Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. VII R 16/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 11517

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einreihung von Laserdioden


Leitsatz

NV: Weist eine Ware in ihrer Gesamtheit die objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Lasers auf und handelt es sich nicht um eine Laserdiode, ist sie nach AV 1 in die Pos. 9013 KN einzureihen .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.], [X.], vom 14. März 2017  11 K 1438/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Zeitraum vom 3. Juli 2008 bis zum 25. Oktober 2010 aus [X.] u.a. sog. Pump Sources und [X.] ein. Diese meldete sie als Laserdioden unter der [X.]. 8541 40 10 der Kombinierten Nomenklatur ([X.]) --zollfrei-- zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an.

2

Bei der Pump Source (Pumpquelle) handelt es sich um eine ca. 32,6 kg schwere [X.]. Sie besteht im Wesentlichen aus einem Gehäuse zur Aufnahme der [X.] ([X.]) mit entsprechenden Anschlüssen (Stromschienen) und enthält eine Schlitzspiegelanordnung, ein Zylinderlinsenteleskop, einen [X.] mit Kollimatorlinse sowie eine elektronische, integrierte Schaltung (IC), Schutzelemente (Thyristor) sowie Foto- und Temperatursensoren. Die Pumpquelle kann mit zwei bis zu sechs identischen [X.]n ausgerüstet werden. Die von der Klägerin eingeführten [X.] waren jeweils mit drei bis sechs [X.]n bestückt. Eine Pumpquelle verfügt über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. In ihr werden die Strahlen der [X.] zu einem einzigen Strahl zusammengeführt, der je nach Anzahl der verbauten [X.] um ein Vielfaches stärker ist als der Strahl eines einzelnen [X.]. Hierfür werden die Lichtstrahlen durch die Schlitzspiegel sozusagen nebeneinander angeordnet, anschließend durch das [X.] gebündelt und schließlich durch den [X.] neu ausgerichtet. Die Pumpquelle stellt bei einer Bestückung mit sechs [X.]n Laserlicht mit einer Leistung von 8,27 kW bei einer Wellenlänge von 937,5 (+1,5/2,0) nm bereit. Der von der Pumpquelle erzeugte [X.] dient der Anregung eines scheibenförmigen Kristalls, der aufgrund der Anregung seinerseits einen Laserstrahl abgibt, der zum Schneiden, Löten und Schweißen von Metallen geeignet ist.

3

Die in die Pumpquelle eingesetzten, zum Teil auch separat eingeführten, ca. 1 kg schweren [X.] mit den Maßen 183 mm x 51 mm x 67,1 mm setzen sich aus zwölf [X.] zusammen, die als Lasermedium einen aus mehreren Halbleitermaterialien zu einem p-n-Übergang zusammengesetzten Halbleiter enthalten. Die Halbleitermaterialien, die künstlich mittels Epitaxie erzeugt werden, sind so aufgetragen, dass sich auf jedem Laserdiodenbarren ca. 45 [X.] (insgesamt ca. 540 [X.] pro Pumpmodul) befinden. Das Lasermedium wird direkt durch elektrischen Stromfluss angeregt und strahlt Licht einer im Wesentlichen durch die Kristallstruktur des Halbleitermaterials definierten Wellenlänge ab. Als Resonator dienen in der Regel Kristallspaltflächen sowie ein optischer Wellenleitereffekt im Halbleitermaterial. Die Strahlung aus den durch den Stromfluss angeregten Emittern wird mittels einer Mikrolinse um 90 Grad aus der sog. Wafer-Ebene umgelenkt. Für die beim Betrieb erforderliche Kühlung liegt der Halbleiter auf einer Wärmesenke auf. Zudem sind je zwölf Laserdiodenbarren auf eine Kupferkühlplatte montiert und mittels elektrischer Kontakte verbunden. Sie verfügen über keine eigene Energieversorgung oder Steuerung. Darüber hinaus enthält das [X.] und eine Wasserkühlung. Sämtliche Bauteile sind in einem Kunststoffgehäuse mit einer CAN-Bus-Schnittstelle, Kühl- und elektrischen Anschlüssen untergebracht. Das Pumpmodul erzeugt eine Vielzahl von [X.]en.

