Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 1 WB 62/19

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2020, 3913

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Gegenstand

Konkurrentenantrag; Anforderungsprofil nicht erfüllt


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe [X.] dotierten [X.] in einem Bundesamt.

2

Der 1962 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2023. Zuletzt wurde er am 22. Februar 2002 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen.

3

Unter dem 3. Dezember 2018 beantragte der damals beim [X.] - ... - verwendete Antragsteller seine Versetzung auf den freiwerdenden Dienstposten des [X.] ... im [X.]. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 beschwerte er sich gegen das zur Besetzung von Dienstposten [X.] 16 angewandte Verfahren. Mit Schreiben vom 7. Januar und 25. März 2019 beschwerte er sich außerdem, weil sein [X.] noch nicht beschieden worden sei.

4

Am 28. März 2019 entschied die Präsidentin des [X.], den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten des [X.] ... im [X.] mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung liegt die Organisationsgrundentscheidung "Aufsteiger/Querversetzung" vom 16. Januar 2019 und ein Planungsbogen für das Auswahlverfahren zugrunde, der sich in eine Dienstpostenbeschreibung, eine mit einer Auswahlempfehlung schließende Kandidatenvorstellung sowie ein Protokoll mit der Auflistung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen gliedert. In die engere Wahl gezogen und als Kandidat vorgestellt wurde lediglich der Beigeladene. [X.] wurden der Antragsteller und ein weiterer Stabsoffizier im Dienstgrad Oberstleutnant. Zum Antragsteller ist unter Nr. 2.2 des [X.] ausgeführt, dass er nicht die unabdingbare Forderung Flugsicherungsstabsoffizier erfülle und damit aus der weiteren Betrachtung ausscheide. Zum Beigeladenen heißt es unter Nr. 2.3 des [X.] abschließend, dass er alle Anforderungen an den in Rede stehenden Dienstposten erfülle und aufgrund Expertise und Verwendungsaufbau gepaart mit einem vorzüglichen Leistungsbild insgesamt hervorragend qualifiziert sei.

5

Mit Bescheid vom 2. April 2019 lehnte das [X.] den [X.] des Antragstellers ab, weil dieser das vom Bedarfsträger zwingend geforderte Kriterium Flugsicherungsstabsoffizier nicht erfülle.

6

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2019 Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass das Kriterium Flugsicherungsstabsoffizier sachwidrig und willkürlich sei; stattdessen müsse zwingend ein Rüstungsstabsoffizier für die Nachbesetzung des strittigen Dienstpostens gefordert werden. Der Beigeladene verfüge zudem weder über den [X.] ([X.]) Rüstungsstabsoffizier noch habe er Verwendungen im [X.] durchlaufen.

7

Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 wies das [X.] die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen vier Beschwerden zurück. Die Beschwerde gegen das bei der Dienstpostenbesetzung angewandte Verfahren sei unzulässig, weil dieses nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der ergangenen Maßnahme anfechtbar sei. Soweit sich der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung wende, seien seine Beschwerden unbegründet. Zwar erfüllten sowohl er als auch der Beigeladene die streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen. Den dienstpostenbezogenen Voraussetzungen genüge jedoch nur der Beigeladene in vollem Umfang. Der Antragsteller erfülle nicht das zwingende Kriterium Flugsicherungsstabsoffizier. Soweit er die Qualifikation des Beigeladenen im [X.] bestreite, werde darauf hingewiesen, dass die [X.] Rüstungsstabsoffizier seit Juli 2016 generell nicht mehr vergeben werde. Falls sie noch vergeben würde, so könnte sie dem Beigeladenen zuerkannt werden, weil er die Voraussetzungen durch seine Tätigkeiten als Dezernent ... im [X.] und als Referatsleiter ... im [X.] [X.] erfülle. Aus diesen Tätigkeiten verfüge der Beigeladene auch über die geforderte Erfahrung im Rüstungswesen der [X.].

