Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2022, Az. VI ZR 3/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1440

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Gegenstand

Ersatzansprüche eines Dritten bei Tötung: Erstreckung des Haftungsausschlusses für Arbeitsunfälle auf den Anspruch auf Hinterbliebenengeld


Leitsatz

Der Haftungsausschluss gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII und § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst auch die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenengeld gemäß § 844 Abs. 3 BGB.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 24. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der [X.] trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung von [X.] wegen eines tödlichen Arbeitsunfalls ihrer Schwiegertochter.

2

Am 14. März 2018 halfen die Verstorbene und ihr Ehemann dem [X.] zu 1 als Fahrer des bei der [X.] zu 2 versicherten Traktors in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb bei der Errichtung eines [X.]. Der Hof wurde von der Verstorbenen, ihrem Ehemann und der Klägerin betrieben. Die Klägerin war beinahe täglich auf dem Hof und half bei den anfallenden Arbeiten, der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder mit. Zwischen der Klägerin und der Verstorbenen bestand ein besonders enges, einer Mutter-Tochter-Beziehung entsprechendes Verhältnis.

3

Im Unfallzeitpunkt war der Beklagte zu 1 damit beschäftigt, mittels der am Traktor befestigten [X.] ins Erdreich zu versenken. Die Verstorbene half ihm dabei, indem sie sich im Bereich des jeweils zu versenkenden Pfahls aufhielt und diesen bis zum "Runterdrücken" durch die [X.] festhielt. Der Ehemann der Verstorbenen koordinierte die Arbeiten. Als der Beklagte zu 1 gerade ansetzte, den zweiten Pfahl ins Erdreich zu drücken, löste sich die [X.] des Traktors aus ihrer Verankerung, kippte nach vorne weg und fiel auf die Verstorbene. Sie erlitt eine Zertrümmerung des gesamten Brustkorbs und verstarb an den Folgen ihrer Verletzungen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall im Betrieb des [X.] zu 1 anerkannt.

4

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die [X.] als Gesamtschuldner auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten [X.]es in Höhe von mindestens 8.000 € nebst Zinsen sowie auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie ist der Auffassung, der Anspruch auf [X.] nach § 844 Abs. 3 BGB sei nicht aufgrund der in §§ 104, 105 [X.] normierten Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil abgeändert und die [X.] antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in [X.], 320 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] zu. Die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 [X.] sei hierauf nicht anwendbar. Vielmehr sei eine Gleichbehandlung mit Ansprüchen aus sogenannten Schockschäden angezeigt, bei denen die Haftungsbeschränkung nach der Rechtsprechung des [X.] ebenfalls keine Anwendung finde. Die diesbezüglichen Erwägungen seien übertragbar, weil sich das in § 844 Abs. 3 [X.] normierte [X.] weitgehend an der Rechtsprechung zu Schockschäden orientiere und hierzu eine starke Parallelität aufweise. Eine Anwendung der Haftungsbeschränkung auf das [X.] sei auch nicht zum Schutz des [X.] angezeigt, da es sich bei Streitigkeiten zwischen Hinterbliebenen mit Betriebsinhabern bzw. dort beschäftigten Personen um außerbetriebliche Streitigkeiten handele. Schließlich sei der Ausschluss von Ersatzansprüchen auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass er durch das Leistungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung kompensiert werde, da dieses einen Anspruch auf [X.] nicht vorsehe.

II.

7

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] zu. Die von den Parteien nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen insoweit die Annahme der Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach §§ 104, 105 [X.].

8

1. Die Parteien wenden sich nicht grundsätzlich gegen eine Heranziehung der Regelungen in § 844 Abs. 3 [X.] bzw. §§ 104, 105 [X.]. Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind insoweit auch nicht ersichtlich.

