Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, Az. B 5 R 26/14 R

5. Senat | REWIS RS 2017, 6476

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung


Tenor

Dem [X.] des [X.] wird folgende Rechtsfrage wegen Divergenz iS von § 41 Abs 2 SGG vorgelegt:

Setzt ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 [X.] auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraus?

Gründe

1

I. Der klagende Rentenversicherungsträger ([X.]) begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 [X.], die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen worden sind.

2

Die Klägerin zahlte der [X.]n [X.] in Höhe von 363,54 [X.] monatlich, die auf deren Konto bei der [X.] überwiesen wurde. Die [X.] verstarb am 19.11.2009. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis, wobei nicht mehr feststellbar ist, ob die Kenntniserlangung auf einer Todesanzeige in der Lokalzeitung oder einer mündlichen Information durch einen Angehörigen der [X.]n beruhte. Die Rentenzahlung für Dezember 2009 ging am 30.11.2009 und die für Januar 2010 am 30.12.2009 auf dem Konto der [X.]n ein. Neben diesen Gutschriften erfolgten nach dem Tod der [X.]n verschiedene weitere Kontobewegungen; ua buchte die Beklagte von dem Konto am 30.12.2009 und [X.] "[X.]chlusskosten" in Höhe von 25,85 [X.] bzw 5,10 [X.] ab. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 [X.].

3

Diesen Betrag zahlte die Beklagte am [X.] an die Erbinnen der [X.]n, deren Töchter [X.] und [X.], aus. Das Konto der [X.]n wurde am selben Tag gelöscht. Infolge der Kontoauflösung wurden die Rentenzahlungen der Klägerin für die Monate Februar 2010 und März 2010 zurückgebucht.

4

Am 26.3.2010 ging bei der [X.] ein Rückforderungsverlangen der [X.] ([X.]) bezüglich der nach dem Tod der [X.]n noch geleisteten Witwenrentenzahlungen ein. Dieses Begehren wies die Beklagte unter Berufung auf die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Girokontos der [X.]n zurück und teilte der Klägerin die Anschriften der Erbinnen mit.

5

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 727,08 [X.] zu zahlen (Urteil vom 4.4.2011). Das [X.] hat die Berufung der [X.] zugelassen (Beschluss vom 10.6.2011) und auf dieses Rechtsmittel die Klage unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen (Urteil vom 1.7.2014). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung der Rentenzahlungen nach § 118 [X.] [X.] 2 [X.]. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Wortlaut des § 118 [X.] [X.] 3 [X.] stelle ausdrücklich auf den Eingang der Rückforderung ab und nicht etwa auf einen [X.]punkt, zu dem das Geldinstitut anderweitig Kenntnis von dem Tod eines Kontoinhabers erlange. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und der Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz (Art 20 [X.] GG) komme eine abweichende Auslegung nicht in Betracht. Im Übrigen entspreche die wortlautgetreue Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers. Das Geldinstitut solle einen eventuellen wirtschaftlichen Vorteil, den es sich aufgrund der rechtsgrundlosen [X.] zu verschaffen vermochte, wieder herausgeben. Es solle aber andererseits durch den beschleunigten Rückruf der Rentenleistung keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren ([X.] vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.]). Überdies habe der Gesetzgeber zur Vermeidung von Notlagen einen nahtlosen Übergang von der Versicherten- zur Witwen- bzw Witwerrente ermöglichen wollen. Dem stünde es entgegen, wenn Geldinstitute Verfügungen über eine eingehende Rentenzahlung verhindern müssten. [X.]chließlich sei die Inanspruchnahme des Geldinstituts für den Leistungsträger zwar die einfachste, aber nicht die einzige Möglichkeit, den zu Unrecht überwiesenen Betrag zurückzuerlangen, weil er sich auch an die Erben halten könne.

6

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 118 [X.] [X.] bis 4 [X.]. Zwar stelle der Wortlaut des § 118 [X.] [X.] 3 [X.] hinsichtlich der Berücksichtigung anderer Verfügungen allein auf den [X.]punkt des [X.] ab. Die Frage, ob sich ein Geldinstitut trotz Kenntnis des Todes des Versicherten auf anderweitige Verfügungen berufen könne, sei hiervon jedoch nicht berührt. Denn Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto i[X.] des § 118 [X.] [X.] [X.] überwiesen würden, gälten als unter Vorbehalt erbracht. Es sei daher ausreichend, wenn das Geldinstitut anderweitig Kenntnis vom Tod des Rentenbeziehers erlangt habe. § 118 [X.] [X.] 3 [X.] sei eine [X.]chutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts. Ein schutzwürdiges Interesse des Geldinstituts bestehe daher nicht, wenn es bereits vor Erhalt des Rücküberweisungsverlangens Kenntnis vom Tod des Versicherten habe, gleichwohl aber anderweitige Verfügungen zulasse und damit eine Rückgewährung der Rentenzahlungen vereitele. Hinsichtlich der von der [X.] zu eigenen Gunsten abgebuchten "[X.]chlusskosten" in Höhe von 25,85 [X.] und 5,10 [X.] sei die Rückforderung schon deshalb begründet, weil darin ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des § 118 [X.] [X.] 4 [X.] liege. Verfügungen zugunsten des Geldinstituts seien keine "anderweitigen" Verfügungen und jedenfalls im Verhältnis zum [X.] unwirksam.

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2014 aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2011 zurückzuweisen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

[X.]ie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II. Der 5. [X.]enat legt dem [X.] (Gr[X.]) des Bundessozialgerichts (B[X.]) die im Tenor formulierte Rechtsfrage wegen einer beabsichtigten Divergenz i[X.] von § 41 [X.] 2 [X.]G vor.

