Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 60/17

7. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15122

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei bei Vergütungsvereinbarung der obsiegenden Partei mit ihrem Prozessvertreter; Vergütungsanspruch für eine vom Rechtsanwalt gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung


Leitsatz

1. Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.

2. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des [X.].

Gründe

I.

1

[X.]ie Beklagten möchten, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Rahmen der Kostenfestsetzung für die erste Instanz Zahlungen betreffend Prämien für eine anwaltliche Vermögensschadenshaftpflichtversicherung berücksichtigt wissen.

2

Im Ausgangsrechtsstreit wurden die beiden Beklagten samtverbindlich von der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.218.541,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

3

[X.]as [X.] wies die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2015, das rechtskräftig geworden ist, ab. [X.]ie Kosten des Rechtsstreits legte das [X.] der Klägerin auf.

4

Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten in Höhe von 4.819,30 € für eine Anschlussdeckung der Beklagtenvertreter bezüglich deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend gemacht und hierzu ausgeführt, die Beklagtenvertreter würden einen Stammvertrag mit einer [X.]eckungssumme in Höhe von 2 Mio. € unterhalten; aufgrund des hohen Streitwerts hätten die Beklagten mit den [X.] vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. € abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei.

5

Mit [X.] vom 19. Oktober 2015 hat das [X.] die von der [X.] an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erstattenden Anwaltskosten für die erste Instanz auf 32.036,23 € festgesetzt; dabei hat es eine Berücksichtigung der Kosten für die Haftpflichtversicherung abgelehnt.

6

Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt.

7

Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des [X.]s vom 19. Oktober 2015 zurückgewiesen.

8

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter; sie begehren die Festsetzung von weiteren 4.819,30 € wegen der Kosten für die Anschlussdeckung bezüglich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

II.

9

[X.]ie aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

1. [X.]as Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

[X.]ie zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gemäß § 91 ZPO bestehe nicht.

[X.]ie geltend gemachten Versicherungskosten unterfielen nicht den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der obsiegenden [X.] gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets zu erstatten seien.

Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zählten, ergebe sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 des [X.] (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 [X.], im Folgenden: [X.]-[X.]) würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Nummern 7000 bis 7008 [X.]-[X.] eine besondere Regelung getroffen sei. Eine solche enthalte Nr. 7007 [X.]-[X.] in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechnung gestellt werden, soweit sie auf [X.] von mehr als 30 Mio. € entfalle. [X.]araus folge, dass Prämien für [X.] unter 30 Mio. € nicht abgerechnet werden könnten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a [X.] getroffen worden sei.

Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a [X.] zwischen den Beklagten und ihrem [X.] bezüglich der Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters gegenüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin.

Nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur seien höhere als die gesetzlichen Beträge grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Während teilweise vertreten werde, dass eine geschlossene Vergütungsvereinbarung im Kostenfestsetzungsverfahren generell unbeachtlich sein solle, werde überwiegend nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende vereinbarte Vergütung nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sein könne. [X.]ie genannte Streitfrage müsse im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. [X.]enn auch nach der weitergehenden Auffassung, wonach im Einzelfall eine Erstattungsfähigkeit gegeben sein könne, sei in der vorliegenden Konstellation ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht gegeben.

Gegen eine Erstattungsfähigkeit spreche zunächst die gesetzgeberische Wertung, dass Prämien für eine Haftpflichtversicherung zu den allgemeinen Geschäftskosten zählten und damit durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt seien, soweit es um [X.] unter 30 Mio. € gehe (Nr. 7007 [X.]-[X.]). Würde man die Erstattungsfähigkeit von Prämienzahlungen für [X.] unter 30 Mio. € bejahen, soweit diese Gegenstand einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a [X.] seien, unterliefe man diese gesetzgeberische Wertung. Zwar sei es richtig, dass eine Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nur bis zu einer [X.]eckungssumme bis 250.000 € bestehe, § 51 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Es gebe jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Umstand bei Erlass des [X.] 7007 [X.]-[X.] vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt worden sei.