9

a) Gemäß § 844 Abs. 3 Satz 1 [X.], der durch das Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf [X.] vom 17. Juli 2017 ([X.], 2421) Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch gefunden hat, hat der Ersatzpflichtige dem Hinterbliebenen, der zur [X.] zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschrift findet nach Art. 229 § 43 Nr. 1 EG[X.] Anwendung, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22. Juli 2017 eingetreten ist.

b) Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des [X.], den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] betrifft dies auch Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen. Als Versicherungsfälle gelten nach §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch Arbeitsunfälle von Personen, die wie Versicherte tätig werden, sogenannte Wie-Beschäftigte.

c) Der Anwendungsbereich der §§ 104, 105 [X.] ist damit grundsätzlich eröffnet. Auf der Grundlage seiner von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beklagte zu 1 den tödlichen Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt hat. Zudem hat nach diesen Feststellungen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall der verstorbenen "[X.]" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Betrieb des Beklagten zu 1 anerkannt. Gemäß § 108 Abs. 1 [X.] ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist (vgl. [X.]surteile vom 30. April 2013 - [X.], NJW 2013, 2031 Rn. 9; vom 22. April 2008 - [X.], [X.], 820 Rn. 9, 13; vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 160 Rn. 17, 21; [X.], [X.], 165, 169 f.; [X.] in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl., § 108 [X.] Rn. 3; jeweils mwN).

2. Die Haftungsbeschränkung der §§ 104, 105 [X.] erfasst auch den Anspruch auf [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.].

a) Mit der Frage, ob die in §§ 104, 105 [X.] angeordnete Haftungsbeschränkung auch Ansprüche auf [X.] ausschließt, hat sich der [X.] bislang nicht befasst. Entscheidungen der Instanzgerichte sind noch selten (vgl. [X.], Urteil vom 2. September 2020 - 5 O 249/19, juris). In der Literatur wird die Anwendbarkeit der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkung auf das [X.] weit überwiegend bejaht [X.], Das [X.], [X.] f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. 4 Rn. 227; [X.] in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 844 [X.] Rn. 175; [X.] in: juris-PK-[X.], 2. Aufl., § 104 Rn. 10.2 f.; [X.] in: [X.][X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., 7. Teil, § 844 [X.] Rn. 103 f.; König in: [X.]/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 10 StVG Rn. 19; [X.] in: [X.]/[X.], [X.], 05/19, § 104 [X.] Rn. 16; [X.]/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Rn. 308; [X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 16. Aufl., § 844 Rn. 26; [X.] in: [X.], [X.], 28. Aufl., [X.]. 7 Rn. 21; [X.]. in: [X.]/[X.], Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 10 Rn. 13; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], HPflG, 10. Aufl., § 1 Rn. 197, § 5 Rn. 59; [X.] in: [X.], Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 44. EL, [X.]. 6 S Rn. 19; [X.] in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 116. EL, § 104 [X.] Rn. 5a; [X.] in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl., [X.] § 104 Rn. 15; [X.] in: [X.] [X.], Stand: 01.11.2021, § 844 Rn. 2; [X.] in: [X.], [X.], 81. Aufl., § 844 Rn. 21 i.V.m. Rn. 1b; von [X.] in: [X.][X.]/[X.]mann, [X.], 7. Aufl., § 104 Rn. 3, § 105 Rn. 4a; [X.] in: MünchKomm[X.], 8. Aufl., § 844 Rn. 7, 99; Witschen in: BeckOGK [X.], Stand: 01.12.2021, § 618 Rn. 160, 176; [X.], [X.] 2017, 690, 693; Burmann, r+s 2021, 115, 116; [X.][X.], [X.], 401, 408; Figgener/[X.], [X.] 2021, 139; Halm/[X.], [X.], 422, 429 f.; [X.], [X.] 2018, 230; [X.]/[X.], [X.], 445, 451; [X.], [X.] 2018, 523, 529; Scheu, [X.] 9/2020 [X.] 4; [X.], r+s 2017, 449, 451; [X.], NJW 2017, 2641, 2642 f.; grundlegend Witschen, [X.], 490). Aber auch eine die Anwendbarkeit der Haftungsbeschränkung ablehnende Auffassung wird nicht nur vereinzelt vertreten (vgl. [X.] in: Küttner, Personalbuch, 28. Aufl., Arbeitgeberhaftung Rn. 11; [X.] in: NK-[X.], 4. Aufl., § 844 Rn. 149; [X.]. in: [X.]/Kadner [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., Teil 1, § 1 Rn. 181 ff.; [X.]. in: FS-Schwintowski, 920, 944; [X.] in: [X.], 18. Aufl., Rn. 342; [X.] in: [X.], [X.], 18. Aufl., § 844 Rn. 10; [X.] in: [X.], Stand: 01.09.2021, § 10 Rn. 17; [X.] in: [X.], [X.], 28. Aufl., [X.]. 31 Rn. 12; [X.] in: Greger/[X.], Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., 7. Teil, § 31 Rn. 201; [X.], [X.] 2020, 431255; [X.], [X.], 363, 364 ff.).

b) Der [X.] schließt sich der erstgenannten Auffassung an.

