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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 120/15
vom
5. November 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
5. November 2015 durch
[X.] [X.] und die
Richter Seiters, [X.], Dr.
Remmert und Reiter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 8 des [X.] vom 9. April 2015 -
8 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 23. [X.] der Beklagte in dem Einspruchstermin am 26. Februar 2015 nicht erschie-nen ist, ist sein Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil nach § 345 ZPO verworfen worden. Die dagegen durch den Beklagten selbst eingelegte Beru-fung hat das Landgericht durch Beschluss
vom
9. April 2015 gemäß § 522 Abs.
1 ZPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Beklagten
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nach Scheitern mehrerer Zustellungsversuche -
am 1. Oktober 2015 zugestellt 1
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3
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worden. Mit einem am 20. Oktober 2015 beim [X.] eingegange-nen
Schreiben hat der anwaltlich nicht vertretene Beklagte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 9. April 2015 eingelegt.
II.
Die Rechtsbeschwerde war auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Sie ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft, erweist sich jedoch als unzulässig, da sie nicht durch einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
[X.]
Seiters
[X.]
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2015 -
121 [X.]/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 09.04.2015 -
8 [X.] -
2
Meta
05.11.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2015, Az. III ZB 120/15 (REWIS RS 2015, 2832)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2832
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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