Schließlich würde ein Anreiz für Rechtsanwälte geschaffen, [X.] nur noch bis zur vorgeschriebenen [X.]eckungssumme vorzuhalten und für höhere Gegenstandswerte Vergütungsvereinbarungen abzuschließen, um so allgemeine Geschäftskosten auf den Prozessgegner beziehungsweise den Mandanten zu verlagern.

2. [X.]iese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin nach § 91 ZPO bezüglich der den Gegenstand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung besteht.

a) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] in allen Prozessen zu erstatten.

Hinsichtlich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehen die Rechtsprechung und die Literatur fast einhellig davon aus, dass als erstattungsfähige "gesetzliche Gebühren und Auslagen" lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu erstatten sind und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar ([X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3447 Rn. 56; offengelassen von [X.], Beschluss vom 13. November 2014 - [X.]/12, NJW 2015, 633 Rn. 18 f. mit Nachweisen des Streitstands; vgl. auch [X.], Urteil vom 23. Januar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 20 Rn. 49) und dass die unterliegende [X.] Mehrkosten aufgrund eines vereinbarten Honorars auch nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstatten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14. September 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 499, juris Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 85 Rn. 14; [X.] 118, 1, 18 f., juris Rn. 75 ff., zur Anbindung der Erstattungspflicht an die gesetzliche Vergütung; [X.], [X.], 1047, 1050; a.M. [X.], [X.], 23. Aufl., § 3a Rn. 75).

[X.]iese Auffassung ist unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu [X.], aaO [X.]49 f.) zutreffend. § 87 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 ([X.]. S. 83, 98) sieht - ebenso wie § 91 Abs. 2 Satz 1 der Civilprozeßordnung in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung ([X.]. 1898 S. 369, 426) - vor, dass "die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] … in allen Prozessen zu erstatten" sind. [X.]ie Möglichkeit, eine vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, im Wege der prozessualen Kostenerstattung auf die unterliegende [X.] abzuwälzen, wird in § 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1927 ([X.]. I S. 162, 170; im Folgenden: RAGebO), die bereits Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber zuließ (vgl. § 93 RAGebO), ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. [X.], aaO [X.]49; [X.]/[X.], Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 9. Aufl., § 94 Rn. 1).

[X.]ie im Jahr 1957 in [X.] getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ([X.] 1957 I S. 861, 907) enthält eine § 94 RAGebO entsprechende Vorschrift nicht. Stattdessen wurde § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Einfügung des Wortes "gesetzlichen" dahin gefasst, dass die "gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden [X.] … in allen Prozessen zu erstatten" sind ([X.] 1957 I S. 931). In der Entwurfsbegründung (BT-[X.]rucks. 2/2545, [X.]) wird hierzu ausgeführt, in den § 91 Abs. 2 ZPO würden die Vorschriften eingefügt, die bisher unter anderem in § 94 RAGebO enthalten gewesen seien; diese Vorschriften gehörten in die Zivilprozessordnung, weil sie nicht das Verhältnis des Rechtsanwalts zum Auftraggeber, sondern die Kostenerstattung zwischen den [X.]en regelten. [X.]anach sollte es dabei bleiben, dass die unterliegende [X.] bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, keine prozessuale Kostenerstattungspflicht trifft.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiervon abrücken wollte, als im Jahr 2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an die Stelle der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte getreten ist (vgl. [X.], [X.], 1047, 1050). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im [X.] in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten Vorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 3 [X.]. [X.]anach hat eine Vereinbarung über die Vergütung einen Hinweis unter anderem darauf zu enthalten, dass die gegnerische [X.] im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. [X.]ie Gesetzesbegründung zu § 3a [X.] geht insoweit davon aus, dass die rechtsuchende Person die vereinbarte Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, grundsätzlich selbst tragen muss (vgl. BT-[X.]rucks. 16/8384, [X.]). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der bloßen Statuierung einer Hinweispflicht in § 3a Abs. 1 Satz 3 [X.] die Regeln der prozessualen Kostenerstattung gemäß § 91 ZPO abändern wollte. [X.]er Hinweis darauf, dass die gegnerische [X.] im Falle der Kostenerstattung "regelmäßig" nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss, ist auch dann sinnvoll, wenn die unterliegende gegnerische [X.] keine prozessuale Kostenerstattungspflicht bezüglich einer vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt, trifft. [X.]enn nach der Rechtsprechung kann derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, in bestimmten Fällen materiellrechtlich verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer anwaltlichen Honorarvereinbarung zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2015 - [X.], NJW 2015, 3447 Rn. 58; Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.], NJW 2003, 3693, 3697, juris Rn. 49; Urteil vom 14. Mai 1962 - [X.], [X.] § 839 ([X.]) BGB Nr. 18 Bl. 2, juris Rn. 11).