A. Zulässigkeit der Vorlage

1. Nach § 41 [X.] 2 [X.]G entscheidet der Gr[X.], wenn ein [X.]enat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.]enats oder des Gr[X.] abweichen will.

a) Der 5. [X.]enat beabsichtigt, von dem Urteil des 13. [X.]enats des B[X.] vom 24.2.2016 ([X.] R 22/15 R - [X.], 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.]) abzuweichen. Die beabsichtigte Abweichung betrifft eine Rechtsfrage revisiblen Rechts i[X.] von § 162 [X.]G, nämlich die Auslegung des Begriffs "[X.]" in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 118 [X.] [X.] 2 [X.] und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Der 13. [X.]enat vertritt in dem og Urteil (aaO, Rd[X.] 34 ff) die Rechtsauffassung, die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs, weil der Begriff "Rücküberweisung" nicht bedeute, dass die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118 [X.] [X.] 2 [X.] ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen [X.] erfüllt werden könne. Demgegenüber ist der 5. [X.]enat der Rechtsansicht, dass es dem Geldinstitut nach einer Auflösung des Kontos des verstorbenen [X.]n unmöglich ist, die überzahlten Rentenleistungen - wie von § 118 [X.] [X.] 2 [X.] angeordnet - [X.], weil sich die Rücküberweisungspflicht i[X.] von § 118 [X.] [X.] 2 [X.] nur auf dieses Konto bezieht (Beschluss vom [X.] - B 5 R 26/14 R - Juris Rd[X.]5 bis 44).

b) Die aufgezeigte Rechtsfrage, in der die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen bestehen, ist sowohl für das Urteil des 13. [X.]enats vom 24.2.2016 (aaO) als auch für das beabsichtigte Urteil in dem Rechtsstreit B 5 R 26/14 R rechtserheblich.

aa) Die Entscheidung des 13. [X.]enats beruht auf dieser Rechtsfrage (vgl zu diesem Erfordernis zB [X.], 243 = [X.] 4-2500 § 116b [X.], Rd[X.]9 f; [X.], 61 = [X.] 4-3500 § 90 [X.], Rd[X.]1; [X.] 113, 70 = [X.] 4-4200 § 15 [X.], Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom [X.] KR 2/15 R - Juris Rd[X.]6 ff).

Der Entscheidung des 13. [X.]enats vom 24.2.2016 lag folgender [X.]achverhalt zugrunde (aaO, Rd[X.] bis 3): Der klagende [X.] begehrte vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung. Der Versicherte [X.] bezog von der Klägerin Altersrente in Höhe von zuletzt monatlich 1188,90 [X.], die auf sein von der [X.] geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am [X.] auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben in Höhe von 2378,43 [X.] an Frau [X.] Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der [X.] die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung in Höhe von 1158,57 [X.] geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des [X.] aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von [X.] bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne. Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 [X.] verurteilt (Urteil vom 18.6.2014).

Der 13. [X.]enat des B[X.] hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Vorliegen der [X.]achurteilsvoraussetzungen hat er bejaht und sonstige einer [X.]achentscheidung entgegenstehende Hindernisse verneint (Urteil vom 24.2.2016, aaO, Rd[X.]). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs sei § 118 [X.] [X.] 2 [X.], dessen Voraussetzungen erfüllt seien (aaO, Rd[X.]1 bis 14). Die Beklagte könne sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des [X.] nach § 118 [X.] [X.] 3 Halbs 1 [X.] nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte (aaO, Rd[X.]5 bis 33). [X.]chließlich führe die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des [X.]s gegen das Geldinstitut, weil die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, nicht unabdingbare Voraussetzung für den Rücküberweisungsanspruch nach § 118 [X.] [X.] 2 [X.] sei (aaO, Rd[X.] 34 bis 44).

Hätte der 13. [X.]enat die Auffassung vertreten, dass eine Rücküberweisung i[X.] der vorgenannten Norm ausschließlich durch die Ausführung einer Überweisung zulasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen [X.] erfüllt werden könne, hätte er den Untergang des Rücküberweisungsanspruchs bejahen und unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des klagenden [X.]s gegen das klagabweisende [X.]-Urteil zurückweisen müssen. Der in Beantwortung der aufgezeigten Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil des 13. [X.]enats vom 24.2.2016 (aaO) tragend gewesen.

bb) Die aufgezeigte Rechtsfrage ist auch für das im Verfahren B 5 R 26/14 R zu treffende Urteil rechtserheblich.

Wie im Einzelnen unter I dargelegt, hat der klagende [X.] auch in diesem Rechtsstreit Rentenleistungen für die [X.] nach dem Tod der Berechtigten auf ein von der [X.] geführtes Girokonto überwiesen. Auch in diesem Fall löste das beklagte Geldinstitut das Konto in Kenntnis des Todes der Berechtigten auf und zahlte (das die Rentenleistungen übersteigende) Restguthaben an die Töchter und Erbinnen der Berechtigten aus. Erst zu einem nach Auflösung des Kontos liegenden [X.]punkt machte die Klägerin gegenüber der [X.] die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistungen geltend, worauf die Beklagte eine Rückforderung unter Hinweis auf die Auflösung des Kontos ablehnte. Das [X.] hat der Zahlungsklage des [X.]s stattgegeben, während das [X.] nach Zulassung der Berufung das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat. Dabei hat das [X.] die Rechtsauffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht bestehe, wenn das Geldinstitut - wie hier - bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag verfügt habe, unabhängig davon, ob es bei der Vornahme der Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers habe.

Der 5. [X.]enat beabsichtigt, das Urteil des [X.] im Ergebnis zu bestätigen. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden [X.]achurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Die vom klagenden [X.] erhobene Leistungsklage i[X.] von § 54 [X.] 5 [X.]G ist statthaft. [X.]oweit es um die Rückforderung einer Geldleistung nach § 118 [X.] [X.] geht, stehen sich der [X.] und das Geldinstitut, das zur Rücküberweisung aufgefordert wird, in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber, weshalb der Leistungsträger gegenüber dem Bankinstitut nicht hoheitlich handeln, dh seine Rückforderung nicht durch Verwaltungsakt festsetzen darf, sodass ihm nur die Möglichkeit einer Leistungsklage nach § 54 [X.] 5 [X.]G zur Verfügung steht ([X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176, 177 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.] = Juris Rd[X.]5 mwN).