4

Im Rahmen einer Zollprüfung kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --[X.]--) zu dem Ergebnis, die [X.] und [X.] seien als Laser in die [X.]. 9013 [X.] (Zollsatz 4,7 %) einzureihen. Aufgrund dessen erhob das [X.] mit mehreren Bescheiden vom 30. Juni 2011, 22. Juli 2011 und 28. Juli 2011 u.a. für die streitgegenständlichen Waren Abgaben nach.

5

Das Finanzgericht (FG) urteilte, die die [X.] und [X.] betreffenden [X.] seien rechtmäßig, weil es sich bei den zu tarifierenden Waren um Laser i.S. der [X.]. 9013 20 00 [X.] handele. Sie enthielten über die Funktion der Laserdioden hinausgehende Bauelemente und entsprächen der Beschreibung eines Lasers in den Erläuterungen zum Harmonisierten System ([X.]). Aus der Durchführungsverordnung ([X.]) Nr. 1037/2014 der [X.] vom 25. September 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur --[X.] 1037/2014-- ([X.] 2014, Nr. L 287/9) könne kein Indiz für die Einreihung der [X.] und der [X.] in die [X.]. 8541 [X.] entnommen werden.

6

Nach Auffassung der Revision sind die streitgegenständlichen Waren unter Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3b in die [X.]. 8541 40 10 [X.] einzureihen. Da die Waren aus verschiedenen Bestandteilen im Sinne der Vorschrift bestünden, komme es auf den Bestandteil an, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Der objektive Zweck eines [X.] sei die Erzeugung von Strahlen kohärenten Lichts. Primär dienten diesem Zweck die ca. 540 verbauten [X.], die in ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Waren alle übrigen Bestandteile des [X.] überragten. Gleiches gelte für die Pumpquelle, weil diese eine Verknüpfung von drei oder mehr [X.]n sei. Wenn die Waren als Laserdioden der [X.]. 8541 [X.] anzusehen seien, scheide eine Einreihung als Laser der [X.]. 9013 [X.] aus, selbst wenn die Waren auch unter den Begriff des Lasers gefasst werden könnten. Von der [X.] 1037/2014 gehe keine Indizwirkung für die Entscheidung des Falles aus, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats das Kriterium der Verbundenheit keine Stütze in den die [X.]. 8541 [X.] betreffenden Vorschriften finde.

7

Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, sowie der [X.] vom 30. Juni 2011, vom 22. Juli 2011 und vom 28. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2014.

8

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Die Pumpquelle und das Pumpmodul stellten sich in ihrer Gesamtheit gemäß AV 1 als vollständiger Laser der [X.]. 9013 [X.] dar. Nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Erl[X.]) müsse ein vollständiger Laser als Grundbauelemente ein Lasermedium, eine Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und ein optisches Resonanzsystem (Spiegelsystem) aufweisen. Dies sei bei den streitgegenständlichen Waren der Fall.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[X.].]O--). Das erstinstanzliche Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 [[X.].]O). Das [[X.].] hat zu Recht mit den angefochtenen Einfuhrabgabenbescheiden gemäß Art. 220 Abs. 1 des [[X.].], weil die [[X.].] und die [[X.].] in die [[X.].]. 9013 [[X.].] (Zollsatz 4,7 %) einzureihen sind.

1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der [[X.].]itionen und [[X.].]itionen der [[X.].] und in den [[X.].]erkungen zu den Abschnitten oder [[X.].]iteln festgelegt sind, und nach den [[X.].] (Senatsurteil vom 26. September 2017 VII R 17/16, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --[[X.].]-- 2018, 139; Urteil des Gerichtshofs der [[X.].] --[X.]-- [[X.].] u.a. vom 22. März 2017 [[X.].]/15 und [[X.].]/15, [[X.].]:C:2017:232, [[X.].], 163). Nach [[X.].] sind für die Einreihung in erster Linie der Wortlaut der [[X.].]itionen und der [[X.].]erkungen zu den Abschnitten und [[X.].]iteln maßgebend. Nur wenn nach diesen Kriterien kein eindeutiges Einreihungsergebnis erzielt werden kann, darf auf die [[X.].] 2 bis 5 zurückgegriffen werden.

