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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung bei unterbliebener Anschlussrevision gem § 554 ZPO
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (vgl. § 90 Abs. 2 [X.]). Der Beschwerdeführer hat keine Anschlussrevision nach § 554 ZPO eingelegt. Er trägt auch nichts dazu vor, dass diese von vornherein unzulässig oder ihm aus sonstigen Gründen unzumutbar war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
27.08.2019
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend BGH, 6. Mai 2014, Az: VI ZR 490/12, Beschluss
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 554 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 27.08.2019, Az. 1 BvR 1521/14 (REWIS RS 2019, 4130)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 4130
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1521/14, 27.08.2019.
Bundesgerichtshof, VI ZR 490/12, 30.09.2014.
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