Die Berufung und Revision sind ebenfalls statthaft, weil sie vom [X.] zugelassen worden sind (Beschluss vom 10.6.2011 und Urteil vom 1.7.2014). [X.]ämtliche Fristen sind gewahrt. [X.]onstige einer [X.]achentscheidung entgegenstehende Hindernisse liegen nicht vor.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 118 [X.] [X.] 2 [X.], dessen Voraussetzungen vorliegen (Beschluss vom [X.] - B 5 R 26/14 R - Rd[X.]). Dem beklagten Geldinstitut ist es jedoch unmöglich, die überzahlten Rentenleistungen [X.], weil die durch § 118 [X.] [X.] 2 [X.] angeordnete Rücküberweisung nur erfolgen kann, wenn das Konto des verstorbenen [X.]n noch vorhanden ist (Beschluss vom [X.], aaO, Rd[X.]5 bis 44), was hier nicht der Fall ist. Der Anspruch nach dieser Norm ist daher untergegangen. Andere Anspruchsgrundlagen bestehen nicht (Beschluss vom [X.], aaO, Rd[X.] 45 bis 50). Wäre das ehemalige Rentenkonto noch existent, wäre eine Rücküberweisung zulasten dieses Kontos möglich gewesen und damit der Anspruch des [X.]s nicht untergegangen. In diesem Fall wäre das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen. Der 5. [X.]enat teilt die Rechtsauffassung des [X.], dass die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Kontoinhabers für dessen Berufung auf das Vorhandensein einer anderweitigen Verfügung über den der Rente entsprechenden Betrag unerheblich sei, nicht. Der 5. [X.]enat ist vielmehr insoweit mit dem 13. [X.]enat der Rechtsansicht, dass sich das Geldinstitut auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des [X.] nach § 118 [X.] [X.] 3 Halbs 1 [X.] nicht berufen kann, wenn es bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des [X.]n hatte. Der bei der Beantwortung der Rechtsfrage zu entwickelnde Rechtssatz ist daher für das Urteil im hiesigen Rechtsstreit tragend.

2. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 41 [X.] [X.] [X.]G vor.

Nach dieser Norm ist eine Vorlage an den Gr[X.] nur zulässig, wenn der [X.]enat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden [X.]enats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.

Der 5. [X.]enat hat mit Beschluss vom [X.] (aaO) beim 13. [X.]enat angefragt, ob er an der Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des [X.]s gegen das Geldinstitut nach § 118 [X.] [X.] 2 [X.] auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des [X.] voraussetzt. Der 13. [X.]enat hat dies mit Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - bejaht.

B. Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage

§ 118 [X.] [X.] in der hier maßgeblichen, in der [X.] vom [X.] bis [X.] geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003 ([X.] 3019) lautet wie folgt:

        
        

[X.]:   

Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.

        

[X.] 2:   

Das Geldinstitut hat sie der überweisenden [X.]telle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.

        

[X.] 3:   

Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann.

        

[X.] 4:   

Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Die in § 118 [X.] [X.] 2 [X.] angeordnete Rücküberweisung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann nur erfolgen, wenn das Rentenkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht der Norm bezieht sich entgegen der Rechtsansicht des 13. [X.]enats nur auf das Rentenkonto (so bereits Urteil des 5. [X.]enats vom [X.] - B 5 [X.]/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]7). Hierfür spricht der Wortlaut der Bestimmung (dazu 1.), systematische Erwägungen (dazu 2.) sowie die Entstehungsgeschichte der Norm in Verbindung mit der sich hieraus ergebenden gesetzgeberischen Zielsetzung (dazu 3.). [X.]onstiger [X.]inn und Zweck der Norm stehen dem nicht entgegen (dazu 4.).

1. Entgegen der Ansicht des 13. [X.]enats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.], 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] = Juris Rd[X.] 36 und Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]) ergibt sich aus dem Begriff "[X.]" in § 118 [X.] [X.] 2 [X.] bzw "Rücküberweisung" in § 118 [X.] [X.] 3 [X.], dass allein "das Überweisungskonto betroffen ist" bzw die Rückführung des der Rente entsprechenden Betrages nur von dem [X.] vorzunehmen ist. (Geld-)Überweisen bedeutet im allgemeinen [X.]prachgebrauch, (einen genau angegebenen Geldbetrag) zulasten eines Kontos einem bestimmten anderen Konto gutschreiben lassen (vgl [X.], [X.] [X.] [X.], 3. Aufl 1999, [X.]; [X.], [X.], 4. Aufl 2010, [X.]; [X.], Lexikon, Recht in der Wirtschaft, 1998, [X.]). Der Begriff "zurücküberweisen" bezeichnet unzweifelhaft den actus contrarius zum Begriff "überweisen" und bedeutet demnach, den überwiesenen Geldbetrag von dem Konto, dem er gutgeschrieben worden ist, auf das Konto zurückzuführen, das ursprünglich mit diesem Betrag belastet worden ist.

Für dieses Verständnis spricht ebenfalls die im [X.] ([X.], 4. Aufl 2010, [X.]134) zum [X.]tichwort "zurück-…" angegebene Erläuterung "1.a) wieder zum Ausgangspunkt hin, in den Ausgangszustand … 4. drückt aus, dass man mit dem im [X.] genannten Tun auf gleiche Art reagiert, dass [X.] eine gleichartige Erwiderung ist". Eine gleichartige Erwiderung auf das im [X.] genannte Tun, das "Überweisen", bedeutet, diesen Vorgang auf gleiche Art rückabzuwickeln, und damit einen Rücktransfer von dem zunächst begünstigten Konto auf das zunächst belastete Konto vorzunehmen.

Aus der Begriffserläuterung des [X.] Online-Wörterbuchs ([X.]tichwort "zurücküberweisen": eine bereits überwiesene [X.]umme auf das Konto des [X.]en[X.] zurückzahlen) ergibt sich dagegen nicht zwingend das Erfordernis eines Rücktransfers des fehlgeleiteten Geldbetrages von dem ursprünglich begünstigten auf das ursprünglich belastete Konto. Angesichts der vom [X.] insofern vernachlässigten Berücksichtigung seiner eigenen Erläuterung des Begriffs "zurück" im [X.]inne einer gleichartigen Erwiderung auf das im [X.] genannte Tun erweist sich indes die Erklärung des Begriffs "zurücküberweisen" im [X.] Online-Wörterbuch als zu ungenau, um hieraus belastbar das Wortverständnis des 13. [X.]enats stützen zu können, wonach sich aus diesem Begriff kein Hinweis darauf ergebe, welches Konto für die Rücküberweisung in Anspruch zu nehmen sei.

