Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2021, Az. 3 StR 441/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 3335

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MORD STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) REVISION (STRAFRECHT) RECHTSEXTREMISMUS VERFASSUNGSBESCHWERDE STRAFVERFAHREN TERRORISMUS MITTÄTERSCHAFT NSU ZSCHÄPE

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Gegenstand

Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung: Kriterien für die mittäterschaftliche Zurechnung der begangenen Taten - Fall Zschäpe


Leitsatz

Zur Strafbarkeit eines Mitglieds des sog. NSU ("Nationalsozialistischer Untergrund").

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass sie schuldig ist

a) im Fall 24 unter [X.] [X.] der Urteilsgründe zweier tateinheitlicher Fälle des Mordes in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung sowie

b) im Fall 2 unter [X.] [X.] der Urteilsgründe des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen einer Vielzahl von Fällen des - vollendeten und versuchten - Mordes, des - vollendeten und versuchten - besonders schweren Raubes, der besonders schweren räuberischen Erpressung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] sowie zahlreicher weiterer in einzelnen der Fälle tateinheitlich verwirklichter Delikte zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie außerdem das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung für einen der abgeurteilten Fälle geltend macht, gegen ihre Verurteilung. Das Rechtsmittel führt mit der Sachbeschwerde zu der aus der [X.] unter Ziffer 1 ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 24 und 2 (unter [X.] [X.] der Urteilsgründe) sowie zum Wegfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].

I.

2

1. Das [X.] hat - soweit für die Revision relevant - folgende Feststellungen getroffen:

3

Nachdem die Angeklagte gemeinsam mit den mittlerweile verstorbenen [X.] und [X.] 1996 und 1997 in [X.] mehrere rechtsextremistische "[X.]" unter Verwendung von Bombenattrappen durchgeführt hatte, durchsuchten die Ermittlungsbehörden Anfang 1998 die von ihr angemietete, als Bombenwerkstatt genutzte Garage und stellten dort eine Vielzahl im Bau befindlicher Rohrbomben sowie Sprengstoff sicher. Daraufhin gaben die Angeklagte und ihre beiden Komplizen ihre Wohnungen in [X.] auf und brachen den Kontakt zu ihrem jeweiligen persönlichen Umfeld nahezu - mit Ausnahme einiger weniger gleichgesinnter Vertrauter - ab. Nach einer Übergangszeit lebten sie jeweils zu dritt in von einer anderen Person oder unter einem Alias-Namen nacheinander angemieteten fünf Wohnungen, ab August 1998 in [X.], ab Dezember 2000 in [X.].

4

Noch 1998 kamen die Angeklagte, [X.] und [X.] auf der Basis der von ihnen geteilten politisch-ideologischen Einstellung überein, künftig gemeinsam eine Vielzahl willkürlich ausgewählter Menschen wegen deren [X.] - vornehmlich [X.] - Herkunft oder als Repräsentanten des St[X.]tes zu töten. Durch die destabilisierende Wirkung dieser Mordanschläge erstrebten sie eine ihren nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen entsprechende Änderung der St[X.]ts- und Gesellschaftsform [X.]. Um diese Wirkung deutlich zu vergrößern, planten sie, die Öffentlichkeit zunächst nur den Serien-charakter der Taten erkennen zu lassen und erst später ein noch gemeinschaftlich zu [X.] zu veröffentlichen, mit dem sich der - von ihnen gebildete - [X.] "[X.]" ([X.]) nachträglich verantwortlich erklärt. Des Weiteren vereinbarten sie, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Raubüberfälle auf Sparkassenniederlassungen, Postfilialen und Supermärkte zu begehen; hierdurch sollten die zeitlich aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht werden.

5

Die Angeklagte, [X.] und [X.] entschlossen sich, zu diesen Zwecken auf längere [X.] unter falscher Identität unerkannt zusammenzuleben, indem sie, im besonderen Umfang die Angeklagte, eine bürgerliche, unverdächtig erscheinende Legende aufbauen und nach außen kommunizieren. Während vorgesehen war, dass [X.] und [X.] die Straftaten ausführen, übernahm die Angeklagte vor allem folgende Aufgaben: Ihr oblag es, den Personenzusammenschluss [X.] (beispielsweise durch Beschaffung von auf fremdem Namen registrierten Kommunikationsmitteln und falschen Identitätspapieren sowie durch vielfältige legendierende Angaben gegenüber dem nachbarschaftlichen Umfeld), die finanziellen Angelegenheiten zu regeln, insbesondere die Beute aus den Überfällen zu verwalten, und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass sich der [X.], dessen drei Mitglieder anonym bleiben sollten, in der geplanten Weise zu den Taten bekennt (Fall 1).

6

In Umsetzung dieses [X.]skonzepts begingen [X.] und [X.] von September 2000 bis April 2007 zwölf ideologisch motivierte Mordanschläge. In [X.] (Fälle 6, 11, 21), [X.] (Fall 12), [X.] (Fälle 14, 22), [X.] (Fall 17), [X.] und [X.] (jeweils Fall 24) töteten sie unter Verwendung derselben Pistole des Herstellers [X.] heimtückisch neun türkisch- bzw. griechischstämmige Männer, die als Kleinunternehmer oder Aushilfskraft eines Kleinunternehmers an der jeweiligen Verkaufsstätte tätig waren. In [X.] (Fall 28) schossen sie mit zwei anderen Pistolen hinterrücks auf eine aus zwei Polizeibeamten bestehende Streifenwagenbesatzung; eine Polizistin verstarb, während ihr Kollege schwer verletzt wurde. In [X.] (Fälle 8, 20) verübten sie in den Räumlichkeiten eines [X.] und auf offener Straße Bombenattentate, die sich gegen Menschen mit [X.] bzw. vorwiegend [X.] Wurzeln richteten. Hierdurch wurde zwar niemand getötet; jedoch trugen zahlreiche Opfer, teils schwere, Gesundheitsschäden davon. Von Dezember 1998 bis November 2011 begingen [X.] und [X.] - in einem Fall [X.] allein - in [X.] (Fälle 2 bis 4, 7, 16, 18, 19, 23), [X.] (Fälle 13, 15, 25), [X.] (Fälle 26, 27), [X.] (Fall 29) und [X.] (Fall 30) 15 Überfälle mit Schusswaffen auf Sparkassenniederlassungen und Postfilialen sowie einen Supermarkt. In zwei Fällen machten sie [X.] mit Tötungsvorsatz von einer Handfeuerwaffe Gebrauch. In einem dieser Fälle traf [X.]s Schuss das Opfer, das schwer verletzt wurde (Fall 25); in dem anderen verfehlten die von einem der [X.] abgegebenen Schüsse ihr Ziel (Fall 2).

