Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 1 StR 605/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6332

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100718B1STR605.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

1
StR 605/16
vom
10. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Bankrotts u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10.
Juli 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
August 2016 wird mit der Maßgabe verworfen, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat
die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu der Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf zahlrei-che Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte
Revision bleibt ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO). [X.] Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
1.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen in beiden ver-fahrensgegenständlichen Fällen die Voraussetzungen des §
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB aufgrund der vom Angeklagten ausgegangenen Anweisung, ihm vertrag-lich zustehende Provisionszahlungen nicht mehr

wie bisher

auf unter sei-nem Namen geführte Konten, sondern auf ein näher bezeichnetes Konto seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau sowie auf eines einer GmbH zu zahlen. Das 1
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3
-

l-venzmasse gehörender Gegenstände nach Eintritt des [X.]s der Zahlungsunfähigkeit gemäß §
17 Abs.
2 [X.].
a)
[X.])
Der Schuldner ist im Sinne der vorgenannten Vorschrift zahlungs-unfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfül-len. Die prozessuale Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt sowohl für das Insolvenzverfahren (vgl. nur [X.], Urteil vom 12.
Oktober 2017

[X.], NJW 2018, 396, 398) als auch im Insolvenzstraftaten betreffenden Straf-verfahren in der Regel durch eine betriebswirtschaftliche Methode, die eine
stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mit-tel andererseits voraussetzt ([X.], Beschlüsse vom 12.
April 2018

5 [X.], NStZ-RR 2018, 216 f. [X.] sowie vom 16.
Mai 2017

2 [X.], [X.], 495, 498). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich das Tatgericht im Strafprozess die Überzeugung (§
261 StPO) vom Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit gemäß §
17 Abs.
2 [X.] auch auf der Grundlage wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen bilden, zu denen etwa das Ignorieren von Rechnungen oder Mahnungen sowie gescheiterte [X.] gehören ([X.], Beschlüsse vom 21.
August 2013

1 [X.], NJW 2014, 164, 165;
vom 23.
Juli 2015

3 StR 518/14, [X.], 341, 342 und vom 12.
April 2018

5 [X.], NStZ-RR 2018, 216
f. jeweils [X.]). Die auf solche Weise feststellbare Zahlungsunfähigkeit ist [X.] von der bloßen, straftatbestandlich nicht genügenden [X.] abzugrenzen (siehe nur [X.], Beschluss vom 12.
April 2018

5 [X.], NStZ-RR 2018, 216 f.; näher [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., Vor §§
283 ff. Rn.
77 [X.]). Dazu muss zusätzlich zur stichtags-bezogenen Gegenüberstellung eine Prognose erstellt werden, ob innerhalb [X.] [X.] mit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit sicher 3
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-
zu rechnen ist, etwa durch Kredite, Zuführung von Eigenkapital, Einnahmen aus dem normalen Geschäftsbetrieb oder Veräußerung
von Vermögensgegenstän-den ([X.], Beschlüsse vom 21.
August 2013

1 [X.], NJW 2014, 164, 165 und vom 12.
April 2018

5 [X.], NStZ-RR 2018, 216
f.).
bb)
Von diesen Anforderungen ausgehend hat das [X.] sich sei-ne Überzeugung von der spätestens ab dem 1.
Dezember 2011 bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten beanstandungsfrei auf der Grundlage einer stichtagsbezogenen Betrachtung gebildet, in die es der Sache nach zu-sätzlich beweiswürdigend wirtschaftskriminalistische Anzeichen einbezogen hat. Bereits anhand der zeugenschaftlichen Angaben des Insolvenzverwalters und des mit einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Oberge-richtsvollziehers K.

konnte das [X.] ohne Rechtsfehler die [X.] zum genannten Zeitpunkt annehmen und zudem eine bloße [X.] ausschließen. Aus den im angefochtenen Urteil mitgeteilten Auskünften des Insolvenzverwalters ergibt sich, dass sich an den zum Stichtag festgestellten Verhältnissen selbst bis zur
tatgerichtlichen [X.] knapp fünf Jahre später nichts geändert hat (UA S.
46).
cc)
Die zahlreichen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision ge-gen die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten i.S.v.
§
17 Abs.
2 [X.] greifen nicht durch.
Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung waren die nach den [X.] rechtskräftig titulierten Schadensersatzforderungen von Gläubi-gern als fällige Forderungen in die Gegenüberstellung von Verbindlichkeiten einerseits und liquiden Mitteln andererseits einzustellen. Zwar setzt die Fällig-keit von Forderungen, zu deren vollständiger Erfüllung der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt oder innerhalb angemessener 4
5
6
-
5
-
Frist nicht mehr in der Lage ist, voraus, dass

über die Fälligkeit i.S.v.
§ 271 BGB hinaus

der Fall, wenn eine Handlung des Gläubigers gegeben ist, aus der sich der Wil-le ergibt, die Erfüllung möglicher Zahlungsansprüche zu verlangen ([X.],
[X.] vom 19.
Juli 2007

[X.] 36/07, [X.]Z 173, 286, 293 und vom 16.
Mai 2017

2 [X.], [X.], 495, 498). Dieses Einfordern, an das ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen sind ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2017

2 [X.], wistra
2017, 495, 498), ergibt sich bereits aus dem Umstand des jeweils erfolgreichen Einklagens der Forderungen, das zu rechtskräftigen Entscheidungen darüber geführt hat. Wird eine geltend gemach-te Forderung rechtskräftig zugesprochen, besteht diese von Anfang
an und ist deshalb bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen (siehe nur [X.].
[X.] [Hrsg.], [X.], 2.
Aufl., §
12 Rn.
46 [X.]). Die materielle Berechtigung entsprechend titulierter Forde-rungen ist zwar grundsätzlich nicht im Insolvenzverfahren zu prüfen (siehe nur [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2016