Angesichts des dargelegten Wortsinns des Begriffs "zurücküberweisen" erschließt sich dem 5. [X.]enat die Auffassung des 13. [X.]enats nicht, der 5. [X.]enat berücksichtige bei der von ihm vertretenen [X.] "Umstände", die im Wortlaut des Gesetzes keinen Nie[X.]chlag gefunden hätten (Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]).

2. [X.]ystematische Erwägungen bestätigen das hier vertretene Ergebnis.

a) Eine Beschränkung des [X.] auf das [X.] ergibt sich zunächst aus dem Zusammenhang der [X.]ätze 1 bis 3 des § 118 [X.] [X.].

aa) § 118 [X.] [X.] 2 [X.] ermächtigt das Geldinstitut, auf die dem Empfängerkonto gutgeschriebenen ([X.] zuzugreifen und sie zurückzuführen. Die wesentliche Grundlage für diesen Zugriff der Bank enthält § 118 [X.] [X.] [X.], der die Rentenleistungen, "die … auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden", mit einem gesetzlichen Vorbehalt belegt. Dieser verhindert einen Übergang des [X.] in die Rechtssphäre des Kontoinhabers und hat die materielle Rechtswidrigkeit jeder Verfügung über den Rentenbetrag (außer der Rücküberweisung an den [X.]) zur Folge (vgl Urteil des [X.]enats vom [X.] - B 5 [X.]/07 R - [X.] 103, 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]3). Da sich § 118 [X.] [X.] [X.] schon dem Wortlaut nach allein auf das vom Rentenempfänger dem [X.] angegebene Konto beziehen kann (Urteil des [X.]enats vom [X.], aaO, Rd[X.]7) und der in dieser Norm verortete Vorbehalt die Rückzahlung der Rentenleistung legitimiert, kann sich auch die Rücküberweisungspflicht nach § 118 [X.] [X.] 2 [X.] ausschließlich auf das [X.] beziehen (Urteil des [X.]enats vom [X.], aaO, Rd[X.]7; aA 13. [X.]enat Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, Juris Rd[X.] 43).

Hierfür spricht auch das Verhältnis zwischen § 118 [X.] [X.] 2 und 3 [X.]. Diese Vorschriften stehen in einem [X.]: Nach [X.] 2 ist das Geldinstitut grundsätzlich zur Rücküberweisung verpflichtet. Nach [X.] 3 Halbs 1 gilt dies (ausnahmsweise) dann nicht, wenn über den der Rente entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn (Ausnahme zur Ausnahme), dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann ([X.] aaO). [X.]owohl [X.] 3 Halbs 1 als auch [X.] 3 [X.] beziehen sich ausschließlich auf das [X.] (Urteil des [X.]enats vom [X.], aaO, Rd[X.]7; Urteil des 9. [X.]enats vom [X.] - B 9 V 6/99 R - [X.] 84, 259, 261 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.] 43 f).

Zur Bedeutung des Guthabenbegriffs in § 118 [X.] [X.] 3 [X.] [X.] hat der [X.]enat in der Entscheidung vom [X.] (aaO, Rd[X.]7) ausgeführt, dass das Gesetz nur das Guthaben auf dem Konto gemeint haben kann, auf das die Rente überwiesen wurde. Dies folge zum einen daraus, dass anderweitige Verfügungen i[X.] des § 118 [X.] [X.] 3 Halbs 1 [X.] mit Rücksicht auf den Begriff "Rücküberweisung" nur das Überweisungskonto betreffen könnten, sodass sich die Ausnahmeregelung des § 118 [X.] [X.] 3 [X.] [X.] ebenfalls nur auf das Überweisungskonto beziehen kann. Denn als Ausnahme von der in § 118 [X.] [X.] 3 Halbs 1 [X.] genannten Regel könne die Regelung in [X.] keinen weiteren Anwendungsbereich haben (so auch Urteil des 9. [X.]enats vom [X.] - B 9 V 6/99 R - [X.] 84, 259, 262 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.] 44; vgl auch [X.], [X.]b 2000, 231). Zum anderen folge dies bereits aus dem Wortlaut des § 118 [X.] [X.] [X.], wonach nur die auf ein Konto überwiesenen Rentenzahlungen unter einen Vorbehalt gestellt würden. Diese Regelung könne sich allein auf das vom Rentenempfänger dem [X.] angegebene Konto beziehen. Ein Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des [X.]n würde hingegen als Eingriff in die Rechte der Erben bzw [X.]onderrechtsnachfolger eine eindeutige gesetzliche Ermächtigung voraussetzen; eine derart weitgehende Befugnis sei jedoch nicht normiert worden. Dieses im Lichte der Rechte der Erben bzw [X.]onderrechtsnachfolger verfassungsrechtlich gebotene Verständnis des § 118 [X.] [X.] 3 Halbs 1 und 2 [X.] ist allgemein verbindlich und damit auch in [X.]achverhaltskonstellationen zu beachten, bei denen es nicht um (Grund-)Rechte der angesprochenen Personenkreise geht.

Die Ausnahme-Ausnahme-Regelung des [X.] 3 kann aber keinen anderen Anwendungsbereich als die grundsätzliche Regelung in [X.] 2 haben, deren Gegenstand wiederum allein die Rückforderung von Geldleistungen der in [X.] abschließend umschriebenen Art ist.

bb) Allgemein systematische Überlegungen führen ebenfalls zu einer Beschränkung des [X.] auf das [X.].

