Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. III ZR 299/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4534

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 299/13

Verkündet am:

26. Juni 2014

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 133 B, 157 D; [X.] § 25 Abs. 4, 5, § 37 Abs. 2

a)
Die ergänzende [X.]sauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des [X.] führen (hier: [X.] zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der [X.]sinhalt, nicht aber der [X.] darf ergänzt werden.

b)
§ 37 Abs. 2 [X.] setzt das Bestehen eines [X.]s der beteiligten Unter-nehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer Entgeltabre-de voraus. Fehlt eine solche, kommt eine, gegebenenfalls gemäß § 25 Abs. 4 [X.] von Amts wegen zu treffende, Anordnung gemäß § 25 Abs. 5 [X.] in Betracht.

[X.], Urteil vom 26. Juni 2014 -
III ZR 299/13 -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der II[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.]
[X.], [X.],
Dr. Remmert
und Reiter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Teil-Grundurteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 22. Juli 2011
wird zu-rückgewiesen, soweit der Antrag, die Beklagte zur Zahlung von

abgewiesen worden ist.

Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Die
Beklagte unterhielt ebenfalls ein Telekommunikationsnetz, das mittlerweile von der T.

D.

GmbH betrieben wird. Die Parteien streiten über [X.] der Klägerin für die Bereitstellung und Überlassung von technischen Anlagen
in sogenann-ten [X.], die zur Verbindung der
Netze beider Seiten not-1
-

3

-

wendig sind (Kollokation). Hierdurch wird es ermöglicht, dass Kunden eines Unternehmens auch Teilnehmer
erreichen, die ihren Telefonanschluss bei dem anderen Netzbetreiber unterhalten. Die Beklagte,
die das Fernmeldenetz der früheren [X.] übernommen hatte, verfügt
seit jeher über eine beträchtliche Marktmacht. Unter dem 26. Juni 2003 schlossen die Parteien
ei-nen [X.] über die Zusammenschaltung
ihrer Netze. Darin verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin,
auf deren Bestellung
Zusammenschal-tungen
vorzunehmen. Die Klägerin hatte hierfür im Einzelnen in dem [X.] ausgewiesene Entgelte zu entrichten.

Mit Regulierungsverfügung
vom 29. August 2006 stellte die Bundesnetz-agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: [X.]) fest, dass auch
die Klägerin über beträchtliche Macht
auf dem bundesweiten Vorleistungsmarkt für die Anrufzustellung
(Termi-nierung) in ihr öffentliches Mobiltelefonnetz
einschließlich der lokalen Weiterlei-tung verfüge. Sie verpflichtete die Klägerin, anderen Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen -
so auch der Beklagten -
die Zusammenschaltung mit ihrem Mobilfunknetz zu ermöglichen, hierüber
Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und zu diesem Zweck "Kollokation"
sowie im Rahmen dessen Nachfragern be-ziehungsweise deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu den entsprechenden Ein-richtungen zu gewähren. Die Entgelte für
die Gewährung des Zugangs und der Kollokation unterlägen der
Genehmigung nach Maßgabe von §
31 [X.].

Mit Beschlüssen vom 8. November 2006, 6. Juni 2007 und vom 26. No-vember 2008
genehmigte die [X.] der Klägerin für die [X.] ab dem 30. August 2006 unterschiedliche Preise
für die Zusammenschaltung ein-schließlich der technischen Kollokation. Für den
[X.]raum
ab dem 1. Juli 2010 trafen die Parteien eine Vereinbarung über das von der Beklagten zu entrich-2
3
-

4

-

tende Entgelt für die im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung von der Klägerin zu erbringenden Leistungen.

Nachdem Verhandlungen der Parteien über Zahlungen, die die Beklagte für die von der Klägerin vorgenommene Zusammenschaltung
in den zuvor [X.] [X.]räumen zu entrichten haben sollte,
ins Stocken geraten waren, wandte sich die Klägerin an die [X.] wegen einer etwaigen An-ordnung der Entgelte nach § 25 Abs. 1 und 5 Satz 1 [X.]. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte die Behörde der Klägerin mit, im Falle des Scheiterns der Verhandlungen bedürfe es zur Durchsetzung ihrer Entgeltforderung keines An-ordnungsverfahrens. Es bestehe eine vertragliche Vereinbarung, dass für die verfahrensgegenständlichen Leistungen der Klägerin keine gesonderten [X.] zu entrichten seien. Dies stelle ein anderes als das genehmigte Entgelt dar
und verstoße gegen § 37 Abs. 1 [X.]. Dementsprechend träten
nach § 37 Abs. 2 [X.] die genehmigten Entgelte an die Stelle der vereinbarten. Die Kläge-rin könne deshalb ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf
die geschul-deten Vergütungen
unmittelbar vor einem Zivilgericht geltend machen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verlangt die Klägerin
Zahlung von Entgelten für die Bereitstellung und Überlassung von "[X.]"
sowie "[X.]"
im [X.]raum vom 30. August 2006 (dem Tag, von
dem
an
die Klägerin der Regulierung unterworfen wurde) bis zum 30. Juni 2010

