Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZB 42/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 941

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[X.] ZB 42/08 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 17a a) Bei der Prüfung der [X.] nach § 17a [X.] bedürfen die zu-ständigkeitsbegründenden Tatsachen dann keines Beweises, wenn sie gleichzei-tig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind (doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die [X.] die Richtigkeit des [X.] zu unterstellen. b) Handelt es sich nicht um doppelrelevante Tatsachen, so ist nicht allein der Sach-vortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Begründung der Rechtsweg-zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der [X.] diese bestreitet. [X.], Beschluss vom 27. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 1. Juli 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.651,56 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin, die mit dem [X.]n am 2./16. September 2002 eine als "Handelsvertretervertrag" bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte, begehrt vom [X.]n nach Beendigung des [X.]verhältnisses Rückzahlung von Provisionen sowie eines Darlehens, insgesamt 13.407,82 •, nebst Zinsen. Der von der Klägerin vorformulierte Vertrag vom 2./16. September 2002 lautet aus-zugsweise wie folgt: 1 - 3 - "1 Rechtsstellung von [X.][= Klägerin] 1.1 [X.]ist eine Gesellschaft, die sich gemäß §§ 84 ff. HGB mit der Vermittlung von Bauspar- sowie Versicherungs- und ähnlichen Verträgen befasst. [X.] ver-mittelt auch Kredite und Kapitalanlagen; er ist ferner über verbundene Unterneh-men als Immobilienmakler tätig. (–) 2 Rechtsstellung des Handelsvertreters 2.1 Der Handelsvertreter ist bei der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und ähnlichen Verträgen im Nebenberuf gemäß §§ 84 ff., 92 und [X.] HGB in Verbindung mit § 43 [X.] selbstständig tätig. [X.] der Handelsvertreter seine ne-benberufliche Tätigkeit in eine hauptberufliche Tätigkeit für [X.] umwandeln, hat er [X.] die Absicht, künftig hauptberuflich tätig zu sein (–) schriftlich anzuzei-gen. Der Handelsvertreter ist nicht Teil der Arbeitsorganisation von [X.] . Er [X.] sich zur Durchführung seiner Administration eigener Arbeitnehmer und ist Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften. Gegenüber [X.] ist der Handelsvertreter selbstständig. (–) 6 Weitere Rechte des Handelsvertreters 6.1 Der Handelsvertreter hat das Recht, innerhalb der [X.] ohne Gebietsbegrenzung zu akquirieren und entsprechend diesem Vertrag tätig zu werden. 6.2 Der Handelsvertreter ist berechtigt, am überregionalen Schulungs- und Semi-narangebot von [X.] teilzunehmen. 6.3 Der Handelsvertreter ist berechtigt, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Eine Weisungsbefugnis von [X.] über Ort und Zeit der Tätigkeit des [X.] besteht nicht, es sei denn, wichtige Gründe machen dies erforderlich. Eben-sowenig sind die [X.]-Handelsvertreter untereinander, ungeachtet ihrer Provisi-onsvergütungsstufen, weisungsbefugt. 6.4 Der Handelsvertreter kann die Art und Weise seiner Tätigkeit selbst bestim-men. 7 Aufgaben des Handelsvertreters - 4 - 7.1 Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen von [X.]nach bestem Wissen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. Er vermittelt auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge in eigener Verantwortung. (–) 7.2 Der Handelsvertreter ist nicht berechtigt, für Wettbewerber von [X.] oder der Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunterneh-men direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen. Dem Handelsvertreter ist jegliche Konkur-renztätigkeit untersagt. Das Konkurrenzverbot bezieht sich auf sämtliche Produk-te, die von [X.] vertrieben werden, mithin auch auf die Vermittlung von [X.], Krediten und Kapitalanlagen. Dem Handelsvertreter ist nicht gestattet, [X.] zu vermitteln, die nicht in der Provisionsliste ([X.]) von [X.] ent-halten sind. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Handelsvertreter zur Zahlung einer [X.]strafe verpflichtet, die von [X.] nach billigem Ermessen festzusetzen ist und [X.] nicht übersteigen darf. Schadensersatzansprüche von [X.] bleiben hiervon unberührt, wobei [X.]die [X.]strafe auf Schadensersatzansprüche anrechnet. (–) 7.6 Während der Dauer dieses Vertrages ist der Handelsvertreter zur ständigen Pflege seines von ihm vermittelten Bestandes verpflichtet. Unterlässt er diese Bestandspflege oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm von [X.] gesetzten Frist, ermächtigt er hierdurch [X.] , an seiner Stelle einen ande-ren Handelsvertreter mit der Bestandspflege zu betrauen. Dieser erhält auch den bis dahin nicht verdienten Anteil an der Provision. 