Die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung des Wortlautes der §§ 104, 105 [X.], der Systematik und des Sinns und Zwecks der §§ 844, 845 [X.], der Entstehungsgeschichte des § 844 Abs. 3 [X.] sowie des Normzwecks der §§ 104, 105 [X.] lässt keinen Raum für eine Herausnahme des [X.]es aus der Haftungsprivilegierung.

aa) Bereits der Wortlaut der § 104 Abs. 1 Satz 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] spricht für eine Anwendung der Vorschriften auf das [X.]. Danach soll die Haftungsbeschränkung Ansprüche des Versicherten und solche seiner "Angehörigen und Hinterbliebenen" aus Personenschäden in gleicher Weise umfassen. Es werden danach tödliche Unfälle des Versicherten mitgeregelt und Angehörige und Hinterbliebene als mögliche Anspruchsinhaber ausdrücklich genannt.

bb) Ebenso legt die Systematik der §§ 844, 845 [X.] eine Anwendung der Haftungsbeschränkung auf das [X.] nahe (vgl. [X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 16. Aufl., § 844 Rn. 26; Burmann, r+s 2021, 115, 116; [X.][X.], [X.], 401, 408; Figgener/[X.], [X.] 2021, 139; Witschen, [X.], 490, 491).

(1) Im Recht der unerlaubten Handlung steht dem nur mittelbar Geschädigten grundsätzlich kein eigener Ersatzanspruch zu. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die [X.] gerade in § 823 Abs. 1 [X.] sowohl nach den Schutzgütern als auch nach den durch sie gesetzten Verhaltenspflichten auf klar umrissene Tatbestände beschränkt werden und Beeinträchtigungen, in denen sich die Schädigung eines anderen bei [X.] auswirkt, soweit diese nicht selbst in ihren eigenen Schutzgütern betroffen sind, sollen außerhalb der §§ 844, 845 [X.] ersatzlos bleiben. Bei den Ersatzansprüchen nach §§ 844, 845 [X.] handelt es sich somit um eng begrenzte Ausnahmevorschriften, deren Anwendungsbereich regelmäßig nicht auszudehnen ist. Der Grundsatz, dass für mittelbare Schäden außerhalb der §§ 844, 845 [X.] deliktisch nicht gehaftet wird, gilt aber nur für Schäden, die aus der Verletzung eines Rechtsguts des Primärgeschädigten bei [X.] hervorgehen. Er beansprucht dagegen keine Geltung, wenn der Dritte einen Schaden erleidet, der in der Verletzung eines eigenen Rechtsguts des § 823 Abs. 1 [X.] besteht und für den der Schädiger im Rahmen des Zurechnungszusammenhanges zu haften hat (vgl. [X.]surteile vom 14. Juni 2005 - [X.], NJW 2005, 2614, juris Rn. 36; vom 21. November 2000 - [X.], NJW 2001, 971, juris Rn. 11, 16; vom 4. April 1989 - [X.], NJW 1989, 2317, juris Rn. 9; vom 17. Dezember 1985 - [X.]/84, NJW 1986, 984, juris Rn. 16 f.; [X.] in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 844 [X.] Rn. 5; Eichelberger in: BeckOGK [X.], Stand: 01.12.2021, § 844 Rn. 211; [X.] in: [X.], [X.], 81. Aufl., § 844 Rn. 1; zu sog. Schockschäden vgl. [X.]surteile vom 21. Mai 2019 - [X.], [X.], 125 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - [X.], NJW 2015, 1451 Rn. 7; vom 4. April 1989 - [X.], NJW 1989, 2317, juris Rn. 9; vom 11. Mai 1971 - [X.], [X.], 163, 168 f., juris Rn. 16).