begehrt sie Feststellung, dass auch insoweit -
nach näherer Maßgabe des
Kla-geantrags -
eine Vergütungspflicht der Beklagten bestehe. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch das angefochtene Teil-urteil den [X.] für dem Grunde nach gerechtfertigt
erklärt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag 4
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-

5

-

auf Abweisung der Klage, soweit die Vorinstanz über sie entschieden hat, wei-ter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Teilurteils und zur Abweisung des [X.]s.

[X.]

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar habe das [X.] zutref-fend entschieden, dass sich der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht unmittelbar aus der [X.] vom 26. Juni 2003 selbst ergebe. Dieser [X.] differenziere zwischen den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen einerseits und denjenigen der Beklagten andererseits
sowie
den damit korrespondierenden Vergütungsansprüchen. Das [X.] habe in diesem Zusammenhang mit Recht hervorgehoben, dass der [X.] explizit zwar die Verpflichtung der Beklagten zur Bereitstellung von [X.] und [X.] regele, aber nicht eine solche der Klägerin.
Zutreffend habe das [X.] auch betont, dass der [X.] und bewusst zwischen Leistungen der jeweiligen Parteien auf der [X.] einerseits und der Betriebsebene andererseits differenziere. [X.] sei daneben auch die eindeutige Regelung zur
Vergütungsfrage; danach seien nur die Infrastrukturleistungen der
Beklagten vergütungspflichtig, nicht aber solche der Klägerin.
Ebenfalls zu Recht habe das [X.] fest-gestellt, dass dieser sich aus dem Wortlaut ergebende Befund durch die Sys-tematik der vertraglichen Regelungen gestützt und bestätigt werde. Ihren Sinn 6
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6

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hätten diese in der
zum [X.]punkt des [X.]sschlusses geltenden wirtschaftli-chen und rechtlichen Ausgangslage gefunden. Bei der Klägerin habe es sich
seinerzeit
noch nicht um ein marktmächtiges Unternehmen gehandelt.
Der [X.] sei ganz überwiegend in ihrem Interesse
geschlossen worden, nämlich dem, Teilnehmern ihres -
kleinen -
Mobilfunknetzes den Zutritt zum großen Festnetz der Beklagten zu ermöglichen. Umgekehrt habe die Beklagte zwar auch ein Interesse daran gehabt, ihren Kunden Zugang zu [X.] der Klägerin zu verschaffen.
Dabei habe es sich aber nicht um gleich zu ge-wichtende
Interessen gehandelt. Dasjenige der Klägerin
habe vielmehr bei wei-tem überwogen. Ausdruck dieser
Verteilung der Interessen und Gewichte sei vor allem die Tatsache gewesen, dass nach dem [X.] nur
die Klägerin durch Ausübung der so genannten "Bestellhoheit"
darüber bestimmt habe, in welchem Umfang überhaupt Zusammenschaltungsleistungen zu erbringen gewesen [X.]. Auf Anforderung der Klägerin sei die Beklagte verpflichtet gewesen, eine entsprechende Einrichtung zu schaffen. Umgekehrt habe dies nicht gegolten. Aus dieser Situation habe sich der Sinn der unterschiedlichen Vergütungsrege-lung ergeben. Sie
habe von der Beklagten vor dem Hintergrund der Tatsache beansprucht werden können, dass die jeweilige Zusammenschaltungsstelle im Interesse und auf Initiative der Klägerin errichtet und betrieben worden sei, während die Klägerin ihrerseits die Zugangsvoraussetzungen im Sinne einer unselbständigen, von der Beklagten nicht erzwingbaren Mitwirkung hergestellt
habe.

