Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. XII ZR 67/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6577

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 67/09
Verkün[X.]et am:

18. Mai 2011

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkun[X.]sbeamtin

[X.]er Geschäftsstelle

in [X.]em Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1353 Abs. 1; EStG §§ 10 [X.], 26, 26 b; [X.] §§ 35 Abs. 1, 80
1. Der Anspruch eines Ehegatten auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveran-lagung richtet sich nach [X.]er Eröffnung [X.]es Insolvenzverfahrens über [X.]as Vermö-gen [X.]es an[X.]eren Ehegatten gegen [X.]en Insolvenzverwalter (im [X.] an [X.] Urteile vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR
8/06
-
FamRZ 2007, 1320 un[X.] vom 18.
November 2010 -
IX
ZR
240/07
-
FamRZ 2011, 210).
2. Der Insolvenzverwalter kann [X.]ie Zustimmung nicht [X.]avon abhängig machen, [X.]ass [X.]er Ehegatte -
unabhängig von eventuell eintreten[X.]en steuerlichen Nachteilen
-
einen Ausgleich für [X.]ie Nutzung eines [X.]em an[X.]eren Ehegatten zustehen[X.]en [X.] an [X.]ie Insolvenzmasse leistet. Ebenso wenig kann [X.]er [X.] verlangen, [X.]ass sich [X.]er Ehegatte zur Auszahlung [X.]er erzielten [X.] verpflichtet (im [X.] an [X.] Urteil vom 18.
November 2010 -
IX
ZR
240/07
-
FamRZ 2011, 210).
[X.], Urteil vom 18. Mai 2011 -
XII ZR 67/09 -
OLG Dres[X.]en

LG Dres[X.]en

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat [X.]es [X.] hat auf [X.]ie mün[X.]liche Verhan[X.]lung vom 18. Mai 2011
[X.]urch [X.]ie Vorsitzen[X.]e Richterin Dr.
Hahne
un[X.] [X.], Dr.
Klinkhammer, Schilling un[X.] Dr.
Ne[X.][X.]en-Boeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen [X.]as Urteil [X.]es 20.
Zivilsenats [X.]es [X.] vom 6.
März 2009 wir[X.] auf Kosten [X.]er [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestan[X.]:
Die Parteien streiten um [X.]ie Zustimmung zur steuerlichen [X.] für [X.]ie Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004.
Die Klägerin ist seit 1974 verheiratet. Über
[X.]as Vermögen ihres [X.]es wur[X.]e mit Beschluss vom 21.
Januar 2004 [X.]as Insolvenzverfahren [X.] un[X.] [X.]ie Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Ihr Ehemann hatte mit einer Immobilie hohe Verluste erwirtschaftet; mit Beschei[X.] vom 12.
März 2007 wur[X.]e -
unter [X.]em Vorbehalt [X.]er Nachprüfung
-
[X.]er verbleiben[X.]e Verlustvortrag nach §
10
[X.] Abs.
4 EStG
für [X.]ie Einkünfte
aus Gewerbebetrieb auf 2.512.625

