Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2022, Az. 9 AZR 490/21

9. Senat | REWIS RS 2022, 6626

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgelds nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Niedersachsen


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. November 2021 - 5 [X.] - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. April 2021 - 2 Ca 1587/20 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe zusätzlichen [X.] aus dem Jahr 2020.

2

Der Kläger ist mindestens seit dem 1. Januar 2017 bei der [X.] als Verkäufer für Personenkraftwagen beschäftigt. Er ist Mitglied der [X.] Metall.

3

[X.]m 1. März 2017 vereinbarten die Beklagte und die [X.] Metall - Bezirksleitung [X.] - einen zum 1. Januar 2017 in [X.] getretenen [X.], der auszugsweise wie folgt lautet:

        

§ 2 [X.]nerkennung der Tarifverträge

                 
                 

1.    

Die Tarifverträge für [X.]rbeiter, [X.]ngestellte und [X.]uszubildende des [X.]fahrzeuggewerbes des Tarifgebietes [X.], abgeschlossen zwischen den [X.] Metall-Bezirksleitungen [X.] und [X.], Küste und [X.] einerseits und dem Unternehmensverband des [X.]fahrzeuggewerbes [X.]-Bremen e.V. andererseits, gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Beschäftigten.

                 

2.    

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses [X.]es geltenden Tarifverträge, die Bestandteil dieses Tarifvertrages sind, sind in der [X.]nlage [X.] bezeichnet.

                 

…       

        
        

§ 3 Rechtsstatus der Tarifverträge

                 
                 

1.    

Die in Bezug genommenen Tarifverträge gelten mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.

                 

…“    

        

4

In der [X.]nlage [X.] zum [X.] sind ua. der Manteltarifvertrag vom 18. [X.]pril 2008 und der Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Juni 2013 aufgeführt. Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des [X.]fahrzeuggewerbes im Land [X.] vom 18. [X.]pril 2008 ([X.]) ist ua. geregelt:

        

§ 7 Urlaub

        

…       

        
        

3.    

[X.] beträgt 30 [X.]rbeitstage.

        

…       

        
        

19.     

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen [X.]rbeitsverdienst, den der Beschäftigte in den letzten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, [X.]rbeitsausfällen oder unverschuldeter [X.]rbeitsversäumnisse eintreten, bleiben für die Berechnung des [X.] außer Betracht. Das Urlaubsentgelt beträgt pro Urlaubstag gemäß Ziffer 3 1/21 des errechneten durchschnittlichen Monatsverdienstes.

                          
        

20.     

Bei Beschäftigten, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien, ausgenommen Sonderaktionen, beziehen, gilt folgende Regelung:

                 

Das Entgelt besteht aus dem Fixum, ohne einen im Fixum etwa enthaltenen [X.]nteil für Spesen, sowie für sonstige infolge des Urlaubs ersparte [X.]ufwendungen, der Provision und der ständigen Verkaufsprämie. Die letzteren werden ermittelt, indem für jeden Urlaubstag gemäß Ziffer 3 1/250 der während der letzten 12 Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie eingesetzt wird. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der entsprechende Durchschnittssatz aus der seit Beginn der Tätigkeit gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie zu bilden.

                          
        

§ 8 Zusätzliches Urlaubsgeld

                 
        

1.    

Jeder Beschäftigte erhält nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (einschließlich der [X.]usbildungszeit) ab dem 7. Monat ein zusätzliches Urlaubsgeld. Dieses beträgt 50 % des [X.].

                          
        

2.    

Die Berechnungsbasis für das zusätzliche Urlaubsgeld für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien (ausgenommen Sonderaktionen) beziehen, soll nicht höher sein als das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebes.

                          
        

3.    

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist vor [X.]ntritt des Urlaubs mit dem Urlaubsentgelt zu zahlen; statt dessen kann auch ein [X.]bschlag in entsprechender Höhe gezahlt werden. Das zusätzliche Urlaubsgeld wird als Vorschuss gewährt und ist bei berechtigter fristloser Entlassung oder eigener unberechtigter Lösung des [X.]rbeitsverhältnisses nach dem Zwölftelungsprinzip zurückzuzahlen bzw. kann bei der Lohnzahlung verrechnet werden.

        

…       

        
        

§ 13 Fälligkeit und Erlöschen von [X.]nsprüchen

        

…       

        
        

2.    