(2) Die weiteren in § 844 Abs. 1 und 2, § 845 [X.] normierten, den Ersatz von Vermögensschäden (Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall, entgangene Dienste) betreffenden Ansprüche Dritter unterf[X.] nach allgemeiner Ansicht dem Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.] (vgl. [X.]surteile vom 6. Februar 2007 - [X.], [X.], 803 Rn. 8; vom 5. Juli 1988 - [X.], [X.], 217, juris Rn. 8 ff.; vom 13. Januar 1976 - [X.], NJW 1976, 673, juris Rn. 7 ff.; [X.] 103, 92, juris Rn. 16; [X.], [X.], 795, juris Rn. 16; [X.] in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 116. EL, § 104 [X.] Rn. 5a; [X.] in: [X.] Sozialrecht, Stand: 01.12.2021, [X.] § 104 Rn. 30; [X.], [X.] 2017, 690, 693). Denn das Haftungsprivileg soll den Schädiger grundsätzlich umfassend von [X.] mit einem Personenschaden verbundenen Schäden freistellen (vgl. [X.] in: [X.], [X.], 2015, § 844 Rn. 7; [X.] in: [X.] [X.], Stand: 01.11.2021, § 844 Rn. 2; [X.] in: [X.], [X.], 81. Aufl., § 844 Rn. 1b). Zudem soll der mittelbar Geschädigte - wie auch die Vorschrift des § 846 [X.] zeigt, deren Anwendbarkeit auf das [X.] im Gesetzesentwurf ausdrücklich angesprochen ist (Gesetzesentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf [X.], [X.]. 18/11397 vom 07.03.2017, [X.]) - durch die Ansprüche nach §§ 844, 845 [X.] nicht bessergestellt werden als der unmittelbar Verletzte oder seine Rechtsnachfolger (vgl. [X.]surteil vom 13. Juni 1961 - [X.], [X.], 846; [X.], 229, 233; vgl. [X.] in: MünchKomm[X.], 8. Aufl., § 844 Rn. 7; Witschen, [X.], 490, 491). Ein gesetzlicher Haftungsausschluss, der nach seinem Sinn und Zweck auf eine umfassende Freistellung des Schädigers gerichtet ist, wirkt auch gegen den mittelbar Geschädigten (Boujong in: [X.]-RGRK, 12. Aufl., § 844 Rn. 4; vgl. auch [X.] in: [X.], [X.], 81. Aufl., § 844 Rn. 1b). Daran knüpft wohl die Aussage im Gesetzesentwurf an, dass, sofern die Haftung des Verantwortlichen für eine unerlaubte Handlung ausgeschlossen oder begrenzt sei (z.B. nach § 831 Abs. 1 Satz 2 [X.]), der Entschädigungsanspruch auch diesen Einschränkungen unterliege (BT-[X.]. 18/11397, [X.]3).

In diese - bekanntermaßen auch durch die Rechtsprechung geprägte - Haftungs- und Entschädigungsstruktur für die durch die Tötung eines Menschen mittelbar Geschädigten hat der Gesetzgeber den neuen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für das zugefügte seelische Leid bewusst eingefügt (vgl. nur Gesetzesentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf [X.], [X.]. 18/11397 vom 07.03.2017, [X.]; so schon Referentenentwurf des [X.], Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf [X.], [X.]; ähnlich schon [X.], Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Rechtsstellung der Angehörigen von Unfallopfern und zur Änderung des § 1374 Abs. 2 [X.], Stand 1. Januar 2015, [X.] ff.). Geschaffen werden sollte ein Anspruch der mittelbar Betroffenen, die keine Verletzung in eigenen deliktisch geschützten Rechten erlitten haben. Als weiterer Anspruch des mittelbar Geschädigten teilt der Anspruch auf [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] aufgrund seiner systematischen Stellung so die dogmatischen Grundlagen der in § 844 Abs. 1 und 2, § 845 [X.] geregelten Ansprüche (vgl. [X.] in: MünchKomm[X.], 8. Aufl., § 844 Rn. 97). Eine isolierte Herausnahme des bewusst in Absatz 3 des § 844 [X.] und nicht in einer neu geschaffenen Vorschrift geregelten [X.]es aus der Haftungsprivilegierung für Arbeitsunfälle würde zu Wertungswi[X.]prüchen führen (vgl. Burmann, r+s 2021, 115, 116; krit. zur Systematik: [X.], [X.], 321, 322; [X.], [X.], 284, 285).

