Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 5 StR 306/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1677

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. August 2001in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. August 2001beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Februar 2001 nach § 349 Abs. 4StPO mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes [X.] mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung anderer Strafen zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.Das [X.] hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte half [X.] unbekannten Nebenklägerin am 22. Juni 1995 zunächst bei einer [X.] und entschloß sich, die Nebenklägerin zu entführen, um so [X.] entwenden zu können. Er holte aus seinem PKW eine Plastiktüte, inder sich eine Schußwaffe, Handschellen, Klebeband und eine Schnur be-fanden, und setzte sich in den PKW der Nebenklägerin auf den [X.]. Er richtete die Schußwaffe auf die Frau, sagte, dies sei eine Entführung,und zwang die Frau unter fortwährendem Vorhalten der Waffe, aus [X.] hinaus durch ein Wäldchen auf ein abgelegenes Feld zu fahren.Dort verlangte er von der Nebenklägerin den Kfz-Brief (wohl [X.] sie ihm aushändigte. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin sich- 3 -bäuchlings auf die [X.] legen, fesselte ihre Hände auf dem Rücken [X.] und ihre Füße mit einem Seil. Er verklebte ihren Mund [X.], verband den Fußstrick mit den Handschellen, bedeckte die Fraumit Stroh und verließ sie in dieser Lage. Er fuhr mit dem PKW der Neben-klägerin davon. Der Frau gelang es nach einiger [X.] durch glückliche Um-stände, den [X.] zwischen ihren Beinen und ihren Händen zulösen, sich von den Fußfesseln zu befreien und schließlich zu einer Straßezu gelangen, wo sie gerettet wurde. Ihren PKW stellte der Angeklagte etwazwei Wochen später im öffentlichen Straßenland ab.Der Angeklagte bestreitet die Begehung der Tat. Das [X.] hatder Bildung seiner Überzeugung der [X.]chaft des Angeklagten zahlreichegewichtige Umstände zugrundegelegt, so insbesondere die [X.] Wiedererkennung des Angeklagten durch die Nebenklägerin,die [X.] eingeschränkte [X.] Wiedererkennung des Angeklagten durch einenweiteren Zeugen, die Benutzung eines PKW mit [X.] den Täter, die dem Angeklagten nicht fremde Anwendung von Schuß-waffen zu Straftaten und die Auffindung von Handschellen der bei der [X.] Art in der Wohnung des Angeklagten.Dabei hat das [X.] jedoch die Umstände des vermeintlichenWiedererkennens des Angeklagten als Täter durch die Nebenklägerin nichtin dem gebotenen Umfang mitgeteilt und gewürdigt. Dem Angeklagten [X.] an der rechten Hand der gesamte Daumen und das Endglied des [X.]. Die Nebenklägerin, eine Ärztin, hat unmittelbar nach der Tat zurTäterbeschreibung angegeben: [X.] fehlt ein [X.] Damitist zwar eine Anomalie der rechten Hand des [X.] beschrieben, nicht aberzutreffend die beim Angeklagten bestehende Anomalie. Der Senat vermißtdie Mitteilung und Würdigung dessen, wie die Nebenklägerin sich zu [X.] geäußert hat, insbesondere ob sie meinte, in dem Angeklagtenauch wegen der grundsätzlichen Anomalie der rechten Hand oder trotz der- 4 -offenbaren Differenzen zu dieser Anomalie den Täter wiederzuerkennen.Damit sind die Erwägungen, mit denen das [X.] die Schwäche imWiedererkennen durch die Nebenklägerin als möglichen Irrtum erklärt ([X.]. 18), ohne hinreichende Anknüpfungsgrundlage. Die Sache bedarf daherneuer tatrichterlicher Beurteilung.Für den Fall einer erneuten Verurteilung weist der Senat darauf hin,daß die mögliche Berücksichtigung von Leistungen, die der Angeklagte zurErfüllung einer früheren Bewährungsauflage erbracht hat (§ 56 f Abs. 3Satz 2 i.V. mit § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB), nach den Grundsätzen der Ent-scheidungen BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 [X.] Anrech-nung 3 durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung zu erfol-gen hat.[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 306/01

08.08.2001

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2001, Az. 5 StR 306/01 (REWIS RS 2001, 1677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1677

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