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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618B3STR28.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 28/18
vom
14. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
-
2
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO
einstimmig be-schlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2017 im Ausspruch über die Einziehung von fünf [X.] nebst Verpackungsma-terial aufgehoben; diese entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie [X.] getroffen. Dagegen [X.] sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen
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Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum Schuld-
und zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tat-werkzeuge ([X.] und [X.]) hat Bestand. Soweit das Land-gericht allerdings auch fünf [X.] eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegen-stände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Be-sitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach §
33 Satz
1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht
hier
allerdings entgegen, dass die [X.] es hinsichtlich dieses [X.] nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Oktober 2012 -
3
StR 207/12, juris Rn.
5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen.
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4
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3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRi[X.] [X.] ist
Gericke
Spaniol
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.
Gericke
Berg
Hoch
5
Meta
14.06.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 28/18 (REWIS RS 2018, 7827)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7827
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 607/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 65/17 (Bundesgerichtshof)
6 StR 218/20 (Bundesgerichtshof)
2 StR 244/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 104/18 (Bundesgerichtshof)
Fahren ohne Fahrerlaubnis und Betäubungsmitteldelikt: Fahrverbot neben einer Fahrerlaubnisentziehung oder Festsetzung einer isolierten Sperrfrist
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