Die vorliegend in Frage stehende Rückabwicklung einer dem Konto der Verstorbenen noch gutgeschriebenen Rentenzahlung stellt sich als actus contrarius zum ursprünglichen Zahlungsvorgang dar und gehorcht folglich dessen Vorbedingungen (vgl bereits Urteil des [X.]enats vom [X.], aaO). Die Überweisung auf ein dem [X.] bekanntes Konto des Berechtigten ist auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Regelzahlweg ([X.], [X.]tand März 2014, § 47 [X.]B I Rd[X.] 3). Der Empfänger der Rentenleistung konkretisiert insofern in Ausübung seiner Rechte aus § 33 [X.] [X.]B I das Konto, auf das die Leistung überwiesen werden soll. [X.]ofern der Wunsch des Empfängers angemessen ist, hat ihm der Leistungsträger nach [X.] 2 aaO zu folgen (vgl B[X.] [X.] 1200 § 47 [X.]). Die kontoführende Bank wird auf diese Weise an dem öffentlich-rechtlichen [X.]ozialrechtsverhältnis des Leistungsempfängers ebenso wenig beteiligt wie der [X.] an dessen privatrechtlicher Beziehung zum Geldinstitut. [X.] und Geldinstitut treten vielmehr nach der zutreffenden Auffassung auch des 13. [X.]enats nur dadurch in rechtliche Beziehungen zueinander, dass der Versicherte dem [X.] gemäß § 47 [X.]B I das Geldinstitut als Überweisungsadresse benennt, an die der [X.] nach öffentlichem Recht (§§ 118 [X.] 1, 119 [X.]) "seine Rente" überweisen muss (B[X.] [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]8). Damit gilt auch insofern, dass die [X.] im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem [X.] steht, sodass sie grundsätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer [X.] eingebunden ist ([X.] vom 5.12.2006 - [X.] - [X.]Z 170, 121, Juris Rd[X.]). Ebenso wie sich die - ohne eigenes Zutun erlangte - Funktion des Geldinstituts bei der Überweisung auf dessen Eigenschaft als Leistungsmittler beschränkt, kann ihm auch bei der "Rücküberweisung" eine von diesem Konto unabhängige Funktion nicht zukommen.

b) Die gegen die systematischen Erwägungen des 5. [X.]enat erhobenen Einwendungen des 13. [X.]enats im Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - vermögen nicht zu überzeugen.

aa) [X.]o führt der 13. [X.]enat (aaO, Rd[X.]9) aus, die vom 5. [X.]enat vertretene Rechtsansicht, dass der Vorbehalt einen Übergang des [X.] in die Rechtssphäre des Kontoinhabers verhindere, bedeute zugleich, dass der vom [X.] überwiesene Geldbetrag in der Rechtssphäre - und damit wohl Vermögenssphäre - des kontoführenden Geldinstituts verblieben sei, weswegen dieses auch nach der Anordnung des § 118 [X.] [X.] 2 [X.] primär zur Zurücküberweisung der Rentenzahlung an den [X.] verpflichtet sei.

Diesen Überlegungen ist nicht beizutreten.

Die Rechtsansicht des 13. [X.]enats setzt voraus, dass der überwiesene Rentenbetrag vor Weiterleitung auf das Konto des [X.] in die Rechts- bzw Vermögenssphäre des Geldinstituts gelangt. Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr handelt die [X.] indes - wie bereits dargelegt - regelmäßig als bloße Leistungsmittlerin, dh als Zahlstelle des Überweisungsempfängers und steht als solche in keinem Leistungsverhältnis zu dem [X.], sodass ihre eigene Rechts- und Vermögenssphäre grundsätzlich nicht betroffen ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten soll, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich derartiges nicht aus den zahlungsdiensterechtlichen Regelungen des [X.] ableiten, selbst wenn sie anwendbar wären. § 675t [X.] 1 [X.], der bezogen auf die vorliegende [X.]achverhaltskonstellation das Rechtsverhältnis zwischen Geldinstitut und Rentenempfänger/Erbe beträfe, bestimmt, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet ist, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist. Das Vermögen der Bank wird demnach ausweislich der genannten Norm nicht berührt (vgl auch Escher-Weingart, [X.]b 2017, 135, 136 [X.]). Das Geldinstitut ist auch insoweit reine "Zahlstelle" des Empfängers ([X.]prau in [X.], [X.], 73. Aufl 2014, § 675t Rd[X.] 3 und § 675f Rd[X.]8). Ein "Verbleiben" des überwiesenen Geldbetrages in der Rechtssphäre des kontoführenden Geldinstituts (im [X.]inne einer Vermögensvermehrung) ist daher mit der Wirkung des Vorbehalts nicht verbunden. Dieses bleibt vielmehr auch im Fall einer zu Unrecht überwiesenen Rentenleistung vermögensmäßig unbeteiligter Zahlungsmittler und hat - soweit die Voraussetzungen des § 118 [X.] [X.] vorliegen - den Rentenbetrag an den [X.] von dem Konto des [X.] zulasten des Vermögens der Erben [X.].

bb) Der 13. [X.]enat (aaO, Rd[X.]0) führt des Weiteren aus, der 5. [X.]enat habe unzutreffenderweise erklärt, die Rechtsauffassung des 13. [X.]enats erfordere einen "Zugriff" des Geldinstituts auf andere Konten des [X.]n als das [X.]. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des 5. [X.]enats (im Beschluss vom [X.] Rd[X.]0, entsprechend den obigen Ausführungen unter [X.]) aa) [X.]) befassen sich mit der Bedeutung des Vorbehalts und seinem ausschließlichen Bezug auf das [X.]. Die angestellten Erwägungen dienen der Erläuterung des Inhalts des [X.] 3, der seinerseits aus systematischen Gründen Inhalt und Anwendungsbereich des [X.] 2 mitbestimmt. Darin liegt nicht die Behauptung, die Rechtsauffassung des 13. [X.]enats erfordere den Zugriff des Geldinstituts auf andere Konten des [X.]n. [X.] geht es ersichtlich nicht. Für die Auslegung des [X.] 2 ist allein die sich aus dem Zusammenhang der [X.] bis 3 ergebende Erkenntnis maßgeblich, dass mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung die Überweisung des fehlgeschlagenen [X.] an den [X.] von keinem anderen Konto als dem [X.] vorgenommen werden darf, und damit entgegen der Auffassung des 13. [X.]enats auch nicht von einem eigenen Konto des Geldinstituts (so aber Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]7). Angesichts der Ausführungen in Rd[X.]7 des Beschlusses vom 14.12.2016 (aaO) ist für den 5. [X.]enat im Übrigen die in Rd[X.]0 dieses Beschlusses vertretene Rechtsansicht nicht verständlich, die Rechtsauffassung des 13. [X.]enats erfordere keine "Zugriffsmöglichkeit" auf eigene Konten des Geldinstituts.

cc) Ebenso wenig kann der Annahme des 13. [X.]enats (aaO, Rd[X.]0; ähnlich auch die Ausführungen in Rd[X.]4) beigetreten werden, das Geldinstitut müsse auch nach Ansicht des 5. [X.]enats einen Rücküberweisungsanspruch des [X.]s ggf aus eigenem Vermögen bedienen, wenn das Geldinstitut in Kenntnis des Todes des [X.] weitere Verfügungen zulasse, die zu einem Kontostand unterhalb des Betrages der zu Unrecht gutgeschriebenen Rente führen. Der 13. [X.]enat verkennt, dass in diesem Fall - bei weiter bestehendem Rentenkonto - die Erben des verstorbenen [X.], die in den Kontoführungsvertrag des Verstorbenen eintreten, für das durch die Rücküberweisung des Betrages ggf im [X.] stehende Konto aufzukommen haben, die Rücküberweisung also zulasten des [X.]s erfolgt.