festgestellt.
1
2
-
3
-
Die Klägerin ist als selbstän[X.]ige Rechtsanwältin tätig un[X.] erzielt neben Einkünften aus
ihrer Anwaltskanzlei solche aus Kapitalvermögen un[X.] aus Ver-mietung un[X.] Verpachtung. Ihr Ehemann verfügte in [X.]em streitgegenstän[X.]lichen [X.]raum über Einkünfte aus selbstän[X.]iger un[X.] aus nichtselbstän[X.]iger Tätigkeit sowie aus Vermietung un[X.] Verpachtung.
In [X.]en [X.] 2002 un[X.] 2003 wur[X.]en [X.]ie Ehegatten mit Zustimmung [X.]er [X.] zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Am 12.
März 2007 ergingen gegenüber [X.]er Klägerin für [X.]ie vorge-nannten
Jahre Beschei[X.]e über Einkommensteuer un[X.] Soli[X.]aritätszuschlag. Für [X.]as [X.] beantragte [X.]ie Klägerin ebenfalls [X.]ie steuerliche Zusammenver-anlagung mit ihrem Ehemann; [X.]ie Beklagte reichte [X.]ie Steuererklärung nach Ergänzung hinsichtlich [X.]er [X.]en Ehemann betreffen[X.]en Angaben im November 2005 beim Finanzamt ein. Am 9.
Mai 2007 beantragte [X.]ie Beklagte, [X.]ie ge-trennte Veranlagung [X.]er Ehegatten für [X.]ie Jahre 2002 bis 2004 [X.]urchzuführen.
Mit ihrer Klage hat [X.]ie Klägerin beantragt, [X.]ie Beklagte zu verurteilen, [X.]er Zusammenveranlagung [X.]er Eheleute zur Einkommensteuer für [X.]ie Jahre 2002 bis 2004 zuzustimmen un[X.] [X.]ie
Anträge auf getrennte Veranlagung für 2002 un[X.] 2003 zurückzunehmen. Zur Begrün[X.]ung hat sie ausgeführt, [X.]ie Zusammenveranlagung sei für sie mit Rücksicht auf [X.]en Verlustvortrag ihres
Ehemannes
vorteilhaft; soweit ihrem Ehemann o[X.]er [X.]er Insolvenzmasse hier-[X.]urch Nachteile entstün[X.]en, habe sie sich zu einem Ausgleich verpflichtet.
Die Beklagte ist [X.]er Klage entgegengetreten. Sie hat unter an[X.]erem [X.]ie Auffassung vertreten, [X.]er Verlustvortrag [X.]es Ehemannes [X.]ürfe nicht genutzt wer[X.]en, ohne [X.]ass [X.]er Insolvenzmasse ein entsprechen[X.]er Vermögenswert zufließe.
3
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-
4
-
Das Lan[X.]gericht hat [X.]er Klage stattgegeben. Auf [X.]ie Berufung [X.]er [X.] hat [X.]as [X.] [X.]as angefochtene Urteil teilweise abgeän-[X.]ert un[X.] [X.]ie Beklagte zur Abgabe [X.]er begehrten Erklärungen Zug um Zug ge-gen [X.]ie Erklärung [X.]er Klägerin gegenüber [X.]er [X.] verurteilt, für alle [X.]urch [X.]ie Zusammenveranlagung [X.]er Ehegatten entstehen[X.]en steuerlichen Nachteile, [X.]ie [X.]em Ehemann o[X.]er [X.]er Insolvenzmasse erwachsen, aufzukom-men, sowie gegen Sicherheitsleistung gegenüber [X.]er Masse in Höhe von 28.000

sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entschei[X.]ungsgrün[X.]e:
Die Revision
ist nicht begrün[X.]et.

