklang stehenden Angaben der Zeugen insoweit trotz festgestellter Einschränkungen ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Erinnerungsfähigkeit und der Gefahr von Veränderungen ihres [X.] durch intensive Gespräche als verlässlich angesehen hat.
Auch die Beweiserwägungen zur Täterschaft des die Tatbegehung bestreitenden Angeklagten sind ‒ trotz missverständlich anmutender Formulierungen ‒ noch tragfähig. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte den Überfall begangen hat, die geschädigten Eheleute in ihrem Haus unter Vorhalt eines Messers bedroht und im Badezimmer eingeschlossen hat, um gemeinsam mit einem Mittäter den im [X.] befindlichen Tresor mit Schmuck und Bargeld zu entwenden, hat das [X.] ausschließlich auf eine DNA-Spur gestützt, die auf den Angeklagten als [X.] hinwies. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass die am Griff der Badezimmertür und an dem außen in der Badezimmertür steckenden Schlüssel mittels Abrieb gesicherte DNA-Spur „nur vom Täter stammen“ könne. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das [X.] weiterhin die Überzeugung gewonnen hat, dass es sich um eine „Primärspur“ handelte, die nicht durch eine „Sekundärübertragung“ ‒ einen indirekten Transfer von DNA des Angeklagten durch einen unbekannten Täter an den [X.] angetragen worden sein kann. Zwar hat das [X.], dem Sachverständigen folgend, zunächst ausgeführt, dass eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne, eine solche aber unwahrscheinlicher sei als eine Primärübertragung. Anschließend hat das [X.] aber ausgeführt, dass die These einer Sekundärübertragung durch die Angaben des Zeugen N. keine „Nahrung“ gewinne. Die Angaben dieses Zeugen, der die Täter zum [X.] gefahren und behauptet hatte, einem von ihnen Handschuhe unbekannter Herkunft ausgehändigt zu haben, seien vage geblieben. Sie seien weiterhin erkennbar von dem Bestreben getragen gewesen, „unbedingt den Angeklagten zu schützen“, so dass die These der Sekundärübertragung durch seine Angaben auch „in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten […] nicht zwingender“ werde. Die Ausführungen belegen daher in einer Gesamtschau, dass das [X.] eine Sekundärübertragung sicher ausgeschlossen hat.
Quentin |
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Scheuß |
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Momsen-Pflanz |
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Meta
16.02.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Frankenthal, 6. September 2022, Az: 3 KLs 5371 Js 39738/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2023, Az. 4 StR 449/22 (REWIS RS 2023, 833)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 833
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 31/17 (Bundesgerichtshof)
Revisionsverfahren: Beweiswürdigung einer DNA-Spur
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Freispruch: Relativierung von gesicherten DNA-Spuren an der Tatwaffe
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