LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021, Az. 625 Qs 21/21 OWi

Große Strafkammer 25 | REWIS RS 2021, 1496

INFORMATIONSFREIHEIT DSGVO

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Gegenstand

Herausgabe eines datenschutzrechtlichen Bußgeldbescheides an am Verfahren nichtbeteiligte Dritte durch den Hamburgischen Beauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit.


Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des [X.] vom 28. Januar 2021 erfolgte Bewilligung der Herausgabe des gegen die H. H. & M. Online Shop A.B. Co. KG sowie die H. H. & M. GBC AB erlassenen Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ wie in der Anlage 1 und 2 des Bescheids ersichtlichen Form rechtswidrig ist.

    Der Antrag der Kanzlei L. & W., [X.], [X.] und [X.] auf Herausgabe des gegen die H. H. & M. Online Shop A.B. Co. KG sowie die H. H. & M. GBC AB erlassenen (geschwärzten) Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ ist abzulehnen. Den Antragstellern ist jedoch folgender Abschnitt des Bußgeldbescheids zur Verfügung zu stellen: ab [X.], 4. Absatz (ab „Zumessung der Geldbuße“) bis [X.]. 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz (bis einschließlich „der gesamte Umsatz im Onlinehandel“).
  2. Die Staatskasse trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen der H. H. & M. GBC AB.

Gründe

I.

1

Der [X.] (nachfolgend „der [X.]“) erließ am 30. September 2020 gegen die in [X.] ansässige [X.] [X.] & M. Online Shop A. B. & Co. KG als Betroffene zu 1 sowie gegen die in [X.] ansässige [X.] [X.] & M. GBC AB als Betroffene zu 2 (nachfolgend gemeinsam die „Betroffenen“) einen [X.] in Höhe von mehr als 35 Millionen Euro wegen Verstößen gegen das [X.], u.a. wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten des [X.] der Betroffenen zu 1 in [X.] (nachfolgend „der [X.]“). Bei der Betroffenen zu 2 handelt es sich um die Antragstellerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren ([X.]. 625 [X.] – 336 O 108/21), welches parallel zu dem Verfahren der Betroffenen zu 1 ([X.]. 625 [X.]/21 OWi – 336 O 107/21) geführt wird.

2

Anlass für die Eröffnung der Verwaltungsverfahren des [X.] war ausweislich dessen Angaben ein Pressebericht in der [X.] vom 25. Oktober 2019 über das [X.] der Betroffenen zu 1 mit dem Titel „Spitzelvorwürfe gegen [X.]“ gewesen. Im Zeitraum 25. Oktober 2019 bis 5. Februar 2020 gab es über die Vorgänge im [X.]s der Betroffenen zu 1 weitere Presseberichterstattungen in [X.] Medien. Der [X.] vom 30. September 2020 wurde von den Betroffenen nicht angefochten und ist rechtskräftig.

3

Am 29. September 2020 – einen Tag vor Erlass des [X.]es - übersandte der [X.] der Betroffenen zu 1 den Entwurf einer Pressemitteilung mit der Ankündigung, diese am 1. Oktober 2020 zu veröffentlichen. Hiergegen erhob die Betroffene zu 1 Einwände, die der [X.] zum Teil berücksichtigte und die Pressemitteilung in geänderter Form am 1. Oktober 2020 u.a. auf seiner [X.]seite mit einem Foto einer [X.]-Filiale veröffentlichte. In der Pressemitteilung wurde lediglich die Betroffene zu 1 als Beteiligte des Bußgeldverfahrens aufgeführt.

4

Im [X.] an die [X.] der Pressemitteilung erhielt der [X.] im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 2. Dezember 2020 insgesamt sieben Anträge von [X.] auf Herausgabe des [X.] und dem dazugehörigen Dokument „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ (Letzteres nachfolgend „die Bußgeldberechnung“). Auf Aufforderung des [X.] legten vier der Antragssteller ihr Interesse an der Übermittlung des [X.] dar; die Betroffenen nahmen zu der Frage der möglichen Herausgabe des [X.] Stellung.

5

Antragsteller zu 1 ( S. [X.]) führte aus, er habe ein wissenschaftliches Interesse an dem [X.] und beabsichtige diesen in einem wissenschaftlichen Aufsatz, der an eine [X.] von ihm anknöpfe, unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu besprechen und kritisch zu würdigen.

