Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 225/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2003, 246

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIXa [X.]/03vom12. Dezember 2003in dem [X.]: jaBGHZ: neinBGHR: nein_____________________ZPO §§ 850f Abs. 1, 850d Abs. 1; [X.] § 76 Abs. 2aa) Die Vorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO gilt auch bei der Vollstreckung von Unter-haltsforderungen. Was dem Schuldner für sich und weitere Personen, denen [X.] zu gewähren hat, als Freibetrag verbleiben muß, bestimmt sich aus-schließlich nach den Abschnitten 2 und 4 des [X.] (im [X.] vom 18. Juli 2003 - [X.] 151/03 - NJW 2003,2118).b) Bei erwerbstätigen Schuldnern hat das Vollstreckungsgericht einen Be-trag als pfändungsfrei zu belassen, der dem Absetzungsbetrag gemäߧ 76 Abs. 2a [X.] entspricht. Bei Ermittlung der angemessenen Höhedieses Betrages besteht keine Bindung an die Empfehlungen des [X.] (im Anschluß anBVerwGE 115, 331).BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa [X.]/03 - [X.] Dortmund- 2 -Der IXa-Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], v. [X.] die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 12. Dezember 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Be-schluß der 9. Zivilkammer des [X.] 10. Juni 2003 und sein Antrag, ihm für die Durchfüh-rung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfezu bewilligen, werden zurückgewiesen.Der Schuldner trägt die Kosten des [X.].Wert: 2.687,16 - 3 -Gründe:[X.] Die Gläubigerin, geschiedene Ehefrau des Schuldners, betreibtgegen diesen wegen titulierter rückständiger und künftig fälliger Unter-haltsforderungen die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte einen [X.] und [X.], der die Ansprüche des Schuldnersgegen die Drittschuldnerin auf das gegenwärtige und zukünftige Ar-beitseinkommen umfaßt. Den pfändungsfreien Betrag setzte das Amtsge-richt auf 650 r-höhte. Den weiteren Antrag des Schuldners, die Pfändungsfreigrenze auf1.500 des Schuldners, die er damit begründete, es müßten bei der [X.] pfändungsfreien Betrages zusätzliche Mietaufwendungen, [X.] zur Arbeitsstätte, Kosten der Betreuung des gemeinsamen [X.],Versicherungsbeiträge, Zahnarztkosten und der Zinsdienst für einenKredit Berücksichtigung finden, hatte teilweise Erfolg. Das [X.] einen Freibetrag von 976,07 gebilligt, die Beschwerdewegen des darüber hinausgehenden Betrages jedoch für unbegründetgehalten. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt [X.] das Ziel, den pfändungsfreien Betrag auf 1.200 t-zen.I[X.] Das gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statt-hafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist [X.] [X.] hat gemeint, der dem Schuldner zu [X.] monatliche Freibetrag von 976,07 [X.] -wendigen Bedarf nach dem [X.]. Es hat dazu unteranderem ausgeführt, dieser Betrag beinhalte einen Zuschlag für [X.] in Höhe von 25% des Regelsatzes (73,25 Igeschiedenen Ehe mit der Gläubigerin stammende gemeinsame Kindwerde von dem Schuldner an acht Tagen im Monat betreut. Es sei daherangemessen, dafür zugunsten des Schuldners einen dem [X.] Aufenthalt entsprechenden anteiligen Sozialhilfesatz des [X.] von 25% (40,43 IhtenMietaufwendungen seien in Höhe von 35,79 e-tung einer Garage zu kürzen, da es sich dabei um eine Luxusaufwen-dung handele.Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, [X.] müsse aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ein sog. [X.] von 50% des Sozialhilferegelsatzes zugebilligt werden.Dies rechtfertige sich daraus, daß der Schuldner als Kundenbetreuer aufWeisung seiner Arbeitgeberin im Dienst Anzug, Oberhemd und Krawattetragen müsse und dadurch einen monatlichen Kleidungsmehrbedarf von75 die für das gemeinsame Kind erforderlich sei. Er stelle die Verpflegungsicher, sorge für entsprechende Kleidung und habe Fahrkosten und [X.] zu bezahlen. Der dafür aufzubringende Betrag habe sich andem Mindestunterhalt der [X.] Tabelle (Barunterhalt und Natu-ralunterhalt in Höhe von jeweils 249 [X.] r-stellung eines Fahrzeuges, das er für die Ausübung seines [X.] -2. [X.] hat richtig entschieden.a) Nach § 850 f Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht [X.] auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c,850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einenTeil