8

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Juli 2019 die Entscheidung des [X.] beantragt. Das [X.] hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 18. September 2019 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Voraussetzung Flugsicherungsstabsoffizier sei willkürlich festgesetzt worden, um den Beigeladenen auswählen zu können. Der Dienstposten finde sich zwar unter der Überschrift "Flugsicherung"; inhaltlich befasse er sich jedoch, wie im [X.] üblich, mit der Beschaffung von entsprechender Technik und Ausrüstung. Fachliche Kenntnisse im Bereich der Flugsicherung seien möglicherweise förderlich. Entscheidend komme es jedoch darauf an, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Projektmanagement und Beschaffung zu besitzen; diese fehlten dem Beigeladenen. Nicht berücksichtigt worden sei ferner, dass der Beigeladene selbst zwingende Kriterien nicht erfülle. Er sei erkennbar kein "Rüster". [X.] werde, dass er die [X.] Rüstungsstabsoffizier ohne Weiteres hätte erhalten können. Das [X.] [X.] sei bereits seit Jahren aufgelöst. Auch das heutige Referat ... des Luftamtes der [X.] gehöre zum [X.], so dass eine Zuerkennung nicht möglich wäre. Die Forderung nach einer Vorverwendung als Dienststellenleiter/Kommandeur sei so zu lesen, dass eine Tätigkeit als Dienststellenleiter auf [X.] Kommandeur verlangt werde. Eine alternative Interpretation ergebe bei der [X.] keinen Sinn, weil dort jeder Kommandeur auch Dienststellenleiter sei. Der Beigeladene erfülle diese Voraussetzung nicht, weil er als Staffelchef lediglich die Disziplinargewalt der Stufe 1 und nicht die der Stufe 2 eines Kommandeurs gehabt habe.

Der Antragsteller beantragt,

die Bundesministerin der Verteidigung zu verpflichten, die Auswahl- und Versetzungsentscheidung der Präsidentin des [X.] vom 28. März 2019 in Gestalt der Beschwerdeentscheidung des [X.] vom 1. Juli 2019 für den Dienstposten Referatsleiter ... im [X.] aufzuheben und über die Besetzung dieses Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe in den Leistungsvergleich auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen nicht einbezogen werden müssen, weil er bereits das zwingende Anforderungsprofil nicht erfülle. Er verfüge unstreitig nicht über die [X.] Flugsicherungsstabsoffizier. Diese Voraussetzung sei auch nicht willkürlich aufgestellt worden, um die Auswahl des Beigeladenen zu ermöglichen oder gerade den Antragsteller auszuschließen. Es gebe in der [X.] sehr viele Flugsicherungsstaboffiziere ebenso wie sehr viele Rüstungsstabsoffiziere. Bereits die Referatsbezeichnung "Flugsicherung" zeige, dass eine Expertise als Flugsicherungsstabsoffizier unerlässlich sei. Neben der Expertise über den Beschaffungsvorgang sei erforderlich, dass das Personal den Bereich, für den eine Beschaffung erwogen werde, aus praktischer Erfahrung kenne; dadurch solle eine Beschaffung garantiert werden, die der tatsächlichen Bedarfsdeckung am besten diene. Da der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung nicht mitzubetrachten gewesen sei, komme es auf seine Einwände gegen die Qualifikation des Beigeladenen nicht an. Dieser erfülle jedoch sämtliche zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils, insbesondere die Kriterien Rüstungsstabsoffizier und Dienststellenleiter/Kommandeur. Nach der Organisationsweisung des [X.] der [X.] vom 27. März 2013 handele es sich bei der Flugbetriebsstaffel ... um eine Dienststelle, so dass es sich bei dem vom Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten eines Staffelchefs um den eines Dienststellenleiters gehandelt habe.

Der Beigeladene hat den Dienst auf dem strittigen Dienstposten am 29. März 2019 angetreten und wurde am 11. Dezember 2019 zum Oberst befördert. Der Antragsteller wurde zum 1. November 2019 auf einen nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten beim [X.] Anteil ... versetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.], die auch die Auswahlunterlagen enthält, und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht dadurch erledigt, dass der hier strittige, nach Besoldungsgruppe [X.] bewertete [X.] beim [X.] mit dem Beigeladenen besetzt und dieser inzwischen zum Oberst befördert wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).

Der Rechtsstreit hat sich auch nicht durch die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten beim [X.] Anteil ... erledigt. Der Antragsteller kann rechtlich wie tatsächlich auch von dort - nicht anders als von seinem früheren Dienstposten im [X.] aus - auf den hier strittigen Dienstposten versetzt werden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass auch der aktuelle Dienstposten des Antragstellers nach Besoldungsgruppe [X.] eingestuft ist; denn ausweislich der Organisationsgrundentscheidung vom 16. Januar 2019 steht die Besetzung des hier strittigen Dienstpostens sowohl Aufsteigern als auch für Querversetzungen offen.

Nachdem der Antragsteller ausdrücklich erklärt hat, unabhängig von der gleichwertigen Dotierung auf den [X.] beim [X.] ... versetzt werden zu wollen, ist auch sein Rechtsschutzinteresse weiterhin gegeben.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Der Antragsteller wurde von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren zu Recht ausgeschlossen, weil er nicht alle nach dem Anforderungsprofil für den Dienstposten verlangten Anforderungskriterien erfüllt. Die Entscheidung der Präsidentin des [X.]s für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. März 2019, den nach Besoldungsgruppe [X.] bewerteten Dienstposten des [X.] ... im [X.] mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Er kann auch keine erneute Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens verlangen.

