Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 148/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12199

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[X.]:[X.]:BGH:2017:240417BVZB148.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 148/16
vom

24. April 2017

in der Grundbuchsache

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.]
Kazele, die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1.
Zivilsenats des [X.]s vom 13. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neukölln
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Grundbuchamt -
vom 4. August 2016 zu [X.] aufgehoben.

Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 22. Juni 2016 zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses be-zeichneten, in [X.] belegenen bebauten Grundstücks.

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Am 3.
März 2015 machte der Senat von [X.] von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ
eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs-
oder Teileigentum in dem Gebiet einer [X.] (GVBl. 2015, [X.]
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nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder [X.]). Die Umwandlungs-verordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in [X.] getreten.

Mit notarieller Urkunde vom 14. Juni 2016 teilte die Beteiligte das [X.] in Wohnungs-
und [X.] auf und bewilligte die Auftei-lung. Auf den am 24. Juni 2016 eingegangenen [X.] vom 22.
Juni
2016 hat das Amtsgericht -
Grundbuchamt -
mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 darauf hingewiesen, dass die [X.] nebst dazugehörigen Plänen fehle. Diese Unterlagen hat die Beteiligte noch am gleichen Tag bei dem Grundbuchamt eingereicht.

Am 27. Juli 2016 ist die am Vortag verkündete [X.] [X.] 2016, 472), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt.

Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2016 hat das Grundbuchamt [X.] hingewiesen, dass zum einen der Kostenvorschuss gemäß anliegender Rechnung einzuzahlen sei (Nr. 1) und zum anderen der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe ([X.]). Die gegen die [X.] der Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte weiter die Aufhebung der [X.] der Zwischenverfügung erreichen.
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II.

Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte [X.] bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 [X.] bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erhal-tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in [X.] gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßgeb-lich sei. Zwar könnten nach §
878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserklä-rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der Ge-setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grund-buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt.

III.

Die nach § 78 Abs. 1 [X.] statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des [X.], die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung ihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 [X.] hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des [X.]
findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 [X.] ent-6
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sprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebende Verfügungsbeschränkung des tei-lenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits
entschieden hat
(Beschluss vom 12. Oktober 2016 -
V [X.], ZfIR
2017, 113).
Zur Vermei-dung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug ge-nommen.

2. Der [X.] der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der Erhal-tungsverordnung bei dem Amtsgericht -
Grundbuchamt -
eingegangen. Soweit das Grundbuchamt neben der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Bean-standung die Eintragung auch von der Einzahlung des mit ihr angeforderten Kostenvorschusses abhängig gemacht hat,
ist dies im vorliegenden Zusam-menhang unerheblich. Die Zwischenverfügung weist auch insoweit einen zuläs-sigen Inhalt im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf (vgl. dazu [X.], [X.], 30. Aufl., §
18 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., § 18 Rn.
35; Meikel/[X.], [X.], § 18 Rn.
82 sowie [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2014 -
3 W 390/14, juris Rn. 1 zur Begründungspflicht). Wird der Kostenvorschuss gezahlt, bleiben dem Antragsteller daher auch der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen seines Antrages erhalten, die sich nach dessen
Eingang rich-ten (vgl. allgemein: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 -
V [X.]/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.], [X.] 2014, 192 Rn. 6 [X.] mwN).
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IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des [X.] beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Stresemann [X.]Kazele

[X.]

Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2016 -
47 NK 9280-25 -

KG, Entscheidung vom 13.10.2016 -
1 W 452/16 -

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Meta

V ZB 148/16

24.04.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2017, Az. V ZB 148/16 (REWIS RS 2017, 12199)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12199

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V ZB 198/15

V ZB 98/15

V ZB 1/12

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