7.7 Der Handelsvertreter ist während der Dauer dieses Vertrages verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen in dem ihm zugeordneten Büro nach evtl. für ihn bestimmten Nachbearbeitungsaufträgen selbst zu erkundigen. 7.8 Zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität wird sich der [X.] das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen aneignen und sich insoweit weiterbilden. [X.] bietet hierzu Schulungen an. (–)" Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den or-dentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Das 2 - 5 - von der Klägerin angerufene [X.] hat den Rechtsweg zu den [X.] Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht [X.] verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Ober-landesgericht den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit seiner vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der [X.] die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Beschlusses. I[X.] Die statthafte (§ 17a Abs. 4 Satz 4 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht (OLG [X.], [X.], 834) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 4 Es sei nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 3 ArbGG, sondern vielmehr der ordentliche Rechtsweg (§ 13 [X.]) gegeben. Der [X.] sei nach dem Vorbringen der Klägerin, das für die Entscheidung der [X.] zugrunde zu legen sei, Handelsver-treter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB, ohne nach § 84 Abs. 2 HGB als [X.] zu gelten. Die Voraussetzungen, unter denen es dem [X.]n nach dieser Vorschrift an der Selbständigkeit gemangelt haben könnte, lägen nach klägerischem Vortrag nicht vor. Die Klägerin bestreite nämlich die Eingliederung des [X.]n in eine hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur mit festen Abläufen und verweise insoweit auf den vorgelegten, unstreitig dem [X.] - 6 - gungsverhältnis der Parteien zugrunde liegenden Vertrag vom 2./16. [X.] 2002, der den [X.]n als selbständigen Handelsvertreter ausweise, der seine Tätigkeit frei gestalten könne und grundsätzlich keinen Weisungen [X.]. 6 Der schriftlich abgeschlossene Vertrag biete keine Anhaltspunkte, die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Gegen die Selbständigkeit sprächen weder das Konkurrenzverbot nach Ziffer 7.2 noch die Schulungsangebote oder die Verpflichtung zur Bestandspflege. Ein Wettbe-werbsverbot beeinträchtige für sich genommen grundsätzlich nicht die Wei-sungsfreiheit des Handelsvertreters. Mit den in Ziffer 7.8 erwähnten Schulungs-angeboten sei keinerlei Verpflichtung für den [X.]n verbunden, diese auch wahrzunehmen; sie ließen auch keine Bindung der Arbeitskraft des [X.] in einem Ausmaß erkennen, dass seine Selbständigkeit hierdurch be-rührt wäre. Gleiches gelte auch für die Pflicht zur Bestandspflege und fristge-bundenen Nachbearbeitung (Ziffer 7.6); damit werde dem [X.]n nichts [X.], was über den Umfang der Tätigkeit eines in den wesentlichen Berei-chen freien Handelsvertreters hinausgehe. Allerdings stelle der [X.] seine Selbständigkeit als Handelsvertreter in Abrede und führe in diesem Zusammenhang verschiedene, von der Klägerin bestrittene, Behauptungen an, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf einen faktischen Status als Angestellter im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB zuließen. Soweit dadurch die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a [X.] betroffen sei, habe das an-gerufene Gericht jedoch lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen und das Vorbringen des [X.]n nicht zu berücksichtigen. Eine Beweisaufnahme finde insoweit nicht statt. 7 - 7 - Das [X.] habe in Fällen der sogenannten [X.] (die streitigen Tatsachen sind sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage von Bedeutung) die bloße Behauptung des [X.] zur Bejahung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts genügen lassen. Im Streitfall spielten allerdings doppelrelevante Tatsachen keine Rolle. Die Frage, ob der [X.] selbständiger Handelsvertreter gewesen sei oder für ihn die Regelung des § 84 Abs. 2 HGB gelte, sei nur "einfach relevant". Sie sei entscheidend für den Rechtsweg, nicht hingegen für das Bestehen der Ansprüche der Klägerin. Aber auch in dem vorliegenden Fall der "[X.]" sei der Sachvortrag der Klägerin die alleinige Grundlage für die Rechtswegentscheidung nach § 17a [X.]