Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 StR 300/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1634

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[X.] vom 27. September 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der [X.] merkt an: Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbe-gründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO). [X.]

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2 StR 300/06

27.09.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 StR 300/06 (REWIS RS 2006, 1634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1634

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