Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2012, Az. XI R 38/10

11. Senat | REWIS RS 2012, 150

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Gegenstand

Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachtetem Rehabilitationszentrum als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Nachträgliche Beschränkung des Klageantrags


Leitsatz

1. Die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum unter Fortführung des Pachtvertrags durch den Erwerber stellt eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung im Ganzen dar .   

2. Es kommt für die Annahme eines "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführte[n] Betrieb[s]" i.S. des § 1 Abs. 1a UStG bei richtlinienkonformer Auslegung nicht darauf an, ob bei dem Veräußerer für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag .   

3. Entgegen Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 UStAE ist dabei auch nicht maßgeblich, ob "der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist" .   

4. Eine unrichtige Entscheidung des FG über die Verfahrenskosten ist vom BFH im Revisionsverfahren von Amts wegen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gemäß § 143 Abs. 1 FGO zu berichtigen .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Veräußerung eines Erbbaurechts mit aufstehendem, verpachteten Rehabilitationszentrum (Reha-Zentrum) im Streitjahr 1998 eine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, so dass keine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a [X.]bs. 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) vorliegt und der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --F[X.]--) zu Unrecht eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen hat.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit dem 1. [X.]ugust 2001 Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] ([X.]G) in ... Gegenstand des Unternehmens waren ..., die dem Betrieb von Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens dienen, insbesondere Seniorenzentren und Kliniken.

3

In den Jahren 1993 und 1994 errichtete der [X.]straße in [X.] ein Reha-Zentrum unter Inanspruchnahme von Vorsteuern in Höhe von ... DM. Nach der Fertigstellung im Jahr 1994 optierte der Verein zur Umsatzsteuer und vermietete das Reha-Zentrum steuerpflichtig an die ... GmbH.

4

Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 erwarb die [X.]G von dem Verein das Erbbaurecht mit aufstehendem Reha-Zentrum mit der Verpflichtung, den Mietvertrag mit der [X.] zu übernehmen. Dieser Vorgang wurde von dem für den Verein zuständigen Finanzamt als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 [X.]bs. 1a UStG behandelt.

5

Mit [X.] veräußerte die [X.]G das Erbbaurecht an dem Grundstück in [X.] nebst aufstehendem Reha-Zentrum an die [X.] ([X.]-KG) ohne [X.]. Mit gleicher notarieller Urkunde erwarb die [X.]-KG von der Stadt [X.] das Eigentum an dem Erbbaugrundstück. Im Rahmen des Kaufvertrags schlossen die [X.]-KG und die [X.] einen Mietvertrag über 22,5 Jahre ab. Die [X.]-KG hat die Verpachtung im Wesentlichen fortgeführt.

6

Nach einer [X.] war das F[X.] der [X.]nsicht, dass u.a. wegen der steuerfreien Veräußerung durch [X.] eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorzunehmen sei, auf die im Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 2. Oktober 2000 ein Betrag von ... DM (= ... €) entfiel.

7

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 beantragte der Kläger, den Umsatzsteuerbescheid für 1998 gemäß § 164 [X.]bs. 2 der [X.]bgabenordnung ([X.]) zu ändern und die Umsatzsteuer um den im Bescheid festgesetzten [X.] für die steuerfreie Veräußerung des Grundstücks nebst Reha-Zentrum von der [X.]G an die [X.]-KG durch den [X.] nach § 15a UStG in Höhe von ... DM (= ... €) zu reduzieren.

8

Dieser [X.]ntrag wurde mit Bescheid vom 2. [X.]pril 2004 abgelehnt. Der Einspruch war erfolglos.

9

Das Finanzgericht ([X.]) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das F[X.] habe im Streitfall zu Unrecht die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bejaht. Bei [X.] führe die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 [X.]bs. 1a UStG, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen werde. Beim Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken könne deshalb eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung bzw. Teilbetriebsveräußerung vorliegen, denn ein in die Mietverträge eintretender Unternehmer könne die unternehmerische Tätigkeit grundsätzlich ohne nennenswerte finanzielle [X.]ufwendungen fortführen. Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation seien dafür nicht erforderlich.

