Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. II ZR 197/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4277

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom4. März 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über60.000,00 [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Kläger haben die in der Hauptversammlung der Beklagten vom4. Juni 1998 gefaßten Beschlüsse zu sechs Tagesordnungspunkten (Entla-stung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 so-wie Feststellung des [X.] für diese beiden Geschäftsjahre) ange-fochten und die Feststellung begehrt, daß ein weiterer (siebter) Beschluß überdie Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt worden sei. Das [X.] hat [X.] stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der [X.]. Im Einverständnis der Parteien hat das [X.] den Ge-genstandswert gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf insgesamt 35.000,00 [X.] (je Ein-zelantrag 5.000,00 [X.]) festgesetzt; in gleicher Höhe hat das Berufungsgerichtden Streitwert für die zweite Instanz und den Wert der Beschwer für die Be-- 3 -klagte bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt die Her-aufsetzung der Beschwer auf einen 60.000,00 [X.] rsteigenden Betrag.I[X.] Der Antrag ist nicht [X.].Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer in Anleh-nung an seine Streitwertfestsetzung gemû §§ 247 Abs. 1 AktG, 3 ZPO keinbewertungsrelevanter Ermessensfehler unterlaufen. Nachdem bereits das[X.] unter Hinweis auf § 247 Abs. 1 AktG im Einverstis der [X.] den [X.] auf 35.000,00 [X.] (5.000,00 [X.] jeden Antrag)festgesetzt hatte, bestand fr das [X.] zu einer abweichendenBemessung - auch bezlich der Beschwer der Beklagten - keine Veranlas-sung. [X.] die einzelnen [X.] die Beklagte entgegen ih-ren eigenen vorinstanzlichen Wertvorstellungen eine weitergehende [X.], hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht ihr jetzigesVorbringen, die Beschwer habe fr jeden Einzelantrag ohne weiteres auch auf10.000,00 [X.] (entsprechend 1/10 des Grundkapitals) festgesetzt werden [X.], nicht aus. Die Nichtigerklrung der betreffenden [X.] beruht (le-diglich) darauf, daû diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-ter Verletzung von Informationspflichten der Beklagten zustande gekommensind. Insoweit ist hier die Tragweite der angefochtenen Entscheidung fr [X.] nicht maûgeblich aus abstrakten Parametern wie Grundkapital, Bi-lanzsumme und Verlustausgleich usw. ableitbar. Ein bedeutsamer [X.] der Beklagten als Folge der Aufhebung der [X.] ist weder [X.] dargetan und noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nicht rsennotiert;ihre [X.] setzt sich - wie die [X.] unwidersprochen vorgetragenhaben - rwiegend aus ehemaligen [X.] der Ortschaft [X.] zu-- 4 -sammen. In-soweit ist eine nennenswerte Auûenwirkung des angefochtenen Urteils rden Kreis der Anteilseigner hinaus nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hin-sichtlich des Feststellungsantrags eire Beschwer mit den angeblicherheblichen Kosten einer Sonderprfung zu rechtfertigen versucht, fehlt es [X.] hinreichenden Konkretisierung. Selbst wenn derartige Kosten entspre-chend den jetzigen Vorstellungen der Beklagten um 5.000,00 [X.] oder gar10.000,00 [X.] r lls vom Berufungsgericht angenommen, wre damitdie Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt bei weitemnicht erreicht.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 197/01

04.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. II ZR 197/01 (REWIS RS 2002, 4277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4277

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.