Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 322/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1124

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[X.]:[X.]:BGH:2016:081216B5STR322.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 322/16

vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8. Dezember 2016 beschlos-sen:

1.
Die Revision des Angeklagten E.

gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Dezember 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Der Angeklagte M.

hat die Kosten seiner [X.] Revision gegen das oben genannte Urteil zu tragen.
Der [X.] sieht die Verfahrensrüge betreffend die Verwertung der Fotos aus dem Mobiltelefon des Angeklagten E.

jedenfalls als unbegründet an.
Mutzbauer
Sander
Schneider

Dölp
Feilcke

Meta

5 StR 322/16

08.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2016, Az. 5 StR 322/16 (REWIS RS 2016, 1124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1124

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