Unter Berücksichtigung der Regelung in [X.]rt. 5 [X.]bs. 8 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern [X.] 77/388/[X.]-- ("Vermögen oder Teilvermögen") sei im Streitfall davon auszugehen, dass die [X.]-KG von der [X.]G als Verkäuferin zumindest ein Teilvermögen i.S. von [X.]rt. 5 [X.]bs. 8 der [X.]/[X.] erworben habe. Es komme nicht darauf an, ob das streitige Grundstück nebst Reha-Zentrum von der [X.]G vor der Veräußerung organisatorisch getrennt behandelt worden sei. Entscheidend sei vielmehr der Umstand, dass es getrennt fortgeführt werden konnte, was unstreitig geschehen sei.

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2011, 193 veröffentlicht.

Das F[X.] stützt seine Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Das Urteil des [X.] verstoße gegen § 15a [X.]bs. 1, 6a UStG i.V.m. § 1 [X.]bs. 1a UStG, da eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 [X.]bs. 1a UStG nicht vorliege.

Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 [X.]bs. 1a UStG setze voraus, dass das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die [X.]usübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche, und dass die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] seien dies aber nicht die einzigen Voraussetzungen. Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 [X.]bs. 1a UStG erfordere vielmehr auch, dass das veräußerte Unternehmensvermögen im Unternehmen des Veräußerers einen gesondert gegliederten Betrieb darstelle. Erst wenn feststehe, dass es sich um einen gesondert geführten Betrieb handele, sei zu prüfen, ob das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermögliche.

Ein Unternehmensteil sei dann ein gesondert gegliederter Betrieb, wenn er wirtschaftlich selbständig und für sich lebensfähig sei. Wirtschaftliche Selbständigkeit erfordere, dass der veräußerte Unternehmensteil einen für sich lebensfähigen Organismus bilde, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach [X.]rt eines selbständigen Unternehmens betrieben werde und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde bilde. Ob dies der Fall sei, sei anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse beim Veräußerer zu beurteilen. Wie ein selbständiges Unternehmen werde ein Unternehmensteil aber nur dann betrieben, wenn es über eine entsprechende eigenständige Organisation verfüge.

Dass die wirtschaftliche und damit auch organisatorische Selbständigkeit zur [X.] der Veräußerung des [X.] Voraussetzung für einen gesondert geführten Betrieb i.S. des § 1 [X.]bs. 1a UStG sei, ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut von § 1 [X.]bs. 1a Satz 2 UStG ("gesondert geführter Betrieb") und zum anderen aus dem Gesetzeszweck, Unternehmensnachfolgen und Unternehmensumstrukturierungen zu erleichtern, nicht aber die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände oder sonstige Leistungen von der Umsatzsteuer zu befreien.

Das Erfordernis einer organisatorischen Selbständigkeit stehe auch im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Der [X.] ([X.]) habe klargestellt, dass die bloße Übertragung einzelner Gegenstände wie der Verkauf eines Warenbestandes von [X.]rt. 5 [X.]bs. 8 der [X.]/[X.] nicht erfasst sei, sondern dass es sich stets um die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen [X.] handeln müsse. [X.]uch der [X.] gehe somit davon aus, dass der übertragene Unternehmensteil schon im [X.]punkt der Übertragung über ein gewisses Maß an Selbständigkeit verfügen müsse.

Das Erbbaurecht habe sich beim Veräußerer in keiner Weise verselbständigt, sondern sei Teil seines Umlaufvermögens gewesen. Es müsse daher so behandelt werden, als handele es sich um die Übertragung von Gegenständen, vergleichbar derjenigen eines "Warenlagers".