7

Die Angeklagte erbrachte nicht nur zahlreiche den [X.] allgemein fördernde Beiträge (namentlich Fälle 5, 9, 10), sondern war insbesondere an der Planung jedes einzelnen Mordanschlags und Raubüberfalls beteiligt. Zusammen mit [X.] und [X.] wertete sie die zuvor bei Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse aus. Alle drei fassten jeweils den gemeinsamen Entschluss zur Tatbegehung. Hinsichtlich der Mordanschläge einigten sie sich auf das Tatmittel (Schusswaffeneinsatz oder Sprengstoffexplosion) sowie den [X.] (zum Beispiel ein bestimmter Blumenstand oder Kiosk), das oder die Tatopfer (zumeist der am [X.] anwesende "Kleinstgewerbetreibende", sofern er nach dem äußeren Erscheinungsbild [X.] Abstammung war) und die Tatzeit (etwa die zweite Hälfte eines bestimmten Tages). Hinsichtlich der Raubüberfälle verständigten sie sich auf den [X.] und die Tatopfer (das zu überfallende Objekt sowie - jedenfalls - das dort arbeitende Personal), ebenso auf die Tatzeit.

8

Während der Ausführung der jeweiligen Tat hielt sich die Angeklagte gemäß der zuvor getroffenen Übereinkunft in oder im Nahbereich der als Zentrale genutzten gemeinsamen Wohnung auf, um die tatbedingte Abwesenheit ihrer Komplizen zu legendieren. Dort sollte sie bei Nachfragen Dritter hierfür unverfängliche Erklärungen geben, die Umgebung sorgfältig beobachten und auf Vorkommnisse, die den Eindruck des bürgerlichen Lebens der drei in Frage stellen könnten, schnell und umsichtig reagieren. Nach Fertigstellung des ersten [X.] im März 2001, ab der siebten Tat der gesamten Deliktserie (Fall 11), sollte die Angeklagte darüber hinaus, falls [X.] und [X.] die Flucht nicht gelänge und sie zu Tode kämen, den Film in der aktuellen Version verbreiten sowie die in der Wohnung befindlichen Beweismittel vernichten. Die von ihr übernommenen Tätigkeiten dienten dazu, den [X.] eine sichere Rückzugsmöglichkeit zu schaffen und den Erfolg des [X.]skonzepts sicherzustellen.

9

Als nach dem letzten Raubüberfall [X.] und [X.] auf der Flucht von der Polizei entdeckt wurden und die Festnahme drohte, entzogen sie sich dieser durch Suizid. Nachdem die Angeklagte aus dem Rundfunk vom Tod der beiden erfahren hatte, setzte sie [X.] unter Verwendung von Benzin die zu dieser [X.] genutzte Wohnung in Brand, um die Beweismittel zu vernichten, die Rückschlüsse auf den [X.] und seine Unterstützer zuließen. Anschließend flüchtete sie und versandte zahlreiche Exemplare des dritten [X.], die für den nunmehr eingetretenen, bereits bei den Planungen bedachten Fall bereitlagen. Das aufgrund des [X.] einsturzgefährdete Mehrfamilienhaus, in dem sich die Wohnung befand, musste später abgerissen werden; drei Menschen, deren Tod die Angeklagte bei der Inbrandsetzung in Kauf nahm, blieben unverletzt (Fall 31).

2. Das [X.] hat angenommen, für den Fall 1 sowie für einzelne tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände in einigen weiteren Fällen sei Verfolgungsverjährung eingetreten, und hat die Strafbarkeit der Angeklagten wie folgt bewertet (hier wiedergegeben unter Außerachtlassung gleichartiger Idealkonkurrenz):

Die Mordanschläge seien in neun Fällen (Anschläge auf türkisch- bzw. griechischstämmige Männer) als Mord (darunter die beiden Tötungen im Fall 24), in einem Fall ([X.]) als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord und mit gefährlicher Körperverletzung sowie in zwei Fällen (Bombenattentate) als versuchter Mord in Tateinheit mit Herbeiführen einer schweren Sprengstoffexplosion zu beurteilen, davon in einem dieser Fälle in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Überfälle seien, abhängig vom Vorliegen einer Wegnahme und/oder Herausgabe der [X.], teils als - versuchter - besonders schwerer Raub, teils als besonders schwere räuberische Erpressung und teils als besonders schwerer Raub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu werten. In den beiden Fällen, in denen dabei von der Schusswaffe Gebrauch gemacht worden sei, sei zudem eine idealkonkurrierende Strafbarkeit wegen versuchten Mordes gegeben, in einem der Fälle (Fall 2) auch wegen versuchten Raubes mit Todesfolge.

Die Angeklagte sei an sämtlichen Taten als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 [X.]) beteiligt gewesen. Hinzu trete die Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.]. Denn die Angeklagte habe sich durch die Mordanschläge und Raubüberfälle, aber auch darüber hinaus für die aus ihr, [X.] und [X.] bestehende [X.] betätigt, deren Zwecke und Tätigkeit auf die Begehung von Mord gerichtet gewesen seien. Dieses Delikt stehe mit den seit 2003 begangenen 16 selbständigen Taten jeweils in Tateinheit und, soweit die festgestellten Beteiligungshandlungen gegen kein anderes Strafgesetz als § 129a Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2003 verstießen, - als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit - mit allen Taten in Tatmehrheit.

Nach der durch den Tod von [X.] und [X.] bewirkten Auflösung der [X.] habe sich die Angeklagte durch die Inbrandsetzung der Wohnung (Fall 31) - als unmittelbare Täterin im Sinne des § 25 Abs. 1 Alternative 1 [X.] - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und mit besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht.

II.

1. Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, liegen für alle abgeurteilten Fälle die Verfahrensvoraussetzungen vor. Das [X.] war auch für die Verhandlung und Entscheidung über den Vorwurf der Inbrandsetzung der Wohnung (Fall 31) sachlich zuständig (§ 6 [X.]). Ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] folgt dies jedenfalls aus einer Annexkompetenz zu § 120 Abs. 1 Nr. 6 [X.]; denn die Tat steht mit dem die [X.]eszuständigkeit begründenden Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen [X.] in einem derart engen persönlichen und deliktsspezifisch-sachlichen Zusammenhang, dass eine getrennte Verfolgung und Aburteilung auch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzverteilung zwischen [X.] und [X.] als in hohem Maße sachwidrig erschiene (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, [X.]St 53, 128 Rn. 39 f.; vom 20. September 2012 - 3 [X.], juris Rn. 20; vom 31. März 2021 - AK 16/21, juris Rn. 23 mwN).

2. Die Verfahrensrügen dringen aus den vom [X.] dargelegten Gründen nicht durch.

3. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 24 und 2.

a) Im Fall 24 hat das [X.] die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen [X.] verurteilt. Sie ist indes des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit dem [X.]sdelikt schuldig (zur Tenorierung der Konkurrenzen s. [X.]/[X.], 8. Aufl., § 260 Rn. 34 mwN).