I.
Das Berufungsgericht, [X.]essen Urteil in [X.], 588 veröffentlicht ist, hat zur Begrün[X.]ung seiner Entschei[X.]ung im Wesentlichen
ausgeführt: Die Beklagte sei [X.]er Klägerin gegenüber nach §
1353 Abs.
1 Satz
2 BGB zur Abga-be [X.]er
gefor[X.]erten Zustimmungserklärung verpflichtet. Ohne [X.]ie Eröffnung [X.]es Insolvenzverfahrens hätte [X.]ie Klägerin einen entsprechen[X.]en Anspruch
gegen ihren Ehemann, weil sich ihre Steuerlast infolge einer Zusammenveranlagung [X.]er Ehegatten für [X.]ie in Re[X.]e stehen[X.]en Veranlagungszeiträume re[X.]uziere. Falls [X.]em Ehemann hier[X.]urch steuerliche Nachteile entstün[X.]en, weil er etwa geringere Steuererstattungen erhalte als bei einer getrennten Veranlagung, ha-be [X.]ie Klägerin sich bereit erklärt, [X.]iese Nachteile auszugleichen. Soweit [X.]em Ehemann [X.]urch [X.]en teilweisen Verbrauch [X.]er von ihm erwirtschafteten Verluste 7
8
9
-
5
-
[X.]ie Möglichkeit genommen wer[X.]e, [X.]iese im Wege [X.]es Verlustvortrags (§
10
[X.] Abs.
2 EStG) von etwaigen künftigen Einnahmen in Abzug zu bringen, stehe [X.]ies [X.]em Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung hier ebenfalls nicht entgegen. Denn [X.]ie Klägerin habe sich auch insofern zu einem Nachteil-sausgleich bereit erklärt. Die Klägerin hätte gegen ihren Ehemann auch einen Anspruch auf Zustimmung für [X.]as [X.], [X.]a sie insoweit nicht auf eine Zusammenveranlagung verzichtet habe. Dem hierfür von [X.]er [X.] heran-gezogenen Schreiben [X.]er Klägerin vom 8.
Juni 2007 sei erkennbar zu entneh-men, [X.]ass [X.]ie Klägerin für [X.]as [X.] von [X.]er von ihr gewünschten Veran-lagung nur habe Abstan[X.] nehmen wollen, wenn es für [X.]ie Jahre 2002 un[X.] 2003
bei [X.]er Zusammenveranlagung bleibe. Da eine Verstän[X.]igung hierüber zwi-schen [X.]en Parteien nicht zustan[X.]e gekommen sei, könne [X.]ie Klägerin [X.]en [X.] weiterverfolgen.
Mit [X.]er Eröffnung [X.]es Insolvenzverfahrens sei nur noch [X.]ie Beklagte als Insolvenzverwalterin für [X.]en gelten[X.] gemachten Anspruch passivlegitimiert. Auch [X.]er [X.] gegenüber sei [X.]er [X.] begrün[X.]et. Dies ergebe sich für [X.]ie Jahre 2002 un[X.] 2003 zwar nicht bereits [X.]araus, [X.]ass sie [X.]er Zusammenveranlagung zunächst zugestimmt habe. Denn [X.]iese Erklärung habe sie steuerrechtlich wirksam wi[X.]errufen. Die Insolvenz eines Ehegatten
än[X.]ere aber nichts an [X.]er grun[X.]sätzlichen Verpflichtung, [X.]er Zusammenveranlagung mit [X.]em an[X.]eren
Ehegatten zuzustimmen, wenn [X.]ie steuerlichen Nachteile [X.]es ersten ausgeglichen wür[X.]en un[X.] [X.]em an[X.]eren hier[X.]urch Vorteile [X.]. Allein [X.]er Umstan[X.], [X.]ass [X.]er Insolvenzverwalter [X.]ie Zustimmung "zu Gel[X.] ma-chen"
wolle, [X.]as [X.]er Masse zugute käme, reiche nicht aus, um [X.]en grun[X.]sätz-lich bestehen[X.]en Anspruch entfallen zu lassen. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, [X.]ass bei einer gemeinsamen Veranlagung [X.]er Ehegatten bei[X.]e nach §
[X.] für [X.]ie Steuerschul[X.]en als Gesamtschul[X.]ner hafteten, [X.]ie Masse [X.] gegebenenfalls mit Steuerschul[X.]en [X.]er Klägerin belastet wür[X.]e. Denn bei[X.]e 10
-
6
-
Ehegatten -
mithin auch [X.]ie Beklagte
-
könnten unmittelbar nach Zustellung [X.]es Steuerbeschei[X.]s nach [X.]en §§
268, [X.] einen Antrag auf Aufteilung [X.]er [X.] stellen. Dass [X.]er Masse insoweit ein Nachteil entstehe, sei [X.]aher nicht zu erwarten.
Ebenso wie [X.]er in Anspruch genommene Ehegatte könne [X.]er Insolvenz-verwalter seine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung aller[X.]ings [X.]avon abhängig machen, [X.]ass [X.]er solvente Ehegatte sich verpflichte, alle steuerlichen Nachteile, [X.]ie [X.]er Masse, aber auch [X.]em Ehegatten [X.]urch [X.]ie gemeinsame Veranlagung entstün[X.]en, auszugleichen. Mithin könne [X.]ie Beklagte verlangen, [X.]ass [X.]ie Klägerin [X.]er Masse [X.]ie unmittelbaren Steuernachteile erstatte, [X.]ie [X.]er Masse [X.]a[X.]urch entstün[X.]en, [X.]ass
sich bei einer gemeinsamen Veranlagung Steuererstattungsansprüche [X.]es Ehemannes bzw. [X.]er Masse re[X.]uzierten o[X.]er sich Zahlungsansprüche gegen [X.]ie Masse erhöhten. Weiter könne [X.]ie Beklagte von [X.]er Klägerin for[X.]ern, [X.]ass [X.]iese [X.]ie steuerlichen Nachteile ausgleiche, [X.]ie [X.]er Masse bzw. [X.]em Ehemann [X.]a[X.]urch entstün[X.]en, [X.]ass sie für [X.]ie Jahre 2002 bis 2004 [X.]en Verlustabzug nach §
10
[X.] EStG
in Höhe von geschätzten 200.000

verbrauchen" wolle. Das gelte mit Rücksicht auf [X.]ie Insolvenz auch [X.]ann, wenn ein Nachteil noch nicht konkret bevorstehe, son[X.]ern [X.]er insolvente Ehegatte bzw. [X.]ie Masse [X.]urch [X.]en teilweisen Verbrauch [X.]es Verlustvortrags
nur [X.]ie
Chance verliere, [X.]en Verlustvortrag künftig selbst zu nutzen. Die Positi-on [X.]es Insolvenzverwalters müsse gestärkt wer[X.]en, um [X.]en [X.] gerecht zu wer[X.]en.
Darüber hinaus machten es [X.]ie Beson[X.]erheiten [X.]es Insolvenzverfahrens erfor[X.]erlich, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]ie Zustimmungserklärung von einer [X.]er Masse gegenüber zu leisten[X.]en Sicherheit
[X.]er Klägerin abhängig machen könne. Die Klägerin habe [X.]er Masse -
nicht [X.]agegen [X.]em Ehemann
-
[X.]eshalb für solche Nachteile, [X.]ie sie sich auszugleichen verpflichtet habe, Sicherheit zu leisten, 11
12
-
7
-
also für alle [X.]urch [X.]ie begehrte Zusammenveranlagung entstehen[X.]en unmittel-baren Steuernachteile wie auch für [X.]en Verbrauch [X.]er mit [X.]em Verlustvortrag künftig gegebenenfalls verbun[X.]enen [X.]. Hinsichtlich [X.]er
Sicherheitsleistung hätten [X.]ie Parteien in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em Senat eine Teileinigung erzielt. Danach sei Sicherheit
in Höhe von 6.500

