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PDF anzeigen[X.] DES VOLKES5 StR 461/99URTEILvom 8. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Febru-ar 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.],[X.]in [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 29. Januar 1999 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und diedadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und [X.] gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.Der Angeklagte hatte ein Pferd in einem Reiterhof in [X.]. Er baute ein von Sympathie geprägtes Vertrauensverhältnis zuden beiden Tatopfern auf, ortsansässigen Mädchen, die wegen ihres Interes-ses an Pferden gern bei der Stallarbeit halfen. In dieser Situation nahm [X.] in den Jahren 1996 und 1997 in fünf Fällen auf dem Gelände [X.] und in seiner [X.] Wohnung sexuelle Handlungen an der sie-ben- bis achtjährigen Nebenklägerin [X.]vor. Diese Handlungen um-faßten auch Scheidenvorhofverkehr und fellatio bis zum Schlucken des Eja-kulats durch das Tatopfer. Mit der zur Tatzeit sechsjährigen [X.], [X.], kam es im Jahr 1997 zum wechselseitigen Anfas-sen der [X.] 4 -I.Die Verfahrensrügen sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOgebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig.[X.] die Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf nur fol-gendes:1. Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft desdie Taten [X.] Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.a) Es hat hierzu eine hinreichende Würdigung der Aussagen der bei-den geschädigten Mädchen [X.]und [X.] , ihrer großen [X.]und ihrer Mutter sowie der Ehefrau des Angeklagten und der beidenVernehmungsbeamtinnen vorgenommen und dabei auf anerkannte Kriteriender Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere sprachliche Merkmale in [X.] der Geschädigten abgestellt und eine Suggestion durch [X.]) Allein darin, daß die [X.] die Bekundungen der [X.] beiden Tatopfer und der beiden Vernehmungsbeamtinnen nicht referiert,findet sich bei der dargestellten Beweislage kein durchgreifender sachlich-rechtlicher [X.]) Auch durfte das [X.] die [X.] der Angaben der beidenGeschädigten ergänzend berücksichtigen, ohne deren in früheren [X.] gemachte Aussagen im einzelnen [X.]) Schließlich bedurfte der Teilfreispruch des Angeklagten (von [X.] Nr. 6 und 7 der Anklageschrift) keiner Erörterung unter dem [X.] 5 -sichtspunkt etwaiger Auswirkung auf die Beweislage in den Fällen der [X.]; denn die Begründung des Freispruchs berührt hier (anders als invergleichbaren Fällen, zuletzt [X.], Beschluß vom 21. April 1999[X.] 5 [X.] [X.] m.N.) nicht die Zuverlässigkeit der [X.] [X.] zu den Fällen des Schuldspruchs: Das [X.] hat sichin den Fällen des Freispruchs nur deshalb [X.] und offenbar ohne Notwendig-keit [X.] an der Feststellung der Taten gehindert gesehen, weil aufgrund [X.] von [X.]eine zeitliche Einordnung der Tat im Fall Nr. 6 nichtmöglich war und weil im Fall Nr. 7 für einige der in Betracht [X.] ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte.2. Das [X.] hat sich, dem psychiatrisch-neurologischen Sach-verständigen L folgend, von der vollen Schuldfähigkeitdes Angeklagten überzeugt. Es hat in den Urteilsgründen das Gutachten [X.] in komprimierter Form wiedergegeben und in diesem Zu-sammenhang auch das schwere Schädel-Hirn-Trauma erörtert, das der An-geklagte durch einen Fahrradunfall im Jahre 1988 erlitten hat. Es hat [X.] auchinsoweit in vollem Umfang in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen [X.]die Schädigung unter Diagnose [X.] Nr. [X.] ([X.]) eingeordnet, unter [X.] der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB sub-sumiert, jedoch nach Gewichtung der Intensität ausgeschlossen, daß [X.] durch diese Schädigung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblichbeeinträchtigt worden sei. Dabei begründet es keinen durchgreifendenRechtsfehler, daß das [X.] nicht auch an dieser Stelle erörtert hat,daß der Angeklagte im Jahre 1996 durch das [X.] in [X.] vom Vorwurf des —Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körper-verletzungfi wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden- 6 -ist; denn dieser Freispruch beruhte auf einer festgestellten [X.] zur Tatzeit sowie dem Hirnschaden ([X.]), [X.] der Angeklagte vor den hiesigen Taten keinen Alkohol getrunken hatte([X.] 23).[X.] Häger [X.] Nack Gerhardt
Meta
08.02.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 StR 461/99 (REWIS RS 2000, 3222)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3222
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