cc) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf [X.] lässt im Übrigen eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen die Anwendbarkeit der §§ 104, 105 [X.] auf das [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] nicht erkennen (vgl. [X.] in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 844 [X.] Rn. 123, 175; [X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 16. Aufl., § 844 Rn. 26; [X.] in: [X.], [X.], 18. Aufl., § 844 Rn. 10; [X.], [X.] 2018, 523, 529; Scheu, [X.] 9/2020 [X.] 4; ausführlich Witschen, [X.], 490, 491 f.).

Zwar hatte der [X.] ([X.]) in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des [X.] für den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf [X.] (Nr. 3/2017 vom Januar 2017, [X.]) eine fehlende Ausnahmeregelung für das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. [X.] beanstandet: Wenn auch für Todesfälle durch einen Arbeitsunfall der Anspruch auf [X.] bestünde, würde damit der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung konterkariert und es drohten bei Arbeitsunfällen gerade die Auseinan[X.]etzungen, die durch die Einführung des [X.] verhindert werden sollten, etwa ob überhaupt ein Verschulden vorliege oder ein Mitverschulden des Getöteten gegeben sei. Es sei daher eine Klarstellung im Gesetz erforderlich, dass die Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. [X.] auch für den Anspruch auf [X.] gelte. Der Einwand des [X.] wurde jedoch - soweit erkennbar - weder im Gesetzesentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] vom 7. März 2017 (BT-[X.]. 18/11397) noch in den parlamentarischen Sitzungen ([X.] 18/221, 22190; [X.] 18/234, 23800) aufgegriffen. Es fällt weiter auf, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 22. März 2017 (BT-[X.]. 18/11615) zur Herbeiführung der Beschlussfassung des [X.], dessen Text mit dem der Bundestagsdrucksache 18/11397 gleichlautend ist, als Anlage 2 eine Stellungnahme des [X.] enthält, in der dieser im Gegensatz zu den vorgenannten Gesetzesentwürfen bei der Kalkulation der weiteren Kosten auch Arbeitsunfälle nennt (BT-[X.]. 18/11615, [X.]). Daraus können aber im Hinblick auf die Fassung der Gesetzesentwürfe keine verlässlichen Rückschlüsse auf den gesetzgeberischen Willen gezogen werden.

Die Bemerkung im Gesetzesentwurf, dass für den Anspruch auf [X.] diejenigen Vorschriften außerhalb des [X.] gelten, die an das Vorliegen einer Schadensersatzverpflichtung anknüpfen (BT-[X.]. 18/11397, [X.]), ist hinsichtlich einer Anwendung der §§ 104 ff. [X.] nicht eindeutig. Schließlich ist auch der Hinweis auf die erforderliche Berücksichtigung besonderer Verschuldensmaßstäbe, z.B. nach §§ 1359, 1664 Abs. 1 [X.] (BT-[X.]. 18/11397, [X.]3), unergiebig.

Das vom Berufungsgericht bemühte Argument, dass sich das in § 844 Abs. 3 [X.] normierte [X.] weitgehend an der Rechtsprechung zu den Schockschäden orientiere (ähnl. [X.], Urteil vom 17. Mai 2019 - 3 O 108/18, [X.], 236, juris Rn. 61), trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Soweit dem Gesetzesentwurf zu entnehmen ist, die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze könnten eine gewisse Orientierung geben (vgl. BT-[X.]. 18/11397, [X.]4), bezieht sich dies nur auf die Bemessung der Anspruchshöhe und nicht auf die Frage von Rechtsnatur und Normzweck.