6

Antragsteller zu 2 ( [X.]) führte aus, er sei Rechtsanwalt im Bereich des Datenschutzrechts und berate unter anderem bei möglichen Datenschutzverstößen. Die Bußgeldentscheidung sei die erste Entscheidung, die sich mit der Anwendung des europäischen [X.]s befasse und habe grundlegende Bedeutung für die Beratung im [X.]. Es bestehe ein Interesse daran, zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Adressatenauswahl und Bußgeldberechnung erfolgt sei.

7

Antragstellerin zu 3 ( L.& W.) führte aus, sie sei auf dem Gebiet des Datenschutzes tätig und habe aus beruflichen Gründen, insbesondere für die Mandantenberatung, Interesse an dem Inhalt des [X.]es, daneben wolle sie die im [X.] enthaltenen Informationen gegebenenfalls auch im Rahmen von Publikationen oder anderen wissenschaftlichen Arbeiten nutzen.

8

Antragsteller zu 4 ( M. C.) führte aus, er sei Rechtsanwalt im Bereich des Datenschutzes und plane einen Fachaufsatz zur Bußgeldpraxis der Aufsichtsbehörden. Durch die Auskunft erhoffe er sich einen genaueren Einblick in den Sachverhalt sowie in die Bußgeldpraxis der Datenschutzbehörden.

9

Die Betroffene zu 1 machte mit [X.] vom 2. November 2020, dem sich die Betroffene zu 2 mit Email vom 8. Dezember 2020 anschloss, geltend, ihre schutzwürdigen Interessen stünden einer Auskunft entgegen. Sie berief sich auf das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen, Urheberechten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Datenschutzrechte der Betroffenen und den Schutz des internen Willensbildungsprozesses.

10

Am 28. Januar 2021 erließ der [X.] gegenüber den Betroffenen den angefochtenen Bescheid, wonach der [X.] vom 30. September 2020 und das Dokument „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ in der aus den Anlagen 1 und 2 zum Bescheid ersichtlichen - teilweise anonymisierten - Form binnen 3 Wochen nach Zugang an die vier Antragsteller herausgegeben werde (vgl. [X.] 90 - 106 der Verwaltungsakte 336 O 108/21 betreffend die Betroffene zu 2 und [X.] 82 - 105 der Verwaltungsakte 336 O 107/21 betreffend die Betroffene zu 1; nachfolgend „der Bescheid“). Zur Begründung führte er aus, der Anspruch auf Auskunft der vier Antragsteller ergebe sich aus § 475 Abs. 1 und 4 [X.] i.V.m. § 49 OWiG. Die vier Antragssteller hätten ein berechtigtes Interesse auf Auskunft dargelegt. Aufgrund schutzwürdiger Interessen der Betroffenen sei der Bescheid jedoch teilweise zu schwärzen und die Auskunft insoweit abzulehnen. Davon umfasst seien auf Seite 1 die Angaben zu Leitungspersonen der Unternehmen, auf Seite 4 die Angaben zu Zahlungsmodalitäten, auf Seite 5 die Angaben über die Anzahl von Beschäftigten und die Organisationsstruktur im [X.] ([X.]), auf Seite 6 unten die Angaben zur Art und Weise der Personalführung, auf Seite 7 die Angaben zum Ablauf von internen Prozessen, auf Seite 9 die Angaben zur Anzahl von Anträgen gemäß Art. 15 DSGVO und Angaben zum weltweit erzielten Jahresumsatz des Onlinehandels und in dem Dokument „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ auf Seite 1 die Angaben zum Online-Umsatz in [X.] und [X.]. Von weiteren Schwärzungen sah der [X.] mit der Begründung ab, dass die Betroffenen nicht konkret dargelegt hätten, inwieweit und warum die Bestandteile des Bescheids bei Bekanntwerden zu [X.] führen würden und auch nicht offensichtlich sei, soweit es nicht lediglich um das Ansehen der Unternehmen gehe, warum diese Bestandteile als Geschäftsgeheimnisse schutzfähig sein sollen. Das öffentliche Ansehen eines Unternehmens sei für sich genommen kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Das Geständnis der Betroffenen sei auch nicht nach § 12 [X.] geschützt. Eine Beeinträchtigung der Art. 12 und 14 GG sei nicht erkennbar.

11

Nach Zustellung des Bescheids am 2. Februar 2021 legten die jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Betroffenen mit Fax-Schreiben vom 22. Februar 2021 und 23. Februar 2021 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit E-Mail vom 23. Februar 2021 teilte der [X.] den Betroffenen mit, dass die Widersprüche nicht statthaft seien und dass ihnen bis zum Morgen des 24. Februar 2021 Gelegenheit gegeben werde, gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. Daraufhin erhoben die Prozessbevollmächtigten beider Betroffenen am 23. Februar 2021 Klage vor dem [X.] und beantragten, den Bescheid vom 28. Januar 2021 aufzuheben.