[X.]) Nach den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen planten die Angeklagte, [X.] und [X.], zunächst am Mittag des 4. April 2004 in einem bestimmten [X.]er Kiosk und sodann am späten Nachmittag des 6. April 2004 in einem bestimmten [X.]er Internet-Café die dort tätigen Inhaber zu erschießen, sollten diese, wie nach den zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen zu erwarten war, dem äußeren Erscheinungsbild nach [X.] Abstammung sein. Wie geplant, fuhren [X.] und [X.] mit einem in [X.] angemieteten Wohnmobil nach [X.] und von dort nach [X.]. Vor Ort verübten sie die beiden Mordanschläge, indem sie ihre Opfer mit Kopfschüssen aus der Pistole des Herstellers [X.] töteten. [X.] hielt sich die Angeklagte jeweils "während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom [X.]" ([X.], 187) in oder in der Nähe der gemeinsamen Wohnung in [X.] auf. Dort entfaltete sie - im nach den tatsächlichen Umständen erforderlichen Umfang - die zugesagte legendierende Tätigkeit und hielt sich bereit, die Handlungen vorzunehmen, die sie für den Fall des Versterbens der [X.] versprochen hatte, nämlich die Verbreitung des [X.] sowie die Vernichtung der Beweismittel.

[X.]) Danach beging die Angeklagte als Mittäterin die beiden [X.], nicht tatmehrheitlich.

(1) Sind an einer Deliktserie mehrere mittäterschaftlich handelnde Personen beteiligt, ist bei der Beurteilung des [X.] für jede von ihnen gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten in Tateinheit oder in Tatmehrheit zusammentreffen. Verwirklicht ein Mittäter hinsichtlich aller oder einiger [X.] der Serie selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale oder leistet er für alle oder einige [X.] einen eigenen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, sind ihm die jeweiligen Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatbegehung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die zugleich geförderten einzelnen Taten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, weil sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 [X.] verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die anderen Mittäter die Delikte tatmehrheitlich verwirklicht haben (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19, [X.], 661 Rn. 9; vom 19. Mai 2020 - 2 StR 398/19, juris Rn. 14).

(2) Gemessen daran ist das Verhalten der Angeklagten als eine einheitliche materiellrechtliche Tat zu bewerten. Die individuelle Mitwirkung der Angeklagten an den zwei Mordanschlägen bestand zum einen darin, dass sie zusammen mit ihren Komplizen nach Auswertung der bei Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse die Tatbegehung im Einzelnen plante. Zum anderen nahm sie dadurch Einfluss auf die Deliktsverwirklichung, dass sie bei der Tatplanung bestimmte Zusagen gab, die ihre Präsenz in oder in der Nähe der Wohnung während [X.]s und [X.]' Abwesenheit "im Zusammenhang mit den Fahrten nach [X.] und [X.]" zur Grundlage hatten. Nach den zu diesem konkreten Fall getroffenen Feststellungen geschah beides einheitlich für die zwei Morde ([X.] f.). Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Angeklagte voneinander abgrenzbare Tatbeiträge erbracht hätte, mit denen sie einerseits die Tötung in [X.], andererseits diejenige in [X.] individuell gefördert hätte. Auch die jeweilige Auswertung der im Vorfeld erlangten Erkenntnisse kann insoweit nicht getrennt voneinander beurteilt werden; denn die Urteilsfeststellungen sind dahin zu verstehen, dass diese die weitere Planung vorbereitenden Handlungen in den einheitlichen [X.] einmündeten (vgl. [X.], 1897). Die legendierende Tätigkeit der Angeklagten, die mit dem Aufenthalt im Nahbereich der Wohnung verbunden war, ist ebenso wenig einer derartigen isolierten Betrachtung zugänglich: Selbst wenn diese Tätigkeit - mit dem St[X.]tsschutzsenat - als mittäterschaftliche Förderung der beiden konkreten Delikte im [X.] gewertet würde (dazu unten 3. b) [X.]) (1)), läge nur ein einheitlicher Beitrag vor, weil das nicht weiter konkretisierte Verhalten in der [X.] zwischen den beiden Morden ununterbrochen fortdauerte (s. [X.] 186).

cc) Dementsprechend bedarf es im Fall 24 der Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 [X.]. Die Vorschrift des § 265 [X.] steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung bedingt den Wegfall einer der beiden für die einheitliche materiellrechtliche Tat festgesetzten lebenslangen [X.]. Die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt (§ 54 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) beruht nicht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 [X.]). Es ist auszuschließen, dass das [X.] die Schuldschwere anders bewertet hätte, wenn es die Konkurrenzen im Fall 24 zutreffend beurteilt hätte. Der St[X.]tsschutzsenat hat für seine Bewertung maßgebend auf "die Vielzahl der ... Mordtaten und ... der weiteren schweren Straftaten" abgestellt ([X.] 2851). Die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung im Fall 24, die den Unrechts- und Schuldgehalt unberührt lässt (s. [X.], Beschluss vom 29. September 2020 - 3 StR 238/20, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20, juris Rn. 31), ist für das Ausmaß und die Schwere der gesamten Deliktserie ersichtlich nicht bedeutsam.

b) Im Fall 2 hat das [X.] die Angeklagte des versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem Raub mit Todesfolge schuldig gesprochen. Sie hat sich indes - ideal-konkurrierend - nicht wegen versuchten Raubes mit Todesfolge, vielmehr wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge strafbar gemacht.

Das [X.] hat zutreffend angenommen, die durch diesen Überfall auf einen Supermarkt mittäterschaftlich verwirklichte räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 [X.]) sei - der Angeklagten zurechenbar - nicht nur gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. [X.], sondern auch nach §§ 251, 22, 23 Abs. 1 [X.] qualifiziert. Denn nach den Urteilsfeststellungen schoss [X.] oder [X.] nach dem Verlassen der Geschäftsräume [X.] unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen mit einer Handfeuerwaffe dreimal gezielt auf einen nacheilenden Passanten, um die Beute endgültig zu sichern, traf ihn aber nicht. Der Anwendung des § 251 [X.] steht nicht entgegen, dass der Täter die Todesfolge erst nach der Verwirklichung des Grundtatbestands verursacht, soweit diese - damit vollendete - Tat noch nicht beendet ist (st. Rspr.; s. [X.], Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 2 StR 130/17, [X.], 638 f.; vom 7. Oktober 2020 - 4 [X.], NStZ-RR 2020, 372; [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 251 Rn. 5, jeweils mwN; zur Kritik der Literatur s. MüKo[X.]/[X.], 4. Aufl., § 251 Rn. 11).

Im Tenor hat das [X.] allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem [X.], dessen Erfolgsqualifikation im Versuchsstadium verwirklicht wurde, um eine räuberische Erpressung handelt. Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern (§ 354 Abs. 1 [X.] analog). Auch insoweit steht § 265 [X.] nicht entgegen.

4. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen, wie vom [X.] zutreffend dargelegt, keinen der Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur das Folgende:

a) Die vom [X.] getroffene Feststellung, die Angeklagte sei an der Planung jedes einzelnen Mordanschlags und Raubüberfalls beteiligt gewesen, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.

