Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 28/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7827

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:140618B3STR28.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 28/18
vom
14. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag -
am 14.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO
einstimmig be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2017 im Ausspruch über die Einziehung von fünf [X.] nebst Verpackungsma-terial aufgehoben; diese entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit [X.] in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie [X.] getroffen. Dagegen [X.] sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen
1
-
3
-
Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs.
2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.
2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum Schuld-
und zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tat-werkzeuge ([X.] und [X.]) hat Bestand. Soweit das Land-gericht allerdings auch fünf [X.] eingezogen hat, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegen-stände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Be-sitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach §
33 Satz
1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht
hier
allerdings entgegen, dass die [X.] es hinsichtlich dieses [X.] nach §
154 Abs.
2 StPO eingestellt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Oktober 2012 -
3
StR 207/12, juris Rn.
5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen.
2
3
4
-
4
-
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be-lasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRi[X.] [X.] ist

Gericke

Spaniol
wegen Urlaubs gehindert
zu unterschreiben.

Gericke

Berg

Hoch
5

Meta

3 StR 28/18

14.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2018, Az. 3 StR 28/18 (REWIS RS 2018, 7827)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7827

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