[X.]as [X.] un[X.] in Höhe von 1.500

Der wei-tergehen[X.]e Nachteil sei zu schätzen. Die Klägerin wolle für [X.]as [X.] ei-nen Verlustvortrag von run[X.] 74.000

[X.]as [X.] run[X.] 32.000

In [X.]ie-ser Höhe könne [X.]er Masse ein Nachteil je[X.]och nicht entstehen, son[X.]ern nur in Höhe [X.]er Steuer, [X.]ie [X.]urch Nutzung [X.]es Verlustvortrags gespart wer[X.]en könne. Diese Steuerersparnis schätze
[X.]er Senat auf maximal 50
%, mithin 100.000

Ferner sei [X.]ie Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, mit [X.]er [X.]er Masse ein Nachteil entstehen wer[X.]e. In [X.]ie betreffen[X.]en Überlegungen sei eingeflossen, [X.]ass [X.]ie Beklagte [X.]erzeit nicht mit Gewinnen [X.]er Masse rechne, [X.]er [X.] nach Abzug [X.]es [X.]urch [X.]ie Klägerin in Anspruch genommenen Betrages noch 2,3
Mio.

2010 abzuschließen. Falls [X.]er Ehemann [X.]en Verlustvortrag benötige, um [X.] [X.]ie bei [X.]er Restschul[X.]befreiung anfallen[X.]en Steuern begleichen zu können ("Sanierungsgewinn"), habe [X.]ie Klägerin [X.]afür einen
Nachteilsaus-gleich, je[X.]och keine Sicherheit zu leisten, weil [X.]ieser
Nachteil
allein [X.]en [X.] un[X.] nicht [X.]ie Masse beträfe. Im Hinblick [X.]arauf wer[X.]e [X.]ie Sicherheitsleis-tung insoweit auf ein Fünftel von 100.000

esamt also auf 28.000

-
8
-
II.
Diese Ausführungen halten [X.]er rechtlichen Nachprüfung un[X.] [X.]en Angrif-fen [X.]er Revision stan[X.].
1. Die Klage ist mit [X.]em
gestellten Sachantrag zulässig; ihr fehlt insbe-son[X.]ere nicht [X.]as Rechtsschutzbe[X.]ürfnis. Die erstrebte Zustimmungserklärung [X.]er [X.] zur Zusammenveranlagung [X.]er Klägerin un[X.] ihres Ehemannes für [X.]en streitgegenstän[X.]lichen [X.]raum ist steuerrechtlich erheblich. Von [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as Wahlrecht [X.]es Schul[X.]ners zur Zusammenveranlagung ge-mäß §§
25 Abs.
3 Satz
2, 26 Abs.
2, 26
b EStG
nach §
80 Abs.
1 [X.] un[X.] §
34 Abs.
1 un[X.]
[X.] ausgeübt. Eine spätere Än[X.]erung [X.]er nach §
26 Abs.
2 EStG
getroffenen Wahl ist bis zur bestan[X.]skräftigen Veranlagung grun[X.]sätzlich zu-lässig (vgl. [X.].
II
2002, 408, 209 mwN
un[X.] Senatsurteil vom 18.
November 2009
-
XII [X.]/06
-
[X.], 269 Rn.
12). Da gegenüber [X.]em Ehemann [X.]er Klägerin aufgrun[X.] [X.]es Insolvenzverfahrens ein [X.] nicht ergehen [X.]urfte, steht [X.]en Parteien [X.]ie Wahl [X.]er Veranlagung noch offen.
2.
Zutreffen[X.] un[X.] in Übereinstimmung mit [X.]er stän[X.]igen Rechtsprechung [X.]es Senats ist [X.]as Berufungsgericht [X.]avon ausgegangen, [X.]ass sich aus [X.]em Wesen [X.]er Ehe für bei[X.]e Ehegatten [X.]ie -
aus §
1353 Abs.
1 BGB abzuleiten[X.]e
-
Verpflichtung ergibt, [X.]ie finanziellen Lasten [X.]es an[X.]eren Teils nach Möglichkeit zu vermin[X.]ern, soweit [X.]ies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist [X.]aher [X.]em an[X.]eren gegenüber verpflichtet, in eine von [X.]iesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn [X.]a[X.]urch [X.]ie Steuerschul[X.] [X.]es an[X.]eren verringert un[X.] [X.]er auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wir[X.] (Senatsurteile vom 18.
November 2009 -
XII
ZR
173/06
-