12

Mit [X.]uss vom 28. April 2021, rechtskräftig seit dem 26. Mai 2021, hat sich das [X.] sowohl in dem vorliegenden Verfahren gegen die Betroffene zu 2 als auch in dem Parallelverfahren gegen die Betroffene zu 1 für sachlich unzuständig erklärt und den jeweiligen Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vom 28. Juli 2021 haben die Betroffenen ihren Antrag dahingehend konkretisiert, dass festgestellt werden soll, dass die mit Bescheid vom 28. Januar 2021 beabsichtigte Gewährung von Auskünften bzw. Akteneinsicht in der vorgesehenen Form rechtswidrig und daher zu versagen ist. Zur Begründung haben die Betroffenen unter anderem ausgeführt, es bestehe aufgrund der vom dem [X.] veröffentlichten Pressemitteilung vom 01. Oktober 2020 und der damit einhergehenden öffentlichen Aufmerksamkeit ein höheres Schutzbedürfnis der Betroffenen, gleichzeitig verringere sich dadurch das Informationsbedürfnis der Antragsteller. Dem [X.] stünden erhebliche schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegen. Neben dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sei das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und das Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu beachten. Durch das Vorgehen nur wort- oder zeilenweiser Streichung sei den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht hinreichend Rechnung getragen. Allenfalls könne eine auszugsweise Auskunftserteilung hinsichtlich konkreter Passagen erfolgen und dies auch nur, soweit ein berechtigtes Interesse insoweit dargelegt worden sei.

13

Dem [X.] wurde in beiden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Schriftsätzen vom 28. Juli 2021 gegeben. Mit [X.] vom 13. Oktober 2021 führt er sowohl in dem vorliegenden Verfahren als auch in dem Parallelverfahren u.a. aus, eine Vereinbarung zwischen den Parteien, Auskunftsanträge abzulehnen, habe es nicht gegeben. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Pressemitteilung vom 01. Oktober 2020 habe keinen Einfluss auf die gesetzlichen Auskunftsrechte. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen seien nicht verletzt. Die von den Betroffenen begangenen Verstöße seien bereits den vorangegangenen Presseberichterstattungen, die sich auf Auskünfte von Beschäftigten der Betroffenen zu 1 gestützt hätten, zu entnehmen gewesen. Das Informationsbedürfnis der [X.] sei durch die vorangegangene – allenfalls populärwissenschaftliche - Presseberichterstattung und die Pressemitteilung des [X.] jedoch noch nicht erfüllt worden. Von wissenschaftlichem Interesse sei u.a. der [X.], der beim Vollzug der DS-GVO anzuwenden sei, die Haftung von Mutterunternehmen eines Konzerns, die Zurechnung der Handlungen von Beschäftigten zum Unternehmen und die Anwendung der Kriterien bei der Bußgeldzumessung. Hierzu gebe es keine gefestigte Rechtsprechung. Die Offenlegung der vollständigen Firma der Betroffenen zu 2 sei daher, auch wenn sie nicht Verantwortliche der rechtswidrigen Datenverarbeitung sei, für die [X.] von besonderem Interesse. Die Rechtsprechung zur Einsichtnahme in ein Strafurteil sei nicht übertragbar, da vorliegend keine Intim- oder Privatsphäre einer natürlichen Person betroffen sei. Anhaltspunkte für eine [X.] des [X.]es und der Bußgeldzumessung durch die [X.] gebe es ebenfalls nicht, insbesondere da §§ 46, 49b [X.] i.V.m. § 479 Abs. 6 [X.] i.V.m. § 32f Abs. 5 S. 2 [X.] ihnen lediglich eine Verwendung der durch Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Daten für die Zwecke gestatte, für die Akteneinsicht gewährt wurde. Ein [X.] bei der Bescheidung der Auskunftsersuchen liege nicht vor, da einzelne Teile des Bescheids und der Bußgeldzumessung geschwärzt worden seien. Es liege auch kein Ermessensfehlgebrauch vor, da eine nur passagenweise Teilauskunft das Interesse der [X.] nicht in erforderlichem Maß berücksichtige. Die Dokumente würden Auskunft darüber geben, wie sich der [X.] zu zahlreichen umstrittenen gegenwärtigen Rechtsfragen verhalte. Feststellungen zum Unternehmen seien nur aufgenommen worden, soweit es zur nachvollziehbaren Darstellung erforderlich gewesen sei. Die Rechte der Betroffenen, insbesondere ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, würden gewahrt. Ein Eingriff in ihre aus Art 12 und 14 GG folgenden Wirtschaftsgrundrechte, insbesondere durch einen „wirtschaftlich wirkenden Pranger“, sei nicht ersichtlich, in den Tagen nach [X.] der Pressemitteilung sei [X.] der Aktien der Betroffenen sogar gestiegen.