[X.]ollte der Erbe insolvent sein oder die Erbschaft ausschlagen, fällt das Geldinstitut zwar mit seiner aus dem Kontoführungsvertrag resultierenden Forderung auf Ausgleich des Kontos aus. Dieses im Rechtsverhältnis zwischen dem kontoführenden Geldinstitut und dem neuen Kontoinhaber bzw Erben bestehende Risiko betrifft aber eine andere Rechtsbeziehung als die hier streitige zwischen dem [X.] und dem kontoführenden Geldinstitut und vermag daher zur Auslegung von Normen, die dieses Rechtsverhältnis regeln, nichts beizutragen.

dd) Der 13. [X.]enat (aaO, Rd[X.]0) beruft sich ferner für seine Rechtsauffassung, dass nach der gesetzlichen Konzeption des § 118 [X.] [X.] das Geldinstitut mit eigenem Vermögen haften müsse, auf [X.] 4 dieser Bestimmung. Die Regelung zur Unbeachtlichkeit der Befriedigung eigener Forderungen des Geldinstituts führe dazu, dass dieses für eine von ihm geschuldete Rücküberweisung ggf zunächst eigenes Vermögen einsetzen müsse und damit belastet sei, auf eigenes Risiko von den Erben des ursprünglichen Kontoinhabers hierfür Erstattung zu erlangen.

Auch diese Erwägungen mögen aus der [X.]icht des 5. [X.]enats nicht zu überzeugen.

Das den Geldinstituten in [X.] 4 auferlegte Verbot, den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen zu verwenden, besagt zunächst nur, dass die zu Unrecht überwiesene Rentenleistung nicht durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen der Geldinstitute reduziert werden darf. Im Rahmen der Rücküberweisung nach § 118 [X.] [X.] 2 [X.] bewirkt dieses Verbot, dass eine gleichwohl erfolgte Aufrechnung wirkungslos ist und den entsprechenden [X.]den Betrag nicht schmälern kann; das Geldinstitut muss sich in den Fällen der Befriedigung eigener Forderungen im Verhältnis zum [X.] so behandeln lassen, als ob sich der verfügte Betrag noch auf dem Konto befände (Urteil des [X.]enats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - Juris Rd[X.]7). Hierin erschöpft sich die Regelungswirkung des [X.] 4. Das [X.]elbstbefriedigungsverbot wirkt sich mithin lediglich im Rahmen der Rücküberweisungspflicht des [X.] 2 aus. Unter welchen Voraussetzungen diese besteht, ist dem Verbot des [X.] 4 nicht zu entnehmen, sodass entgegen der Auffassung des 13. [X.]enats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.], 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] = Juris Rd[X.] 36) insbesondere offenbleibt, warum die Durchsetzung der Norm "zwingend" ein Konto in eigener Verfügungsbefugnis der Bank erfordern sollte. [X.] 4 ist auch kein allgemeines [X.]chutzgesetz zugunsten des Vermögens des [X.]s mit der Folge einer daraus abzuleitenden [X.]chadensersatzpflicht nach dem Muster des § 823 [X.] 2 [X.] zu entnehmen (Urteil des [X.]enats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - Juris Rd[X.] 30).

ee) Darüber hinaus führt der 13. [X.]enat (Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]1 bis 24) aus, dass die Auffassung des 5. [X.]enats, die zivilrechtlich-bankrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem Kontoinhaber würden von § 118 [X.] [X.] verdrängend überlagert, an eine ältere Rechtsprechung anknüpfe, wohingegen eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage in den Blick zu nehmen sei, insbesondere das zum 31.10.2009 neu geregelte Zahlungsdiensterecht im [X.], das entsprechend den auf eine Vollharmonisierung abzielenden europarechtlichen Vorgaben grundlegend umgestaltet worden sei. Hiernach dürfe den öffentlich-rechtlichen [X.]onderregelungen in § 118 [X.] nur insoweit Vorrang vor den Bestimmungen des [X.] zukommen, als dies zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich und mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei. Unter Berücksichtigung dessen erscheine es problematisch, entgegen den allgemeinen zahlungsdiensterechtlichen Regelungen zur erforderlichen Autorisierung eines jeden Zahlungsvorgangs (§ 675j [X.]) ein unmittelbares Zugriffsrecht des Geldinstituts auf das Konto des [X.] bzw seiner Rechtsnachfolger anzunehmen und von dessen weiterem faktischen Bestehen der Existenz des Rücküberweisungsanspruchs gemäß § 118 [X.] [X.] 2 [X.] abhängig zu machen.

Abgesehen davon, dass diese Erwägungen methodisch nicht unbedenklich sein dürften, sieht der 5. [X.]enat keinen Konflikt zwischen § 675j [X.] und § 118 [X.] [X.].

Das Zahlungsdiensterecht des [X.] verbietet eine Überweisung unter Vorbehalt nicht nur nicht (so auch 13. [X.]enat Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.], 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] = Juris Rd[X.]3), sondern regelt diese ausdrücklich überhaupt nicht. Dementsprechend sind §§ 675c bis 676c [X.] (idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom [X.] - [X.] 2355) auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht anwendbar. Das Instrumentarium der Normen "passt" auf eine Überweisung unter Vorbehalt nicht. Dies zeigt sich etwa an der in § 675p [X.] geregelten Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags. Die Regelung kann nur Bedeutung entfalten, wenn ein wirksamer Zahlungsauftrag vorliegt. Dies ist bei einer Überweisung unter Vorbehalt aber nicht stets der Fall. Der 5. [X.]enat ist mit dem 13. [X.]enat der Auffassung, dass eine Überweisung unter Vorbehalt eine Überweisung unter einer auflösenden Bedingung darstellt, die kraft Gesetzes bewirkt, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des [X.] für den Folgemonat vorgenommene [X.] ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod des [X.] erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (Urteil des 13. [X.]enats vom 24.2.2016, aaO, Rd[X.]9 mwN).