Das Geschäft, das die [X.]G im Hinblick auf das Grundstück zur [X.] dessen Übertragung betrieben habe, habe sich auf die Vermietung und Verpachtung beschränkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein gesondert geführter Betrieb übertragen worden sei, komme es daher allein darauf an, ob die Veräußerung des Rechts an dem Grundstück als Übertragung eines Teilbetriebs zu werten sei.

Schließlich sei die Kostenentscheidung des [X.] nicht zutreffend. In seiner Klageschrift habe der Kläger beantragt, das F[X.] dazu zu verurteilen, den Umsatzsteuerbescheid vom 2. Oktober 2000 dahingehend zu ändern, dass die Vorsteuerkorrektur in Höhe von ... DM rückgängig gemacht und der Betrag von ... DM zuzüglich Zinsen an den Kläger ausgezahlt werde. [X.]uf den Hinweis des [X.] vom 29. Juli 2009 habe der Kläger mit [X.] vom 9. September 2009 den Klageantrag auf ... DM beschränkt. Diese Beschränkung sei eine Teilrücknahme der Klage, die in der Kostenentscheidung des [X.] nicht berücksichtigt worden sei.

Das F[X.] beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er teilt die in der Vorentscheidung zum [X.]usdruck gekommene [X.]uffassung. Zutreffend habe das [X.] entschieden, dass es nicht darauf ankomme, ob das streitige Grundstück nebst Reha-Zentrum bei der Verkäuferin organisatorisch getrennt behandelt worden sei. Unbeschadet dessen sei im Streitfall auch die Voraussetzung erfüllt, dass das veräußerte Vermögen im Unternehmen des Veräußerers einen gesondert gegliederten Betrieb dargestellt habe.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zutreffend die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a U[X.]G verneint. Es liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen [X.] des § 1 Abs. 1a U[X.]G vor.

1. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die Veräußerung des Erbbaurechts an dem Grundstück [X.] nebst aufstehendem [X.] als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a U[X.]G nicht der Umsatzsteuer unterliegt, so dass der Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 U[X.]G nicht unterbrochen wird und deshalb die Voraussetzungen einer Vorsteuerkorrektur nicht vorliegen.

a) Ändern sich bei einem Grundstück einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile oder bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 U[X.]G).

Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut vor Ablauf des maßgeblichen [X.] veräußert oder zum Eigenverbrauch entnommen wird und dieser Umsatz für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen ist als die Verwendung im ersten Kalenderjahr (§ 15a Abs. 4 U[X.]G). Die Berichtigung nach § 15a Abs. 4 U[X.]G ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der [X.] von der Veräußerung oder Entnahme bis zum Ablauf des maßgeblichen [X.] unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden (§ 15a Abs. 6 U[X.]G).

b) Eine Geschäftsveräußerung [X.] des § 1 Abs. 1a U[X.]G löst allerdings keine Vorsteuerberichtigung aus, weil gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 U[X.]G der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen wird. Vielmehr führt der Erwerber den bisherigen Berichtigungszeitraum fort (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 22. November 2007 V R 5/06, [X.], 442, [X.], 448; vom 30. April 2009 V R 4/07, [X.], 138, [X.], 863).

2. Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 U[X.]G unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 U[X.]G). Der erwerbende Unternehmer tritt an die [X.]elle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 U[X.]G).

a) § 1 Abs. 1a U[X.]G setzt nach der Gesetzesbegründung Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/[X.] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --Mw[X.]SystRL--) in nationales Recht um (vgl. BTDrucks 12/5630, 84; [X.]-Urteile vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, [X.], 93, [X.] 1999, 41, unter [X.]; vom 4. Juli 2002 V R 10/01, [X.], 66, [X.] 2004, 662). Gemäß Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen.

Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] indes nicht den Wortlaut der Richtlinie ("Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens") übernommen, sondern in Anlehnung an § 10 Abs. 3 U[X.]G a.F. den Gegenstand der Übertragung mit "Unternehmen" oder "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" umschrieben, weil er davon ausging, dass die Begriffe "inhaltlich dem Übergang des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens nach Artikel 5 Abs. 8 der [X.]" entsprechen (vgl. BTDrucks 12/5630, 84). Zudem wird der Vorgang der "Übertragung" in § 1 Abs. 1a Satz 2 U[X.]G mit den Begriffen "Übereignung" oder "Einbringung" beschrieben (vgl. [X.], Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 365).

§ 1 Abs. 1a U[X.]G ist aber zur vollständigen Umsetzung des Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] richtlinienkonform auszulegen (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 66, [X.] 2004, 662; vom 28. November 2002 V R 3/01, [X.], 160, [X.] 2004, 665; vom 18. Januar 2005 V R 53/02, [X.], 491, [X.] 2007, 730).

b) Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] bezweckt nach der Rechtsprechung des [X.], die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen ([X.]-Urteile vom 27. November 2003 [X.]/01 --Zita [X.], [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 39; vom 10. November 2011 [X.]/10 --Schriever--, [X.] 2012, 848, [X.] --[X.]-- 2011, 937, [X.] [X.]euerrecht --D[X.]R-- 2011, 2196, Rz 23) und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann ([X.]-Urteile in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 40; in [X.] 2012, 848, [X.] 2011, 937, [X.], 2196, Rz 25; [X.]-Urteil vom 18. Januar 2012 XI R 27/08, [X.], 571, [X.] 2012, 842).

Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit ([X.]-Urteil in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 44; [X.]-Urteile in [X.], 138, [X.], 863; in [X.], 571, [X.] 2012, 842).

Der Begriff des Teilvermögens bezieht sich nicht auf einen oder mehrere lose Bestandteile eines Unternehmens, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde (Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 26. September 2002 --Zita [X.], [X.]. 2003, [X.], Rz 36).

Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es für die Geschäftsveräußerung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht ([X.]-Urteil in [X.], 571, [X.] 2012, 842), und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln ([X.]-Urteile in [X.], 160, [X.] 2004, 665, unter [X.], und vom 23. August 2007 V R 14/05, [X.], 229, [X.], 165, unter [X.]; vgl. auch [X.]-Urteil in [X.], 571, [X.] 2012, 842).

c) Bei [X.] führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks zu einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a U[X.]G, da durch den mit Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Miet- oder Pachtvertrag ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird (vgl. [X.] vom 1. April 2004 V B 112/03, [X.], 511, [X.] 2004, 802; [X.]-Urteile vom 7. Juli 2005 V R 78/03, [X.], 63, [X.] 2005, 849, sowie in [X.], 138, [X.], 863; vgl. [X.]/[X.], U[X.]G, 11. Aufl., § 1 Rz 122).

So hat der [X.] bereits mit Beschluss vom 1. April 2004 ([X.], 511, B[X.]Bl 2004, 802, der den Beschluss des [X.] München vom 28. April 2003  14 V 5377/02, E[X.] 2003, 1344 bestätigte) es als nicht ernstlich zweifelhaft beurteilt, dass die Übertragung von vier verpachteten/vermieteten Ladenlokalen --die nur ein Teil eines größeren Grundbesitzes waren-- unter Fortführung der Pacht-/Mietverträge durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung [X.] des § 1 Abs. 1a U[X.]G darstellt.

d) Entsprechendes gilt, wenn ein verpachtetes oder vermietetes Grundstück nicht übertragen wird, sondern (lediglich) das Erbbaurecht an diesem Grundstück übergeht.