II.

14

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Auf die mit Bescheid des [X.] vom 28. Januar 2021 beabsichtigte umfassende Herausgabe des teilweise anonymisierten [X.] vom 30. September 2020 haben die vier Antragssteller keinen Anspruch. Ihnen ist lediglich hinsichtlich der Passage „Zumessung der Geldbuße“, Seite 9 des [X.] bis Seite 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz „Anknüpfungspunkt ist daher der gesamte Umsatz im Onlinehandel“ Auskunft zuzubilligen.

1.

15

Bei der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegenden „Klage“ der Betroffenen zu 2 handelt es sich um einen statthaften Rechtsbehelf.

16

Gemäß § 480 Abs. 3 [X.] i. V. m. §§ 41 Abs. 2 [X.], 49b Abs. 3 OWiG kann in den Fällen des § 475 [X.] gegen die Entscheidung der Behörde Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn – wie von dem [X.] im angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2021 zutreffend ausgeführt - richtet sich die Frage der Überlassung des [X.] vom 30. September 2020 nach § 475 Abs. 1 und 4 [X.] welcher gemäß § 49b OWiG auch für Ordnungswidrigkeitsverfahren und damit gemäß § 41 Abs. 1 [X.] auch für Bußgeldverfahren nach dem [X.] Anwendung findet.

2.

17

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Den vier auskunftssuchenden [X.] steht kein Anspruch auf die Übermittlung des [X.] vom 30. September 2020 in der vom [X.] teilanonymisierten Form, die dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügt war, und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ gemäß Anlage 2 des Bescheids vom 28. Januar 2021nach § 475 Abs. 1 und 4 [X.] zu.

18

Gemäß § 475 Absatz 1 und 4 [X.] können Privatpersonen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Sie sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Im Übrigen soll Akteneinsicht grundsätzlich nur in dem Umfang erfolgen, als dies zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses der Privatperson erkennbar erforderlich ist (vgl. [X.], [X.]uss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04).

19

Zwar haben alle auskunftssuchenden Antragssteller ein berechtigtes Interesse darlegt; deren [X.] der Antragsteller stehen aber die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Versagung der Auskünfte jedenfalls in Form der Übersendung des vom [X.] lediglich geringfügig geschwärzten [X.] gemäß Anlage 1 und des Dokuments „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ gemäß Anlage 2 zum Bescheid vom 28. Januar 2021 entgegen.

a. Berechtigtes Interesse der Antragssteller

20

Das „berechtigte Interesse“ i. S. d. § 475 [X.] wird weit ausgelegt. Darunter fällt grundsätzlich jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern es von dem jeweiligen Antragssteller schlüssig dargelegt wird; eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis sind nicht erforderlich ([X.] [X.]/[X.], [X.]. 1. Juli 2021, § 475 Rn. [X.], Rn. 9 f.).

21

Bei Anwendung dieser Maßstäbe habe alle vier Antragssteller ihr berechtigtes Interesse hinreichend dargelegt. Die Antragsteller 2 bis 4 haben angegeben, dass sie als (Syndikus-) Anwälte im Bereich Datenschutzrecht tätig sind. Antragssteller 2 und 3 haben ausgeführt, dass sie die Entscheidung für ihre berufliche Tätigkeit, d. h. in der Beratung ihrer Mandanten im Datenschutzrecht, nutzen wollen. Der Antragsteller zu 2 hat ferner ein Interesse daran dargelegt, zu erfahren, anhand welcher Kriterien die Adressatenauswahl und die Bußgeldberechnung erfolgt sei. Die Antragssteller 1, 3 und 4 haben weiter erklärt, dass sie beabsichtigten, einen wissenschaftlichen Aufsatz zu schreiben, der unter anderem den [X.] zum Gegenstand hat.

22

Diese Interessen sind grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, denn dabei handelt es sich um verständige und durch die Sachlage gerechtfertigte Interessen.

b. [X.] Interessen der Betroffenen

23

Dem [X.] der Antragssteller an der Übersendung des [X.] in der vom [X.] teilgeschwärzten Fassung gemäß Anlage 1 zum Bescheid vom 28. Januar 2021 stehen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen an der Versagung der Auskunft entgegen (§ 475 Abs. 1 S. 2 [X.]).