[X.]) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 [X.]). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind; das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt. Anderenfalls hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (st. Rspr.; s. etwa [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2020 - 3 [X.], juris).

Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen dabei nicht zwingend zu sein; es genügt vielmehr, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen allerdings erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht bloße Vermutungen sind (st. Rspr.; s. etwa [X.], Urteil vom 10. April 2019 - 1 [X.], [X.], 77 Rn. 11 f.; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 416/20, NJW 2021, 1767 Rn. 11).

[X.]) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist gegen die in den Urteilsgründen dargelegte Beweiswürdigung zur Beteiligung der Angeklagten an der Planung jeder einzelnen Tat sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Die vom St[X.]tsschutzsenat gewählte Darstellung der Beweiswürdigung, die schrittweise Mitteilung der - im Wesentlichen aufeinander aufbauenden - Überzeugungsbildung zu jeder einzelnen Feststellung und die vielfache Wiederholung der nämlichen Mitteilung für jede einzelne Tat, führt zwar zu einem sachlich nicht gebotenen und der Lesbarkeit abträglichen außergewöhnlichen Umfang der Urteilsgründe. Dies allein macht die Entscheidung indes nicht rechtsfehlerhaft. Der [X.] hat im Einzelnen zutreffend ausgeführt, dass die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehler aufweist, namentlich weil sie in den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine tragfähige Tatsachengrundlage findet und auf möglichen Schlussfolgerungen beruht, die rational nachvollziehbar und in hohem Maße plausibel sind. Von besonderer Bedeutung für den Nachweis der gemeinsamen Tatplanung unter Mitwirkung der Angeklagten ist dabei:

(1) Dass die Mordanschläge und Raubüberfälle, wie festgestellt, sorgfältig und "gewissenhaft" vorbereitet wurden, hat das [X.] vornehmlich aus den in der zuletzt genutzten gemeinsamen Wohnung sichergestellten zahlreichen [X.] (Dateien und Schriftstücken) geschlossen. Die Dokumente setzen sich hauptsächlich aus Adresslisten (mit mehr als 10.000 Anschriften möglicher Tatopfer und -objekte), Stadtplänen und handschriftlichen Anmerkungen zusammen; das [X.] hat dieser umfangreichen Datensammlung rechtsfehlerfrei - und in der Sache überzeugend - detaillierte, auf Ortskenntnis beruhende Beschreibungen und Bewertungen von potentiellen [X.] sowie Angaben zur örtlichen Lage von für Überfälle in Betracht kommenden Geldinstituten entnommen ([X.] 728 ff.).

(2) [X.], dass für jeden einzelnen Mordanschlag und Raubüberfall Ausspähmaßnahmen vorgenommen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Tatplanung ausgewertet wurden, hat das [X.] - in Anbetracht der sichergestellten Dokumente - insbesondere aus dem Interesse der Mitglieder des [X.], bei den einzelnen Taten das Festnahmerisiko zu minimieren, und des ihnen mangels Erwerbstätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen Freiraums gefolgert, all diese Aktivitäten durchzuführen (beispielsweise [X.] 734 f.). Darüber hinaus hat der St[X.]tsschutzsenat seine Überzeugung auf einen Notizzettel gestützt, der in der gemeinsamen Wohnung aufgefunden worden ist und das Ausforschen des [X.]s des elften Mordanschlags (zweite Tat von Fall 24), des [X.]er Internet-Cafés (s. oben II. 3. a) [X.])), belegt (etwa [X.] 735). Dass zu zwei weiteren Mordanschlägen (Fälle 21 und 22) und acht Raubüberfällen (Fälle 15, 16, 19, 23, 25 bis 27 und 29) in der Wohnung und auch dem zuletzt verwendeten Wohnmobil handschriftlich gekennzeichnetes Kartenmaterial hat sichergestellt werden können, legt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung zu den betreffenden [X.] dar ([X.] 1293, 1356, 1540, 1692 f., 1763 f., 1834, 1972, 2045, 2107, 2264 f.); Gleiches gilt ([X.] 2264 f., 2331) für die Objektskizze des Innenraums der Sparkassenniederlassung in [X.] und die Skizze des Grundrisses der Sparkassenniederlassung in [X.] mit jeweils auf Ausspähmaßnahmen hinweisenden handschriftlichen Vermerken (Fälle 29 und 30).

(3) Dass die Angeklagte, wie festgestellt, an der Planung der einzelnen Taten auf der Grundlage der bei den Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse mitwirkte, hat das [X.] namentlich aus dem von den Mitgliedern des [X.] entwickelten [X.]s- und [X.] geschlossen (etwa [X.] 735 ff.), das von Anfang an darauf ausgerichtet war, die Mordanschläge und Raubüberfälle miteinander zu begehen (insbesondere [X.] 567 ff.). Hinsichtlich der mit der Gründung der [X.] beabsichtigten Deliktserie hat das [X.] die bestreitende Einlassung der Angeklagten rechtsfehlerfrei als unplausibel und nicht nachvollziehbar beurteilt ([X.] 591 ff.); für seine Überzeugungsbildung sind vor allem die nachfolgend zusammengefassten Erwägungen maßgebend gewesen. Sie betreffen das Verhalten der Angeklagten vor dem Abtauchen in den "Untergrund", ihre politisch-ideologische Einstellung und Gewaltbereitschaft, die durch die Flucht bewusst herbeigeführten neuen Lebensumstände sowie das Gewicht ihrer allgemeinen Förderungsbeiträge. In den Ergebnissen der Beweisaufnahme finden diese Erwägungen eine hinreichende Stütze:

(a) Schon vor dem Abtauchen in den "Untergrund" wirkte die Angeklagte an sämtlichen von [X.] und [X.] durchgeführten strafbaren rechtsextremistischen "[X.]" mit. Sie nahm mitunter Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen vor, indem sie - wie von ihr selbst eingestanden ([X.] 502 f., 512) - half, eine mit einem "[X.]" versehene Puppe herzustellen, die an einer Autobahnbrücke aufgehängt wurde, und [X.] versandte. Zudem war sie an der Planung einer jeden "Propagand[X.]ktion" beteiligt. Die Feststellung ist belegt namentlich durch die vom [X.] rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewerteten Angaben eines Zeugen, der bekundet hat, die Angeklagte habe dies ihm gegenüber eingeräumt ([X.] 504 f., 509 f., 512 f.).

Der St[X.]tsschutzsenat hat die von [X.] und [X.] ausgeführten Mordanschläge und Raubüberfälle nachvollziehbar als "Weiterentwicklung" dieser "vor der Flucht begangenen 'Aktionen' auf höchstem [X.]" gesehen ([X.] 568 ff.). Die Angeklagte hat in ihrer Einlassung für vor und nach dem Abtauchen in den "Untergrund" begangene Taten das Wort "Aktion" verwendet (etwa [X.] 500, 502 f., 513, 712 f., 941). Vor der Auflösung des [X.] wurden von dessen Mitgliedern jedenfalls Mordanschläge - wie sich beispielsweise aus einem sichergestellten Notizzettel, dem dritten [X.] und einem auf einer Festplatte gesicherten Ordnernamen ergibt ([X.] 712 f., 2220) - ebenso mit "Aktion" ("[X.]", "[X.]") bezeichnet.