Daneben gibt es Erläuterungen und Einreihungsavise, die ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (vgl. Senatsurteil in [[X.].], 139; [X.]-Urteil [[X.].] u.a., [[X.].]:C:2017:232, [[X.].], 163). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 8. November 2016 VII R 9/15, [[X.].], 286, [[X.].], 103). Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (vgl. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 VII R 49/04, [[X.].], 262, und in [[X.].], 139).

2. Für die Tarifierung der [[X.].] und [[X.].] kommen nach ihrem Wortlaut die [[X.].]itionen 8541 [[X.].] und 9013 [[X.].] in Betracht.

a) Die [[X.].]. 8541 [[X.].] erfasst u.a. "Leuchtdioden". Wie aus der [[X.].]. 8541 40 10 [[X.].] zu entnehmen ist, gehören dazu auch Laserdioden. Eine Warenbeschreibung oder einen bestimmten Verwendungszweck enthält die [[X.].] nicht.

Nach [[X.].] 44.0 zu [[X.].]. 8541 sind Leucht- oder Elektrolumineszenzdioden (auf Grundlage z.B. von [[X.].] oder [[X.].]) Vorrichtungen, die elektrische Energie in sichtbare Strahlen, Infrarotstrahlen oder ultraviolette Strahlen umwandeln. Laserdioden senden nach [[X.].] 45.0 zu [[X.].]. 8541 kohärentes Licht aus.

b) Zu [[X.].]. 9013 [[X.].] gehören u.a. "Laser, ausgenommen Laserdioden". Ein bestimmter Verwendungszweck des Lasers, der im industriellen Schneiden, Löten oder Schweißen von Metallen bestehen kann, wird im [[X.].]itionswortlaut nicht genannt und ist daher für die Tarifierung ohne Belang.

Welche Beschaffenheitsmerkmale ein Laser im zolltariflichen Sinne aufweisen muss, ergibt sich nicht unmittelbar aus der [[X.].] oder den [[X.].]erkungen zu den Abschnitten oder [[X.].]iteln. Nach [[X.].] 04.0 zu [[X.].]. 9013 muss ein Laser zumindest aus einem Lasermedium, einer Energiequelle (Energie-Pumpsystem) und einem optischen Resonanzsystem (Spiegelsystem) bestehen, die als Grundbauelemente im [[X.].] vereinigt sind. Laser erzeugen oder verstärken eine elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich zwischen 1 nm und 1 mm durch stimulierte und kontrollierte [[X.].]. Wenn das Lasermedium (z.B. Kristalle, Gase, Flüssigkeiten oder chemische Erzeugnisse) entweder vom Licht einer elektrischen Lichtquelle oder durch die Reaktion einer anderen Energiequelle beeinflusst wird, werden die im Lasermedium erzeugten Lichtstrahlen derart mehrfach reflektiert und verstärkt, dass an dem einen teilweise durchlässigen Ende ein Bündel kohärenter (sichtbarer oder unsichtbarer) Lichtstrahlen austritt ([[X.].] 03.0 zu [[X.].]. 9013).

Aus [[X.].]. 9013 [[X.].] ausgenommen sind Laserdioden. Diese gehören zwar im technischen und zolltariflichen Sinne grundsätzlich ebenfalls zu den Lasern, werden jedoch ausdrücklich aus [[X.].]. 9013 [[X.].] ausgewiesen und stattdessen von [[X.].]. 8541 [[X.].] erfasst (vgl. auch [[X.].]. 1 Buchst. m zu Abschn. [X.]VI [[X.].], wonach Waren des [[X.].]. 90 [[X.].] nicht zu diesem Abschnitt gehören). Der Begriff der Laserdiode in [[X.].]. 8541 [[X.].] und in [[X.].]. 9013 [[X.].] ist identisch.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen können die [[X.].] und [[X.].] nicht als Leucht- bzw. Laserdioden angesprochen werden, weil ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften nicht dem Wortlaut der [[X.].]. 8541 [[X.].] entsprechen.