[X.]lle [X.]nsprüche aus dem [X.]rbeitsverhältnis sind binnen einer [X.]usschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit - spätestens jedoch sechs Wochen nach Beendigung des [X.]rbeitsverhältnisses - schriftlich geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den [X.]nspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des [X.]nspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der [X.]blehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

                          
        

§ 14 Verdienstsicherung

                 

…       

                 

Bezieht ein Beschäftigter neben einem Fixum Provision, so muss sein jährliches Gesamteinkommen mindestens so hoch sein wie das eines Beschäftigten, der nach der gleichen Beschäftigungsgruppe tariflich entlohnt wird, aber keine Provision erhält. Dabei muss sein monatliches Einkommen 100 % seines tariflichen Monatsentgeltes betragen. [X.] ein Beschäftigter während des Kalenderjahres aus, so muss sein Einkommen im Durchschnitt das Tarifentgelt für die Beschäftigungsmonate erreichen.“

5

Die in [X.]nlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag vom 18. Juni 2013 vereinbarte [X.] vom 17. Juni 2019 lautet auszugsweise:

        

§ 3 [X.]n

        
                          
        

Die Vergütung beträgt monatlich brutto:

        
                          
                 

ab 01. Juni 2019

ab 01. Juni 2020

        

…       

                 
        

[X.] 7

3.674,00 €

3.770,00 €

        

[X.] 8

4.298,00 €

4.410,00 €

        

[X.] 9

4.531,00 €

4.649,00 €

        

…“    

6

Der Kläger ist bei der [X.] auf Provisionsbasis tätig. Sein [X.]rbeitsentgelt setzt sich aus einem Verkäuferfixum iHv. 511,29 Euro brutto sowie Provisionszahlungen und Verkaufsprämien zusammen. In den der [X.]brechnung für den Monat Mai 2020 vorausgegangenen zwölf Kalendermonaten belief sich das [X.]rbeitsentgelt des [X.] auf 83.792,50 Euro brutto. Mit der [X.]brechnung für den Monat Oktober 2020 zahlte die Beklagte an den Kläger als zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2020 einen Betrag iHv. 2.624,29 Euro brutto. Berechnungsbasis war das Tarifentgelt eines Beschäftigten der [X.] 7 in der bis zum 31. Mai 2020 geltenden Höhe. In den vorausgegangenen Jahren hatte die Beklagte das Urlaubsgeld stets mit der [X.]brechnung für den Monat Mai zur [X.]uszahlung gebracht.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 13. [X.]ugust 2020 hat der Kläger mit seiner am 17. November 2020 beim [X.]rbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 25. November 2020 zugestellten Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - die Zahlung restlichen [X.] iHv. 696,42 Euro brutto geltend gemacht. Er hat die [X.]uffassung vertreten, die Berechnungsbasis für das zusätzliche Urlaubsgeld dürfe das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten seines Einsatzbetriebs nicht unterschreiten. Vorliegend sei deshalb auf die Vergütung nach der - unstreitig im Beschäftigungsbetrieb des [X.] vertretenen - [X.] 9 in der seit dem 1. Juni 2020 geltenden Höhe abzustellen.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 696,42 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag darauf gestützt, dass für die Berechnung des zusätzlichen [X.] das Tarifentgelt eines vergleichbaren [X.]utomobilverkäufers maßgeblich sei. Für den Kläger sei dies die für [X.]utomobilverkäufer ab dem 5. Berufsjahr maßgebliche [X.] 7. Soweit § 8 Nr. 2 [X.] nicht den insoweit klarstellenden Begriff „vergleichbar“ verwende, beruhe dies auf einem redaktionellen Versehen der Tarifvertragsparteien. Die gegenteilige [X.]uslegung, nach der sich das Urlaubsgeld nach der höchsten [X.] eines Beschäftigten im jeweiligen Einsatzbetrieb bemesse, führe zu dem unangemessenen Ergebnis, dass die Höhe des [X.] bei vergleichbarer Tätigkeit von Betrieb zu Betrieb variieren könne. Eine solche [X.]uslegung, nach der Beschäftigte mit festem Tarifentgelt bei gleicher Tätigkeit ein geringeres Urlaubsgeld beanspruchen könnten als [X.]rbeitnehmer mit Provisionsanspruch, sei zudem sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße daher gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG. Urlaubsgeld ziele darauf ab, urlaubsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen und stelle keine erfolgsabhängige Vergütung dar.