. Dafür spreche der rechtliche Umstand, dass es die Klägerin sei, die den Streitgegenstand bestimme. Für die ausschließliche Berücksichtigung des [X.] und der unstreitigen Umstände bei der Entscheidung über den Rechtsweg spreche auch der Normzweck des § 17a [X.], wonach Entschei-dungen über Rechtswegstreitigkeiten der Vereinfachung und Beschleunigung bedürften. Diesem gesetzgeberischen Ziel widerspräche die Notwendigkeit ei-ner Beweisaufnahme im Rahmen von Entscheidungen nach § 17a Abs. 2 und 3 [X.]. 8 Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a Abs. 1 HGB lasse sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht begründen. Ein Fall des § 92a Abs. 1 HGB sei nicht ersichtlich. Der [X.] sei kein Einfirmenvertreter im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Auch die [X.] in Ziffer 7.2 des Vertrages enthalte kein grundsätzliches Verbot, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Satz 1 der [X.]bestimmung sage nichts weiter, als dass der Handelsvertreter nicht berechtigt sein solle, für Wettbewerber der Klägerin oder der Partnergesellschaften tätig zu werden. Allein der Satz 4 könne bei iso-lierter Betrachtung auch dahin zu verstehen sein, der Vertreter dürfe überhaupt keine anderen Produkte vermitteln, was dann auf ein umfassendes Verbot 9 - 8 - hinausliefe, für weitere Unternehmer tätig zu sein. Indes gebe der [X.], in dem diese Klausel stehe, ein solch weites Verständnis nicht her. [X.] des engen Kontextes zu Ziffer 7.2 Satz 1 könne auch Satz 4 nicht anders verstanden werden, als dass im Wege einer Klarstellung nur eine Vermittlung von Konkurrenzprodukten untersagt werden solle. Schließlich sei vom [X.] auch nicht hinreichend dargetan, dass er, wie es § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG erfordere, während der letzten sechs Monate des [X.]verhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 • an Vergütung einschließlich Pro-vision und Aufwendungsersatz bezogen habe. 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen [X.] kann die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht bejaht werden. 10 Nach § 13 [X.] gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von [X.] oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von [X.] des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit-nehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] bestanden hat und deshalb nach dieser Vorschrift die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind. Denn entgegen der Auffassung des [X.] ist im Streitfall für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a [X.] nicht lediglich die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags zu prüfen, ohne das Vorbringen des [X.]n zu berücksichtigen. 11 - 9 - a) Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Ar-beitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Bei der Abgrenzung zwischen [X.] und [X.] ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des [X.] oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des [X.] abzustellen. [X.] ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der ver-traglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 1998 - [X.] ZB 25/97, NJW 1998, 2057, un-ter [X.]; MünchKommHGB/von [X.], 2. Aufl., § 84 Rdnr. 33 m.w.[X.]). Diese Gesamtwürdigung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen, indem es ausschließlich das Vorbringen der [X.] hat, mit dem auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verwiesen wird. Dabei kann dahinstehen, ob die Würdigung des Beschwerde-gerichts zutrifft, der schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete keine [X.], die auf eine Unselbständigkeit nach § 84 Abs. 2 HGB hinweisen könnten. Denn nach den Feststellungen des [X.] hat der [X.] verschiedene - in der Beschwerdeentscheidung inhaltlich nicht im [X.] ausgeführte - Behauptungen zur tatsächlichen Handhabung des [X.] vorgetragen, die den Schluss auf eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und damit auf einen faktischen Status als Angestellter zuließen. Dieses nach den Feststellungen des [X.] streitige Parteivorbringen hätte zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 17a [X.] aufge-klärt werden müssen. 