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PDF anzeigen[X.] vom 27. September 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. September 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der [X.] merkt an: Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos, da die Revisionsbe-gründung rechtzeitig eingegangen ist (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 und 2 StPO). [X.]
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27.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2006, Az. 2 StR 300/06 (REWIS RS 2006, 1634)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1634
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 369/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 216/06 (Bundesgerichtshof)
5 StR 602/13 (Bundesgerichtshof)
Durchsuchungsanordnung im Ermittlungsverfahren: Anfangsverdacht für ein Sichbereiterklären des Beschuldigten zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung
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