Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2016, Az. 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15)

3. Senat | REWIS RS 2016, 10887

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Gegenstand

Gegenvorstellung; Unstatthaftigkeit; ungeschriebener außerordentlicher Rechtsbehelf; Unzulässigkeit; Nichtzulassungsbeschwerde; Zurückweisung; Rechtskraft; Verfahrensmängel; Anhörungsrüge


Leitsatz

Eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wird, ist unstatthaft.

Gründe

1

Der ausdrücklich als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt,

den [X.]eschluss des Senats vom 18. April 2016 ([X.]VerwG 3 [X.]) abzuändern und die Revision zuzulassen,

ist unstatthaft.

2

Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung erfordert jedenfalls, dass das Gericht nach einer gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner angegriffenen Entscheidung befugt ist ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 2008 - 1 [X.]vR 848/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:rs20081125.1bvr084807] - [X.]E 122, 190 <203>; [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 24. Juli 2014 - 4 [X.] 19.14 - m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zurückweisung der [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen [X.]eschluss vom 18. April 2016 ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden (§ 135 i.V.m. § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind ([X.], [X.]eschluss vom 30. April 2003 - 1 P[X.]vU 1/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2003:up20030430.1pbvu000102] - [X.]E 107, 395 <416>). Es widerspräche der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit, gegen rechtskräftige Entscheidungen neben der ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO), die der Kläger nicht erhoben hat und fristgemäß nicht mehr erheben könnte, eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. [X.], [X.] vom 8. Februar 2006 - 2 [X.]vR 575/05 [[X.]:[X.]:[X.]:2006:rk20060208.2bvr057505] - NJW 2006, 2907; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 28. März 2008 - 8 [X.] 20.08 - juris und vom 25. Juni 2012 - 8 [X.] 49.12 - juris Rn. 4; dazu [X.], Nichtannahmebeschluss vom 12. Februar 2015 - 1 [X.]vR 1948/12 -).

3

Abgesehen davon hätte die Gegenvorstellung auch deshalb keinen Erfolg, weil die Ausführungen des [X.] keine Veranlassung geben, die bisherige gefestigte Rechtsprechung zu § 1 des [X.] zu ändern und rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidungen der [X.]-[X.]ehörden ohne Rücksicht auf das Gewicht der durch sie ausgelösten Folgen für den [X.]etroffenen für rehabilitierungsfähig zu erachten. Der Gesetzgeber wollte ausschließen, sämtliches [X.] der [X.] rehabilitieren zu müssen (vgl. die [X.]egründung des [X.] [X.]T-Drs. 12/4994 S. 16 ff.). Deshalb hat er das Erfordernis, dass die rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung Folgen für eines der genannten Rechtsgüter (Leib oder Leben, Vermögen, [X.]eruf) hatte, die "noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken", in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG ausdrücklich vorgesehen.

4

Soweit der Kläger meint, das [X.]undesverwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zu [X.] nicht hinreichend befasst, rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Rüge hätte er nur mit einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erheben können.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15)

27.05.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Meiningen, 15. April 2015, Az: 8 K 60/13 Me

§ 133 Abs 5 S 3 VwGO, § 152a VwGO, § 1 VwRehaG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2016, Az. 3 B 25/16, 3 B 25/16 (3 B 39/15) (REWIS RS 2016, 10887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10887

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1 BvR 848/07

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