12 - 10 - aa) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist der jeweilige Streitgegen-stand maßgeblich; dieser wird ausschließlich durch den Kläger bestimmt (vgl. [X.] 67, 81, 84 und 90 f.; 133, 240, 243; [X.], [X.], 604, 605; [X.], 1172). Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des [X.] des [X.] einerseits (§ 13 [X.]) und des [X.] (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsweg-zuweisung auf die Natur des Rechtsverhältnisses an, aus dem der [X.] hergeleitet wird. Maßgeblich ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des [X.] darstellt, und nicht, ob der Kläger sich auf eine zivilrechtliche oder auf eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Beschluss vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, NJW 1974, 2087; [X.] 97, 312, 313 f.; 108, 284, 286 m.w.[X.]). 13 Der [X.] hat in Anwendung dieser Rechtsprechung ent-schieden, dass die rechtliche Bewertung, ob der Tatsachenvortrag des [X.] die behauptete Zulässigkeit des [X.] oder aber die Zulässigkeit des [X.] ergibt, dem angerufenen Gericht obliegt, und zwar selbst dann, wenn die zuständigkeits- und die anspruchsbegründenden Tatsa-chen zusammenfallen. Auch dann ist eine lediglich "summarische" Prüfung der [X.] nicht zulässig. Vielmehr muss sich die behauptete Zustän-digkeit schlüssig aus dem Klagevorbringen ergeben; lediglich Beweise brau-chen nicht erhoben zu werden ([X.] 133, 240, 243 m.w.[X.]). Dass eine [X.] in derartigen Fällen entbehrlich ist, folgt aus dem bereits vom [X.] und nunmehr vom [X.] in ständiger Rechtspre-chung vertretenen Grundsatz, dass die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen im Rahmen des [X.] dann keines Beweises bedürfen, wenn sie gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruchs selbst sind, wenn also die Bejahung des Anspruchs begrifflich diejenige der Zuständigkeit in sich 14 - 11 - schließt (sogenannte doppelrelevante Tatsachen). Dann ist für die [X.] die Richtigkeit des [X.] zu unterstellen ([X.] 7, 184, 186; 124, 237, 240 f.; [X.], Urteil vom 9. Dezember 1963 - [X.], [X.], 497, unter 2; vgl. auch [X.], ZPO, 22. Aufl., § 1 Rdnr. 24; Windel, [X.] (1998), 3, 20 f.; jeweils m.w.[X.]). Damit wird eine Vereinfa-chung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits bezweckt. Der Kläger erreicht die erstrebte Prüfung der Berechtigung seiner Klage vor dem angerufenen Gericht auf seine schlüssige Behauptung hin. Er riskiert damit allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbe-gründet, falls sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen, wäh-rend er bei einer Abweisung der Klage nur als unzulässig diese nach Behebung des [X.] - etwa vor dem zuständigen Gericht - wiederholen könnte. Dem [X.]n ist diese Verfahrenskonzentration zuzumuten. [X.] er nämlich die doppelrelevanten Tatsachen mit Recht, so erlangt er mit dem klageabweisenden Sachurteil zugleich den rechtskräftigen Ausspruch, nichts zu schulden. Bestreitet er andererseits zu Unrecht, so erleidet er keinen unge-rechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Be-gründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Falle bleibt in einem strei-tigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen ge-richtlich festgestellt wird ([X.] 124, 237, 241). [X.]) Zur Abgrenzung der [X.] der ordentlichen Ge-richte einerseits (§ 13 [X.]) und der Gerichte für Arbeitssachen andererseits (§ 2 ArbGG), die seit der Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegent-scheidung und -verweisung durch das Gesetz zur Neuregelung des verwal-tungsgerichtlichen Verfahrens ([X.] zur Änderung der Verwaltungs-gerichtsordnung - im Folgenden: 4. [X.] - vom 17. Dezember 1990, [X.]) mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erforderlich ist (zuvor hatte der Gesetzgeber das Verhältnis der beiden Gerichtsbarkeiten als eine Frage 15 - 12 - der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet; vgl. [X.]E 83, 40, 44; [X.] in: Festschrift für [X.], 1994, [X.], 328; jeweils m.w.