Auch der Hinweis im Entwurf, wenn sowohl die Voraussetzungen auf Ersatz eines Schockschadens als auch die Voraussetzungen nach § 844 Abs. 3 [X.] vorlägen, gehe der Anspruch auf Ersatz des Schockschadens dem Anspruch auf [X.] vor bzw. letztgenannter in erstgenanntem auf (vgl. BT-[X.]. 18/11397, [X.]), begründet keine umfassende Parallelität der beiden Institute. Ein gesetzgeberisch angeordneter "Gleichlauf" ist damit nicht verbunden. Vielmehr hat man auch im Gesetzgebungsverfahren gesehen, dass beiden Instituten eigenständige Bedeutung zukommen kann, soweit die Voraussetzungen nur einer der beiden Anspruchsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BT-[X.]. 18/11397, [X.]), und damit die Möglichkeit divergierender Ergebnisse grundsätzlich akzeptiert (vgl. Witschen, [X.], 490, 496).

dd) Sinn und Zweck der §§ 104, 105 [X.] sprechen schließlich entscheidend für eine Anwendung der Haftungsbeschränkung auf das [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl., [X.] § 104 Rn. 15; [X.][X.], [X.], 401, 408; Scheu, [X.] 9/2020 [X.] 4; Witschen, [X.], 490, 493).

(1) Die tragenden Prinzipien des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung sind das [X.] Schutzprinzip und das Prinzip der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz (vgl. nur Gitter, [X.] und anderer im Betrieb tätiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung, [X.], 1998, 131 f.; [X.] 34, 118, juris Rn. 40 ff., 46; [X.] 168, 186 Rn. 25 f.).

Hintergrund des [X.] ist, dass bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, in welche die Unternehmer Beiträge zu zahlen haben und dafür im Gegenzug im Regelfall von der Haftung befreit sind. Im Versicherungsfall tritt an die Stelle der privatrechtlichen Haftung des Arbeitgebers die sozialversicherungsrechtliche Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird also nach § 104 [X.] durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst. Damit verlagert die gesetzliche Unfallversicherung den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Durch die Haftungsersetzung wird das Haftungsrisiko für den Arbeitgeber kalkulierbar. Mit dieser Ablösung geht nach § 105 [X.] eine entsprechende Haftungsfreistellung aller Betriebsangehörigen bei [X.] einher (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 724 Rn. 10; [X.], [X.], 745 Rn. 18). Die gesetzliche Regelung dient auch dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen stets leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden zudem von Amts wegen im sozialrechtlichen Verfahren festgestellt ([X.] 168, 186-203, Rn. 25 f.; [X.], [X.], 745 Rn. 17 ff.). Schließlich soll das Haftungsprivileg sicherstellen, dass gerichtliche Auseinan[X.]etzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder zwischen Arbeitnehmern um die Haftung aus Arbeitsunfällen nicht den [X.] gefährden. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den [X.] im Betrieb garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken ([X.] 168, 186, Rn. 25 f.; [X.], [X.], 745 Rn. 17 ff.; [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 724 Rn. 10).

Dem entspricht es, den [X.] belastende Auseinan[X.]etzungen um Verschulden des Schädigers und Mitverschulden des Getöteten zu vermeiden (vgl. [X.] in: [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl., [X.] § 104 Rn. 1; Scheu, [X.] 9/2020 [X.] 4 unter [X.]; Witschen, [X.], 490, 493). Auch wenn es sich bei Streitigkeiten zwischen Hinterbliebenen und Betriebsinhabern bzw. dort beschäftigten Personen auf erste Sicht um außerbetriebliche Streitigkeiten handelt, sind die Hinterbliebenen in den Schutz des [X.] miteingebunden. Die Einbeziehung betriebsfremder Personen in den [X.] ist dem Gesetz - wie die Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 104 Abs. 2, § 106 Abs. 3 und 4 [X.] zeigen - nicht fremd (vgl. Witschen, [X.], 490, 493; zu "[X.]" vgl. [X.]surteil vom 7. November 2006 - [X.], NJW 2007, 1754 Rn. 20 mwN). Daneben manifestieren der akzessorische Charakter des [X.]es sowie die ausdrückliche Einbeziehung der Hinterbliebenen in §§ 104, 105 [X.] den Wunsch des Gesetzgebers, im Falle tödlicher [X.] auch diesen die Befassung mit dem - im Streitfall auch von den Beklagten vorgebrachten - Mitverschulden des Verstorbenen zu ersparen (vgl. [X.], Urteil vom 2. September 2020 - 5 O 249/19, juris Rn. 23; [X.], Urteil vom 14. April 2020 - 12 O 137/19, juris Rn. 25). Die Ausweitung des [X.] auf [X.] lässt aber auch die Interpretation nachvollziehbar erscheinen, der Gesetzgeber habe sich vom Gedanken des [X.] gelöst oder lasse ihn zumindest in den Hintergrund treten (vgl. M. [X.], Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem [X.], 2004, 45 mwN).

