Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. 3 StR 214/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2727

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[X.] vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2009 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags durch [X.] zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Er-gebnis keinen Erfolg. 1 1. Nach den Urteilsfeststellungen gebar die Angeklagte auf einer Toilet-tenschüssel sitzend ein voll lebensfähiges Kind, das mit dem Kopf voran in das Abflussrohr fiel und ertrank. Diesen Geschehensablauf sah sie als Möglichkeit voraus und nahm ihn billigend in Kauf. 2 Das [X.] hat wegen einer "affektiven Entgleisungssituation", die nicht ausschließbar zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt hatte (§ 21 StGB), sowie wegen weiterer strafmildernder Umstände einen min-der schweren Fall des Totschlags bejaht, den Strafrahmen des § 213 StGB im Hinblick auf das Handeln durch Unterlassen nochmals gemildert (§ 13 Abs. 2, § 3 - 3 - 49 Abs. 1 StGB) und schließlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für [X.] erachtet. 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Die Strafzumessung enthält zwei rechtlich bedenkliche Erwägungen zu Lasten der Angeklagten. Soweit das [X.] zu ihren Ungunsten gewertet hat, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, das Notwendige zur Rettung des Kindes zu erkennen und zu tun, hat es ihr die Begehung der Tat angelastet, sodass ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vorliegt. Mit der Erwägung, es seien für die Tat keine billi-genswerten Motive erkennbar, hat es rechtsfehlerhaft das Fehlen von [X.] strafschärfend berücksichtigt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 74). 5 Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesen Rechtsfehlern beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom [X.] verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 6 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen für eine Entscheidung des [X.] liegen vor (vgl. [X.] NStZ 2007, 598). Dem [X.] steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Die Angeklagte hatte Gelegen-heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-lung zu nehmen. 7 - 4 - Der [X.] hält unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsa-men Urteilsfeststellungen die vom [X.] verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten insbesondere mit Blick darauf für angemessen, dass der Schwerpunkt der [X.] in [X.] und nicht im Unterlassen zu sehen ist. 8 [X.] Pfister von [X.] [X.]

Meta

3 StR 214/09

02.07.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. 3 StR 214/09 (REWIS RS 2009, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2727

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