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Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung, teils mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtet, ist sie unzulässig, weil sie durch die angegriffene Entscheidung des [X.] prozessual überholt ist (vgl. dazu [X.], 312 <316>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 1265/08 -, Rn. 26). Das [X.] hat als Beschwerdegericht die Sache in vollem Umfang geprüft und eine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2020 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; [X.], in: [X.], FamFG, 5. Aufl. 2020, § 69, Rn. 2; Sternal, in: [X.], FamFG, 20. Aufl. 2020, § 68, Rn. 86 ff.). Es hat auch die im erstinstanzlichen Verfahren unterbliebene Anhörung der damals 5- und 6-jährigen Kinder und die Bestellung eines [X.] in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt (vgl. dazu [X.]E 55, 171 <182 ff.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 728/09 -, Rn. 11; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 ff. m.w.N.). Eine isoliert verbleibende Grundrechtsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 31. März 2010 - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2020 - 1 BvR 2434/19 -, Rn. 13).
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des [X.] richtet, hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G genügenden Weise dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
28.10.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Bamberg, 29. Juli 2019, Az: 7 UF 272/18, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 28.10.2020, Az. 1 BvR 2134/19 (REWIS RS 2020, 3094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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