[X.]), hat der 2. Senat des [X.]s entschieden, die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erforderten, dass die [X.] angerufenen Gerichte für Arbeitssachen vorab in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht prüften, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliege. Weder genüge eine dahingehende Rechtsansicht des [X.] noch ein entsprechen-der Tatsachenvortrag, wenn er von der Gegenseite bestritten werde. Der Kläger müsse vielmehr notfalls beweisen, dass er Arbeitnehmer sei ([X.], [X.], 604, 605 f.; [X.], 1172, 1173). Später hat der 5. Senat des [X.]s eine teilweise abwei-chende (vgl. [X.]E 85, 46, 53) Auffassung vertreten und für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach Fallgruppen unterschieden. In Fällen, in de-nen der Anspruch ausschließlich auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden könne, jedoch fraglich sei, ob deren Voraussetzungen vorlägen (sogenannte "sic-non"-Fälle; Hauptbeispiel ist die auf Feststellung des Beste-hens eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage), seien die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des [X.] und seine Rechtsansicht doppelrelevant, also sowohl für die [X.] als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend. In derartigen Fällen reiche die bloße Rechtsansicht des [X.], er sei Arbeitnehmer, zur Bejahung der arbeitsgerichtlichen [X.] aus. Sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so sei die Klage als unbegründet abzuweisen. Eine Verweisung des Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg wäre in diesem Fall sinnlos ([X.]E 83, 40, 49 ff. m.w.[X.]; 85, 46, 54; 106, 273, 275). 16 cc) Um einen "sic-non"-Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat, 17 - 13 - hier nicht. Ebenso wenig handelt es sich bei den zwischen den Parteien [X.] (Eingliederung des [X.]n in den Betrieb der Klägerin) um doppelrelevante Tatsachen, über die nach der vorstehend (unter aa) dargestell-ten Rechtsprechung des [X.] zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs kein Beweis erhoben werden muss. Denn das Fehlen der [X.] des [X.]n ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, so dass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf [X.] zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des [X.]n allein einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung überzahlter [X.] ebenso wie einen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht ausschließen, mögen auch für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende [X.] gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des [X.]n - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. [X.], [X.], 50, 51 m.w.[X.]; siehe ferner LAG [X.], Urteile vom 2. April 2008 - 2 Sa 264/06 und 2 [X.], juris, jeweils unter [X.]). In derartigen Fällen ist entgegen der Ansicht des [X.] (ebenso [X.], [X.], 1564; [X.], 685, 688; [X.], aaO; [X.], NJW 1999, 342, 344; Musielak/Wittschier, ZPO, 7. Aufl., § 17a [X.] Rdnr. 13; wohl auch [X.]/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 13 [X.] Rdnr. 54) nicht allein der Sachvortrag der klagenden Partei Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs. Vielmehr hat der Kläger die für die Be-gründung der [X.] maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern der [X.] diese bestreitet (so auch [X.], NJW-RR 2001, 1509, 1510; Windel, aaO, S. 24; noch weitergehend - für Beweiserhebung auch bei allen doppelrelevanten Tatsachen: [X.], aaO, S. 339 f.; [X.], [X.], 215, 217; 18 - 14 - [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 17 Rdnr. 19; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 17a [X.] Rdnr. 8a). 19 Mit dem Grundsatz der Gleichwertigkeit ("Waffengleichheit") der Parteien (vgl. [X.], aaO) und dem Anspruch auf [X.] gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu [X.], [X.], 1234) wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs den Sachvortrag des [X.]n nicht zur Kenntnis nähme und sei-ne Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte, es sei denn, es handelt sich um doppelrelevante Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu oben unter aa). Anders als das Beschwerdegericht und mit ihm die Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen, rechtfertigt auch der mit der Rege-lung des § 17a [X.] verfolgte Zweck der Verfahrensbeschleunigung keine an-dere Bewertung. Allerdings waren die Neuregelung der [X.] und die Zusammenfassung der dazu erlassenen [X.] für alle Gerichtsbarkeiten in den §§ 17 bis 17b [X.] durch das 4. [X.] Teile eines Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen, die der Verbesserung, Beschleunigung und Entlastung des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens dienten (Regierungsentwurf zum 4. [X.], [X.]. 