Der Kläger hat zunächst die Zahlung restlichen [X.] iHv. 2.403,26 Euro brutto nebst Zinsen mit der Begründung geltend gemacht, die Regelung in § 8 Nr. 2 [X.] enthalte keine Kappungsgrenze, sodass das zusätzliche Urlaubsgeld für [X.]rbeitnehmer mit Provisionsansprüchen nach der Grundformel des § 8 Nr. 1 [X.] zu berechnen sei. Das [X.]rbeitsgericht hat der Klage im Umfang von 696,24 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der [X.] und die [X.]nschlussberufung des [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die vollständige [X.]bweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] die Berufung der [X.]n gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückweisen. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der Senat keine abschließende Entscheidung treffen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I. Das [X.] hat mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, der Kläger könne von der [X.]n restliches Urlaubsgeld aus dem Jahr 2020 iHv. 696,42 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Juni 2020 verlangen. Es ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen, Berechnungsgrundlage für den Anspruch des [X.] auf zusätzliches Urlaubsentgelt nach § 8 Nr. 2 [X.] sei das Entgelt eines Tarifbeschäftigten der [X.] 9 der Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag. Seine Annahme, bei der Berechnung des zusätzlichen [X.] aus dem [X.] sei die zum 1. Juni 2020 eingetretene Tariferhöhung - unabhängig von der zeitlichen Lage des tatsächlich in Anspruch genommenen Urlaubs - zu berücksichtigen, hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle jedoch nicht stand.

1. Der [X.] gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.]). Gleiches gilt für den [X.] und den Entgeltrahmentarifvertrag als inkorporierter Teil des [X.]s (zur Rechtsnatur in Bezug genommener Tarifverträge zB [X.] 22. März 2017 - 4 [X.] - Rn. 17, [X.]E 158, 322; 22. Februar 2012 - 4 [X.] - Rn. 25).

2. Zutreffend hat das [X.] erkannt, dass der [X.] eine Kappungsgrenze enthält, die das zusätzliche Urlaubsgeld auf das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs begrenzt und sich nicht - wie die [X.] meint - an der Vergütung eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten ausrichtet. Dies ergibt die Auslegung des § 8 Nr. 2 [X.] (zu den Grundsätzen der Tarifauslegung vgl. [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 24 mwN).

a) Grundsätzlich beläuft sich das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 8 Nr. 1 Satz 2 [X.] auf 50 % des [X.]. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob sich das Urlaubsentgelt - allgemein - nach § 7 Nr. 19 [X.] nach dem Durchschnittsverdienst aus den letzten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs oder - für Beschäftigte mit Anspruch auf Provision und Verkaufsprämien - nach § 7 Nr. 20 [X.] je Urlaubstag neben dem Fixum aus 1/250 der während der letzten zwölf Monate gezahlten Provisionssumme und der ständigen Verkaufsprämie errechnet. Die Grundformel in § 8 Nr. 1 Satz 2 [X.] gilt zunächst für beide Beschäftigtengruppen gleichermaßen. Für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien erhalten, ist allerdings in einem zweiten Rechenschritt zu prüfen, ob die in § 8 Nr. 2 [X.] geregelte Berechnungsobergrenze bei einer Berechnung des Anspruchs nach § 8 Nr. 1 Satz 2 [X.] überschritten ist. Ist dies der Fall, ist der Anspruch zu kürzen. Überschreitet die Berechnung nach § 8 Nr. 1 Satz 2 [X.] die Berechnungsobergrenze nicht, findet keine Anpassung statt. § 8 Nr. 2 [X.] legt keine Mindestarbeitsbedingungen fest, sondern begrenzt den Anspruch der Höhe nach.