24

Im Unterschied zur ähnlich gelagerten Regelung des § 406e Abs. 2 [X.] kommt es im Rahmen des § 475 [X.] nicht auf ein „Überwiegen” der einer Auskunft entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen an. Es genügt, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht ([X.], [X.]uss vom 10.11.2004 – 1 AR 16/04, NJW 2005, 999). Ob die Interessen der Betroffenen [X.]. § 475 Abs. 1 Satz 2 [X.] schutzwürdig sind, ist dabei im Wege einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Antragsteller und den entgegenstehenden Interessen der Betroffenen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie hoch das Informationsinteresse der Antragsteller an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in die Rechte der Betroffenen durch die Offenlegung der begehrten Informationen im Einzelfall zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Betroffenen, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Antragsteller zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das Informationsinteresse sein (vgl. [X.] DV[X.] 2014, 101 m.w.[X.], [X.], [X.]uss vom 24.03.2015 – 7 [X.], [X.], 483).

25

Ob eine Verletzung schutzwürdiger Interessen vorliegt, ist daher anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen. Diese Abwägung geht hier zugunsten der Betroffenen aus:

aa.

26

Wie der [X.] in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2021 zutreffend ausführt, unterliegen die einzelnen Bestandteile des [X.] vom 30. September 2020 für sich bereits dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Betroffenen. Dies betrifft sämtliche in dem Bescheid vom 30. September 2020 enthaltenen Unternehmenskennzahlen (insb. Kennzahlen zur Mitarbeiterstruktur, Umsatzzahlen und sonstigen finanziellen Kennziffern) sowie Inhalte zu Arbeitsabläufen- und –organisation, die überwiegend bereits in der dem angegriffenen Bescheid vom 28. Januar 2021 als Anlage 1 beigefügten Fassung des [X.]es geschwärzt worden waren. Insoweit wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bescheids vom 28. Januar 2021 Bezug genommen, denen sich die Kammer anschließt.

bb.

27

Darüber hinaus steht dem [X.] der Antragsteller auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Betroffenen entgegen.

28

Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Betroffenen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des [X.] ([X.]. [X.], [X.]üsse vom 21. März 2018 - 1BVF113 1 [X.] - [X.]E 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, [X.]E 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; [X.]. v. 17.5.2021 – 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11).

29

Die in dem [X.] vom 30. September 2020 enthaltenen Informationen sind inhaltlich überwiegend geeignet, die Markt- und [X.]situation mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen zu verändern. Aus dem [X.] geht das konkret der Betroffenen zu 1 vorgeworfene Fehlverhalten der Führungskräfte aus dem [X.] in [X.] hervor. Dabei handelt es – auch aus [X.] – um schwerwiegende Verstöße gegen die [X.], deren [X.] geeignet ist, den Ruf von [X.] als Unternehmen zu schädigen und eine Prangerwirkung zu entfalten. Die Gefahr einer Prangerwirkung für das gesamte Unternehmen besteht dabei insbesondere, weil sich aus dem [X.] erstmals eine vollständige Offenlegung der Firma der Betroffenen zu 2 als weitere Beteiligte des Bußgeldverfahrens ergibt, obwohl sie selbst – wie sich aus dem Inhalt des [X.]es ergibt und auch vom [X.] selbst vorgetragen wird – die Verstöße nicht begangen hat. Eine solche Nennung der Betroffenen zu 2 im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Datenschutzverstößen birgt erstmals die Gefahr einer erheblichen Rufschädigung für den gesamten Konzern der Betroffenen zu 2 und nicht nur für die in [X.] ansässige Betroffene zu 1. Dies ist auch geeignet, sich auf den Unternehmenswert insgesamt auszuwirken. Soweit der Inhalt des [X.]es veröffentlicht wird, können bisherige Geschäftspartner der Betroffenen die mitgeteilten Informationen zum Anlass nehmen, aus Sorge vor einer eigenen Rufschädigung von einer weiteren Zusammenarbeit mit den Betroffenen Abstand zu nehmen. Potentielle neue Geschäftspartner können durch die mitgeteilten Informationen verschreckt werden und sich vorsorglich für die Inanspruchnahme anderer „unbelasteter“ Geschäftspartner entscheiden. Zudem können den Betroffenen die eigene Tätigkeit dadurch erschwert werden, dass zum einen ihr Ruf im [X.] in Mitleidenschaft gezogen wird und sich dies auf deren Kaufverhalten auswirken kann, obwohl der [X.] nicht unmittelbar das Verhalten gegenüber den Kunden selbst betrifft. Dafür spricht, dass viele Konsumenten Wert darauf legen, dass Unternehmen bestimmte Wertestandards einhalten, und zwar auch betreffend den Umgang mit ihren eigenen Mitarbeitern. Zum anderen könnte die [X.] des [X.] auch potentielle Arbeitnehmer von einer Bewerbung bei [X.] abhalten.