Nach den Feststellungen des [[X.].], an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 [[X.].]O gebunden ist, weisen die [[X.].] und [[X.].] über die für eine Laserdiode typischen Bauelemente hinaus weitere objektive Beschaffenheitsmerkmale auf, die nach der [[X.].] einer Einreihung in die [[X.].]. 8541 [[X.].] entgegenstehen.

Im Einzelnen enthalten die [[X.].] über die für den Betrieb der Laserdioden --die Aussendung kohärenten Lichts-- erforderlichen Bestandteile hinausgehende Bauelemente wie [[X.].] und eine CAN-Bus-Schnittstelle, über die die Informationen z.B. der [[X.].] oder über die Funktion der einzelnen Barren geregelt weitergeleitet werden (vgl. auch [X.]-Urteil [[X.].] vom 8. Dezember 2016 [[X.].], [[X.].]:[[X.].], [[X.].], 13). Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob Bestandteile, die lediglich der Unterstützung der Laserdioden dienen, einer Einreihung in die [[X.].]. 8541 [[X.].] entgegenstehen. Denn insbesondere mit dem [[X.].] ist ein Bauteil vorhanden, das für die Erzeugung kohärenten Lichts nicht erforderlich ist und die Erzeugung auch nicht unterstützt.

Gleiches gilt für die [[X.].], die nach den bindenden Feststellungen des [[X.].] neben den [[X.].]n noch Schlitzspiegel, ein Zylinderspiegelteleskop und einen Lichtmischer enthalten.

Das [X.]-Urteil [X.] vom 2. Oktober 2008 [X.]/07 ([[X.].]:[X.], [[X.].] 2008, 302), das zur Tarifierung eines Optokopplers ergangen ist, kann nicht auf den Streitfall übertragen werden. Diese Entscheidung betrifft die Warengruppe der lichtempfindlichen Halbleiterbauelemente, die im Gegensatz zur Warengruppe der Leuchtdioden auch zu Modulen zusammengesetzte Waren enthält. Darüber hinaus hat der [X.] ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Merkmale und Eigenschaften des Optokopplers als lichtempfindliches Halbleiterbauelement nicht durch das Vorhandensein einer Schaltung geändert würden (Rz 23). Im Streitfall hat das [[X.].] jedoch festgestellt, dass die Waren Bestandteile enthalten, die über diejenigen einer Laserdiode hinausgehen.

4. Die streitgegenständlichen Waren sind unter Anwendung von [[X.].] in die [[X.].]. 9013 [[X.].] einzureihen, weil sie die objektiven Beschaffenheitsmerkmale von Lasern im Sinne dieser [[X.].]ition aufweisen und es sich nicht um Laserdioden handelt.

a) Die [[X.].] verfügen nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 [[X.].]O bindenden Feststellungen des [[X.].] über einen aus mehreren Halbleitermaterialien zu einem p-n-Übergang zusammengesetzten Halbleiter als Lasermedium. Dieses wird direkt durch den elektrischen Stromfluss angeregt. Als Resonator dienen in der Regel Kristallspaltflächen sowie ein optischer Wellenleitereffekt im Halbleitermaterial. Außerdem sind einige weitere Bestandteile vorhanden, wie eine Mikrolinse, eine Kupferkühlplatte, [[X.].], eine Wasserkühlung, eine CAN-Bus-Schnittstelle sowie Kühl- und elektrische Anschlüsse.