(b) Eine Vielzahl von Beweiserhebungen hat ergeben, dass die Angeklagte, [X.] und [X.], die ein enges persönliches Verhältnis verband, eine rassistische, antisemitische und st[X.]tsfeindliche Ideologie teilten (insbesondere [X.] 466 ff.). Alle drei zeigten schon vor ihrem Abtauchen in den "Untergrund" die Bereitschaft, zur Umsetzung ihrer ideologischen Vorstellungen Gewalt anzuwenden ([X.] 489 ff., 573 ff.).

Die Angeklagte selbst war in hohem Maße gewaltbereit ([X.] 512). Diese Feststellung hat das [X.] insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Angaben des Mitangeklagten [X.]     gestützt. Er hat sich dahin eingelassen, schon ab etwa 1996 habe sich die Angeklagte wie ihre beiden Komplizen bei sogenannten [X.], welche die drei in ihrem engeren rechtsradikalen Umfeld geführt hätten, dafür ausgesprochen, im politischen Kampf zur Anwendung von Waffengewalt zu greifen ([X.] 489 ff.). Der St[X.]tsschutzsenat hat der Einlassung des Mitangeklagten unter anderem deshalb Glauben geschenkt, weil er sich insofern "selbst schwer belastet" hat, als er angegeben hat, 2000 oder 2001 habe er den dreien eine Pistole geliefert, wobei die Angeklagte daran persönlich maßgeblich mitgewirkt habe ([X.] 330 ff., 494).

(c) Das [X.] hat weiter unter anderem darauf abgestellt, dass sich die Gründung eines auf Mordanschläge und Raubüberfälle ausgerichteten [X.]s "passgenau in die durch die Flucht veränderte Lebenssituation" eingefügt habe ([X.] 581 ff.). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Hierdurch wird gleichermaßen zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame Begehung dieser Delikte ein plausibles Motiv für das - von der Angeklagten eingestandene und einer Vielzahl von Zeugen bestätigte (insbesondere [X.] 526 ff.) - abgeschottete und konspirative Zusammenleben im "Untergrund" über zirka 13 Jahre hinweg darstellt.

Der St[X.]tsschutzsenat hat daneben in den Blick genommen, dass die den [X.] fördernden Beiträge der Angeklagten erhebliches Gewicht hatten, so etwa die - durch Zeugenbeweis belegte ([X.] 603 ff., 634 ff.) - Beschaffung von auf fremdem Namen registrierten Kommunikationsmitteln und falschen Identitätspapieren sowie die - aus Dateien über Fernsehmitschnitte und über eine Wettvereinbarung nicht nur ohne Rechtsfehler, sondern sogar naheliegend gefolgerte ([X.] 668 ff., 684 ff.) - Mitwirkung an der Fertigung der letzten Fassung des [X.] und, wie ausgeführt (s. soeben (b)), an der Beschaffung einer Schusswaffe. Für den Erfolg des [X.]skonzepts waren [X.] und [X.] auf die von der Angeklagten zugesagten Handlungen angewiesen, wie sich insbesondere aus dem - von der Angeklagten so bezeichneten ([X.] 700 f.) - "absoluten Versprechen" ergibt, das [X.] in der aktuellen Version zu verbreiten und die auf die [X.] hinweisenden Beweismittel zu vernichten.

(4) Entgegen dem Vorbringen in der Gegenerklärung der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2021 kann sich die Überzeugungsbildung zur mittäterschaftlichen Beteiligung der Angeklagten an dem Mordanschlag, den [X.] und [X.] in [X.] auf zwei Polizisten verübten (Fall 28), ebenfalls auf eine tragfähige, verstandesmäßig einsehbare Tatsachengrundlage stützen.

(a) Das [X.] hat hierzu festgestellt, dass die Angeklagte und ihre Komplizen nach Auswertung der Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen planten, am frühen Nachmittag des 25. April 2007 auf der [X.] in [X.], die bei Streifenpolizisten als "Pausenort" beliebt war, zwei Polizeibeamte zu erschießen. In Umsetzung des Tatplans fuhren [X.] und [X.] mit einem in [X.] angemieteten Wohnmobil nach [X.]. Zu der avisierten [X.] begaben sie sich, während sich die Angeklagte im Nahbereich der [X.]er Wohnung aufhielt, zu der Freifläche, wo zwei Polizeibeamte in ihrem Streifenwagen tatsächlich Pause machten. Sie traten an das Fahrzeug heran und schossen gleichzeitig für die Opfer unerwartet von schräg hinten auf deren Köpfe. Die auf der Fahrerseite sitzende Polizistin verstarb an ihrer Hirnverletzung, wohingegen ihr auf der Beifahrerseite sitzender Kollege den Kopfdurchschuss überlebte.

(b) Diese Feststellungen sind nicht dahin zu verstehen, dass die Angeklagte und ihre Komplizen planten, gerade die späteren Anschlagsopfer zu töten, sondern die Mitglieder einer Streifenbesatzung, die sich zu der in Aussicht genommenen [X.] an dem beliebten "Pausenort" aufhielten. Für eine solche gemeinsame Tatplanung bestehen neben dem [X.]s- und [X.] belastbare Beweisanzeichen.

([X.]) Durch Zeugenbeweis ist belegt, dass die [X.] bei der [X.]er Polizei als "Pausenort" allgemein bekannt war und auch die späteren Tatopfer wiederholt dorthin fuhren ([X.] 2227).

([X.]) Das [X.] hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, die politisch-ideologische Einstellung der drei Mitglieder des [X.] habe sich von Anfang an gleichfalls gegen Polizeibeamte und Repräsentanten des St[X.]tes gerichtet. Es hat seine Überzeugung darauf gestützt, dass eine st[X.]tsfeindliche Einstellung bereits in den 1996 und 1997 durchgeführten "[X.]" zum Ausdruck kam ([X.] 524 f.). So versandte die Angeklagte zwei [X.] an die Polizeidirektion [X.] und die Stadtverwaltung [X.]. In einem Begleitschreiben wurde der damalige [X.] Innenminister mit dem Tod bedroht. In den Urteilsgründen ist weiterhin hervorgehoben, dass unter den sichergestellten [X.] Adresslisten mit Anschriften der [X.]eswehr sowie von Parteien und Abgeordneten waren ([X.] 729). Diese st[X.]tsfeindliche Gesinnung steht im Einklang mit dem im Dezember 2007 fertiggestellten dritten [X.], das nach der Aufforderung an Gleichgesinnte, Nachahmungstaten zu begehen, eine Bildcollage zu dem in [X.] verübten Mordanschlag zeigt ([X.] 214, 2252); des Weiteren ist eine Comic-Figur zu sehen, die einem Polizisten in die Schläfe schießt ([X.] 962).