13
14
15
-
9
-
[X.], 269 Rn.
11
m.
[X.]. Schlün[X.]er; vom 23.
Mai 2007 -
XII
ZR
250/04
-
FamRZ 2007, 1229 m.
[X.]. [X.]; vom 3.
November 2004 -
XII
ZR
128/02
-
FamRZ 2005, 182, 183 un[X.]
[X.]Z 155, 249, 252
f. =
[X.], 1454, 1455).
Danach könnte [X.]ie Klägerin von ihrem Ehemann [X.]ie Zustimmung zur Zusammenveranlagung verlangen.
a) Die tatsächlichen un[X.] rechtlichen Voraussetzungen eines Wahlrechts [X.]er Ehegatten nach §
26 Abs.
1 Satz
1 EStG
hat [X.]as Berufungsgericht
zu Recht bejaht. Auch [X.]ie Revision stellt [X.]iese nicht in Abre[X.]e.
b) Nach [X.]en vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen führt [X.]ie Zusammenveranlagung aufgrun[X.] [X.]er Auswirkungen [X.]es bei[X.]en Ehegatten in [X.]iesem Fall zugute kommen[X.]en Verlustvortrags auch zu einer Verringerung [X.]er Steuerschul[X.] [X.]er Klägerin. Für [X.]en Ehemann wür[X.]e sich [X.]ie Zusammenveran-lagung zwar steuerlich nachteilig auswirken. Das wür[X.]e einem gegen ihn ge-richteten Anspruch aber nicht entgegenstehen. Da sich [X.]ie Klägerin bereit er-klärt hat, [X.]en Ehemann von steuerlichen Nachteilen freizustellen, un[X.] [X.]ie [X.] [X.]er Zusammenveranlagung nach [X.]em Berufungsurteil im Übrigen nur Zug um Zug gegen eine solche Erklärung zustimmen muss, wir[X.] [X.]er Ehemann so behan[X.]elt, als träfen ihn keine Nachteile (vgl. Senatsurteil vom 3.
November 2004 -
XII
ZR
128/02
-
FamRZ 2005, 182, 183). Zwar kann er auch [X.]ie [X.], [X.]ie [X.]ie Klägerin für sich nutzbar machen möchte, bei einer Zusammenveranlagung im Umfang [X.]es "Verbrauchs" nicht mehr selbst nach §
10
[X.] Abs.
2 EStG
einkommensmin[X.]ern[X.] einsetzen. Das än[X.]ert im Hinblick auf [X.]ie umfassen[X.]e Freistellungserklärung [X.]er Klägerin im Ergebnis aber nichts. Deshalb kommt es hier -
an[X.]ers als im Fall einer fehlen[X.]en Freistel-lungserklärung
-
auch nicht [X.]arauf an, ob [X.]ie Ehegatten aus[X.]rücklich o[X.]er kon-16
17
18
-
10
-
klu[X.]ent eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschul[X.]en vereinbart haben o[X.]er ein Ehegatte [X.]ie steuerliche Belastung nach [X.]er tatsächlichen Gestaltung im Rahmen [X.]er ehelichen Lebensgemeinschaft allein zu tragen hat un[X.] [X.]eshalb möglicherweise keinen Nachteilsausgleich verlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 18.
November 2009 -
XII
ZR
173/06
-
[X.], 269 Rn.
17
f.).
c) Die Klägerin könnte [X.]ie Zustimmung zur Zusammenveranlagung von ihrem Ehemann auch für [X.]as [X.] verlangen. Das Berufungsgericht hat [X.]as Schreiben vom 8.
Juni 2007 in nicht zu beanstan[X.]en[X.]er Weise [X.]ahin [X.], [X.]ass [X.]ie Klägerin hier[X.]urch keinen Verzicht auf [X.]ie Zusammenveranla-gung für [X.]as betreffen[X.]e Jahr erklärt hat. Die Rüge [X.]er Revision, [X.]as [X.] habe verkannt, [X.]ass [X.]er Verzicht in keinem Zusammenhang mit einem Vergleichsvorschlag stehe, son[X.]ern unbe[X.]ingt erfolgt sei, ist nicht [X.]. Die Auslegung von Willenserklärungen ist Aufgabe [X.]es Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur [X.]ahin überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze o[X.]er Erfahrungssätze berücksichtigt wor[X.]en sin[X.] un[X.] [X.]er wesent-liche Auslegungsstoff einbezogen wor[X.]en ist ([X.] Urteil vom
16.
Dezember 1998 -
VIII ZR 197/97
-
NJW 1999, 1022). Einen solchen Fehler hat [X.]ie [X.] nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht konnte [X.]ie Erklärung [X.]er Klägerin in interessengerechter Auslegung vielmehr im Kontext [X.]er weiteren Ausführungen un[X.] [X.]eshalb [X.]ahin verstehen, [X.]ass ein Verzicht auf [X.]ie Zusammenveranlagung für 2004
