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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/10 vom 17. März 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. März 2010 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2009 wird verworfen. Ihre Revision gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Zu dem Wiedereinsetzungsantrag hat der [X.] zutref-fend ausgeführt: 1 "1. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Nebenklä-ger nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-rechnen. Für die Frage, inwieweit der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt für Verschulden seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob dieses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von [X.] taugliche Büroorganisation vorhanden ist ([X.] StPO 52. Auflage § 44 Rn 19f., [X.] 6. Auflage § 44 Rn 34f. jeweils m.w.N.). 2 - 3 - 2. Die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden [X.], die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 [X.] 1; [X.] a.a.O. § 45 Rn 6). Daran fehlt es vorliegend. 3 a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Büroorganisation des Pro-zessbevollmächtigten, wonach die am Wochenende eingehende Post zusam-men mit der am Montag eingehenden Post bearbeitet wird, überhaupt eine zur Verhinderung von [X.] taugliche Büroorganisation zu sehen ist. Denn insofern wäre eine Handhabung dergestalt, dass die Wochenendpost dem Briefkasten entnommen und bearbeitet wird, bevor die Montagspost ein-geht, geeignet, derartige Fehler beim Posteingang und damit der Fristberech-nung von vornherein zu vermeiden. 4 b) Jedenfalls fehlt es an einem Vortrag von Tatsachen, die eine [X.] Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten selbst begründen könnten. So wird zwar eine klare Anweisung, dass [X.] einschließlich der Briefumschläge dem Anwalt vorzulegen sind, vorgetragen. Es ist aber we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall, in dem der Briefumschlag dem Rechtsanwalt nicht vorgelegt wurde, dieser sich nicht nach diesem erkundigt hat. Dass das Urteil bereits mit dem Eingangsstempel vom 2. November 2009 versehen war, vermag insofern ein fehlendes Verschul-den nicht zu begründen, da - aus guten Gründen - die klare Anweisung [X.], die [X.] einschließlich der Briefumschläge dem Anwalt vorzule-gen. Zu dem erforderlichen Tatsachenvortrag gehört jedoch, dass der [X.] einen Sachverhalt vorträgt, der ein der Wiedereinsetzung entgegen-stehendes Verschulden ausschließt (BGHR a.a.[X.] 5). –" 5 - 4 - Nach alledem waren der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und die Revision der Nebenkläger mangels fristgerechter Begründung als unzuläs-sig zu verwerfen. 6 Rissing-van Saan Fischer Appl
Herr RiBGH Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs an der
Unterschrift gehindert.
[X.]
Meta
17.03.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2010, Az. 2 StR 27/10 (REWIS RS 2010, 8417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8417
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