Gleiches gilt für die [[X.].], in denen mehrere [[X.].] und damit auch deren Bestandteile enthalten sind. Darüber hinaus verfügen die [[X.].] über weitere objektive Beschaffenheitsmerkmale wie eine Schlitzspiegelanordnung, ein Zylinderlinsenteleskop oder eine integrierte elektronische Schaltung.

b) Die Waren sind keine Laserdioden (s.o.) und damit nicht aus der [[X.].]. 9013 [[X.].] ausgewiesen.

c) Innerhalb der [[X.].]. 9013 [[X.].] sind die Waren nach [[X.].] 6 der [[X.].]. 9013 20 00 90 0 [[X.].] "andere" zuzuweisen.

d) Eine Einreihung nach dem charakterbestimmenden Bestandteil unter Anwendung der [[X.].] 3b ist im Streitfall nicht zulässig, weil die Waren bereits in ihrer Gesamtheit nach der [[X.].] eingereiht werden können und ein Rückgriff auf die subsidiär anwendbare [[X.].] 3b nur im Fall mehrerer möglicher [[X.].]itionen in Betracht kommt.

Auch die [[X.].]erkung 3 zu Abschn. [X.]VI [[X.].] kommt aus diesem Grund nicht mehr zum Tragen.

5. Die [X.] 1037/2014, mit der bestimmte Halbleiterkomponenten der [[X.].]. 8541 40 10 [[X.].] zugewiesen wurden, kann auf den Streitfall deshalb keine Anwendung finden, weil sie zeitlich nach den streitgegenständlichen Einfuhren erlassen wurde.

Einreihungsverordnungen der [X.] dürfen grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der [[X.].] und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. Senatsurteile vom 11. März 2004 VII R 20/01, [X.], 1305, m.w.N., und vom 12. April 2011 VII R 20/07, [X.], 561, [[X.].] 2011, 177).

Solche Indizien lassen sich der [X.] 1037/2014 nicht entnehmen. Denn die im Streitfall zu tarifierenden und die in der [X.] 1037/2014 beschriebenen Waren unterscheiden sich erheblich, weil die [[X.].] und [[X.].] über zusätzliche und andere Bestandteile verfügen.

Dass das [[X.].] seine Entscheidung auch unter Heranziehung der [X.] 1037/2014 und unter Berücksichtigung des dort für maßgeblich gehaltenen Kriteriums der untrennbaren Verbindung der Bauteile begründet hat, führt nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das [[X.].] zur Begründung seiner Entscheidung gleichermaßen darauf abgestellt hat, dass die Waren über die objektiven Bestandteile eines Lasers verfügen.

6. Der Senat weicht im Streitfall nicht von seinen Urteilen vom 21. Februar 2017 VII R 2/15 ([[X.].], 275) sowie vom 25. April 2017 VII R 8/16 ([[X.].], 277) und [X.] ab, weil diese anders beschaffene Waren betrafen, die nicht sämtliche Bestandteile eines Lasers aufwiesen und nicht --wie vorliegend-- nach der [[X.].] aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale in ihrer Gesamtheit in [[X.].]. 9013 [[X.].] einzureihen waren.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [[X.].]O.

Meta

VII R 16/17

15.01.2019

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 14. März 2017, Az: 11 K 1438/14, Urteil

Pos 8541 KN, Pos 9013 KN, AllgVorschr 1 KN, AllgVorschr 3 Buchst b KN, Abschn 16 Anm 3 KN, EUV 1037/2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.01.2019, Az. VII R 16/17 (REWIS RS 2019, 11517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11517

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII R 8/16 (Bundesfinanzhof)

Einreihung von Waren, die Laserdioden enthalten


VII R 2/15 (Bundesfinanzhof)

Einreihung von Waren, die Leuchtdioden (LED) enthalten


VII R 40/18 (Bundesfinanzhof)

Tarifierung eines Internetradios


VII R 15/18 (Bundesfinanzhof)

Tarifierung von Katzenkratzbäumen


VII R 3/18 (Bundesfinanzhof)

Zolltarif: Einreihung sog. Katzenkratzbäume


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.