11/7030, [X.]). Änderungsbedarf hat der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich der Befugnis der Berufungs- und Revisionsgerichte zur Prüfung der [X.] in jeder Lage des Verfahrens gesehen. Nach damals geltendem Recht kam es vor, dass nach jahrelang geführtem Rechtsstreit in einem [X.] erst in der Revisionsinstanz festgestellt wurde, dass der beschrittene Rechtsweg [X.] war. Dann war das Verfahren auf Antrag des [X.] an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges des für zulässig erachteten Rechtswegs zu verweisen und die Sache bei diesem im Ganzen mit der Folge neu zu [X.], dass der Prozess in dem neuen [X.] wiederum durch alle zuläs-- 15 - sigen Instanzen geführt werden konnte. Zur Vermeidung dieses unbefriedigen-den Zustandes sollte mit der Einführung einer für alle [X.]e und [X.] bindenden Vorabentscheidung erreicht werden, dass die Frage der [X.] zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend geklärt wird ([X.]. 11/7030, S. 36 f.). Aus dieser gesetzgeberischen Absicht lässt sich indessen nicht ableiten, dass eine Beweisaufnahme über die für die Begründung der [X.] maßgeblichen, vom [X.]n bestrittenen Tatsachen nicht stattfinden sollte. Zu dieser Frage schweigt die Gesetzesbegründung; es spricht daher nichts [X.], dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine Beweisaufnahme außer in den von der Rechtsprechung anerkannten Fällen der [X.] von zuständigkeits- und anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte. [X.]) Nach alledem lässt sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssa-chen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.]) im Streitfall nicht ohne abschließende Klärung, ob ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 84 Abs. 2 HGB vorliegt, und damit nicht ohne Beweisaufnahme über die tatsächliche Handhabung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verneinen. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung somit keinen Bestand haben; sie ist aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 20 b) Die Sache ist auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif, denn mit Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass sich die [X.] der Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ergibt. Nach die-ser Vorschrift gelten selbständige Handelsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis [X.] - 16 - ren, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des [X.]verhältnisses, bei kürzerer [X.]dauer während dieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 • aufgrund des [X.]verhältnis-ses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen [X.] entstandene Aufwendungen bezogen haben. Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unteren Grenze der vertragli-chen Leistungen des Unternehmens besteht für das [X.]verhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen. Denn jedenfalls die zweite in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Voraussetzung für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht hat insoweit - von der Rechts-beschwerde unangegriffen - ausgeführt, der [X.] habe nicht hinreichend dargetan, dass er während der letzten sechs Monate des [X.]verhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 • an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen habe. 22 c) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.] in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG gelten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen [X.] sind, als Arbeitnehmer. Die Vorschrift findet hier jedoch keine Anwen-dung, denn § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine in sich geschlossene Zuständigkeitsregelung, die es verbietet, Handelsvertreter 23 - 17 - unter anderen als den in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannten Voraussetzungen als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 ArbGG zu behandeln (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2000, aaO, unter [X.]). Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 05.11.2007 - 4 O 411/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 2 W 21/08 -

Meta

VIII ZB 42/08

27.10.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2009, Az. VIII ZB 42/08 (REWIS RS 2009, 941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 941

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZB 8/15 (Bundesgerichtshof)


9 AZB 47/20 (Bundesarbeitsgericht)

Rechtsweg - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte - Darlegungs- und Beweislast


I-16 W 24/05 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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