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Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde in einer arbeitsrechtlichen Sache erfolglos - unzureichende Substantiierung - zudem Parallelsache zum Nichtannahmebeschluss vom 11.08.2020, 1 BvR 2654/17 bzgl der rückwirkenden Anwendung des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG)
Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] gebotenen Weise dargelegt. Im Übrigen stehen dem Erfolg der [X.] die Erwägungen entgegen, welche die Kammer in den Beschlüssen vom 11. August 2020 zu den Aktenzeichen 1 BvR 2654/17 und 1 BvR 1115/18 dargelegt hat und auf die verwiesen wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
06.08.2021
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 29. März 2019, Az: 10 Sa 1700/17, Urteil
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, SokaSiG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2021, Az. 1 BvR 2718/19, 1 BvR 2719/19 (REWIS RS 2021, 3460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 3460
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
1 BvR 2846/19 (Bundesverfassungsgericht)
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1 BvR 110/20 (Bundesverfassungsgericht)
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1 BvR 3046/15, 1 BvR 3084/15, 1 BvR 892/16, 1 BvR 893/16, 1 BvR 910/16 (Bundesverfassungsgericht)
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