auf [X.]er Grun[X.]lage [X.]es von [X.]er Klägerin vertretenen Rechtsstan[X.]punk-tes gelten sollte, für 2002 un[X.] 2003 habe es bei [X.]er bereits [X.]urchgeführten Zusammenveranlagung zu bleiben.
3. Aufgrun[X.] [X.]es über [X.]as Vermögen [X.]es Ehemannes eröffneten Insol-venzverfahrens
richtet sich [X.]er Anspruch aller[X.]ings nicht mehr gegen [X.]iesen, son[X.]ern gegen [X.]ie Beklagte als Insolvenzverwalterin. Er
ist aller[X.]ings auch in-sofern begrün[X.]et.
19
20
-
11
-
a) Allein [X.]ie Beklagte ist für [X.]en gelten[X.] gemachten Anspruch passivlegi-timiert. In [X.]er Insolvenz eines Ehegatten wir[X.] [X.]as Wahlrecht für eine Getrennt-
o[X.]er Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gemäß §
80 [X.], §
30 Abs.
1 un[X.] [X.] [X.]urch [X.]en Insolvenzverwalter ausgeübt ([X.] Urteile vom 18.
November 2010 -
IX
ZR
240/07
-
FamRZ 2011, 210 Rn.
11 un[X.] vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR
8/06
-
FamRZ 2007, 1320 Rn.
8). Der Ehemann ist aus [X.]iesem Grun[X.] nicht mehr in [X.]er Lage, [X.]ie von [X.]er Klägerin gefor[X.]erte Erklärung abzu-geben.
b) Der Anspruch [X.]er Klägerin stellt keine Insolvenzfor[X.]erung [X.]ar, [X.]ie -
gegebenenfalls nach Umrechnung (§
45 [X.])
-
zur Tabelle angemel[X.]et un[X.] festgestellt wer[X.]en müsste (§§
174
ff. [X.]). Es han[X.]elt sich nicht um einen "Vermögensanspruch" im Sinne von §
38 [X.]; [X.]enn [X.]as Veranlagungswahl-recht, um [X.]essen Ausübung es hier geht, ist kein Vermögensgegenstan[X.] ([X.] Urteile vom 24.
Mai 2007 -
IX
ZR
8/06
-
FamRZ 2007, 1320 Rn.
9 un[X.] vom 18.
November 2010 -
IX
ZR
240/07
-
FamRZ 2011, 210
Rn.
12).
c) Die Beklagte kann [X.]ie Zustimmung zur Zusammenveranlagung nach [X.]er angefochtenen Entschei[X.]ung [X.]avon abhängig machen, [X.]ass [X.]er Ehemann un[X.] [X.]ie Insolvenzmasse keiner zusätzlichen Belastung ausgesetzt wer[X.]en. Denn [X.]ie Klägerin ist verpflichtet, für steuerliche Nachteile, [X.]ie infolge [X.]er Zusammenveranlagung entstehen, aufzukommen. Dies umfasst sowohl [X.]ie
unmittelbar eintreten[X.]en steuerlichen Nachteile in Form einer höheren Steuer-belastung o[X.]er
einer geringeren Steuererstattung als auch eventuelle künftige Nachteile [X.]urch [X.]en Verbrauch [X.]es Verlustvortrags.
[X.]) Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision kann [X.]ie begehrte Zustimmung nicht von weiteren Leistungen [X.]er Klägerin abhängig gemacht wer[X.]en.
21
22
23
24
-
12
-
aa) Der Ehemann hätte, wenn [X.]as Insolvenzverfahren nicht eröffnet wor-[X.]en wäre, keinen Anspruch auf Auszahlung [X.]esjenigen Betrages gehabt, um [X.]en sich [X.]ie Steuerlast [X.]er Klägerin bei Inanspruchnahme [X.]es Verlustvortrags verringert. Ein entsprechen[X.]er Anspruch folgt we[X.]er aus §
1353 Abs.
1 BGB noch aus §
812 Abs.
1 BGB. Leben [X.]ie Eheleute, wie hier, in intakter Ehe zu-sammen, ist [X.]avon auszugehen, [X.]ass sie von [X.]en zusammengelegten bei[X.]er-seitigen Einkünften gelebt un[X.] mit ihnen gewirtschaftet haben (Senatsurteil vom 12.
Juni 2002 -
XII
ZR
288/00
-
FamRZ 2002, 1024, 1026 un[X.] [X.] Urteil vom 18.
November 2010 -
IX
ZR
240/07
-
FamRZ 2011, 210 Rn.
14). Daran hat auch [X.]ie Eröffnung [X.]es Insolvenzverfahrens im Ergebnis nichts geän[X.]ert. Auch [X.]er [X.] steht [X.]eshalb kein Anspruch auf Auszahlung [X.]er Steuerersparnis zu, [X.]en [X.]ie Klägerin unter Inanspruchnahme [X.]es Verlustvortrags [X.]es Schul[X.]-ners erzielt.
bb) Für [X.]ie Nutzung [X.]es Verlustvortrags an sich braucht [X.]ie Klägerin ebenfalls
keinen Ausgleich zu leisten. Die insolvenzrechtliche Zuor[X.]nung [X.]es Verlustvortrags zur Insolvenzmasse verbietet es nicht, [X.]em Ehegatten [X.]ie [X.] zu gestatten, ohne [X.]ass [X.]er Masse ein Gegenwert zufließt. Die Vorschrift [X.]es §