b) Die [X.] des § 8 Nr. 2 [X.] orientiert sich an dem höchsten Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs. Dieses Verständnis entspricht dem Wortlaut der Tarifnorm. Der Auffassung der [X.]n, der Tarifvertrag stelle auf die Tarifvergütung eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten ab, steht bereits die Verwendung des Begriffs „das höchste Tarifentgelt“ in § 8 Nr. 2 [X.] entgegen. Hätten die Tarifvertragsparteien auf einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten abstellen wollen, hätte es der Verwendung des Superlativs nicht bedurft. Die Vergleichbarkeit eines Tarifbeschäftigten ergibt sich aus den [X.] des [X.]. Um den mit dem Kläger vergleichbaren Tarifbeschäftigten zu ermitteln, ist der Kläger fiktiv der für ihn maßgeblichen [X.] des [X.] zuzuordnen. Damit kommt nur eine - die für den Kläger alleine zutreffende - [X.] in Betracht. Unter Zugrundelegung der Sichtweise der [X.]n käme dem superlativischen Adjektiv „höchste“ keine Bedeutung zu. Hätten die Tarifvertragsparteien die Kappungsgrenze bei dem Tarifentgelt eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten erzielen wollen, wäre auch die Bezugnahme auf den „Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs“ überflüssig. Maßgeblich wären dann nicht die Verhältnisse des Einsatzbetriebs, sondern die Struktur des [X.].

c) Auch die Tarifsystematik spricht dagegen, das zusätzliche Urlaubsgeld eines Beschäftigten, der neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien bezieht, auf die hälftige Vergütung der für ihn einschlägigen [X.] zu begrenzen. Das nach § 8 Nr. 1 Satz 2 [X.] für die Berechnung des zusätzlichen [X.] maßgebliche Urlaubsentgelt errechnet sich sowohl für die Tarifbeschäftigten nach § 7 Nr. 19 [X.] als auch für die Provisionsberechtigten nach § 7 Nr. 20 [X.] nach dem Durchschnittseinkommen in einem bestimmten Referenzzeitraum. Für die Tarifbeschäftigten stellt § 7 Nr. 19 [X.] auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor Urlaubsbeginn ab. In die Berechnungsgrundlage fließen neben dem Tabellenentgelt weitere Entgeltbestandteile (zB Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 5 [X.]) ein. Diesem [X.] widerspräche es, das zusätzliche Urlaubsgeld für provisionsberechtigte Arbeitnehmer durch die [X.] des § 8 Nr. 2 [X.] auf das einschlägige Tabellenentgelt und damit einen Betrag zu begrenzen, der das zusätzliche Urlaubsgeld der Tarifbeschäftigten unterschreitet. Hätten die Tarifvertragsparteien das zusätzliche Urlaubsgeld provisionsberechtigter Arbeitnehmer in dieser Weise begrenzen wollen, hätte es nahegelegen, eine Regelung wie im letzten Absatz des § 14 [X.] zu treffen. Danach wird die [X.] Beschäftigter auf das jährliche Gesamteinkommen eines Beschäftigten festgesetzt, der nach der gleichen [X.] tariflich entlohnt wird, aber keine Provision enthält. Sein monatliches Einkommen muss dabei 100 % seines tariflichen Monatsentgelts betragen. Da die Tarifvertragsparteien aber in § 8 Nr. 2 [X.] anders als im letzten Absatz des § 14 [X.] nicht auf das Tarifentgelt eines vergleichbaren Beschäftigten, sondern auf das höchste Tarifentgelt des gleichen Betriebs abstellen, ist auch unter Berücksichtigung der Tarifsystematik nicht von einem redaktionellen Versehen der Tarifvertragsparteien, sondern von einer bewusst abweichenden Regelung auszugehen.

d) Das Auslegungsergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 8 Nr. 2 [X.]. Die erfolgsbezogene Vergütung der provisionsberechtigten Arbeitnehmer kann - wie der Fall des [X.] zeigt - das für ihn anderenfalls maßgebliche Tabellenentgelt erheblich übersteigen. Durch die [X.] soll die Akzessorietät zwischen bezahltem Jahresurlaub und Urlaubsgeld abgemildert, aber nicht vollständig durchbrochen werden. Die [X.] des § 8 Nr. 2 [X.] soll die Berechnung des zusätzlichen [X.] nach § 8 Nr. 1 Satz 2 [X.] begrenzen, jedoch nicht ersetzen. Dieses Ziel würde durch eine überschießende Auslegung des § 8 Nr. 2 [X.] verfehlt, nach der die Kappungsgrenze durch einen Betrag markiert wird, der dem einschlägigen Tabellenentgelt entspricht. Dadurch würde die Grundregel des § 8 Nr. 1 [X.] für Arbeitnehmer mit Provisionsanspruch obsolet.