Insbesondere aber "passt" die von § 675j [X.] 1 [X.] geforderte Autorisierung eines Zahlungsvorgangs durch den Zahler im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht. Eine Autorisierung der Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente zulasten des Kontos des verstorbenen [X.] durch Zustimmung des jetzigen Kontoinhabers würde [X.]inn und Zweck des § 118 [X.] [X.] [X.] geradezu konterkarieren. Der Vorbehalt in § 118 [X.] [X.] [X.] ist normiert worden, um einen Zugriff der Bank auf das [X.] ohne Einverständnis des Erben zu rechtfertigen (so auch Escher-Weingart, [X.]b 2017, 135, 139 [X.]; vgl auch [X.] der [X.] 11/1303 [X.] 67 iVm [X.] 68). Der 13. [X.]enat verkennt, dass § 118 [X.] [X.] bezüglich des Zugriffsrechts auf den der Rente entsprechenden Betrag eine spezielle öffentlich-rechtliche Regelung ist, die nach wie vor als [X.]onderrecht des [X.]taates die privatrechtlichen, bankenrechtlichen Beziehungen zwischen dem Geldinstitut und dem jeweiligen Kontoinhaber aufgrund des Vorbehalts i[X.] von § 118 [X.] [X.] [X.] verdrängend überlagert (vgl nur [X.] vom 13.12.2005 - [X.] RA 28/05 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] - Juris Rd[X.]6). Dementsprechend ist die hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor aktuell.

Angesichts der fehlenden Anwendbarkeit insbesondere des § 675j [X.] 1 [X.] sind die im Zusammenhang mit dieser Norm erfolgten Erwägungen des 13. [X.]enats zur [X.]tornobuchung (Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Juris Rd[X.]7) ohne Relevanz. Da die Bank unzweifelhaft das Konto des verstorbenen [X.] mit der Rückerstattung der überzahlten Rente belasten darf, kommt es auf ein [X.]tornorecht bzw eine [X.]tornobuchung der Bank nicht an (so auch Escher-Weingart, [X.]b 2017, 135, 137).

Träfe im Übrigen die Annahme des 13. [X.]enats zu und wäre eine Rücküberweisung der fehlgeschlagenen Rente ohne Autorisierung des Zahlungsvorgangs nach § 675j [X.] 1 [X.] unzulässig, wäre § 118 [X.] [X.] 2 [X.] insgesamt obsolet. Denn dann wäre auch bei ausreichender Deckung des Kontos eine Rücküberweisung ohne Zustimmung des Kontoinhabers nicht möglich. Die Norm würde vollständig ihres [X.]inns entkleidet.

Art 86 [X.] 1 der Richtlinie 2007/64 [X.] des [X.]päischen Parlaments und des [X.] über Zahlungsdienste im Binnenmarkt steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Die angestrebte vollständige Harmonisierung gilt nur für die Bereiche, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält. Die Richtlinie enthält indes keine Regelung über eine Überweisung unter Vorbehalt, verbietet diese insbesondere nicht.

3. Dass sich die Rücküberweisungspflicht des § 118 [X.] [X.] 2 [X.] nur auf das Rentenkonto bezieht, wird zudem durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Die zum [X.] zwischen den [X.]pitzenverbänden der Kreditinstitute und den [X.]pitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 ("Vereinbarung 1982" - abgedruckt bei von Einem, [X.]b 1988, 484) verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich [X.] 84, 259, 261 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.] 43 f). Der Werdegang des [X.]es 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261) bestätigt dieses Ergebnis. Der "Diskussions- und Rentenentwurf eines [X.]es 1992" ([X.]tand: 9.11.1988) sah ursprünglich noch folgende Regelung vor (vgl § 119 [X.] [X.] 2 Entwurf):

"Die überweisende [X.]telle und der Träger der Rentenversicherung gelten insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen."

Diese Regelung betraf ersichtlich nur das Überweisungskonto. Nachdem der Zentrale [X.] in Bezug auf den damit möglichen Eingriff in das Eigentum des Kontoinhabers (ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel) erhoben hatte, sollten die nach dem Tod des [X.]n geleisteten Geldzahlungen unter Vorbehalt gestellt werden, mit der Folge, dass die genannte Regelung in § 119 [X.] [X.] 2 des Entwurfs entfiel. Zugleich wurde vorgeschlagen, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dann zu verneinen, wenn über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden sei, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen könne (vgl hierzu die schriftliche [X.]tellungnahme des parlamentarischen [X.]taatssekretärs beim Bundesminister für Arbeit und [X.]ozialordnung, Horst [X.]eehofer, gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und [X.]ozialordnung des [X.], [X.] 11/1303, [X.] [X.] 67 f). Diese Vorschläge wurden vom Ausschuss für Arbeit und [X.]ozialordnung übernommen. Zur Begründung wurde ausgeführt (Ausschussbericht vom 3.11.1989, BT-Drucks 11/5530 [X.] 46 zu § 119):

"Die Änderung verdeutlicht, daß Rentenbeträge, die nach dem Tode von Rentnern deren Erben gutgeschrieben wurden, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Damit soll den Bedenken Rechnung getragen werden, die von seiten der Banken aufgrund der bisherigen Fassung des [X.]atzes 3 erhoben wurden. Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis."

In Anbetracht insbesondere des letzten [X.]atzes dieses Zitats erweist sich die Annahme des 13. [X.]enats (Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]5; s auch Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - [X.], 18 = [X.] 4-2600 § 118 [X.] = Juris Rd[X.] 40), dass die Neuformulierung der Vorschrift gegenüber dem [X.] gegen die Beibehaltung der bisherigen Verfahrensweise spreche, als irrig. Das Gegenteil ist der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass nun auch andere Konten bei dem Geldinstitut von der Rücküberweisungspflicht betroffen sein sollten, lassen sich der Begründung gerade nicht entnehmen (vgl hierzu Urteil des [X.]enats vom [X.], aaO, Rd[X.]8 ff, 20 zu § 118 [X.] [X.] 3 [X.] [X.]).

