Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021, Az. 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2021, 3460

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache erfolglos - unzureichende Substantiierung - zudem Parallelsache zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17 bzgl der rückwirkenden Anwendung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG)


Tenor

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der [X.] die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19

06.08.2021

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, SokaSiG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021, Az. 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19 (REWIS RS 2021, 3460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3460

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Nichtannahmebeschluss: Zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gem § 178a SGG auch gegen sozialgerichtliche Eilentscheidungen - hier: …


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1 BvR 2654/17

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