[X.] 18/15, [X.], 1929, 1930
f. [X.]), sondern außerhalb dessen geltend zu machen. Sind solche Forderun-gen, wie die hier fraglichen Schadensersatzansprüche, aber rechtskräftig zuer-kannt und kann deshalb aus ihnen sogleich vollstreckt werden, müssen sie bei der Bewertung der Zahlungsunfähigkeit berücksichtigt werden. Auf die materiel-le Richtigkeit der zugrunde liegenden Urteile kommt es dann im Hinblick auf das [X.] nicht an. Die von der Revision vertretene Auffassung, die Straf-gerichte müssten selbst bei rechtskräftig zuerkannten Forderungen deren mate-rielle Berechtigung eigenständig prüfen, geht sowohl an den insolvenzrechtli-chen Anforderungen des §
17 Abs. 2 [X.] als auch dem Schutzzweck des §
283 StGB vorbei.
-
6
-
Soweit die Revision geltend macht, Zahlungsunfähigkeit sei auch im [X.] auf erhebliche Vermögenswerte des Angeklagten in Gestalt von u.a. einer Unternehmensbeteiligung und von Eigentum an Grundstücken ausgeschlossen, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Dem Vorhandensein von Vermögen kommt für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit als Geldilliquidität lediglich im Rahmen der Prognose über die kurzfristig mögliche Wiederherstellung
der Zahlungsfähigkeit Bedeutung zu. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler in der zugrundeliegenden Beweiswürdigung gerade bezüglich der [X.] des Angeklagten ausgeschlossen, dass durch deren

ohnehin nicht gelungene

Veräußerung nicht innerhalb einer maximal dreiwöchigen Frist
Liquidität zurückgewonnen werden konnte.
b)
Die getroffenen Feststellungen tragen bei Anlegung der dafür gelten-den rechtlichen Maßstäbe (siehe nur [X.], Urteil vom 17.
März 1987

1
StR 693/86, [X.]St 34, 309, 310 f. und Beschluss vom 17.
März 2016

1
StR 628/15, [X.], 79 ff.) auch das [X.]S.v.
§
283 Abs.
1 Nr.
1 StGB durch die Anweisung des Angeklagten, ihm zustehende [X.] auf zwei nicht ihm zustehende Konten zu leiten. Da es sich bei den [X.] Konten jeweils um solche handelte, die nicht auf seinen Namen ge-führt wurden und über die er nicht (unmittelbar) verfügen konnte, war der Zugriff seiner Gläubiger auf die entsprechenden, zur Insolvenzmasse gehörenden [X.] erschwert.
2.
Die erhobenen Verfahrensrügen dringen im Ergebnis aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen, die durch die nachfolgenden Schriftsätze der Verteidigung nicht in Frage gestellt werden, nicht durch. Ergänzend bemerkt
der Senat insoweit lediglich Folgendes:

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8
9
-
7
-
a)
Wie der [X.] zutreffend aufgezeigt hat, konnte der u.a. auf Verlesung eines Schreibens einer näher bezeichneten Steuerbera-tungsgesellschaft vom 12. März 2012 gerichtete Beweisantrag (Nr.
5) zwar nicht rechtsfehlerfrei auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels (§
244 Abs.
3 Satz
2 StPO) gestützt werden, weil mit der Urkun-de lediglich deren Existenz und Inhalt bewiesen werden sollte (zum genannten Ablehnungsgrund näher [X.], Urteil vom 21. August 2014

1 StR 13/14, [X.], 316, 317). Allerdings kann aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaft begründeten Ablehnung sicher ausgeschlossen werden.
b)
Ebenso verhält es
sich jedenfalls bei der Ablehnung des [X.] (Nr.
9) auf Verlesung des in einem Rechtsstreit zwischen einer geschädig-ten Anlegerin und dem Angeklagten ergangenen Urteils des [X.] vom 20. Februar 2010. Auch insoweit sollte unmittelbar der In-halt des Urteils bewiesen werden. Bei darauf beschränkter [X.] konnte der Antrag nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels zu-rückgewiesen werden. Wie sich aber bereits aus dem Beweisantrag selbst s gestellte Begründung des ausgeurteilten Anspruchs Antrag letztendlich darauf ab, die Berücksichtigung des titulierten Anspruchs bei der Zahlungsunfähigkeit als fällige Forderung gegen den Angeklagten [X.]. Da es

wie zu 1.b) dargelegt

aber allein auf die rechtskräftige Zu-erkennung der Forderung ankommt und die diesbezüglichen Beweisanträge der Verteidigung von einer rechtsirrigen Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit aus-gingen, kann wiederum sicher ein Beruhen ausgeschlossen werden. Denn das [X.] hat ungeachtet des fehlerhaften Ablehnungsgrundes erkannt, dass es auf den Inhalt des fraglichen Urteils unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt.
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-
3.
Wegen der
durch die Bearbeitung zahlreicher vorrangiger Haftsachen und des Umfang des Revisionsstoffs bedingten Dauer des Revisionsverfahrens
erklärt der Senat einen Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.

Raum Jäger Cirener

[X.] Hohoff
12

Meta

1 StR 605/16

10.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. 1 StR 605/16 (REWIS RS 2018, 6332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6332

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 50/15

5 StR 538/17

2 StR 169/15

1 StR 665/12

3 StR 518/14

IX ZB 18/15

1 StR 13/14

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