Mit der Entscheidung der [X.] vom 29. August 2006 sei allerdings eine neue, von den [X.]sparteien nicht bedachte Situation einge-treten. Mit dem
Inkrafttreten der Regulierungsverfügung sei auch die Klägerin
den Betreibern anderer öffentlicher Telefonnetze gegenüber verpflichtet gewe-sen, diesen Zugang zu ihrem Mobilfunknetz zu gewähren. Dies habe -
so der 8
-

7

-

Tenor der Verpflichtungsanordnung -
auch die Errichtung und Bereithaltung der baulichen Infrastruktur betroffen. Über die sich aus dieser Verpflichtung erge-bende korrespondierende Pflicht der Beklagten zur Vergütung der von der Klä-gerin nun nicht mehr freiwillig (als Ausdruck der ihr zunächst zustehenden "Be-stellungshoheit"), sondern in Erfüllung ihrer nach den Vorschriften der Regulie-rung obligatorischen Errichtung von [X.], hätten die Parteien keine Regelung getroffen.
Diese Lücke sei im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung zu schließen. Die Parteien hätten die nunmehr zu beurteilende
Situation im Zusammenhang mit dem Abschluss des [X.] nicht bedacht. Dem [X.] lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Parteien zurzeit seines Abschlusses im Jahr 2003 mit der konkreten Möglichkeit befasst hätten, dass auch die Klägerin neben der schon damals marktmächti-gen Beklagten
Adressatin von Verfügungen der Regulierungsbehörde habe werden können, mit der die Begründung zuvor nicht existierender
Leistungs-pflichten verbunden gewesen sei.
Nichts spreche dafür, dass die Parteien -
hät-ten sie bei Abschluss der [X.] den späteren Er-lass der Regulierungsverfügung bedacht -
eine vertragliche Regelung getroffen hätten, wonach die Beklagte zwar von der Klägerin die Bereitstellung von Infra-strukturleistungen beanspruchen könne, dafür aber nicht vergütungspflichtig sein solle. Vielmehr führe die Auslegung zum Ergebnis, dass die Klägerin, so-weit sie der Regulierung unterworfen sein würde und eine solche Bereitstellung angeordnet werde,
im Gegenzug von der Beklagten eine der Höhe nach noch zu bestimmende Vergütung für diese Leistungen beanspruchen könne. Wenn die Parteien die neue Situation bei der Ausgestaltung des [X.]s im Jahr 2003 bedacht hätten, hätte dies nach der Logik des [X.]s zwingend
zur Ver-einbarung einer Leistungspflicht auf Seiten der Klägerin und einer
Vergütungs-pflicht für Infrastrukturleistungen der Klägerin durch die Beklagte führen müs-sen. Nur auf diese Weise hätte nämlich das
dem Sinn
des ursprünglichen Ver--

8

-

trags entsprechende Gefüge von Leistung und Gegenleistung hergestellt
und
ein der rechtlichen Verpflichtung der Klägerin gegenüberstehender Anspruch auf eine entsprechende Vergütung in rechtlich ausreichend klarer Weise be-stimmt werden können.

Über den Feststellungsanspruch, der einer Entscheidung durch Grundur-teil nicht zugänglich sei, könne noch nicht befunden werden, da dieser von noch zu klärenden Voraussetzungen zur Anspruchshöhe abhänge.

I[X.]

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Zutreffend allerdings hat das Berufungsgericht die Auslegung des [X.]s vom 26. Juni 2003 durch das [X.] gebilligt. Die ausführliche Wür-digung, dass sich aus der unter diesem Datum geschlossenen Vereinbarung ein Anspruch der Klägerin auf ein Entgelt für die Bereitstellung der für die [X.] auf ihrer Seite erforderlichen technischen Infrastruktur nicht ergibt, ist im Ergebnis und in der Begründung überzeugend. Jedenfalls ist inso-weit ein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich.

2.
Jedoch vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der bei einem
-
hier wohl vorliegenden -
Individualvertrag nur eingeschränkten revisionsge-richtlichen Nachprüfbarkeit der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Aus-legung
(vgl. z.B. [X.], Urteil vom 10. Februar 2009 -
VI ZR 28/08, [X.], 1482 Rn. 17) der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht beizutreten, ein [X.] der Klägerin für die [X.] nach Erlass der Regulierungsverfügung 9
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-

9

-

vom 29. August 2006 ergebe sich aus der ergänzenden Auslegung des [X.]s vom 26. Juni 2003. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen dieser Rechtsfigur
zu weit gefasst.