belassen, wenn er nachweist, daß bei Anwendung der Pfändungs-freigrenzen, wie sie sich aus der Tabelle in der Anlage zu § 850c erge-ben, der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, de-nen er Unterhalt zu gewähren hat, im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des[X.] nicht gedeckt ist (Buchst. a), oder sonstigebesondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen eserfordern, die Pfändungsfreigrenze heraufzusetzen (Buchst. b). [X.] dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies uneingeschränkt auch für [X.] von Unterhalt. Die Bestimmung des § 850f Abs. 1 ZPOsteht im Zusammenhang mit der des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO und gehtder Regelung in § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO vor (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 62. Aufl. § 850f [X.]. 3; Stöber,Forderungspfändung 13. Aufl. [X.]. 1176 k; [X.]/Walker, Voll-streckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850f ZPO [X.]. 5;[X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 850f [X.]. 1; [X.]/Stöber, ZPO 24. Aufl.§ 850d [X.]. 10). Die Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicher-stellen, daß diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme [X.] verbleibt, und im Interesse der Allgemeinheit, die [X.] für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern,daß der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Reicht der aus § 850cZPO i.V. mit der dazu gehörigen Tabelle zu ermittelnde pfändungsfreieTeil des Arbeitseinkommens nicht aus, um den individuellen Lebensbe-darf des Schuldners zu decken, und sind seine Bedürfnisse bei [X.] 6 -sung des notwendigen Unterhalts nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nichthinreichend berücksichtigt worden, kann dies über § 850f Abs. 1 [X.] werden. Es ist dann der Schuldner, der - etwa durch Be-scheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers - den Beweis zuerbringen hat, daß die ihm belassenen Mittel das Existenzminimum [X.] (vgl. [X.]sbeschluß vom 18. Juli 2003 - [X.] 151/03 -NJW 2003, 2918 unter [X.]; [X.] Rpfleger 2001, 38;[X.]/Walker, aaO [X.]. 6; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl. § 850f[X.]. 2; [X.]/[X.], aaO [X.]. [X.]) Ein solcher Nachweis ist dem Schuldner über den ihm vom [X.] zugebilligten erhöhten vollstreckungsrechtlichen Selbst-behalt hinaus nicht gelungen.(1) Ein monatlicher Kleidungsmehrbedarf von 75 s-halb außer Betracht zu bleiben, weil dieses - unter § 850f Abs. 1 [X.] ZPO einzuordnende - Bedürfnis erstmals in der [X.] vorgebracht worden ist. Im Verfahren vor dem [X.] sind erhöhte Aufwendungen für die Anschaffung von [X.], Oberhemden und Krawatten nicht geltend gemacht worden. [X.] es an einer für § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO ausreichenden Darle-gung des Schuldners, daß für die Unterstellung des beruflich genutztenKraftfahrzeuges die Anmietung einer Garage für 35 n-gend erforderlich ist, etwa weil anderweitige Parkflächen nicht zur Verfü-gung stehen oder das Abstellen des Kraftfahrzeuges im öffentlichen [X.] aus sonstigen Gründen nicht zumutbar [X.] 7 -(2) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Be-treuungskosten, die das Beschwerdegericht in Ansatz gebracht hat, nichtentsprechend dem Mindestunterhalt nach der "[X.] Tabelle" zubemessen. Der [X.] hat für die Vorschrift des § 850d Abs. 1 Satz 2ZPO entschieden, daß die im materiellen Unterhaltsrecht für den Selbst-behalt des Schuldners maßgeblichen Grundsätze für das [X.] nicht heranzuziehen sind. Vielmehr beurteilt sich das, was [X.] trotz Zwangsvollstreckung als notwendiger Lebensunterhaltverbleiben muß, ausschließlich nach den Regelungen der Abschnitte 2und 4 des [X.] (vgl. [X.]sbeschluß vom 18. Juli2003 aaO unter [X.]; [X.]sbeschluß vom 10. Oktober 2003 - [X.]170/03 - unter [X.] zur [X.] bestimmt). Bei § 850f Abs. 1 [X.] dies bereits in der Bestimmung selbst zum Ausdruck. Das gilt fürden Schuldner der Zwangsvollstreckung ebenso wie für die Personen,denen er Unterhalt zu gewähren hat. [X.] das Vollstreckungsgerichtdem Schuldner im Hinblick auf eine unterhaltsberechtigte Person einenweiteren Teil seines Arbeitseinkommens, kann zur Ermittlung des zu-sätzlichen Bedarfs, der sich für den Schuldner aus der Erfüllung sein[X.]spflicht ergibt, der - über den [X.] liegende - Min-destunterhalt gemäß der [X.] Tabelle nicht herangezogen wer-den.Daß das Beschwerdegericht einen Betreuungsaufwand von 25%der monatlich erforderlich werdenden Betreuungszeit zum Ausgangs-punkt genommen hat, beruht auf einer Bewertung der Umstände [X.], die einer Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren weit-gehend entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß das Be-- 8 -schwerdegericht bei seiner Bewertung rechtsfehlerhaft einen wesentli-chen Umstand außer Betracht gelassen hat.