(c) Infolgedessen ist es unschädlich, dass in den Urteilsgründen keine Ausspähdokumente gerade zu dem an den beiden Polizisten verübten Mordanschlag aufgeführt sind. Es kommt mithin nicht darauf an, ob und inwieweit die Bilder, die auf der in der zuletzt genutzten Wohnung sichergestellten Festplatte unter dem Ordnernamen "[X.]" gespeichert waren (Bilder vom [X.] und Panoram[X.]ufnahmen von [X.] [[X.] 2220]), der Tatvorbereitung dienten.

b) [X.]en tragen die Verurteilung der Angeklagten als Mittäterin der von [X.] und [X.] ausgeführten Taten.

[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs gilt:

Werden Taten aus einer terroristischen [X.] heraus begangen, können sie dem einzelnen [X.]smitglied nicht allein aufgrund dessen Zugehörigkeit zu der Organisation als eigene zugerechnet werden. Vielmehr ist für jede Tat nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen, inwieweit sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt oder ob es insoweit keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (vgl. - allgemein zu Personenzusammenschlüssen - [X.], Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, [X.]St 61, 252 Rn. 18; Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, NJW 2020, 1080 Rn. 21; Beschluss vom 23. Januar 2020 - 3 StR 27/19, juris Rn. 10).

Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 [X.] ist nach allgemeinen Grundsätzen, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei nicht zwingend eine Mitwirkung am [X.] selbst, ebenso wenig eine Anwesenheit am [X.]; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich [X.] als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach fremde Tatbeiträge gemäß § 25 Abs. 2 [X.] zuzurechnen sind, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 [X.], NJW 2019, 1818 Rn. 157; Beschlüsse vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204; vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, [X.], 22 Rn. 4 f. mwN).

Auch die psychische Förderung der Tat, insbesondere die Bestärkung des Tatwillens des Handelnden, kann ein relevanter Tatbeitrag im Sinne des § 25 Abs. 2 [X.] sein (s. [X.], Beschlüsse vom 23. August 1990 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 25 Abs. 2 Tatbeitrag 2; vom 14. Februar 2012 - 3 [X.], [X.], 379, 380; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17, NStZ-RR 2018, 40; vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 308/16, NStZ-RR 2018, 178, 180). Um allein die Annahme von Mittäterschaft - in Abgrenzung zur psychischen Beihilfe - zu tragen, muss der psychischen Förderung allerdings ein erhebliches Gewicht zukommen (s. [X.], Beschluss vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18, NStZ-RR 2019, 203, 204).

[X.]) Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe begegnen der Bewertung des [X.]s, die Angeklagte, die in keinem Fall an der Ausführung der Taten unmittelbar beteiligt war, habe diese gleichwohl im Sinne des § 25 Abs. 2 [X.] gemeinschaftlich mit [X.] und [X.] begangen, im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Revisionsverfahren ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe anzuerkennen ist (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei [X.], [X.], 193 f.). Denn auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen führt eine Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte mittäterschaftlich handelte:

(1) Unter dem Gesichtspunkt der Tatherrschaft ist in den Blick zu nehmen, dass die Angeklagte maßgeblichen Einfluss auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsamen [X.] und den weiteren Willen ihrer Komplizen zur Tatbegehung hatte (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. April 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 271, 272). Sie selbst hielt sich während der Ausführung der Taten in oder in der Nähe der Wohnung auf und bereit, die zugesagten Handlungen vorzunehmen, ohne die das Ziel der Taten nicht erreicht werde konnte.

(a) Nach den Urteilsfeststellungen wertete die Angeklagte vor jedem Mordanschlag und Raubüberfall zusammen mit [X.] und [X.] die Erkenntnisse aus den Ausspähmaßnahmen aus und traf zusammen mit ihnen die Entscheidung, die Tat in ihrer konkreten Gestalt zu begehen.

Indem sie als gleichberechtigtes Mitglied der [X.] an der Tatplanung mitwirkte (s. [X.] 774, 812, 848 etc.), nahm sie bestimmenden Einfluss darauf, ob, wann, wo und wie die Taten ausgeführt wurden (vgl. [X.], Beschluss vom 19. April 2018 - 3 [X.], NStZ-RR 2018, 271, 272 mwN; ferner [X.]/[X.]/[X.]/Weißer, [X.], 30. Aufl., § 25 Rn. 67; zum Mitwirken in der Rolle eines gleichrangigen Partners s. [X.], Urteil vom 3. August 2005 - 2 [X.], [X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 62 mwN; Beschluss vom 28. April 2020 - 3 [X.], juris Rn. 6). Denn sie kam mit den beiden anderen [X.]smitgliedern jeweils überein, dass ein Mordanschlag mittels Schusswaffe bzw. Sprengsatzes oder dass ein Raubüberfall verübt wird; des Weiteren verständigte sie sich mit ihnen auf Tatzeit, [X.] und Tatopfer.

Entgegen der Ansicht des [X.]s bedarf es hinsichtlich des "Ob", "Wann", "Wo" und "Wie" der Tatbegehung keiner weiteren Differenzierung. In den Urteilsgründen ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die Angeklagte habe durch ihre Mitwirkung an der Tatplanung gestaltenden Einfluss darauf genommen, wo, wann und wie die Taten ausgeführt worden seien; auf das "Ob" und - über die Planung hinausgehend - das "Wie" der Tatbegehung habe sie stets dadurch prägend eingewirkt, dass sie einen wesentlichen Tatbeitrag im [X.], in Form ihrer den [X.] abtarnenden Präsenz in oder in der Nähe der jeweiligen Wohnung, geleistet habe ([X.] 2779 ff., 2787, 2789 f., 2793, 2797, 2799, 2801, 2803). Nach den Urteilsfeststellungen erfasste der planerische Einfluss der Angeklagten indes ohne Weiteres die Tatentschließung dem Grunde nach (das "Ob"). Dagegen ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen nicht erkennbar, dass es sich auf die Begehung der jeweiligen konkreten Tat in irgendeiner Form hätte auswirken können, wenn die Angeklagte abredewidrig nicht im Bereich der Wohnung anwesend gewesen wäre. Zwar waren [X.] und [X.] nach dem [X.]skonzept darauf angewiesen, dass die Angeklagte die Aufgaben erfüllt, die sie bei jeder einzelnen Tat übernommen hatte, um im Fall, dass die zwei Männer zu Tode kämen, das gemeinsame ideologische Ziel des [X.] erreichen zu können; zudem hatten beide ein maßgebliches Interesse an der Erhaltung eines sicheren Rückzugsraums. Hätte die Angeklagte die ihr obliegenden Handlungen nicht vorgenommen, wäre dies jedoch den [X.] vor [X.] naheliegend verborgen geblieben. Dass die von der Angeklagten übernommenen Aufgaben für die Konzeption der Deliktserie notwendig waren, zeigt indes deren Bedeutung für die Tatplanung und machte es erforderlich, jede einzelne Tat mit ihr zu koordinieren (vgl. [X.] 2781).