30

Diese Erwägungen gelten auch unter Berücksichtigung der Art des geltend gemachten Interesses der Antragssteller und der grundsätzlichen Beschränkung der Verwendung der durch Akteneinsicht erlangten personenbezogenen Daten lediglich für die Zwecke, für die Akteneinsicht gewährt wurde, §§ 46, 49b [X.] i.V.m. § 479 Abs. 6 [X.] i.V.m. § 32f Abs. 5 S. 2 [X.]. Zwar haben die Antragssteller 2 und 3 geltend gemacht, den [X.] vorrangig für die Mandantenberatung nutzen zu wollen. Dies beinhaltet jedoch nicht ausschließbar auch, wesentliche Inhalte des Bescheids, insbesondere im Zusammenhang mit der Herleitung der Haftung der Betroffenen zu 2 für Verstöße der Betroffenen zu 1, im Rahmen eines [X.] über die [X.]seite einer unbestimmten Anzahl an Personen zugänglich zu machen. Soweit die Antragsteller 1, 3 und 4 den Bußgelbescheid zudem in Publikationen bzw. Fachaufsätzen verarbeiten zu wollen, begehren die Antragssteller die Übermittlung des [X.] – entgegen der anderweitigen Auffassung des [X.] – sehr wohl zum Zweck der (wissenschaftlichen) [X.]. Diese [X.]sform ist auch geeignet, die oben beschriebenen Verletzungen der Rechte der Betroffenen zu intensivieren. Auch hier erlangt eine unbekannte Anzahl Dritter Kenntnis über den Inhalt des [X.]. Zudem ist zu erwarten, dass die Publikationen in anderen Printmedien zitiert werden oder sonst wie weiterverbreitet werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Übermittlungen zu wissenschaftlichen oder beruflichen Zwecken auch keine konkreten Vorgaben beinhalten, wie mit dem [X.] umzugehen ist. Auch eine [X.] zu wissenschaftlichen Zwecken könnte demnach freizugänglich im [X.] erfolgen. Daneben ist zu erwarten, dass der [X.] oder dessen Inhalt auf anderen Medien – und wahrscheinlich auch unabhängig von einer etwaigen Publikation – öffentlich verbreitet werden. Dafür spricht auch, dass – so von den Betroffenen vorgetragen und anhand eines Screenshots belegt – der Antragssteller 1, S. [X.] auf seinem [X.] bereits seine bisherige Kommunikation mit dem [X.] betreffend den [X.] gegen die Betroffenen im [X.] veröffentlicht hat (vgl. Tweet des Twitter A[X.]ounts [X.] vom 24. Februar 2021; https:// t..com/ s._ h./status/ <leer>). In der Gesamtschau ist daher bei der Herausgabe des [X.] von einem Eingriff bzw. einer Intensivierung des Eingriffs (siehe nachfolgend, [X.]) in die Rechte der Betroffenen auszugehen.

[X.].

31

Das schutzwürdige Interesse der Betroffenen entfällt auch nicht dadurch, dass bereits Informationen über den [X.] in der Pressemitteilung vom 01. Oktober 2020 veröffentlicht wurden und die Vorgänge sowohl vor als auch nach [X.] der Pressemitteilung mehrfach Gegenstand von Presseberichterstattungen in [X.] waren.

32

Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Pressemitteilung des [X.] überhaupt hätte ergehen dürfen, wogegen unter Berücksichtigung obiger Ausführungen spricht, dass sie einem Grundrechtseingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen dürfte und insoweit regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche oder verfassungsunmittelbare Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. insoweit für den Fall einer Pressemitteilung durch die Bundesnetzagentur – [X.], [X.]uss vom 17.05.2021 – 13 B 331/21), an welcher es im [X.] an für Pressemitteilungen der Aufsichtsbehörde fehlt (vgl. hierzu [X.]/[X.]: Grenzen der behördlichen Öffentlichkeitsarbeit bei [X.], [X.] 2021, 499). Es braucht auch nicht entscheiden zu werden, ob und inwieweit die Betroffenen der Pressemitteilung durch die vorherige Geltendmachung von Einwänden, die zum Teil berücksichtigt wurden, möglicherweise teilweise zugestimmt haben.