Das Erbbaurecht ist eine Berechtigung, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten (Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15a Rz 214; [X.]/ Ellenberger, [X.], 71. Aufl., Überblick 3 vor § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; vgl. auch [X.]-Urteile vom 20. April 1988 [X.], [X.]E 153, 243, [X.] 1988, 744; vom 6. November 2008 IV R 79/06, [X.] 2009, 730, bezüglich Nutzungsüberlassung [X.] von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --E[X.]G--, m.w.N.).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht ([X.]) finden auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 925, 927, 928 BGB sowie die Vorschriften über Ansprüche aus dem Eigentum entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem [X.] etwas anderes ergibt. Das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht unterliegt hinsichtlich des Vorsteuerabzugs dem zehnjährigen Berichtigungszeitraum. Das Gebäude des [X.] ist wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts (vgl. Wagner in Sölch/ Ringleb, a.a.[X.], § 15a Rz 214).

3. Das [X.] hat nach diesen Grundsätzen zu Recht die Anwendung von § 1 Abs. 1a U[X.]G bejaht.

Bei der Übertragung des Erbbaurechts mit dem verpachteten [X.] handelt es sich im [X.]reitfall um Teilvermögen [X.] des Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] und in richtlinienkonformer Auslegung des § 1 Abs. 1a U[X.]G um einen in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.

a) Die für eine Teilvermögensveräußerung erforderliche Sachgesamtheit ergibt sich bei der Übertragung eines Erbbaurechts mit verpachtetem [X.] als eines von mehreren verpachteten Objekten der AG aus der Zusammenfassung von Erbbaurecht und Pachtvertrag, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob bei der [X.] für das übertragene Erbbaurecht mit verpachtetem Gebäude vor der Veräußerung eine eigenständige betriebliche Organisation vorlag (vgl. Wäger, [X.] 2004, 24, 26; [X.], Umsatzsteuer- und [X.] 2001, 279, 280; [X.], a.a.[X.], S. 368; Verfügung der [X.] --OFD-- München vom 1. August 2000 S 7100b - 3/[X.] 433, [X.] 2001, 174, 175; Verfügungen der [X.] vom 31. August 1999 S 7100 b, [X.] 2000, 89; vom 3. August 2009 U[X.]-Kartei S 7100b - Karte 1, [X.] 2009, 908, und vom 28. Februar 2012, U[X.]-Kartei BW § 1 Abs. 1a U[X.]G S 7100 b Karte 1; vgl. auch [X.] in [X.], 511, [X.] 2004, 802; [X.] in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1113).

aa) Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] und die Rechtsprechung des [X.] stellen nicht auf die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer ab, sondern darauf, ob ein Teilvermögen übertragen wird, das vom Erwerber als selbständiges Unternehmen fortgeführt werden kann (vgl. [X.]-Urteil vom 29. August 2012 XI R 10/12, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, D[X.]R 2013, 250, Rz 27 f.; gl.[X.], a.a.[X.], S. 368).

Insoweit stützt sich das [X.] ohne Erfolg darauf, dass der [X.] die "Übertragung eines Teilvermögens" [X.] von Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der [X.]/[X.] als die Übertragung eines "selbständigen" [X.] definiert hat (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 40). Denn der Begriff "selbständiger Unternehmensteil" wird nachfolgend vom [X.] dahingehend umschrieben, dass es sich (wie bei der Übertragung eines Gesamtvermögens) um "materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile" handeln müsse, "die zusammen genommen ... einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann" (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 40). Eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt der Verwendung des Begriffs "selbständig" durch den [X.] nicht zu. Der Definition des [X.] ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass bereits im Unternehmen, das eine Übertragung vornimmt, ein (organisatorisch) selbständiger Unternehmensteil bestanden haben müsse.

