Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. III ZR 65/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2946

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/99Verkündet am:2. März 2000F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 254a)Eine Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die [X.] nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchsdienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solchernicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsver-folgung verschaffen [X.])Die Unzulässigkeit der Stufung steht einer Sachentscheidung über denin der Klage enthaltenen Auskunftsanspruch nicht entgegen.[X.], Urteil vom 2. März 2000 - [X.]/99 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 12. Zivil-senats des Oberlandesgerichts [X.] vom [X.] 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß [X.] als unbegründet abgewiesen wird.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zutragen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer Kläger ist [X.] (Besoldungsgruppe [X.]) in der [X.]. Er bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle ei-nes Präsidenten des [X.] ([X.]), die jedoch anderweitig vergebenwurde. Mit der Behauptung, in dem Besetzungsverfahren seien Amtspflicht-verletzungen zu seinen Lasten begangen worden, hat der Kläger gegen dasbeklagte [X.] mit einem - im ersten Rechtszug teilweise [X.] erledigt erklärten - Antrag auf Auskunft über nähere Einzelheiten des [X.] und einem unbezifferten Antrag auf Schadensersatz erhoben.Das [X.] hat den Auskunftsantrag als unbegründet und [X.] als unzulässig abgewiesen.Hiergegen hat der Kläger Berufung mit folgenden Anträgen eingelegt:"I.Das Urteil des [X.]s K. vom 03.04.1998, ..., wird [X.].II.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Be-setzungsvorgänge hinsichtlich der Besetzung der im [X.] vom 01.10.1994 [X.] Stelle des Präsidenten des [X.] M. insbesonderedurch Beantwortung folgender Fragen zu erteilen:1.Anhand welcher Kriterien wurde über die Besetzung [X.] [X.] vor der Besetzung der Stelle [X.] fürdie jeweiligen Bewerber [X.] 4 -9.Durch welche konkreten Kriterien wurde [X.] besser alsder Kläger eingeschätzt?10.Hätte das [X.] sich bei Nichternen-nung des [X.] für den Mitbewerber oder für den Klägerentschieden, ggf. nach welchen [X.] es für den Mitbewerber eine Anlaßbeurteilung oderdienstliche Beurteilung? Mit welchem Ergebnis endete [X.]?[X.] wird festgestellt, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der [X.] Ziff. 1, [X.] 3-8 (Klageschrift vom 16.12.1997) er-ledigt ist.[X.] 2:Der Beklagte wird ggf. nach Erfüllung oder Erledigung des [X.] Ziff. II verurteilt, dem Kläger den Schaden zu [X.], der dem Kläger dadurch entstanden ist oder dadurch ent-stehen wird, daß anstelle des [X.] ein anderer Bewerber [X.] des [X.] M. ernannt wurde.[X.]: Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht K.hinsichtlich des Klageantrags II (Auskunftsanspruch) [X.] Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang als unzulässigabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträgeweiter.- 5 -EntscheidungsgründeDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der [X.] nicht unzulässig, sondern unbegründet; insoweit ist das landgerichtli-che Urteil in vollem Umfang wiederherzustellen.1.Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dasRechtsschutzbegehren des [X.] als Stufenklage im Sinne des § 254 [X.]) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die [X.] beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungs-legung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabeeiner eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen [X.] wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnisschuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischenEinordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, daßdie Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsver-bindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines un-bestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ([X.], Anmerkung zu [X.] NJW 1954, 1289; [X.], NJW 1986, 939; MünchKomm/Lü-ke, ZPO § 254 Rn. 6; [X.], ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 1;Baumbach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO 57. Aufl. § 254 Rn. 1). [X.], daß im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist,um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen([X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche- 6 -Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem [X.]sanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft über-haupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen,sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zu-sammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaf-fen [X.]) So liegt der Fall hier: Der Kläger räumt ein, mit dem [X.] die Umstände in Erfahrung bringen zu wollen, die ihm die Beurteilungermöglichen, ob überhaupt ein amtspflichtwidriges Verhalten des [X.] bei der Besetzung der Stelle des Präsidenten des [X.] vor-liegt und ob dieses Verhalten gegebenenfalls ursächlich dafür geworden ist,daß er die Stelle nicht erhalten hat. Der Kläger will mit dem [X.] nur in Erfahrung bringen, ob ihm überhaupt ein Amtshaftungsanspruchzusteht, sei es wegen der Nichtberücksichtigung des [X.] als solcher, [X.], weil das beklagte Land es nach Darstellung des [X.] unterlassen hat,ihm vorab mitzuteilen, daß es einen Mitbewerber bevorzugen wolle. [X.] ihm eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs ohne weiteres möglich,da es insoweit lediglich um die Differenz der Dienstbezüge zwischen den