33

Jedenfalls enthält der [X.] eine Vielzahl an Informationen zu den Verstößen und zu der Berechnung des Bußgeldes und insbesondere zur Einbeziehung der Betroffenen zu 2, die über den Inhalt der Pressemitteilung und auch über die Inhalte der bisherigen Presseberichterstattung, die sich – soweit ersichtlich – auf Vorgänge am Standort der Betroffenen zu 1 in [X.] beschränkt hat, hinausgehen und daher bei einer – zu erwartenden – [X.] derselben einen intensiveren Eingriff in die Rechte der Betroffenen darstellen. Insbesondere entsprechen auch die nunmehr mit [X.] des [X.] vom 12. Oktober 2021 eingereichten Presseartikel in ihrer Detailtiefe nicht den Angaben in dem [X.] selbst. Zwar enthalten diese Beispiele für die Art der durch die Betroffene zu 1 mutmaßlich erhobenen persönlichen Daten (Eheprobleme, Krebserkrankung etc.); ob und welche dieser Vorwürfe zutreffen, die Art und Weise der Datenerhebung, wer darauf Zugriff hatte und ob und wie diese arbeitsrechtlich konkret verwendet wurden lässt sich jedoch weder der Pressemitteilung vom 1. Oktober 2020, noch der sonstigen Berichterstattung entnehmen. Da im Zeitpunkt der Pressemitteilung zudem noch keine Rechtskraft des [X.] eingetreten war, ist auch dieser, sich aus der Herausgabe des [X.] ergebende neue Umstand geeignet, die Prangerwirkung und damit die Verletzung der aus Art 12 folgenden Unternehmensgrundrechte zu intensivieren.

[X.].

34

Die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse der auskunftssuchenden Antragssteller an der Übermittlung des [X.] zu wissenschaftlichen und beruflichen Zwecken und dem Interesse der Betroffenen, insbesondere aus Art. 12 GG, führt zu einer überwiegenden Schutzwürdigkeit des Interesses der Betroffenen.

35

Aufgrund des gewichtigen Eingriffs in die Rechte der Betroffenen, insbesondere nach Art. 12 GG, sind an die geltend gemachten Interessen der [X.] höhere Anforderungen zu stellen. Zu berücksichtigen ist in diesem Einzelfall auch, dass das von den vier Antragstellern geltend gemachte Interesse (Beratung von Mandanten und [X.] eines Fachaufsatzes) im Vergleich zu den sonstigen von § 475 [X.] umfassten individuellen Interessen, wie beispielsweise die Nutzung von Daten zur Verteidigung in einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitensache oder zur Abwehr oder Geltendmachung (zivil-)rechtlicher Ansprüche – eher dem Bereich der „Jedermann- oder Allgemeininteressen“ zuzuordnen ist. Auch wenn für das geltend gemachte Interesse der Antragssteller nicht der § 476 [X.] Anwendung findet, welcher strengere Anforderungen an den Anspruch auf Auskunft oder Akteneinsicht stellt, ist die Art des Interesses der Antragssteller in die Interessenabwägung einzubeziehen.

36

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Überlassung eines (geschwärzten) [X.] und nicht etwa die Übermittlung eines (anonymisierten) Strafurteils (vgl. zu Letzterem u. a. [X.]uss des [X.] vom 10. November 2004 – 1 AR 16/04, NJW 2005, 999; [X.], [X.]uss vom 28. Juni 2001 – 510 [X.], [X.], 838) begehrt wird. Bei einem Strafverfahren handelt es sich – sofern nicht aufgrund besonderer Umstände die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist – um ein öffentliches Verfahren, das für jedermann zugänglich ist. Zusätzlich folgt schon aus dem [X.] einschließlich der [X.] grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (vgl. KK-[X.]/[X.], 8. Aufl. 2019, § 475 [X.] 10 mit Verweis auf [X.], [X.]. v. 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 = NJW 2015, 3708). Demgegenüber ist ein Bußgeldverfahren regelmäßig nicht öffentlich. Sofern der Adressat eines [X.] – wie hier die Betroffenen – sich entscheidet, den [X.] rechtskräftig werden zulassen, muss dieser grundsätzlich nicht damit rechnen, dass Informationen aus dem Verfahren durch die Behörde an unbeteiligte Dritte bzw. die Öffentlichkeit gelangen, wenn insoweit keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die [X.] von [X.] – wie z.B. in § 53 Abs. 5 GWB – für das Kartellrecht existiert. Der Umstand, dass eine solche Ermächtigungsgrundlage in das [X.] nicht aufgenommen wurde, spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse Dritter an [X.] nach [X.] keinen entsprechenden Stellenwert zugebilligt hat.