e) Entgegen der Auffassung der [X.]n verlangt auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Berechnung des zusätzlichen [X.] für provisionsberechtigte Arbeitnehmer nach Maßgabe des für sie an sich maßgeblichen Tabellenentgelts zu berechnen ist, weil anderenfalls die mit dem Tabellenentgelt vergüteten Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit ein deutlich geringeres Urlaubsgeld erhielten.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz, der es gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ([X.] 3. Juli 2014 - 2 [X.], 2 [X.] - Rn. 35 mwN zur [X.].; [X.] 25. Januar 2022 - 9 [X.]/21 - Rn. 31), bildet als fundamentale Gerechtigkeitsnorm eine unbeschriebene Grenze der Tarifautonomie. [X.] ist die Durchsetzung zu verweigern, wenn sie zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (vgl. hierzu [X.] 29. September 2020 - 9 [X.] - Rn. 47 mwN).

bb) Der von der [X.]n monierte Unterschied in der Berechnung des zusätzlichen [X.] von provisionsberechtigten Beschäftigten einerseits und mit dem Tabellenentgelt vergüteten Arbeitnehmern andererseits knüpft an die unterschiedlichen Vergütungsstrukturen beider Personengruppen an und ist - unabhängig davon, ob beide Personengruppen überhaupt vergleichbar sind - dadurch sachlich gerechtfertigt.

f) Soweit die [X.] rügt, das Abstellen auf die höchste [X.] im Einsatzbetrieb könne zu einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer mit Provisionsanspruch der verschiedenen Betriebe führen, weil die Vergütungsstruktur von Betrieb zu Betrieb variieren könne, so betrifft dies vorliegend den Kläger nicht. In seinem Einsatzbetrieb ist die höchste [X.] nach dem Entgeltrahmentarifvertrag ([X.] 9) vertreten. Selbst wenn die betriebsbezogene Betrachtung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße, führte dies nicht zu einer „Anpassung“ nach unten, sondern zu einer Anhebung in die höchste [X.] (vgl. [X.] 9. Dezember 2020 - 10 [X.] - Rn. 88, [X.]E 173, 205).

g) Entgegen der Auffassung der [X.]n können die Regelungen anderer Tarifwerke nicht zur Auslegung des [X.] herangezogen werden. Die Tarifvertragsparteien legen die [X.] für den von ihnen bestimmten Geltungsbereich inhaltlich autonom fest. Für ihre Entscheidung, wie bestimmte Entgeltbestandteile bemessen werden, kann es unterschiedliche Beweggründe geben, die jedenfalls mit Wertungen in anderen Tarifwerken nicht im Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 41).

h) Das [X.] war nicht gehalten, eine Tarifauskunft einzuholen. Eine Tarifauskunft kann im Einzelfall von Bedeutung sein, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt bleiben und eine Tarifauskunft etwa zur Feststellung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags beitragen kann. Solche Zweifel ergeben sich vorliegend nicht. Zudem darf eine Tarifauskunft nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen ([X.]., vgl. [X.] 25. Januar 2022 - 9 [X.] - Rn. 24; 12. Dezember 2018 - 4 [X.] - Rn. 44, [X.]E 164, 326).

3. Das [X.] weicht jedoch entscheidungserheblich von zwingenden Vorgaben des [X.] ab, indem es den Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen [X.] gemäß § 8 [X.] unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Urlaub und dem dafür zu zahlenden Urlaubsentgelt berechnet hat. Bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 8 [X.] handelt es sich um eine urlaubsakzessorische Sonderzahlung.

a) Das Urlaubsgeld kann als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet sein oder von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsentgeltanspruch abhängen. Im letztgenannten Fall ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich Entstehung, Bestand und Umfang des [X.] nach den gleichen Regelungen richten, die für das Urlaubsentgelt maßgeblich sind (vgl. [X.] 19. Juni 2018 - 9 [X.] - Rn. 17; 13. Februar 2007 - 9 [X.] - Rn. 26, 30, [X.]E 121, 191). Ist das [X.] mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird es nur geschuldet, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. Diese Abhängigkeit muss im Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sein. Sie kann sich aus dem tariflichen [X.] ergeben. Ob ein tarifvertragliches Urlaubsgeld als urlaubsunabhängige Sonderzahlung ausgestaltet ist oder ob es von der Urlaubsgewährung und dem Urlaubsvergütungsanspruch abhängt, richtet sich nach den tariflichen Leistungsvoraussetzungen. Maßgeblich sind die normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbestände ([X.]. zB [X.] 19. Mai 2009 - 9 [X.] - Rn. 15 mwN).