Eine ergänzende [X.]sauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinba-rung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt und keine Rege-lung des dispositiven Gesetzesrechts eingreift. Dabei ist es unerheblich, ob die Parteien bewusst auf eine ins Einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke"
von Anfang an bestanden hat oder sich -
wie das Berufungsgericht hier angenommen hat -
erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergibt. Bei einer
erforderlichen Ergänzung des [X.]sinhalts ist darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der [X.] nach dem [X.]szweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beider-seitigen Interessen nach [X.] und Glauben vereinbart hätten (z.B. Senatsurteil vom 24.
Januar 2008 -
III ZR 79/07, [X.], 1886 Rn. 14 f mwN).
Richtig ist zwar, dass die Parteien bei Abschluss der [X.] vom 26. Juni 2003 nicht in den Blick genommen haben, dass auch die Beklagte beträchtliche Marktmacht erlangen und ihrerseits von der Regulierungsbehörde zur Zusammenschaltung verpflichtet
werden würde, so dass eine Regelung über ein von der Beklagten in diesem Fall zu entrichtendes Entgelt fehlt. Jedoch stellt nicht alles, worüber in einem [X.]
eine Regelung fehlt, schon eine [X.]slücke dar. Von ihr kann nach feststehender Rechtsprechung nur gespro-chen werden, wenn ein [X.] innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens oder innerhalb der wirklich gewollten Vereinbarungen der Parteien eine ersicht-liche Lücke aufweist. Die richterliche [X.]sergänzung darf aber nicht zu einer Erweiterung des [X.]sgegenstandes führen (z.B. [X.], Urteile vom 10. [X.] 2009 aaO
Rn. 24 mwN und vom 10. Juli 1963 -
VIII ZR 204/61, [X.]Z 40, 91, 103). Denn im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung darf lediglich der 13
-

10

-

[X.]sinhalt, nicht hingegen der [X.] ergänzt werden ([X.], Urteil
vom 10. Februar 2009 aaO mwN).

Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene ergänzende Auslegung des [X.] würde zu einer vom seinerzeitigen Willen der Parteien nicht mehr gedeckten Erweiterung des [X.]sgegenstandes führen. Die [X.] zielte, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben,
darauf ab, der Klägerin in ihrem weit überwiegenden [X.] und (nur) auf deren Bestellung hin die Zusammenschaltung mit dem Netz der Beklagten zu ermöglichen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin nach Durchführung der -
vornehmlich ihren Belangen dienenden -
Zusammenschal-tung gegenüber der Beklagten ebenfalls zur Terminierung von [X.] war, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung des Senats hervorgehoben hat. Diese einseitige Ausrichtung der Interessenlage [X.] es, dass ausschließlich die Beklagte von der Klägerin ein Entgelt für die Be-reitstellung der für die Kollokation erforderlichen technischen Infrastruktur ver-langen konnte, nicht jedoch die Klägerin für
die Unterhaltung ihrer Anlagen. Mit der von der Vorinstanz im Hinblick auf die Regulierungsverfügung der Bundes-netzagentur vom 29. August 2008 befürworteten
ergänzenden
Auslegung des [X.]s würden Pflichten mit genau entgegen gesetzter Zielrichtung begrün-det. Nicht mehr allein die Beklagte hätte die Zusammenschaltung zu [X.],
und die Klägerin hätte hierfür einseitig ein Entgelt zu entrichten. [X.] bestünden die wechselseitigen (Haupt-)Leistungspflichten nunmehr auch in umgekehrter Richtung. Dass vom ursprünglichen Parteiwillen bei Abschluss der [X.] vom 26. Juni 2003 auch die [X.] solcher diesem [X.] entgegengesetzter Pflichten erfasst war, erscheint aus-geschlossen.

14
-

11

-

Die Ansicht des Berufungsgerichts wird nicht durch das von ihm in Bezug genommene Urteil des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 25. Novem-ber 2004 ([X.], NJW-RR 2005, 687) gestützt. Jener Sache lag eine [X.] Sachverhaltskonstellation zugrunde. Die dortigen Parteien hatten einen [X.] über die Nutzungs-
und Verbreitungsrechte an einem Spielfilm [X.]. Der [X.] Zivilsenat nahm eine ergänzende [X.]sauslegung zur Frage vor, wem die Rechte an einer satellitengestützten Verbreitung des Films zustanden, die zum [X.]punkt des [X.]sschlusses
noch nicht in dieser Weise möglich war. Dies betraf lediglich eine im [X.] noch nicht vorgesehene Verbrei-tungsmodalität, die zu
den
übrigen Verwertungsmöglichkeiten hinzu trat. Damit war aber im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung nicht die [X.] neuer Leistungspflichten verbunden, die die umgekehrte Zielrichtung der ursprünglichen [X.]sabreden hatten.