(b) Die Ansicht des [X.]s, wonach die Angeklagte einen tatherrschaftsbegründenden Tatbeitrag im [X.] erbrachte, greift daher zu kurz. Zwar hielt sich die Angeklagte während der Tatausführung [X.] in oder in der Nähe der Wohnung auf und war insbesondere bereit, bei bestimmten Ereignissen dem [X.]s- und [X.] entsprechend zu handeln. Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass - wie dargelegt (s. soeben (a)) - nicht ersichtlich ist, wie ein solches Verhalten die Deliktsverwirklichung noch hätte beeinflussen können. Die Präsenz der Angeklagten im Nahbereich der Wohnung ist nicht vergleichbar mit einem "Schmierestehen", das es dem in [X.]nähe anwesenden Wachposten ermöglicht, auf die Tatbegehung einzuwirken, indem er den [X.] warnt (vgl. dazu [X.]/[X.], 9. Aufl., § 25 Rn. 109; LK/Schünemann/[X.], [X.], 13. Aufl., § 25 Rn. 213 mwN).

(c) Zu Recht hat der [X.] allerdings hinsichtlich der Tatherrschaft auf die Bedeutung der von der Angeklagten gemäß dem [X.]skonzept erteilten Zusagen abgestellt. Insbesondere sicherte sie zu, die tatbedingte Abwesenheit ihrer Komplizen zu legendieren, und gab, wie seit der Gründung des [X.] vorgesehen war, ab der siebten Tat der gesamten Deliktserie (Fall 11) das Versprechen, das [X.] in der aktuellen Version zu verbreiten und die auf die [X.] hinweisenden Beweismittel zu vernichten. Beides erforderte bei jeder einzelnen Tat die Anwesenheit der Angeklagten im Bereich der als Zentrale genutzten Wohnung.

Die in jedem Einzelfall zugesagten Handlungen waren wesentlicher Bestandteil der Konzeption der gesamten Deliktserie. Die von der Angeklagten arbeitsteilig übernommenen Aufgaben waren entscheidend dafür, dass der von ihr, [X.] und [X.] erstrebte ideologische Zweck der Mordanschläge und - damit mittelbar auch - der Raubüberfälle realisierbar war. Denn nach der Grundidee der im "Untergrund" agierenden [X.] sollte die Öffentlichkeit zunächst nur den [X.] der Mordanschläge erkennen, während beabsichtigt war, dass die tatverantwortliche Organisation und die [X.] zunächst unentdeckt bleiben. Die nachfolgende Veröffentlichung eines gemeinschaftlich erstellten Bekennungsdokuments über diese Serientaten sollte eine gegenüber dem Bekenntnis zu einer Einzeltat deutlich größere destabilisierende Wirkung entfalten. Die Angeklagte und ihre Komplizen vertraten die Ansicht, erst durch dieses Vorgehen könne eine St[X.]ts- und Gesellschaftsform [X.] entsprechend ihren nationalsozialistisch-rassistischen Vorstellungen herbeigeführt werden.

Infolgedessen war die Angeklagte entscheidend dafür verantwortlich, dass das über die Deliktsverwirklichung hinausgehende Ziel der Taten erreicht werden konnte; ihre Zusagen waren für ihre Komplizen sinnstiftend und handlungsleitend. Der Zweck der gesamten Deliktserie stand und fiel mit den von der Angeklagten zugesagten Handlungen. Sie übte daher eine wesentliche Funktion aus, von der das Gelingen des Gesamtvorhabens abhing.

(d) Nach alledem waren Durchführung und Ausgang jeder einzelnen Tat maßgeblich auch vom Willen der Angeklagten abhängig. Indem sie mit den Zusagen jeweils psychisch in hohem Maße auf die Deliktsverwirklichung Einfluss nahm, erbrachte sie zusätzlich über die Beteiligung an der Tatplanung hinaus einen bedeutenden objektiven Tatbeitrag. Deshalb schadet es nicht, dass das [X.] über die Anwesenheit der Angeklagten in oder in der Nähe der Wohnung sowie die - nicht ohne Weiteres bedeutsame - Beobachtung der Umgebung hinaus keine konkreten Handlungen während der Ausführung einer einzelnen Tat festgestellt hat.

(2) Unter dem Gesichtspunkt des [X.]s fällt wesentlich ins Gewicht, dass dasjenige der Angeklagten nicht hinter demjenigen ihrer beiden Komplizen [X.]. Das [X.] hat den Grad ihres eigenen Interesses an den ideologisch motivierten Mordanschlägen ebenso wie an den deren Finanzierung dienenden Raubüberfällen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen mit Recht als hoch bewertet (s. [X.] 2776 ff.).

Das starke [X.] ist wesentlich in der politisch-ideologischen Einstellung der Angeklagten begründet. Nach den Urteilsfeststellungen wollte sie in gleichem Maße wie [X.] und [X.] mit den Mordanschlägen auf Menschen [X.] Herkunft die betreffenden Opfergruppen einschüchtern, um sie zur Auswanderung zu bewegen. Bei dem [X.] kam es ihr darauf an, die Behörden als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung von Taten zum Nachteil von Repräsentanten des St[X.]tes darzustellen. Fernziel war jeweils, in [X.] eine nationalsozialistisch-völkische Herrschaftsform zu errichten. Die Raubüberfälle dienten mittelbar diesem Ziel; denn hierdurch wurden die aufwendige Vorbereitung und Ausführung der Mordanschläge finanziell ermöglicht. Ungeachtet dessen hatte die Angeklagte gleichermaßen ein unmittelbares Interesse an den Überfällen, weil die von ihr verwalteten [X.] die Lebensgrundlage für die [X.]smitglieder bildeten. Dass sie zusammen mit [X.] und [X.] zirka 13 Jahre lang im "Untergrund" ein weitgehend abgeschottetes und [X.] Leben führte, um die Deliktserie zu begehen, damit durch die Veröffentlichung des Bekennungsdokuments eine tiefgreifende destabilisierende Wirkung auf st[X.]tliche und gesellschaftliche Strukturen eintritt, offenbart das Gewicht ihres [X.]s.