10
[X.] EStG
gewährt [X.]em Steuerpflichtigen unter [X.]en [X.]ort statuierten [X.] eine subjektiv-öffentliche Berechtigung zum Verlustabzug, also zur Verrechnung [X.]er im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nicht ausgegli-chenen negativen Einkünfte
mit [X.]en positiven Einkünften nachfolgen[X.]er Veran-lagungszeiträume. Der Verlustabzug hat [X.]en [X.] eines aufschie-ben[X.], nämlich [X.]urch [X.]ie Entstehung künftiger positiver Gesamtbeträge [X.]er Ein-künfte be[X.]ingten Einkommensteuermin[X.]erungsanspruchs. Einem solchen po-tentiellen [X.] kommt [X.]em Grun[X.]e nach zwar ein [X.] (Vermögens-)
Wert zu ([X.] 2008, 199, 201). Aus [X.]em Rechtscha-rakter [X.]er Einkommensteuer als [X.] un[X.] [X.]em Prinzip [X.]er In[X.]ivi[X.]u-albesteuerung folgt je[X.]och, [X.]ass [X.]er Verlustvortrag we[X.]er für sich genommen 25
26
-
13
-
noch in Verbin[X.]ung mit [X.]er [X.]ie Verluste verursachen[X.]en Einkunftsquelle über-tragen wer[X.]en kann ([X.] 2008, 199, 202). Wenn
[X.]er Verlustvortrag aber nicht übertragen wer[X.]en
kann, so kann er auch nicht zugunsten [X.]er [X.] "versilbert"
wer[X.]en ([X.] Urteil vom 18.
November 2010 -
IX
ZR
240/07
-
FamRZ 2011, 210 Rn.
17).
e) Zu Recht un[X.] mit zutreffen[X.]er Begrün[X.]ung hat [X.]as Berufungsgericht weiter angenommen, [X.]ass [X.]er [X.] nicht an [X.]er im Falle [X.]er Zusammenveranlagung eintreten[X.]en gesamtschul[X.]nerischen Haftung je[X.]es Ehegatten für [X.]ie gesamte Steuerschul[X.] (§
[X.]) scheitert. Denn je[X.]er von ihnen kann unmittelbar nach Zustellung [X.]es Steuerbeschei[X.]s, [X.]er regelmäßig [X.]as in § 269 Abs. 2 [X.] vorausgesetzte Leistungsgebot enthält, nach §§
268, [X.] einen Antrag auf Aufteilung [X.]er Gesamtschul[X.] [X.]es Inhalts stellen, [X.]ass [X.]ie rückstän[X.]ige Steuer gemäß §
270 [X.] im Verhältnis [X.]er Beträge aufzuteilen ist, [X.]ie sich bei getrennter Veranlagung ergeben wür[X.]e (Senatsurteil vom 12.
Juni 2002 -
XII
ZR 288/00
-
FamRZ 2002, 1024, 1027).
Damit können [X.]ie Interessen [X.]er Masse gewahrt wer[X.]en. Wir[X.] vor voll-stän[X.]iger Tilgung [X.]er Steuer ein Antrag auf Aufteilung nach [X.]en §§
268, [X.] gestellt, besteht ein
Rechtsanspruch auf [X.]ie Aufteilung. Diese wirkt nicht nur für [X.]ie Vollstreckung; vielmehr sin[X.] [X.]ie Eheleute [X.]urch [X.]ie Aufteilung so zu [X.], als wären sie Teilschul[X.]ner. Die Aufteilung verbietet [X.]aher je[X.]e Verwirkli-chung [X.]er Gesamtschul[X.] über [X.]en auf [X.]en jeweiligen Ehegatten entfallen[X.]en Betrag hinaus [X.]/[X.] [X.] 10.
Aufl. §
268 Rn.
4 mwN). Entgegen [X.]er Auffassung [X.]er Revision ist nichts [X.]afür ersichtlich, [X.]ass [X.]er Insolvenzverwal-ter, [X.]er [X.]ie steuerlichen Pflichten [X.]es Schul[X.]ners wahrzunehmen hat, auf [X.]ie Voraussetzungen un[X.] Fristen, [X.]ie für [X.]ie Aufteilung gelten, nicht insgesamt Ein-fluss hat.
27
28
-
14
-
4. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg [X.]arauf berufen, [X.]as [X.] habe [X.]ie von [X.]er Klägerin zugunsten [X.]er Masse zu leisten[X.]e [X.] zu gering bemessen.
Ob überhaupt ein Anspruch auf Sicherheitsleis-tung besteht, kann [X.]eshalb [X.]ahinstehen.
a) Sicherheit ist nicht für [X.]en Verlust eines Vermögenswertes in Gestalt [X.]es Verlustvortrags zu leisten, [X.]a hierfür kein Ausgleich geschul[X.]et wir[X.] (s. un-ter 3
[X.]
bb). Aus [X.]emselben Grun[X.] ist auch keine Sicherheitsleistung in Höhe [X.]es Verbrauchs [X.]es Verlustvortrags zu erbringen. Dass [X.]as Berufungsgericht [X.]ie Sicherheitsleistung nach §
287 ZPO auf 20
% [X.]es maximal entstehen[X.]en Steuernachteils (50
% von 200.000