Daher kommt es --entgegen der Ansicht des [X.]-- auch nicht darauf an, ob den Bilanzen des [X.] eine organisatorische Selbständigkeit entnommen werden kann, oder ob die Ergebnisse der einzelnen Unternehmenstätigkeiten bilanzmäßig im Gesamtergebnis "untergegangen" seien.

bb) Unerheblich ist zudem, dass nicht das Grundstück, sondern das Erbbaurecht veräußert worden ist, da es --wie [X.] ein grundstücksgleiches Recht ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

cc) Die [X.] hat ferner die Verpachtung im Wesentlichen fortgeführt. Das Erbbaurecht bildete zusammen mit dem Pachtvertrag die wesentlichen Grundlagen des von der [X.] übernommenen Teils des Vermietungsunternehmens der AG und ermöglichte es deshalb der [X.], die wirtschaftliche Tätigkeit der AG fortzuführen (vgl. § 581 Abs. 2, §§ 566, 578 BGB, und [X.] in [X.], 511, [X.] 2004, 802). Entgegen der Ansicht des [X.] stellt dies --unabhängig davon, dass das [X.] nicht festgestellt hat, dass das Erbbaurecht als Teil des Umlaufvermögens ausgewiesen war-- einen wesentlichen Unterschied zu dem nicht ausreichenden bloßen Verkauf eines Warenlagers dar.

dd) Im Fall des [X.]-Urteils in der Rechtssache [X.]/98 --Abbey National-- wurde sogar bei der bloßen Übertragung der Rechte aus Pacht- und Mietverträgen bei einem von mehreren Objekten die Übertragung eines Teilvermögens [X.] von Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] angenommen (Urteil vom 22. Februar 2001 [X.]/98 --Abbey National--, [X.]. 2001, [X.], [X.] Beilage 2001, 48; Wäger, [X.] 2004, 24, 26).

b) Aus der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1a U[X.]G, den Urteilen des [X.] in den Rechtssachen --Abbey National-- ([X.]. 2001, [X.], [X.] Beilage 2001, 48), --Zita [X.] ([X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 32 bis 35) und --Schriever-- ([X.] 2012, 848, [X.] 2011, 937, [X.], 2196, Rz 22) sowie dem geschilderten Vereinfachungszweck des Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] folgt, dass die Heranziehung des einkommensteuerrechtlichen [X.] aus § 16 E[X.]G --mit einer nach den Verhältnissen des Veräußerers zu beurteilenden gewissen Selbständigkeit-- aufgrund der [X.] vorzunehmenden Abgrenzung der begünstigten Teilvermögensübertragung in § 1 Abs. 1a U[X.]G zur steuerbaren Übertragung einzelner Vermögensgegenstände nicht in Betracht kommt (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 66, [X.] 2004, 662; in [X.], 160, [X.] 2004, 665; in D[X.]R 2013, 250, Rz 29; Wäger, [X.] 2004, 24, 26; [X.] in [X.]/Söhn/ [X.], § 1 U[X.]G Rz 378).

c) Aus dem vorstehend genannten Grund kann zur Auslegung des § 1 Abs. 1a U[X.]G auch nicht auf die Auslegungsgrundsätze zu § 75 Abs. [X.], wo die Formulierung deckungsgleich "ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen" lautet, zurückgegriffen werden ([X.]-Urteil in [X.], 491, [X.] 2007, 730, unter [X.]; [X.], a.a.[X.], S. 367).

d) Abschn. 1.5. Abs. 6 Satz 2 des [X.], der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a U[X.]G verlangt, "dass der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist", entspricht nicht dem Wortlaut und Zweck des Art. 5 Abs. 8 der [X.]/[X.] bzw. Art. 19 Mw[X.]SystRL und der genannten Rechtsprechung des [X.] und ist daher überholt, soweit er die organisatorischen Verhältnisse beim Veräußerer sowie eine äußere Erkennbarkeit für maßgebend erachtet (gl.[X.]/[X.], [X.] 2011, 214 f.; [X.], Die Geschäftsveräußerung im Ganzen, 2012, 227). Die Beurteilung, ob eine Teilvermögensübertragung gegeben ist, hat vielmehr anhand der unter II.2. und 3. dargestellten Kriterien zu erfolgen.

Ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis nach Art. 5 Abs. 8 Satz 1 der [X.]/[X.] Gebrauch macht --wie die [X.] durch § 1 Abs. 1a U[X.]G--, muss den Grundsatz der [X.] auf jede Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens anwenden und kann die Anwendung nicht auf bestimmte Fälle solcher Übertragungen beschränken, sofern --wie im [X.]reitfall-- die Umstände des Art. 5 Abs. 8 Satz 2 der [X.]/[X.] nicht vorliegen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]. 2003, [X.], [X.] Beilage 2004, 128, Rz 31).

4. Da das [X.] mithin zu Recht im [X.]reitfall die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a U[X.]G bejaht hat und deshalb die vom [X.] vorgenommene Vorsteuerkorrektur gemäß § 15a Abs. 6a Satz 1 U[X.]G ausscheidet, bleibt die Revision des [X.] in der Hauptsache ohne Erfolg.

Allerdings ist die Entscheidung des [X.] über die Verfahrenskosten unrichtig und deshalb unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens von Amts wegen gemäß § 143 Abs. 1 [X.]O zu berichtigen (vgl. [X.]-Entscheidungen vom 23. Juni 1966 IV 424/62, [X.]E 86, 561, [X.]I 1966, 594; vom 22. März 1972 II B 14/71, [X.]E 105, 95, [X.] 1972, 493; vom 13. September 1989 I R 76/84, juris; vom 27. September 2012 III R 70/11, [X.] 2013, 128).

a) Soweit der Kläger in der Klageschrift beantragt hat, die Vorsteuerkorrektur in Höhe von ... DM rückgängig zu machen, und nach dem richterlichen Hinweis den Klageantrag mit Schriftsatz vom 9. September 2009 auf ... DM beschränkt hat, ist eine Kostenverteilung nach [X.]abschnitten vorzunehmen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zum 9. September 2009 hat der Kläger zu 8/100 und das [X.] zu 92/100 zu tragen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens ab dem 9. September 2009 trägt das [X.], da der Klage mit dem reduzierten Antrag vollumfänglich stattgegeben worden ist.

b) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschränkung des Klageantrags. Ebenso wie der [X.]euerpflichtige den [X.]euerbescheid wegen eines [X.] der festgesetzten [X.]euer anfechten kann, ist es ihm auch möglich, seinen Klageantrag nachträglich zu beschränken. Dies stellt gemäß § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, § 155 [X.]O keine Klageänderung dar (vgl. Gräber/von [X.], Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 7; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.] --[X.]--, § 67 [X.]O Rz 39, m.w.N.). Ebenso wenig liegt --entgegen der Ansicht des [X.]-- eine Teilrücknahme der Klage vor, da sich die Erklärung des [X.] nicht auf einen zum Erlass eines Teilurteils geeigneten Teil des [X.]reitgegenstands bezog (vgl. [X.] in [X.], § 67 [X.]O Rz 40).

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 [X.]O dem [X.] aufzuerlegen, da die von ihm eingelegte Revision in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist.

Meta

XI R 38/10

19.12.2012

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 1. Oktober 2010, Az: 5 K 2567/06, Urteil

§ 1 Abs 1a UStG 1993, § 15a Abs 1 UStG 1993, § 15a Abs 4 UStG 1993, § 15a Abs 6 UStG 1993, § 15a Abs 6a UStG 1993, Abschn 1.5 Abs 6 S 2 UStAE, Art 5 Abs 8 EWGRL 388/77, Art 19 EGRL 112/2006, § 11 Abs 1 ErbbauV, § 16 Abs 1 EStG 1997, § 75 Abs 1 AO, § 566 BGB, § 581 Abs 2 BGB, § 143 Abs 1 FGO, § 264 Nr 2 ZPO, § 578 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.12.2012, Az. XI R 38/10 (REWIS RS 2012, 150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 150

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2 K 309/16

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