Dieses große [X.] hat nicht deshalb eine geringere Bedeutung für eine Beteiligung der Angeklagten als Mittäterin, weil es sich mit den übergeordneten gemeinsamen Zielen aller Mitglieder des [X.] deckt (zur Bedeutung solcher Ziele für den - vor dem 24. August 2017 geltenden - [X.]sbegriff im Sinne der §§ 129 ff. [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 216 Rn. 40 f.; zum übergeordneten gemeinsamen Interesse gemäß § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 [X.] nF s. [X.], Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, juris Rn. 21 ff.). Zwar führt - wie dargelegt (s. oben II. 4. b) [X.])) - die Zugehörigkeit zu einer terroristischen [X.] für sich gesehen nicht zur mittäterschaftlichen Zurechnung der Tat an das einzelne Mitglied. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kriterien, die für das Vorliegen der [X.] bedeutsam sind, deswegen für die Qualifizierung der Tatbeteiligung an Gewicht verlören. Vielmehr kann etwa ein weltanschaulich-ideologisches, religiöses oder politisches Ziel der Tatbegehung sowohl den Charakter eines Personenzusammenschlusses bestimmen als auch in erheblicher Weise für Mittäterschaft sprechen.

(3) Da die Angeklagte somit gewichtige objektive Tatbeiträge leistete und ein starkes [X.] hatte, war sie Mittäterin im Sinne des § 25 Abs. 2 [X.].

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009 in der Sache StB 51/09 (NStZ 2010, 445), den die Beschwerdeführerin für ihre abweichende Rechtsmeinung in Anspruch nimmt (ebenso [X.]/[X.]/[X.], NJW 2020, 2582 Rn. 29). Denn in den Gründen dieser Haftentscheidung ist ausgeführt, das Verhalten der dortigen Beschuldigten sei insbesondere deshalb nur als Beihilfe zum Mord zu werten, weil - anders als hier - nicht ersichtlich sei, dass der von ihr bereits vor dem eigentlichen Tatgeschehen geleistete Beitrag für die konkrete Ausführung des Mordanschlags auf den damaligen [X.] von wesentlicher Bedeutung gewesen sei ([X.] [X.]O, Rn. 14). Der diesem Beschluss zugrundeliegende Fall ist mit dem hiesigen nicht vergleichbar. Die dortige Beschuldigte war dringend verdächtig, als Führungsperson der Kerngruppe der "[X.] Fraktion" ([X.]) an der gemeinschaftlichen Absprache zur Durchführung der "[X.]" beteiligt gewesen zu sein, zu der das Attentat auf den [X.] gehörte ([X.] [X.]O, Rn. 13). Allerdings hatte die Beschuldigte nach der maßgebenden Verdachtslage weder einen bestimmenden Einfluss auf die Planung der Tat in ihrer konkreten Gestalt, noch übte sie eine Funktion in Bezug auf diesen Anschlag aus, die für das hiermit verfolgte ideologische und/oder politische Ziel von ausschlaggebender Bedeutung war. Vielmehr bestand ihr mutmaßlicher objektiver Beitrag zu dieser Tat darin, dass sie - mit hoher Wahrscheinlichkeit - die unmittelbaren Täter in deren Willen zur Tatbegehung bestärkte, indem sie den Tötungsbefehl der in [X.] inhaftierten Führungsmitglieder der [X.] ("Der General muss weg") offensiv propagierte ([X.] [X.]O, Rn. 6 f.).

c) Entgegen dem ergänzenden Revisionsvorbringen mit Schriftsatz vom 10. August 2021 tragen die zum Fall 31 getroffenen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes auch an den beiden - tatsächlich nicht im Brandobjekt anwesenden - Handwerkern. Soweit sich die Beschwerdeführerin für ihre gegenteilige Auffassung auf Entscheidungen des [X.]esgerichtshofs (Urteile vom 12. August 1997 - 1 [X.], [X.]St 43, 177; vom 7. Oktober 1997 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 16 Abs. 1 error in persona 1) beruft, nimmt sie nicht Bedacht darauf, dass diese Rechtsprechung die - hier nicht vorliegende - Fallkonstellation betrifft, in der das Tatopfer gleichsam zum [X.] gegen sich selbst wird (vgl. MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 25 Rn. 179 mwN; zu untauglichem Versuch und Eventualvorsatz s. etwa [X.], Beschluss vom 14. April 2020 - 5 [X.], juris Rn. 1, 14; Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 [X.], NJW 2020, 2816 Rn. 15).

5. Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeführerin schließlich, dass ein Oberst[X.]tsanwalt beim [X.]esgerichtshof, der als Sitzungsvertreter des [X.]s nahezu durchgängig an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hatte, an dessen Antrag auf Verwerfung der Revision durch Beschluss mitgewirkt hat. Entgegen ihrem Antrag besteht kein Anlass, den Mitverfasser der Zuleitungsschrift um eine dienstliche Stellungnahme zu ersuchen, "für welche Teile" dieser Schrift "die originäre Urheberschaft bei ihm liegt".

Die Teilnahme des Oberst[X.]tsanwalts beim [X.]esgerichtshof an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellt keine Vorbefassung dar, die ihn von Rechts wegen daran gehindert hätte, an dem Verwerfungsantrag mitzuwirken, und mit einem Vorgehen nach § 349 Abs. 2 [X.] unvereinbar wäre. Entgegen dem Vorbringen in der Gegenerklärung vom 9. Februar 2021 findet insoweit der Rechtsgedanke des § 22 Nr. 4 [X.] keine Anwendung (für die Sitzungsvertretung in der Rechtsmittelinstanz vgl. [X.]/Scheuten, 8. Aufl., Vor § 22 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 27. Aufl., Vor § 22 Rn. 16 mwN).

Darauf, dass der vorliegende Beschluss auf die Zuleitungsschrift des [X.]s Bezug nimmt (s. oben II. 2., 4., 4. a) [X.]) sowie 4. b) [X.]) (1) (c)), aus der sich bereits die wesentlichen Gründe für die Erfolglosigkeit der Revision ergeben, kommt es dabei nicht an. Das Revisionsgericht trifft über die Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels eine eigenverantwortliche Entscheidung auf der Grundlage der [X.] und des gesamten schriftsätzlichen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten. Schon deswegen kann sich eine Vorbefassung des den Verwerfungsantrag stellenden St[X.]tsanwalts nicht auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken, wenn das Revisionsgericht - wie hier - die Rechtsausführungen der St[X.]tsanwaltschaft, auf die sie den Antrag stützt, als im Wesentlichen zutreffend erachtet und sich zu eigen macht (zur Bedeutung des [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 17).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin nicht darin beizutreten, dass die Ausführungen des [X.]s durchweg einen Mangel an gebotener Objektivität erkennen ließen.

6. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 [X.]).

Schäfer     

        

Paul     

        

Berg   

        

Anstötz     

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 441/20

12.08.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 12. August 2021, Az: 3 StR 441/20, Beschluss

§ 25 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 129a StGB, § 211 StGB, § 251 StGB, § 255 StGB, § 22 Nr 4 StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 1 S 2 StPO, § 349 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.08.2021, Az. 3 StR 441/20 (REWIS RS 2021, 3335)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 2896 REWIS RS 2021, 3335


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 2222/21

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2222/21, 30.09.2022.


Az. 3 StR 441/20

Bundesgerichtshof, 3 StR 441/20, 15.12.2021.

Bundesgerichtshof, 3 StR 441/20, 12.08.2021.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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