3.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf § 37 Abs. 1 und 2 [X.] stützen. Hiernach darf der
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnet-zes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, keine anderen als die von der [X.] genehmigten Entgelte verlangen (Abs. 1). Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des ver-einbarten
tritt
(Abs. 2).
§ 37 Abs. 1 [X.] enthält lediglich ein Verbot im Sinne des § 134 BGB ([X.], 4. Aufl., § 37 Rn. 8; [X.] in [X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., [X.]. I Rn.
89; [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl., § 37 Rn.
8), andere als die ge-nehmigten Entgelte zu verlangen, stellt aber keine
Anspruchsgrundlage für Vergütungen
dar. §
37 Abs. 2 [X.] allein begründet ebenfalls
keinen Zahlungs-

15
16
-

12

-

anspruch. Die Vorschrift setzt vielmehr, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, das Bestehen eines [X.]es über (Telekommunikations-)Dienstlei-stungen mit einer Entgeltabrede voraus. Sie bestimmt in zivilrechtlicher Hinsicht nur die privatrechtsgestaltenden Wirkungen der Entgeltgenehmigung auf die
-
bestehenden
-
Vereinbarungen der Betroffenen über die Preise für die Dienst-leistungen ([X.] aaO Rn. 16 f; [X.] aaO; siehe zur im Wesentlichen in-haltsgleichen Vorgängerregelung § 29 Abs. 2 [X.] 1996 BVerwG,
[X.], 785 Rn. 19). Für eine -
von der [X.] (hilfsweise) befürwortete -
den Anwendungsbereich der Vorschrift ausdehnende analoge Anwendung auf die Fälle, in denen eine Entgeltabrede zwischen den beteiligten [X.] nicht existiert, besteht kein Anlass. Kommt eine solche nicht zustande, kann der Betroffene eine entsprechende Anordnung der Bundes-netzagentur nach §
25 [X.], die insbesondere auch die Entgelte erfassen kann (§ 25 Abs. 5 Satz 1 [X.]),
erwirken.
Zur Erreichung der Ziele des § 2 [X.] ([X.] insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.])
kann die Behörde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 25 Abs. 4 [X.] auch von Amts wegen einleiten.

An einem [X.] zwischen den Parteien, der eine -
von den genehmig-ten Preisen abweichende -
Entgeltregelung enthält, die durch § 37 Abs. 2 [X.] modifiziert wird,
fehlt es jedoch entgegen der in ihrem Schreiben vom 24. März 2010 geäußerten
-
und im Revisionsverfahren weiter vertieften

Rechtsansicht der [X.].
Insbesondere erweist sich -
wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt -
der von der [X.] aufgezeigte
Lösungsweg nicht gangbar, die zur Umsetzung der
[X.]
vom 26. Juni 2003 auch seitens der Klägerin
für die Zusammenschaltung
erforderli-che Einrichtung und Bereithaltung eigener technischer
Infrastruktureinrichtun-

17
-

13

-

gen
(weil
andernfalls die von der Beklagten versprochenen Dienstleistungen nicht zu verwerten sind)
in eine gegenüber der Beklagten bestehende vertragli-che ([X.] (ungenehmigten) Entgelt
von 0,-

"umzufunktionieren".

4.
Der Senat hat erwogen, ob es der Beklagten nach § 242 BGB versagt sein könnte, sich auf das Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung über die [X.] von Entgelten für die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin
zu berufen. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass in Nummer 3 der Ent-scheidungsformel
der Regulierungsverfügung vom 29. August 2006 geregelt ist, dass die Entgelte der Klägerin für die Zugangsgewährung in ihrem Intra-Building-Bereich und die Kollokation der Genehmigung unterlägen, und in der Begründung des Verwaltungsakts ausgeführt ist, die Klägerin könne
von den nachfragenden Netzbetreibern für diese Leistungen ein Entgelt verlangen. Überdies liegen bereits Genehmigungen für die entsprechenden Preise vor. Die Klägerin wird sich daher im Endergebnis einer Vergütungspflicht kaum
entzie-hen können.

Allerdings ist der Rückgriff auf § 242
BGB nicht notwendig, da der Kläge-rin die Möglichkeit zu Gebote steht, eine Anordnung der [X.] nach § 25 [X.] zu erwirken, um die ihr zustehende Vergütung durchzusetzen. Da aus den zuvor ausgeführten Gründen entgegen der Ansicht der Behörde
(durch die [X.] nach § 37 Abs. 2 [X.] ersetzte) vertragliche Vergütungsvereinbarungen
der Parteien für die [X.], auf die sich der Zahlungs-

18
19
-

14

-

antrag bezieht, nicht bestehen, kann eine Anordnung
auch nicht an § 25 Abs. 2 [X.] scheitern.

Schlick
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.07.2011 -
90 O 15/10 -

O[X.], Entscheidung vom 26.06.2013 -
13 [X.] -

Meta

III ZR 299/13

26.06.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. III ZR 299/13 (REWIS RS 2014, 4534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4534

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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