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PDF anzeigen[X.]/02vom20. Februar 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 20. Februar 2002 beschlos-sen:Der Antrag des Angeklagten, ihm in der Revisionsinstanz für [X.] der im Adhäsionsverfahren von den [X.] gemachten Schmerzensgeldforderungen Prozeßkosten-hilfe unter Beiordnung seines Verteidigers zu gewähren, wird [X.].Gründe:Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgt nach denselben Vor-schriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO).Sie scheidet demzufolge gemäß § 114 ZPO dann aus, wenn das [X.] -keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier der Fall, wie es sichaus dem [X.] [X.] § 349 Abs. 2 StPO vomheutigen Tag ergibt.[X.] [X.]
Meta
20.02.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2002, Az. 2 StR 35/02 (REWIS RS 2002, 4473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4473
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