), mithin auf run[X.] 20.000

geschätzt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan[X.]en. Die Revision zeigt nicht auf, [X.]ass [X.]ie Schätzung auf grun[X.]sätzlich falschen o[X.]er unsachlichen Erwägungen be-ruht o[X.]er wesentlicher Tatsachenvortrag außer Betracht gelassen wur[X.]e. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat vielmehr berücksich-tigt, [X.]ass [X.]ie Beklagte zur [X.] [X.]er letzten mün[X.]lichen Verhan[X.]lung zweiter In-stanz nicht mit Gewinnen aus [X.]er Masse rechnete, [X.]er verbleiben[X.]e [X.] sich immer noch auf run[X.] 2,3
Mio.

r-weise bis 2010 abgeschlossen wer[X.]en konnte. Danach hat es [X.]er relativ gerin-gen Wahrscheinlichkeit eines Steuernachteils in ausreichen[X.]er Weise Rech-nung getragen, selbst wenn man mit [X.]er Revision [X.]avon ausgeht, [X.]ass [X.]er Ver-lustvortrag für [X.]as [X.] nicht nur in Höhe [X.]es vom Berufungsgericht be-rücksichtigten Betrages von run[X.] 74.000

wer[X.]en wir[X.].
29
30
-
15
-
b) Die Ansätze für [X.]ie Jahre 2002 un[X.] 2003 beruhen auf [X.]er entspre-chen[X.]en Einigung [X.]er
Parteien in [X.]er mün[X.]lichen Verhan[X.]lung vor [X.]em [X.]. Bezüglich [X.]es Betrages für 2004 hat [X.]ie Revision keine konkrete Rüge erhoben. Be[X.]enken sin[X.] auch insofern nicht ersichtlich.

Hahne

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Ne[X.][X.]en-Boeger
Vorinstanzen:
LG Dres[X.]en, Entschei[X.]ung vom 22.05.2008 -
7 [X.]/07 -

OLG Dres[X.]en, Entschei[X.]ung vom 06.03.2009 -
20 U 928/08 -

31

Meta

XII ZR 67/09

18.05.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. XII ZR 67/09 (REWIS RS 2011, 6577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6577

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Nachehelicher Unterhalt: Ausgleichsanspruch des Unterhaltsgläubigers wegen Durchführung des steuerlichen Realsplittings bei Zusammenveranlagung mit einem neuen …


Referenzen
Wird zitiert von

VIII R 19/18

Zitiert

XII ZR 67/09

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