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PDF anzeigen[X.]/01vom4. März 2002in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über60.000,00 [X.] festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Kläger haben die in der Hauptversammlung der Beklagten vom4. Juni 1998 gefaßten Beschlüsse zu sechs Tagesordnungspunkten (Entla-stung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 so-wie Feststellung des [X.] für diese beiden Geschäftsjahre) ange-fochten und die Feststellung begehrt, daß ein weiterer (siebter) Beschluß überdie Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt worden sei. Das [X.] hat [X.] stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der [X.]. Im Einverständnis der Parteien hat das [X.] den Ge-genstandswert gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf insgesamt 35.000,00 [X.] (je Ein-zelantrag 5.000,00 [X.]) festgesetzt; in gleicher Höhe hat das Berufungsgerichtden Streitwert für die zweite Instanz und den Wert der Beschwer für die Be-- 3 -klagte bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt die Her-aufsetzung der Beschwer auf einen 60.000,00 [X.] rsteigenden Betrag.I[X.] Der Antrag ist nicht [X.].Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer in Anleh-nung an seine Streitwertfestsetzung gemû §§ 247 Abs. 1 AktG, 3 ZPO keinbewertungsrelevanter Ermessensfehler unterlaufen. Nachdem bereits das[X.] unter Hinweis auf § 247 Abs. 1 AktG im Einverstis der [X.] den [X.] auf 35.000,00 [X.] (5.000,00 [X.] jeden Antrag)festgesetzt hatte, bestand fr das [X.] zu einer abweichendenBemessung - auch bezlich der Beschwer der Beklagten - keine Veranlas-sung. [X.] die einzelnen [X.] die Beklagte entgegen ih-ren eigenen vorinstanzlichen Wertvorstellungen eine weitergehende [X.], hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht ihr jetzigesVorbringen, die Beschwer habe fr jeden Einzelantrag ohne weiteres auch auf10.000,00 [X.] (entsprechend 1/10 des Grundkapitals) festgesetzt werden [X.], nicht aus. Die Nichtigerklrung der betreffenden [X.] beruht (le-diglich) darauf, daû diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts un-ter Verletzung von Informationspflichten der Beklagten zustande gekommensind. Insoweit ist hier die Tragweite der angefochtenen Entscheidung fr [X.] nicht maûgeblich aus abstrakten Parametern wie Grundkapital, Bi-lanzsumme und Verlustausgleich usw. ableitbar. Ein bedeutsamer [X.] der Beklagten als Folge der Aufhebung der [X.] ist weder [X.] dargetan und noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nicht rsennotiert;ihre [X.] setzt sich - wie die [X.] unwidersprochen vorgetragenhaben - rwiegend aus ehemaligen [X.] der Ortschaft [X.] zu-- 4 -sammen. In-soweit ist eine nennenswerte Auûenwirkung des angefochtenen Urteils rden Kreis der Anteilseigner hinaus nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hin-sichtlich des Feststellungsantrags eire Beschwer mit den angeblicherheblichen Kosten einer Sonderprfung zu rechtfertigen versucht, fehlt es [X.] hinreichenden Konkretisierung. Selbst wenn derartige Kosten entspre-chend den jetzigen Vorstellungen der Beklagten um 5.000,00 [X.] oder gar10.000,00 [X.] r lls vom Berufungsgericht angenommen, wre damitdie Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt bei weitemnicht erreicht.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
04.03.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2002, Az. II ZR 197/01 (REWIS RS 2002, 4277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4277
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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