Be-soldungsgruppen [X.] und [X.] geht.c) Da mithin die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs ge-rade nicht von der begehrten Auskunft abhängt, andererseits aber nach derdezidierten Erklärung des [X.] in der Schlußverhandlung vor dem [X.] vom 3. April 1998 sein Leistungsbegehren auch nicht etwa in eine Fest-stellungsklage umgedeutet werden kann und soll, ist der erhobene Antrag [X.] wegen Verstoßes gegen das [X.] des- 7 -§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Einer der Fälle, bei denen ein unbezifferterAntrag in Betracht kommt (vgl. dazu [X.], JA 1989, 65, 66/67), liegt [X.] vor. Beide Vorinstanzen haben daher den Leistungsantrag mit Recht alsunzulässig [X.] Umstand, daß im vorliegenden Fall eine Stufung der Klageanträgeim Sinne des § 254 ZPO nicht in Betracht kommt, hat indessen entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht die notwendige Folge, daß auch [X.] von der Unzulässigkeit der gewählten Klageart erfaßt wird.a) Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken dagegen,die als solche unzulässige Stufenklage in eine - zulässige - Klagehäufung [X.] des § 260 ZPO umzudeuten. Das Auskunftsbegehren des [X.] istzwar, da es wie dargelegt, nicht der Bezifferbarkeit des Leistungsantrags dient,als erste Stufe einer Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO unzulässig. [X.] ist dem Kläger ein - zumindest für die Rechtsschutzgewährung ausrei-chendes - berechtigtes Interesse an den begehrten Auskünften nicht abzuspre-chen. Die Frage, ob dem Kläger gegen das beklagte Land ein Anspruch aufErteilung der begehrten Auskünfte tatsächlich zusteht, ist [X.] eine solche der Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs, sondern der Be-gründetheit.b) Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn nach dem Rechts-schutzziel des [X.] die Verbindung von Auskunfts- und [X.] eng sein sollte, daß die gesamte Rechtsverfolgung mit dieser Stufung"stehen und fallen" sollte. Dies läßt sich indes nicht feststellen. [X.] Hilfsantrag, den Auskunftsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verwei-- 8 -sen, belegt, daß der Kläger zwar in erster Linie die begehrte Stufung [X.] wollte, jedoch für den Fall, daß dies nicht durchsetzbar war, aucheine Trennung beider Ansprüche und damit eine Verselbständigung des [X.]sanspruchs hinzunehmen bereit war. Deswegen ist eine isolierte [X.] über den Auskunftsanspruch gegenüber dem [X.] des [X.] nicht ein "[X.]", sondern ein bloßes "Minus". Da auch [X.] gegen die Zulässigkeit des Auskunftsanspruchs nicht ersichtlichsind, dieser insbesondere - im Gegensatz zum Leistungsantrag - nicht etwagegen das [X.] des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verstößt, mußdaher insoweit in eine Sachprüfung eingetreten werden.c) Diese Sachprüfung führt zu dem Ergebnis, daß der [X.] des [X.] zumindest im jetzt noch anhängigen Umfang unbegründetist. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer umfassenden Klärung, welcheAuskünfte der unterlegene Bewerber um eine Stelle des öffentlichen [X.] Vorbereitung seiner Rechtsverfolgung von dem betreffenden Dienstherrnverlangen kann. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß der Kläger [X.] durch das Schreiben des beklagten [X.] vom 9. Dezember 1997 in aus-reichendem Maße über die Gründe für die anderweitige Besetzung der Stelleinformiert worden ist. Die in diesem Schreiben dargelegten Gründe wurdendurch den Sachvortrag des beklagten [X.] im jetzigen Rechtsstreit, zuletztin der [X.] vom 20. Oktober 1998, noch weiter präzisiert. [X.] dem Kläger ohne weiteres die Beurteilung, ob er sich von [X.] hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen kann. [X.] Informationen sind weder als Hilfsanspruch zur Vorbereitung derAmtshaftungsklage (vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 78, 274, 277 f) noch aus [X.] der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht geboten. Insbesondere ist- 9 -das beklagte Land nicht verpflichtet, dem Kläger schon gleichsam "im Vorfeld"jedes Prozeßrisiko abzunehmen. Dies gilt um so mehr, als dem Kläger imRechtsstreit möglicherweise die im Senatsurteil [X.]Z 129, 226, 232 ff ange-sprochenen Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen.d) Der Senat ist als Rechtsmittelgericht befugt, ein die Klage als unzu-lässig [X.] auch dann durch ein sachabweisendes Urteilzu ersetzen, wenn nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat (st. Rspr.; z.B.[X.]Z 104, 212, 214 [X.].[X.]). Auch hinsichtlich des vom Kläger [X.] erledigt erklärten Teils des Auskunftsanspruchs hatte es bei der Klageab-weisung zu verbleiben. Dem Informationsinteresse des [X.] wurde, soweitmöglicherweise berechtigt, bereits durch das Schreiben des beklagten [X.]vom 9. Dezember 1997 genügt. Dieses Schreiben ist nach dem Vorbringen des[X.] erst nach Einreichung der Klage bei seinen [X.], aber noch vor der Zustellung, die erst am 12. Januar 1998 [X.] hat. Eine durch Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung des [X.] festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, daß die Klage- 10 -nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit (unzulässig oder) unbegründet gewordenist ([X.]Z 83, 12). Dies war hier nicht der Fall, da die Rechtshängigkeit erst [X.] eingetreten ist (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO).[X.][X.][X.][X.]Dörr

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III ZR 65/99

02.03.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. III ZR 65/99 (REWIS RS 2000, 2946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2946

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