(3) Ebenso ist nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegerichtdem - von ihm um 10% erhöhten - Regelsatz für einen Haushaltsvor-stand weitere 25% zum Ausgleich für die vom Schuldner ausgeübte [X.] zugeschlagen und dazu auf Vorschriften des Bundessozi-alhilfegesetzes verwiesen hat.Im Jahre 1993 ist allerdings an die Stelle des früheren [X.] wegen Erwerbsarbeit, der im zweiten Abschnitt des Bundessozial-hilfegesetzes (§ 23 Abs. 4 Nr. 1, § 24) geregelt war, ein Abzug vom Ein-kommen getreten, den der Gesetzgeber in den vierten Abschnitt des[X.] (§ 76 Abs. 2 a) aufgenommen hat. Bei [X.] Personen, die Leistungen der Hilfe zum [X.], sind - über die mit der Erzielung des Einkommens verbundenennotwendigen Ausgaben hinaus (§ 76 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) - Beträge inangemessener Höhe vom Einkommen abzusetzen. Die angemesseneHöhe richtet sich nach den im konkreten Einzelfall maßgeblichen Um-ständen, wie Art und Umfang der Tätigkeit, und den individuellen Ver-hältnissen des Hilfeempfängers, insbesondere seinem Alter und Lei-stungsvermögen. Sie ist, solange die Bundesregierung von der Ermäch-tigung in § 76 Abs. 4 [X.] zum Erlaß einer entsprechenden [X.] keinen Gebrauch gemacht hat, durch den zuständigen [X.] entsprechend den mit der [X.] zu bestimmen, neben der Verschonung des [X.] Teilnahme des Hilfebedürftigen am Erwerbsleben durch finanzielleVergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch [X.] 9 -zielung eigenen Einkommens zu entlasten (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 17. Aufl. § 76 [X.]. 42 f., 49; [X.] in Oestrei-cher/Schelter/[X.], [X.] § 76 [X.]. 41; [X.]/[X.], [X.] [X.] 76 [X.]. 31; BVerwGE 115, 331, 335).Bereits zur früheren Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 a [X.] a.F.hat der [X.] im [X.] (Kleinere Schriften, Heft 55) für den Inhalt und die Bemessung desgesetzlichen Mehrbedarfs die Empfehlung ausgesprochen, dem Hilfe-empfänger einen "[X.]" zuzubilligen, der 25% desRegelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich weiterer 15% des die-sen Betrag übersteigenden, zuvor nach § 76 Abs. 2 [X.] [X.] umfaßt, wobei Grundbetrag und Erhöhungsbetrag zusam-men nicht mehr als 50% des Regelsatzes ergeben dürften ([X.], aaO[X.]. 49; [X.]/[X.], [X.] § 76 [X.]. 34; [X.]/[X.],aaO; [X.] Rpfleger 2001, 38, 39). Daran [X.] die Rechtsbeschwerde. Sie übersieht indes, daß diese Empfehlun-gen keinen bindenden Charakter haben. Der zuständige Sozialhilfeträger- und auch das Vollstreckungsgericht - bleiben berechtigt, die Beträge,die zur Abgeltung des durch die Erwerbstätigkeit bedingten höheren [X.] erforderlich sind, abweichend festzusetzen (vgl. [X.], 331, 334, 338). Das [X.] hat in seinerEntscheidung zum steuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimumkeine Bedenken gehabt, für den Mehrbedarf bei Erwerbstätigen, der überdie erwerbsdienlichen Aufwendungen des § 76 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hin-aus zu berücksichtigen ist, als geringst üblichen Betrag 25% des [X.] zu veranschlagen (NJW 1992, 3153, 3154). Von einem solchenprozentualen Anteil ist das Beschwerdegericht ausgegangen. [X.] hat weder dargelegt, daß der prozentuale Anteil wegen [X.] des Einzelfalles auf 50% aufzustocken gewesen wäre,noch vorgetragen, daß der zuständige Sozialhilfeträger generell Abset-zungen vom Einkommen gemäß § 76 Abs. 2 a [X.] in der geltend [X.] Aus den gleichen Gründen kann der [X.] Erfolg haben.[X.] Raebel Boetticher v. [X.]Kessal-Wulf

Meta

IXa ZB 225/03

12.12.2003

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2003, Az. IXa ZB 225/03 (REWIS RS 2003, 246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 246

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.