b) Die Tarifvertragsparteien haben die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und zusätzlichem Urlaubsgeld bereits im Wortlaut des § 8 Nr. 3 [X.] zum Ausdruck gebracht. Danach ist das zusätzliche Urlaubsgeld vor Antritt des Urlaubs mit dem Urlaubsentgelt zu zahlen. Die Bezeichnung der Leistung als ein mit dem Urlaubsentgelt zu zahlendes „zusätzliches Urlaubsgeld“ spricht schon für die Abhängigkeit des [X.] von der Urlaubsvergütung ([X.] 19. Mai 2009 - 9 [X.] - Rn. 17). Zudem liefert der tarifliche [X.] ebenfalls einen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von einem Zusammenhang zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld ausgegangen sind. § 8 Nr. 1 [X.] stellt für die Bemessung des [X.] auf die Höhe des [X.] und nicht auf eine gesonderte Bezugsgröße ab, wie etwa das Tarifgrundgehalt. Ein solcher Festbetrag wäre für eine eigenständige Sonderzahlung typisch. Ist die Berechnung des [X.] dagegen - wie hier - mit der Urlaubsvergütung verknüpft, wird zusätzliches Urlaubsgeld nur geschuldet, sofern der Urlaub gewährt wird und ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht (vgl. [X.] 19. Mai 2009 - 9 [X.] - Rn. 18 mwN). Dass § 8 Nr. 2 [X.] für die Berechnung des zusätzlichen [X.] für Beschäftigte, die neben einem Fixum Provision und Verkaufsprämien beziehen, eine Obergrenze festlegt, löst den inneren Zusammenhang von Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld nicht auf. Für die Akzessorietät zwischen Urlaubsanspruch und Urlaubsgeld spricht schließlich auch, dass die Tarifvertragsparteien einen von der Zahlung des [X.] abhängigen Zahlungstermin festgelegt haben (vgl. [X.] 15. April 2003 - 9 [X.] - zu I 1 b aa der Gründe, [X.]E 106, 22). Das zusätzliche Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs mit dem Urlaubsentgelt zu zahlen (§ 8 Nr. 3 [X.]). Dies entspricht der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 11 Abs. 2 BUrlG.

c) Die Akzessorietät von Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt hat zur Folge, dass der Kläger restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2020 nur dann verlangen kann, wenn die Hälfte des [X.], das der Kläger für in Anspruch genommenen Urlaub aus dem Jahr 2020 erhalten hat, den an ihn ausgezahlten [X.] iHv. 2.624,29 Euro brutto übersteigt. Das [X.] hat weder Feststellungen dazu getroffen, ob und ggf. an welchen Tagen der Kläger im Jahr 2020 Urlaub hatte, noch, wie sich das Urlaubsentgelt für die jeweils in Anspruch genommenen Urlaubstage berechnete. Diese Feststellungen sind für die Beurteilung erforderlich, ob die [X.] mit der Zahlung von Urlaubsgeld iHv. 2.624,29 Euro brutto ihre Zahlungsverpflichtungen aus § 8 [X.] erfüllt hat (§ 362 Abs. 1 BGB).

II. Die Entscheidung des [X.]s erweist sich auch nicht deshalb als richtig (§ 561 ZPO), weil die Parteien Berechnung und Zahlungszeitpunkt des zusätzlichen [X.] wirksam abbedungen hätten. Gemäß den Feststellungen des [X.]s hat die [X.] das zusätzliche Urlaubsgeld in der Vergangenheit stets mit der Abrechnung für den Monat Mai des jeweiligen Jahres gezahlt. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Verfahrensweise die Zustimmung des [X.] gefunden oder sich eine entsprechende betriebliche Übung gebildet hätte, wäre die normativ geltende Regelung des § 8 Nr. 3 [X.] gegenüber der einzelvertraglichen Bestimmung vorrangig.