(2) Soweit der [X.] in seiner Entscheidung vom 6. Februar 2007 ([X.], [X.], 803 Rn. 12) zu Schockschäden von Angehörigen oder Hinterbliebenen ausgeführt hat, dem [X.]sargument sei der Boden entzogen, wenn ein Schockschaden auf einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten beruhe und dessen Betriebsangehörigkeit damit ende, ist für Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkungen ergänzend auf die wesentlichen Prinzipien des [X.]n Schutzes und der Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz hinzuweisen, die auch in Fällen der Tötung durch einen Arbeitsunfall ihre Berechtigung behalten und gegenüber und gegebenenfalls zugunsten der Hinterbliebenen ihre Wirksamkeit entfalten.

(3) Der [X.] verkennt nicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung keinen Ausgleich für den Ausschluss des [X.]es vorsieht - ebenso wie für Ansprüche nach § 845 [X.] oder das Schmerzensgeld eines verletzten Versicherten - (vgl. [X.] in: Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 16. Aufl., § 844 Rn. 26; [X.] in: MünchKomm[X.], 8. Aufl., § 844 Rn. 97; [X.], [X.], 284, 285; Witschen, [X.], 490, 494). Jedoch ist es wegen der Verschiedenheit beider Ordnungssysteme nicht erforderlich, dass der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Während der Schaden im Zivilrecht nach § 249 [X.] konkret ausgeglichen wird, folgt die gesetzliche Unfallversicherung dem Prinzip des abstrakten Schadensausgleichs, sodass nicht [X.] durch §§ 104, 105 [X.] ausgeschlossenen Ansprüchen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüberstehen (vgl. [X.], in: Henssler/[X.]/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., vor §§ 104-113 Rn. 4; von [X.], in: [X.][X.]/[X.]mann, [X.], 7. Aufl., § 104 Rn. 2).

Soweit bestimmte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen bzw. bestimmte Schadenspositionen durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ausgeglichen werden, ändert dies nichts daran, dass der Haftungsausschluss verfassungskonform ist. Eine Deckungsgleichheit der Leistungen ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2012 - [X.], [X.], 724 Rn. 12; vgl. [X.] 34, 118; [X.], [X.], 745 Rn. 25 mwN; [X.], in: juris-PK-[X.], 2. Aufl., § 104 Rn. 9.1). Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist verfassungsgemäß (vgl. [X.], 156, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf: [X.] 34, 118, 129 ff.; [X.], NJW 1995, 1607, juris Rn. 4; vgl. auch [X.] 110, 195, juris Rn. 20; im Ergebnis auch [X.], [X.] 2016, 245 ff.: "Prinzip noch legitim"; vgl. auch zur Rechtslage in [X.] OGH, Entsch. vom 21. April 2005 - 2 Ob 82/05f, wonach das Haftungsprivileg des Dienstgebers aus § 333 [X.] auch auf die Schockschäden der nahen Angehörigen eines bei einem Arbeitsunfall Getöteten anwendbar ist). Der die Anwendung von §§ 104 ff. [X.] rechtfertigende Kompensationsgedanke setzt lediglich voraus, dass für die bei einem Arbeitsunfall eingetretene Rechtsgutverletzung sozialversicherungsrechtliche Leistungen jedenfalls grundsätzlich in Betracht kommen. Dies ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn das System der Unfallversicherung nicht etwa nur eine bestimmte Schadensart ausklammert, sondern für eine Rechtsgutsverletzung überhaupt keine Leistungen vorsieht, wie dies bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit nicht versicherter Dritter der Fall ist (vgl. [X.]surteil vom 6. Februar 2007 - [X.], [X.], 803 Rn. 15). An[X.] als den [X.] in diesen Fällen können Angehörigen und Hinterbliebenen wegen der Tötung des Versicherten grundsätzlich durchaus unfallversicherungsrechtliche Ansprüche nach §§ 63 ff. [X.] (Sterbegeld, Überführungskosten, Hinterbliebenenrenten, Beihilfe) zustehen (vgl. [X.]surteil vom 6. Februar 2007 - [X.], [X.], 803 Rn. 16 mwN; Witschen, [X.], 490, 495 f.; [X.] in: juris-PK-[X.], 2. Aufl., § 104 Rn. 12). Dass es sich dabei im Verhältnis zum [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] nicht um kongruente Leistungen handelt, ist nach dem oben Gesagten unbeachtlich.