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen [X.] um [X.] folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. [X.], Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - [X.]E 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf [X.]. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.).

Zwar beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32). Der Bewerbungsverfahrensanspruch gilt aber auch dann, wenn sich - wie hier - die zuständige Stelle im Rahmen ihres Organisationsermessens dahin entscheidet, gleichermaßen sowohl Förderungsbewerber als auch Versetzungsbewerber mit dem Ziel der Bestenauslese in das Auswahlverfahren einzubeziehen und alle Bewerber ausschließlich nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2018 - 1 [X.] 1.17 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. [X.], [X.] vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - [X.]K 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 [X.] 31.06 - [X.]E 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 19.08 - [X.]E 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 [X.] 36.09 - Rn. 27). Die für die Beschwerdeentscheidung zuständige Stelle ist im Umfang ihrer Kontrollkompetenz (§ 13 [X.]O) befugt, in der Beschwerdeentscheidung die materiellen Auswahlerwägungen zu ändern oder zu ergänzen (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 41.16 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 87 LS 1 und Rn. 31 f.).

b) Die Dokumentationspflicht ist vorliegend erfüllt.

Die für die Auswahlentscheidung zuständige und damit primär dokumentationspflichtige Präsidentin des [X.]s für das Personalmanagement hat sich mit der Unterzeichnung des [X.] für das Auswahlverfahren dessen Inhalt zu Eigen gemacht und damit diejenigen Erwägungen fixiert, die der gerichtlichen Kontrolle zugrunde zu legen sind. Danach erfülle der Beigeladene alle Anforderungen des in Rede stehenden Dienstpostens und sei aufgrund Expertise und Verwendungsaufbau gepaart mit einem vorzüglichen Leistungsbild (Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von "8,50" und Entwicklungsprognose "3" in der planmäßigen dienstlichen Beurteilung 2017) insgesamt hervorragend qualifiziert. Zum Antragsteller ist unter Nr. 2.2 des [X.] ausgeführt, dass er auf Antrag zwar mitbetrachtet worden sei, er jedoch die unabdingbare Forderung [X.] nicht erfülle und damit aus der weiteren Betrachtung ausscheide.

c) Der so begründete Ausschluss des Antragstellers von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller musste nicht in den Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber nach Maßgabe insbesondere der aktuellen dienstlichen Beurteilungen einbezogen werden, weil er bereits die zwingenden Anforderungen des Dienstpostens nicht erfüllte.

aa) Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden [X.], Beschlüsse vom 28. September 2017 - 1 [X.] 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 - 1 [X.] 3.18 - juris Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind ([X.], Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 [X.] 7.11 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Der Dienstherr ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. [X.], [X.] vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 15; [X.], Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 19). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 [X.] 39.07 - [X.]E 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - [X.]E 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - [X.]E 141, 361 Rn. 18). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. [X.], Beschluss vom 25. September 2012 - 1 [X.] 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - [X.]E 115, 58 <61>).

Das Anforderungsprofil ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem [X.] für das Auswahlverfahren, der die unmittelbare Entscheidungsgrundlage der Präsidentin des [X.]s für das Personalmanagement bildet. Der [X.] erfüllt damit insoweit die gleiche Funktion wie eine Stellenausschreibung, die anders als im Beamtenrecht (§ 8 [X.], § 4 BLV) im Recht der Soldaten nicht vorgeschrieben ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 [X.] 12.15 - [X.] 2015, 257 <258 f.> m.w.N.).

bb) Der Antragsteller erfüllt nicht das Anforderungskriterium "[X.]".

(1) Die Befähigung als [X.] bildet eine von jedem Bewerber um den Dienstposten zwingend zu erfüllende Voraussetzung.

Das Kriterium "[X.]" ist eine von insgesamt sieben, in dem [X.] vorbehaltlos genannten dienstpostenbezogenen Voraussetzungen (außerdem: Kompetenzbereich Führung und Einsatz oder Rüstungs- und Nutzungsmanagement; [X.]; Erfahrung im [X.] ; Erfahrung im [X.]; Vorverwendung als Dienststellenleiter/Kommandeur; Englisch Sprachleistungsprofil 3332). Im Unterschied zu den (hier: fünf weiteren) Kriterien, die als lediglich "wünschenswert" bezeichnet sind, sind die nicht mit einem einschränkenden oder abschwächenden Zusatz versehenen Voraussetzungen von den Bewerbern zwingend zu erfüllen. Nach der senatsbekannten Praxis ist bei der Anwendung des standardisierten [X.] für Auswahlverfahren zur Besetzung von [X.]-Dienstposten der Zusatz "zwingend" ungebräuchlich, vielmehr sind vorbehaltlos genannte Voraussetzungen auch ohne dahingehenden Zusatz als zwingend anzusehen (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2020 - 1 [X.] 67.19 - Rn. 28).

