Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 4 StR 25/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11658

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100516B4STR25.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 25/16

vom
10. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Mai
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
September 2015 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung ver-sagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in [X.] mit sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils,
soweit dem Angeklag-ten die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Be-währung versagt worden ist. Im Übrigen erweist sich die Revision als unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
2
-
3
-
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4.
Februar 2016 zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt:

Grundsätzlich gilt, dass -
wie überhaupt bei der Rechtsfolgenbemes-sung
-
dem Tatrichter für die Entscheidung über die Strafaussetzung ein weiter Beurteilungsspielraum zuerkannt ist, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat ([X.], Urteil vom 13.
Februar 2001, 1
StR
519/00 =
NStZ 2001, 366). Hat das Gericht die für und gegen eine Aus-setzung sprechenden Umstände gesehen und gewürdigt und ist
-
namentlich aufgrund seines in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks
-
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens nicht größer ist als diejenige neuer Straftaten (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
August 1997, 2
StR
363/97 =
NStZ 1997, 594), so ist dessen Entscheidung grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn auch eine andere Be-wertung denkbar gewesen wäre.

b)
Erforderlich ist aber -
wie der [X.] in ständiger Rechtsprechung im-mer wieder betont hat ([X.], 1
StR
519/00, aaO; Beschluss vom 10.
Januar 2007, 5
StR
542/06)
-, dass das Gericht die für und gegen eine Aussetzung sprechenden Umstände vollständig erfasst und würdigt und dabei -
was vorliegend angesichts der bisherigen Unbe-straftheit von besonderer Bedeutung ist
-
auch und gerade die Wir-kung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe auf den [X.] in den Blick zu nehmen hat. Gerade weil die Kammer ihre negative Sozialprognose entscheidend auf die ungünstigen [X.] stützt, war es unabdingbar zu erörtern, ob eine Straf-aussetzung zur Bewährung mit entsprechender Begleitung durch
einen Bewährungshelfer und eventuelle weitere Weisungen (§
56c StGB) nicht eine stabilisierende Wirkung auf das Leben des Ange-klagten haben könnte.
Da die Kammer dies nicht erkennbar berücksichtigt hat, ist ihre Wür-digung unvollständig und deshalb ermessensfehlerhaft.

c)

Sinne des §
56 Abs.
2 StGB festzustellen. Es ist jedoch nicht ausge-namentlich in der Person des Angeklagten festgestellt hätte, wenn 3
-
4
-
sie die möglichen Auswirkungen einer unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzten Strafe bedacht hätte, zumal das Gericht seine negative Wertung insoweit ganz entscheidend auf die unver-änderten Lebensumstände gestützt hat (UA S.
25). Es ist anerkannt, dass zu den nach §
56 Abs.
2 StGB zu berücksichtigenden Umstän-den auch solche gehören
können, die schon für die Prognose nach Abs.
1 zu berücksichtigen waren ([X.], Beschluss vom 16.
Dezem-ber 2009, 2
StR
520/09 m.w.N.) und die Erwartung, der Angeklagte e-sondere Umvom 21.
September 2006, 4
StR
323/06).
Über eine eventuelle Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewäh-

Dem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen des neu zur Entscheidung berufe-nen Tatrichters dürfen den bisherigen nicht widersprechen.
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
4

Meta

4 StR 25/16

10.05.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 4 StR 25/16 (REWIS RS 2016, 11658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11658

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4 StR 25/16

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