Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
5 StR 60/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2012
beschlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts
Kiel vom 27. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Trotz des offensichtlichen Übersehens der 1. Alternative des § 213 StGB schließt der Senat in Übereinstimmung mit dem [X.] im Hinblick auf die doppelte Strafrahmenverschiebung aus, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung eine mildere Strafe verhängt hätte.
Basdorf Brause Schaal
Schneider
König
Meta
13.03.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2012, Az. 5 StR 60/12 (REWIS RS 2012, 8271)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8271
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.