37

Insgesamt ist daher von einem Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen aus Art. 12 GG auszugehen.

3.

38

Daraus folgt, dass weite Teile des [X.] von der Akteneinsicht auszunehmen wären. Durch die Herausgabe eines geschwärzten [X.] in der bislang vom [X.] vorgesehenen Form würde den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Eine die Interessen der betroffenen wahrende Schwärzung des [X.]es vom 30. September 2020 würde dazu führen, dass der Rest des [X.]es überwiegend aus abstrakten Rechtssätzen, Normenketten und allgemeinen Ausführungen bestünde, die einer Nichtübermittlung des [X.]es gleichkommen würden.

39

Dies gilt ebenso für das Dokument „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“, weil dieses eine konkrete Anwendung des abstrakten Konzepts des [X.] auf die Betroffenen unter Offenlegung des zur Berechnung der Geldbuße angenommenen weltweiten sowie auf [X.] und [X.] bezogenen (Online-) Umsatzes nicht nur der Betroffenen zu 1 sondern auch der Betroffenen zu 2 enthält. Aufgrund der Einbeziehung des Umsatzes der Betroffenen zu 2 würde die [X.] des Konzepts abermals schützenswerte Unternehmensinteressen der Betroffenen als Teil eines gesamten Konzerns beeinträchtigen. Überwiegende berechtige Interessen der auskunftssuchenden Antragsteller, dass diesen Auskunft an der konkreten Anwendung des abstrakten Berechnungskonzeptes des [X.] erteilt wird, sind nicht ersichtlich. Um Auskunft über das abstrakte Berechnungskonzept des [X.] zu erhalten, bedarf es keiner Auskunft über die Anwendung im konkreten Fall, das abstrakte Konzept kann vom [X.] losgelöst vom vorliegenden Verfahren bekannt gegeben werden.

40

Einzig in Betracht kommt eine Teilübermittlung des [X.]es vom 30.09.2020 in Bezug auf die Passage „Zumessung der Geldbuße“ auf [X.] 9 unten bis Seite 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz „Anknüpfungspunkt ist daher der gesamte Umsatz im Onlinehandel“. Das berechtigte wissenschaftliche und berufliche Interesse der auskunftssuchenden Antragssteller dürfte in Bezug auf diesen Abschnitt das Interesse der Betroffenen überwiegen, da er lediglich allgemeine Ausführungen über die Verwaltungspraxis des [X.] betreffend den Anknüpfungspunkt der Zumessung der Geldbuße bei Datenschutzverstößen innerhalb eines Konzerns beinhaltet und klar daraus hervorgeht, dass allein der Betroffenen zu 1 Verstöße gegen das [X.] vorgeworfen werden.

41

Auf eine Übermittlung der in diesem (auch in sich verständlichen) Teilabschnitt des [X.] enthaltenen Informationen haben die Antragssteller somit gemäß § 475 Abs. 1 und 4 [X.] Anspruch. Ob dies durch die Übermittlung dieses konkreten Abschnitts des [X.] erfolgt oder durch eine separate Mitteilung der darin dargelegten angewandten Grundsätze, liegt im Ermessen des [X.]. Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden maßgeblichen Faktoren für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sind die Antragssteller darauf zu verweisen, dass diese in dem von der [X.] und der Länder erstellten Konzept zur Bußgeldbemessung in Verfahren gegen Unternehmen vom 14. Oktober 2019 („Bußgeldkonzept“) enthalten sind. Einer Auskunft hinsichtlich der konkrete Anwendung dieses Konzepts auf den Fall der Betroffenen und damit der Übersendung für das Dokument „ 2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ stehen – wie ausgeführt – indes die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegen.

III.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 480 Abs. 3 S. 2, 473a [X.] i. V. m. §§ 41 Abs. 2 [X.], 49b Abs. 3 OWiG.

R-K

B

K

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Meta

625 Qs 21/21 OWi

28.10.2021

LG Hamburg Große Strafkammer 25

Beschluss

Sachgebiet: Qs

§§ 475, 480 StPO, §§ 41, 49b BDSG

Zitier­vorschlag: LG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2021, Az. 625 Qs 21/21 OWi (REWIS RS 2021, 1496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1496

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7 Qs 5/15

1 BvF 1/13

1 BvR 857/15

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