Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 StR 461/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 3222

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKES5 StR 461/99URTEILvom 8. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Febru-ar 2000, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.],[X.]in [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 29. Januar 1999 wird verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und diedadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchsvon Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahrenverurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und [X.] gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.Der Angeklagte hatte ein Pferd in einem Reiterhof in [X.]. Er baute ein von Sympathie geprägtes Vertrauensverhältnis zuden beiden Tatopfern auf, ortsansässigen Mädchen, die wegen ihres Interes-ses an Pferden gern bei der Stallarbeit halfen. In dieser Situation nahm [X.] in den Jahren 1996 und 1997 in fünf Fällen auf dem Gelände [X.] und in seiner [X.] Wohnung sexuelle Handlungen an der sie-ben- bis achtjährigen Nebenklägerin [X.]vor. Diese Handlungen um-faßten auch Scheidenvorhofverkehr und fellatio bis zum Schlucken des Eja-kulats durch das Tatopfer. Mit der zur Tatzeit sechsjährigen [X.], [X.], kam es im Jahr 1997 zum wechselseitigen Anfas-sen der [X.] 4 -I.Die Verfahrensrügen sind nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPOgebotenen Weise begründet worden und daher unzulässig.[X.] die Sachrüge greift nicht durch. Der Erörterung bedarf nur fol-gendes:1. Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft desdie Taten [X.] Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet.a) Es hat hierzu eine hinreichende Würdigung der Aussagen der bei-den geschädigten Mädchen [X.]und [X.] , ihrer großen [X.]und ihrer Mutter sowie der Ehefrau des Angeklagten und der beidenVernehmungsbeamtinnen vorgenommen und dabei auf anerkannte Kriteriender Glaubwürdigkeitsbeurteilung, insbesondere sprachliche Merkmale in [X.] der Geschädigten abgestellt und eine Suggestion durch [X.]) Allein darin, daß die [X.] die Bekundungen der [X.] beiden Tatopfer und der beiden Vernehmungsbeamtinnen nicht referiert,findet sich bei der dargestellten Beweislage kein durchgreifender sachlich-rechtlicher [X.]) Auch durfte das [X.] die [X.] der Angaben der beidenGeschädigten ergänzend berücksichtigen, ohne deren in früheren [X.] gemachte Aussagen im einzelnen [X.]) Schließlich bedurfte der Teilfreispruch des Angeklagten (von [X.] Nr. 6 und 7 der Anklageschrift) keiner Erörterung unter dem [X.] 5 -sichtspunkt etwaiger Auswirkung auf die Beweislage in den Fällen der [X.]; denn die Begründung des Freispruchs berührt hier (anders als invergleichbaren Fällen, zuletzt [X.], Beschluß vom 21. April 1999[X.] 5 [X.] [X.] m.N.) nicht die Zuverlässigkeit der [X.] [X.] zu den Fällen des Schuldspruchs: Das [X.] hat sichin den Fällen des Freispruchs nur deshalb [X.] und offenbar ohne Notwendig-keit [X.] an der Feststellung der Taten gehindert gesehen, weil aufgrund [X.] von [X.]eine zeitliche Einordnung der Tat im Fall Nr. 6 nichtmöglich war und weil im Fall Nr. 7 für einige der in Betracht [X.] ein Alibi des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden konnte.2. Das [X.] hat sich, dem psychiatrisch-neurologischen Sach-verständigen L folgend, von der vollen Schuldfähigkeitdes Angeklagten überzeugt. Es hat in den Urteilsgründen das Gutachten [X.] in komprimierter Form wiedergegeben und in diesem Zu-sammenhang auch das schwere Schädel-Hirn-Trauma erörtert, das der An-geklagte durch einen Fahrradunfall im Jahre 1988 erlitten hat. Es hat [X.] auchinsoweit in vollem Umfang in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen [X.]die Schädigung unter Diagnose [X.] Nr. [X.] ([X.]) eingeordnet, unter [X.] der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB sub-sumiert, jedoch nach Gewichtung der Intensität ausgeschlossen, daß [X.] durch diese Schädigung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblichbeeinträchtigt worden sei. Dabei begründet es keinen durchgreifendenRechtsfehler, daß das [X.] nicht auch an dieser Stelle erörtert hat,daß der Angeklagte im Jahre 1996 durch das [X.] in [X.] vom Vorwurf des —Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und Körper-verletzungfi wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden- 6 -ist; denn dieser Freispruch beruhte auf einer festgestellten [X.] zur Tatzeit sowie dem Hirnschaden ([X.]), [X.] der Angeklagte vor den hiesigen Taten keinen Alkohol getrunken hatte([X.] 23).[X.] Häger [X.] Nack Gerhardt

Meta

5 StR 461/99

08.02.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 5 StR 461/99 (REWIS RS 2000, 3222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3222

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.