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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 81/08 vom 18. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 18. März 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 8. April 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf 36.927,17 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die vom Berufungsgericht im Rahmen des § 254 BGB vorgenommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Klägerin und des Beklagten im Hinblick auf die vom Beklagten in der [X.] veranlasste Voll-streckbarerklärung und Vollstreckung von Titeln gegen die Klägerin, obwohl diese ihre Schuld bis auf einen marginalen Restbetrag bereits erfüllt hatte, lässt keinen zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler erkennen. 2 - 3 - Die Abwägung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisions-gericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzuläs-sige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände voll-ständig und richtig berücksichtigt hat ([X.], Urt. v. 10. Februar 2005 - [X.], [X.], 815, 816). Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Be-schwerde in diesem Zusammenhang nicht auf. 3 a) Regelmäßig tritt bei der Abwägung fahrlässiges Verhalten hinter vor-sätzlichem Verhalten zurück. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist ([X.], Urt. v. 10. Februar 2005 aaO S. 817 m.w.N.). Zu dieser Rechtsprechung setzt sich das Berufungsgericht nicht in zu-lassungsrelevanter Weise in Widerspruch. 4 Die von der Beschwerde angegriffene Aussage des Berufungsgerichts, der Beklagte müsse sich das betrügerische Verhalten des Vermittlers zurech-nen lassen (§ 278 BGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das Be-rufungsgericht im Rahmen der Abwägung des § 254 BGB nicht zugrunde ge-legt, der Beklagte müsse sich selbst so behandeln lassen, als sei er selbst be-trügerisch gegen die Klägerin vorgegangen. Wie sich aus den vorangegange-nen Ausführungen ergibt, wirft es dem Beklagten persönlich lediglich grob fahr-lässiges Verhalten vor. Das ist zutreffend; grob fahrlässiges Verhalten wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. 5 Bei der Abwägung zwischen einem allenfalls leichten Verschulden der Klägerin und dem grob fahrlässigen Verschulden des Beklagten konnte das Be-rufungsgericht das Verschulden der Klägerin zurücktreten lassen. 6 - 4 - b) Auch wenn der Beklagte die Klägervertreterin vor Einleitung des [X.] in der [X.] darauf hingewiesen hat, dass er seinen eigenen Bevollmächtigten in der [X.] weder dem Namen nach noch persönlich kenne, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der [X.] verpflichtet war, selbständig Kontakt zu diesem Bevollmächtigten zu su-chen und dessen nach den Umständen zu erwartendes rechtswidriges [X.] gegen die Klägerin zu unterbinden. Das durfte die Klägerin von einem [X.] Notar selbst dann erwarten, wenn sie für diesen nicht dessen eige-nen Bevollmächtigten ermittelt und ihm mitgeteilt hatte. 7 2. Die Ermittlung des [X.] Rechts zu einem Anspruch des [X.] auf gesetzliche Rechtshängigkeitszinsen in der [X.] war entbehrlich, weil nicht entscheidungserheblich. 8 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte auch hin-sichtlich der ihm zugesprochenen und beigetriebenen Zinsen Schadensersatz zu leisten hat. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen. 9 3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts zu den vorge-richtlichen Anwaltskosten liegt Willkür nicht vor. 10 Selbst wenn der Klägerin zu Unrecht Umsatzsteuer auf die Gebühren zugesprochen wurde (was sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten mit 101,20 • ausgewirkt hat), beruht dies ersichtlich auf einem Versehen oder ei-nem einfachen Rechtsfehler, nicht jedoch auf sachfremden Erwägungen und damit auf Willkür. 11 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 12 Kayser Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.10.2006 - 19 O 163/06 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - [X.]/06 -
Meta
18.03.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2010, Az. IX ZR 81/08 (REWIS RS 2010, 8287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8287
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