c) Die Erwägungen, die den [X.] in der Entscheidung vom 6. Februar 2007 ([X.], [X.], 803) dazu bewogen haben, den Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines sogenannten Schockschadens nicht gemäß § 105 Abs. 1 [X.] als ausgeschlossen zu erachten, sind nicht auf den Streitfall zu übertragen. Bei dem [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] und dem Schockschadensersatz handelt es sich im Hinblick auf deren Rechtsnatur und Anwendungsbereich um unterschiedliche Institute (vgl. [X.], [X.], 332, juris Rn. 36 f.; [X.], Das [X.], [X.]1 ff.; Eichelberger in: BeckOGK [X.], Stand: 01.09.2021, § 844 Rn. 241; [X.] in: [X.]/Kadner [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., Teil 1, § 1 Rn. 186 ff.; [X.]/[X.], Schmerzensgeld, 10. Aufl., Teil 1 Rn. 576 ff.; [X.] in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 116. EL, § 104 [X.] Rn. 5a; [X.] in: HK-[X.], 11. Aufl., § 844 Rn. 17 f.; Halm/[X.], [X.], 422, 430; [X.], [X.], 1041, 1055; [X.], [X.], 284, 285; [X.], [X.], 601 f.). Während der Schockschadensersatz als Anspruch auf Schmerzensgeld auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts beruht (vgl. [X.]surteile vom 21. Mai 2019 - [X.], [X.], 125 Rn. 7; vom 10. Februar 2015 - [X.], NJW 2015, 2246 Rn. 19; vom 11. Mai 1971 - [X.], [X.], 163, 168 f., juris Rn. 16), setzt der Anspruch auf [X.] nach § 844 Abs. 3 [X.] keine eigene Gesundheitsbeeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne der § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 [X.] voraus. Vielmehr knüpft das [X.] auf [X.] der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts, des in § 823 Abs. 1 [X.] explizit genannten Lebens des Versicherten, an und sucht erst auf [X.] der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen (vgl. BT-[X.]. 18/11397, [X.]; Witschen, [X.], 490, 491). Der Sache nach handelt es sich bei dem Anspruch auf [X.] um einen immateriellen Ersatzanspruch eigener Art [X.], Das [X.], [X.]8; [X.]/[X.], Schmerzensgeld, 10. Aufl., Teil 1 Rn. 577 f., 584 ff.; [X.], [X.], 321, 322; Nugel, [X.] 2018, 72, 74; [X.], [X.], 284, 285; [X.], [X.], 213; aA [X.], in: [X.]/Kadner [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., Teil 1, § 1 Rn. 207; [X.], in: [X.], 18. Aufl., Rn. 342; [X.][X.], [X.], 401, 413 - Schadensersatzanspruch). Dass in beiden Fällen dem Erstverletzten nahestehende Personen eine finanzielle Entschädigung für eigene immaterielle Beeinträchtigungen verlangen und sich Ansprüche auf [X.] und Ersatz des immateriellen Schockschadens auf Rechtsfolgenseite sogar überschneiden können (vgl. BT-[X.]. 18/11397, [X.]), ändert nichts an ihrer unterschiedlichen dogmatischen Herleitung (vgl. Witschen, [X.], 490, 492).

III.

Nach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

[X.]     

      

von [X.]     

      

[X.]

      

Müller     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 3/21

08.02.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 21. Dezember 2020, Az: 12 U 711/20, Urteil

§ 844 Abs 3 BGB, § 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 105 Abs 1 S 1 SGB 7

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2022, Az. VI ZR 3/21 (REWIS RS 2022, 1440)

Papier­fundstellen: MDR 2022, 563-565 REWIS RS 2022, 1440 NJW 2022, 1526 REWIS RS 2022, 1440

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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