1. Der [X.] galt als inkorporierter Teil des [X.]s aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] unmittelbar und zwingend für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen gilt die gesetzliche Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 [X.]. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifnormen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung ([X.] 20. September 2017 - 6 [X.] - Rn. 49, [X.]E 160, 205; 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 151, 221). Zu vergleichen sind nur Regelungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen (s. g. [X.], vgl. [X.] 14. Februar 2017 - 9 [X.] - Rn. 27 mwN). Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgeblich, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine „Günstigkeit“ iSv. § 4 Abs. 3 [X.] gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben ([X.] 15. April 2015 - 4 [X.] - Rn. 29 mwN, aaO).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verbleibt es hier bei der zwingenden Geltung der tariflichen Berechnungs- und Fälligkeitsvorschriften. Die bei der [X.]n praktizierte Verfahrensweise ist nicht günstiger als die normativ geltenden Bestimmungen des [X.]. Die [X.] hat das zusätzliche Urlaubsgeld an den Kläger unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs als Einmalzahlung zu einem bestimmten Stichtag (Abrechnung für den Monat Mai) ausgezahlt und auf der Grundlage der [X.] 7 berechnet. Die vollständige Auszahlung des gesamten [X.] zu einem bestimmten Zeitpunkt erweist sich nicht deshalb günstiger, weil die Mitarbeiter die Zahlung im Einzelfall früher als nach der tarifvertraglichen Fälligkeitsregelung erhalten können. Nach welcher Verfahrensweise das Urlaubsgeld früher zu zahlen ist, hängt vom jeweiligen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs und damit von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass § 8 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] die Zahlung eines Abschlags in entsprechender Höhe gestattet, ändert nichts an dem für das zusätzliche Urlaubsgeld maßgeblichen Zahlungstermin. Abschlagszahlungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nur vorläufig bis zu einer im Weg der Abrechnung festzustellenden endgültigen Vergütung zu leisten sind ([X.] 30. Januar 2019 - 10 [X.] - Rn. 29). Auch die Zahlung des Abschlags auf das zusätzliche Urlaubsgeld ist bereits vor Antritt des Urlaubs vorzunehmen. Aus der nachfolgenden Endabrechnung folgt sodann, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Nachzahlung oder dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht. Letzteres kommt in Betracht, wenn die geleisteten Abschlagszahlungen nach dem Ergebnis der Endabrechnung einen Überschuss an Abschlagsbeträgen ergeben.

III. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das [X.] festzustellen haben, ob und für welche Zeiträume der Kläger aus dem Jahr 2020 Urlaub in Anspruch genommen hat. Sodann hat es in einem ersten Schritt für die Urlaubszeiträume nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 Satz 2 iVm. § 7 Nr. 20 [X.] für jeden einzelnen Urlaubsabschnitt gesondert die Höhe des zusätzlichen [X.] zu berechnen. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die errechneten Beträge nach § 8 Nr. 2 [X.] zu begrenzen sind, weil sie die [X.] übersteigen. Schließlich ist zu prüfen, ob der Kläger für den jeweiligen - anteiligen - Anspruch auf Urlaubsgeld die Ausschlussfristen des § 13 Nr. 2 [X.] gewahrt hat. Bei seiner Zinsentscheidung wird das [X.] zu beachten haben, dass das zusätzliche Urlaubsgeld erst ab [X.] (§ 288 Abs. 1 BGB) bzw. ab Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 291 BGB), nicht aber vor seiner Fälligkeit zu verzinsen ist.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Anthonisen    

        

    Jürging    

                 

Meta

9 AZR 490/21

16.08.2022

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rheine, 26. April 2021, Az: 2 Ca 1587/20, Urteil

§ 1 TVG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.08.2022, Az. 9 AZR 490/21 (REWIS RS 2022, 6626)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6626

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 AZR 488/16 (Bundesarbeitsgericht)

Urlaubs- und Weihnachtsgeld - Anrechnung auf ERA-Tarifentgelt


9 AZR 505/16 (Bundesarbeitsgericht)


10 AZR 341/18 (Bundesarbeitsgericht)

Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB


5 AZR 680/12 (Bundesarbeitsgericht)

Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")


5 AZR 21/20 (Bundesarbeitsgericht)

Außertariflicher Arbeitnehmer - Anspruch auf tarifliche Abstandsklausel wahrende Vergütung


Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 570/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.