Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZR 206/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1756

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[X.]/00vom26. Juli 2001in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja BGB § 839 Fe; BauGB § 15Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Bauge-suchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessenaufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange keinSofortvollzug angeordnet wird.[X.], Beschluß vom 26. Juli 2001 - [X.]/00 - [X.] Leipzig- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Juli 2001 durch den [X.] [X.] [X.] und die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2000 - 6 U 128/00 -wird nicht angenommen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 1.278.677,00 DM.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54,277).Das Berufungsurteil wird bereits durch seine [X.] getra-gen.1.Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauvorhaben der Klä-ger als ein solches im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt- 3 -der Antragstellung planungsrechtlich zulässig war, läßt Rechtsfehler nicht er-kennen und wird auch von der Revision nicht [X.] hängt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, [X.] positiven Sinne entscheidungsreife Baugesuch der Kläger nicht weiter zubearbeiten, davon ab, ob der [X.] nach § 15 BauGB ihrtrotz der aufschiebenden Wirkung des von den Klägern eingelegten Wider-spruchs dafür eine hinreichende Grundlage geboten hatte. Diese Frage ist [X.] mit dem Berufungsgericht und der Entscheidung des [X.] NVwZ 1995, 399 zu verneinen. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-gen einen [X.] nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs.1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine dem § 212 a BauGB vergleichbare [X.] gibt es für den [X.] nicht. Daher gilt - entgegen [X.] der Revision - insoweit der [X.] des § 80 Abs. 1 VwGO (so auch [X.] in [X.] BauGB 2.Aufl. 1995 § 15 Rn. 18 m.w.N.). Es wäre Sache der Baugenehmigungsbehördegewesen, insoweit den Sofortvollzug anzuordnen, an dessen Voraussetzungenkeine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen ([X.] aaO).Solange dies nicht geschieht, ist die Behörde aufgrund des Eintritts der auf-schiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Baugeneh-migungsantrags verpflichtet ([X.] aaO).3.Ebenso zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß [X.] sich hier nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann.Insbesondere ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleich-bar, der dem [X.] vom 26. September 1996 ([X.] = [X.]RBGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 10) zugrunde gelegen hatte: Zwar hätte- 4 -auch dort die korrekte [X.] den Erlaß eines mit der Anordnung so-fortiger Vollziehbarkeit versehenen Verwaltungsaktes erfordert. Im Unterschiedzu hier standen dort aber die Gefahrenlage und die zu ihrer Bekämpfung not-wendigen Maßnahmen unter allen Beteiligten außer Zweifel. Es wurde auch [X.] des Betroffenen durch die Wahl der möglicherweise unkor-rekten [X.] nicht beeinträchtigt. Von alledem kann hier keine Redesein: Die Anordnung des [X.] stand im pflichtgemäßen Ermessen [X.]. Wenn sie - trotz entsprechender Hinweise der Kläger auf die auf-schiebende Wirkung des Widerspruchs - darauf verzichtete, von diesem ihr [X.] stehenden Instrument Gebrauch zu machen, besteht keine innereRechtfertigung dafür, ihr den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu-gute kommen zu lassen. Der Bürger hat einen aus seinem Eigentum hergelei-teten Anspruch darauf, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung [X.] zu dürfen. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur unter den [X.] zulässig, zu denen auch die Einhaltung der für etwaige Be-schränkungen erforderlichen formellen [X.] gehört.Insoweit bestehen hier Berührungspunkte zu dem Senatsurteil vom 12. [X.] (III ZR 282/00), wo der Senat dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1BauGB vor dessen Bekanntmachung ebenfalls keine die Zurückstellung einerentscheidungsreifen Bauvoranfrage rechtfertigende Wirkung beigemessen hat,auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen [X.] -4.Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserhebli-chen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Auf die Hilfsbegrün-dung kommt es daher nicht an.[X.] [X.] [X.] [X.] Dörr

Meta

III ZR 206/00

26.07.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2001, Az. III ZR 206/00 (REWIS RS 2001, 1756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1756

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