(2) Mit dem Kriterium "[X.]" hat der Dienstherr das ihm zustehende Organisationsermessen bei der Ausgestaltung des Anforderungsprofils nicht überschritten.

Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist der Dienstherr berechtigt, die Kriterien der Eignung und Befähigung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens zu konkretisieren. Im Rahmen seines Organisationsermessens ist er dabei nicht darauf beschränkt, unerlässliche Kernanforderungen zu formulieren. Vielmehr können auch Anforderungen festgelegt werden, die sich gemessen an den Aufgaben des Dienstpostens als förderlich darstellen und nach den Maßstäben von Eignung und Befähigung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Das [X.] hat das Anforderungskriterium "[X.]" damit begründet, dass für den Dienstposten - neben Kenntnissen vom Ablauf einer möglichen Beschaffung - vor allem Fähigkeiten aus der Praxis für das zu beschaffende Material gefordert seien. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ausweislich des auf der Homepage des [X.]s für ... frei abrufbaren Organigramms (Stand: April 2020) der Abteilung ... ist das Referat ... eines der acht Referate der Unterabteilung ..., die sich allesamt durch eine spezifische fachliche Ausrichtung auszeichnen. Schon aus diesem Grund ist es eine naheliegende Erwägung, die fachliche Ausrichtung des jeweiligen Referats - hier: Flugsicherung - auch in den Anforderungen an den Inhaber des jeweiligen [X.]s widerzuspiegeln. Dass eine nachgewiesene Befähigung im Bereich Flugsicherung förderlich und sachgerecht ist, ergibt sich auch aus den im [X.] aufgeführten Hauptaufgaben des Dienstpostens. Diese beziehen sich zum Teil ausdrücklich auf die Thematik Flugsicherung (Leitung des [X.]; Koordinierung der Projekte des [X.] mit dem [X.]); aber auch in den nur abstrakt benannten weiteren Aufgaben (Wahrnehmen der zentralen Verantwortung im Referat für die zugewiesenen Projekte; Steuerung der Optimierung und Weiterentwicklung von Arbeitsabläufen und Prozessen im Referat; Planen, Koordinieren und Abstimmen projektspezifischer Themen und Handlungsfelder) ist der fachliche Bezug zur Flugsicherung durch die Ausrichtung des Referats mitenthalten.

Soweit der Antragsteller betont, dass es aus seiner Sicht vorrangig auf Kenntnisse im Bereich Projektmanagement und Beschaffung ankomme, ist dieser Gesichtspunkt im Anforderungsprofil mit den Kriterien "[X.]" und "Erfahrung im Rüstungswesen" abgebildet. Der Dienstherr ist nicht gehindert, bei einem Dienstposten, der sowohl fachliche als auch Managementfunktionen aufweist, beide Aspekte im Anforderungsprofil zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankäme, welcher der beiden der "vorrangige" oder "primäre" ist.

(3) Der Antragsteller erfüllt, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird, das Anforderungskriterium "[X.]" nicht.

cc) Da der Antragsteller damit von der weiteren Betrachtung im Auswahlverfahren zu Recht ausgeschlossen war, wäre sein Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) selbst dann nicht verletzt, wenn die Auswahl des Beigeladenen rechtswidrig erfolgt wäre.

Den vom Antragsteller erhobenen Einwänden gegen die Qualifikation des Beigeladenen ist deshalb nicht nachzugehen. Hierauf könnte es nur im Falle einer gleichheitswidrigen Handhabung des Anforderungsprofils ankommen, wenn also etwa der Dienstherr gegenüber dem Beigeladenen darauf verzichtet hätte, ein bestimmtes Anforderungskriterium zu erfüllen, während er gleichzeitig den Antragsteller von der Betrachtung ausschließt, weil er ein anderes Kriterium nicht erfüllt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 [X.] 41.16 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 87 LS 3 und Rn. 45 ff.). Eine solche Fallkonstellation ist hier jedoch nicht gegeben; der Dienstherr hat gegenüber dem Beigeladenen auf kein Anforderungskriterium verzichtet. Eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung kann nur verlangen, wer selbst für die Auswahl in Betracht kommt.

3. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt die ihm in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen selbst.

Meta

1 WB 62/19

27.05.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2020, Az. 1 WB 62/19 (REWIS RS 2020, 3913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3913

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 2305/11

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