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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
54/11
vom
25.
November 2014
in der Patentnichtigkeitssache
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2
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Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
November 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Dr.
Bacher, [X.] und die Richterin Schuster
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin zu
4
und der Beklagten, wegen schwe-bender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens an-zuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin zu
4
und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§
99 Abs.
1 [X.], §
251
ZPO).
Im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung hat das Gericht zwischen der [X.] und der Prozessförderung abzuwägen ([X.]/Anders, 6.
Aufl., 2014, §
251 ZPO Rn.
3). Bei einfacher Streitgenossenschaft ist das Ruhen des Verfahrens allein im Verhältnis zwischen einzelnen Streitgenos-sen zwar nicht ausgeschlossen, aber im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nur selten zweckmäßig (vgl. [X.], 22.
Aufl., 2004, §
251 ZPO Rn.
5; [X.], 4.
Aufl., 2013, §
251 ZPO Rn.
8).
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Das gilt auch im vorliegenden Verfahren
über die Berufung
und [X.] gegen das Urteil des Patentgerichts
vom 2.
März 2011, mit dem dieses das Streitpatent auf Antrag der Klägerinnen zu
1 bis 4
teilweise für nichtig erklärt hat. Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu
4. Nachdem die Klägerin zu
1 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, wäre das Verfahren
zwischen der Be-klagten
und den
Klägerinnen zu
2 und 3
weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat
über die Berufung und Anschlussberufung
zunächst im Verhältnis zu den
Klägerinnen zu
2 und 3
und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu
4
zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zu den
Klägerinnen zu
2 und 3
nicht erfolgreich wäre
und das Verfahren danach
ge-mäß §
250 ZPO wieder aufgerufen würde. Würde das Verfahren hingegen be-reits vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung und Anschlussberu-fung im Verhältnis zu den
Klägerinnen zu
2 und 3
auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu
4
und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu [X.] kommt. Unter diesen Umständen muss die Dispositionsfreiheit
der Beklagten und der Klägerin zu
4
hinter den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit zurücktreten.
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Aus den gleichen Gründen
kommen
auch eine Verfahrenstrennung nach §
145 ZPO und anschließende Anordnung des Ruhens des Verfahrens nicht in Betracht.
Meier-Beck
Grabinski
Bacher
[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
5 [X.] ([X.]) -
4
Meta
25.11.2014
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2014, Az. X ZR 54/11 (REWIS RS 2014, 1026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 1026
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