b) Nach diesen Grundsätzen besteht im Streitfall keine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin bezüglich der den Gegenstand der Vergütungsvereinbarung bildenden Kosten der Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. [X.]iese Kosten gehören nicht zu den gesetzlichen Auslagen.

Zur gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts zählen neben den Gebühren auch die Auslagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Was zu den Auslagen zählt, ist in Teil 7 [X.]-[X.] aufgelistet. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.] werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]-[X.] kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 [X.]. § 670 BGB) verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nr. 7007 [X.]-[X.] statuiert einen [X.] bezüglich einer im Einzelfall gezahlten Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf [X.] von mehr als 30 Mio. € entfällt. [X.]iese Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertgrenze in § 22 Abs. 2 [X.] (vgl. BT-[X.]rucks. 15/1971, [X.]). Eine gezahlte Prämie für eine generelle Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist, soweit die Prämie auf [X.] bis 30 Mio. € entfällt, den allgemeinen Geschäftskosten im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.] zuzurechnen (vgl. AnwK-[X.]/[X.], 8. Aufl., [X.] 7007 Rn. 2, 9). Für eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden kann der Rechtsanwalt, soweit die Prämie auf [X.] bis 30 Mio. € entfällt, nicht nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 675 [X.]. § 670 BGB Ersatz verlangen, weil nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz [X.]-[X.]). [X.]er [X.] in Nr. 7007 [X.]-[X.] ist vom Gesetzgeber nach dem [X.] als abschließender [X.] für den Bereich der Kosten von [X.] konzipiert worden (vgl. [X.]/Müller-Rabe, [X.], 23. Aufl., Vorb. 7 Rn. 15 sowie AnwK-[X.]/[X.], aaO, [X.] Vorb. 7 Rn. 16 und [X.] 7007 Rn. 6 Beispiel 1). [X.]er Umstand, dass die Mindestversicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts nach § 51 Abs. 4 Satz 1 [X.] 250.000 € für jeden Versicherungsfall beträgt, ändert daran nichts. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden ist, soweit die Prämie auf [X.] bis 30 Mio. € entfällt, danach - vorbehaltlich einer Vergütungsvereinbarung - vom Auftraggeber nicht zu erstatten (vgl. [X.]/Müller-Rabe, aaO, [X.] 7007 Rn. 2 m.w.N., ohne Unterscheidung zwischen generellen und einzelfallbezogenen Haftpflichtversicherungen).

3. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Jurgeleit     

      

Sacher     

      

Meta

VII ZB 60/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 3. Juli 2017, Az: 6 W 37/16

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 91 Abs 2 S 1 ZPO, § 3a RVG, Nr 7007 RVG-VV, Vorbem 7 Abs 1 S 2 RVG-VV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 60/17 (REWIS RS 2018, 15122)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 557-558 REWIS RS 2018, 15122


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZB 60/17

Bundesgerichtshof, VII ZB 60/17, 24.01.2018.


Az. 6 W 37/16

Oberlandesgericht Köln, 6 W 37/16, 20.04.2016.


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