Eine "Änderung der Regelungstechnik" hat im vorliegend in Frage stehenden Zusammenhang schon im Blick auf das ausdrückliche Begehren des [X.], eine gesicherte Zugriffsbefugnis gerade im Blick auf das Eigentumsrecht des Kontoinhabers zu erlangen, nur insofern stattgefunden, als die nach der "Vereinbarung 1982" noch erforderliche Ermächtigung durch den Versicherten statt durch eine gesetzliche Fiktion der Verfügungsberechtigung durch den gesetzlichen Vorbehalt ersetzt wurde, der in das geltende Recht Eingang gefunden hat. Ein Wechsel des Zugriffsobjekts ist hiermit nicht verbunden und ist während der Beratungen auch nicht andeutungsweise angesprochen worden.

Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass den [X.]n eine Zugriffsmöglichkeit auf eigene Konten der Geldinstitute und damit deren Vermögen eingeräumt werden sollte.

Die Vorgängerregelung von § 118 [X.] [X.], die "Vereinbarung 1982", begründete erstmalig Ansprüche der [X.] gegenüber den Geldinstituten auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl hierzu ausführlich B[X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4). In dieser verpflichteten sich die verbandsangehörigen Banken, überzahlte Renten (wiederkehrende Leistungen), die für [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden waren, "unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen freizugeben" (vgl [X.] der "Vereinbarung 1982"). Nach [X.] der "Vereinbarung 1982" verminderte sich der freizugebende Betrag "um sämtliche nach Eingang der [X.] vorgenommenen Verfügungen, die das Kreditinstitut zugelassen bzw ausgeführt hat". Als Verfügung galt "auch die Ausführung eines noch vom [X.]n selbst (zB Dauerauftrag) sowie eines von dessen Erben bzw Bevollmächtigten erteilten Auftrags" (vgl hierzu B[X.] vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - [X.] 83, 176, 178 ff = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 [X.] 33 ff). Das Geldinstitut sollte sich danach keinen wirtschaftlichen Vorteil kraft seiner faktischen Zugriffsmöglichkeit auf die zu Unrecht geleistete Rente verschaffen können, andererseits aber auch keinen wirtschaftlichen Nachteil befürchten müssen, sondern nur die Beträge zurückführen, die nach Abzug aller Verfügungen noch auf dem Konto vorhanden waren. Das Geldinstitut sollte mithin lediglich als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler fungieren (Urteil des [X.]enats vom [X.], aaO, Rd[X.] 31; Urteil des [X.]enats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]0).

Mit dem [X.] 1992 vom 18.12.1989 ([X.] 2261) wollte der Gesetzgeber an die zuvor geübte Praxis anknüpfen und diese "aus rechtsstaatlichen Erwägungen" auf eine gesetzliche Grundlage stellen (BT-Drucks 11/4124 [X.]79). Ziel war es, die von dem Geldinstitut und [X.]n vor 1992 geübte Verfahrensweise verbindlich zu regeln und vorzuschreiben. Es sei insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Bericht des Ausschusses für Arbeit und [X.]ozialordnung vom 3.11.1989 (Drucks 11/5530 [X.] 47 zu § 119 [X.]) ausführt: "Inhaltlich entspricht die Regelung nach wie vor der geltenden Praxis." Ebenso heißt es in der Erläuterung des [X.]: "Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis." ([X.] der [X.] 11/1303 [X.] 65) und "§ 119 [X.] soll daher die bisher fehlende gesetzliche Regelung schaffen und die derzeitige Praxis auf eine für alle Beteiligten transparente Rechtsgrundlage stützen." (aaO [X.] 66). Der 5. [X.]enat möchte insofern hervorheben, dass die gesetzliche Regelung entgegen der Darstellung des 13. [X.]enats (Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]6) die bisherige Praxis nicht nur "im Ergebnis" fortführen sollte, sondern die zitierten Gesetzesmaterialien ohne jede Einschränkung eine Übereinstimmung der gesetzlichen Regelung mit der bisherigen Praxis betonen.

Dieses [X.] entspricht auch der Rechtsprechung des 9. [X.]enats, der ausgeführt hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers "die bisherige Praxis aus rechtsstaatlichen Erwägungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und fortgeschrieben" werden sollte ([X.] 83, 176, 179 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 [X.] 33 f). Damit geht der 9. [X.]enat ebenfalls davon aus, dass mit der Einführung der gesetzlichen Regelung kein Wechsel im Zugriffsobjekt verbunden ist. Der gleichzeitige Hinweis des 9. [X.]enats auf eingeführte Neuerungen steht dem nicht entgegen. Hiermit sind lediglich das Entfallen der (in der Erklärung der [X.]pitzenverbände des [X.] zur Vereinbarung 1982 geforderten) Voraussetzung, dass dem [X.] die Einwilligung des Berechtigten in die Rückübertragung vorliegen müsse, und die Einführung des Vorbehalts gemeint (vgl [X.] 83, 176, 179 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 4 [X.] 33 f).

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Verstoß der Geldinstitute gegen den Vorbehalt mit deren Pflicht, den Rentenbetrag in diesem Fall aus eigenem Vermögen erstatten zu müssen, sanktionieren wollte (zustimmend Escher-Weingart, [X.]b 2017, 135, 138 [X.]). Vielmehr geht auch das gesetzgeberische Ziel (ua nicht "vorrangig" wie der 13. [X.]enat den 5. [X.]enat fälschlich versteht) dahin, die Geldinstitute lediglich als wirtschaftlich unbeteiligte Zahlungsmittler in die Rückabwicklung fehlgeschlagener [X.]en einzubinden.

Demgegenüber ist der 13. [X.]enat (Beschluss vom 14.12.2016 - [X.] R 20/16 [X.] - Rd[X.]8) der Auffassung, den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass der historische Gesetzgeber das genannte Ziel mit der Regelung des § 118 [X.] [X.] verfolgt habe. Die [X.]tellungnahme des [X.] gegenüber dem Ausschuss für Arbeit und [X.]ozialordnung lasse vielmehr hinreichend erkennen, dass mit der von ihm vorgeschlagenen und so Gesetz gewordenen Fassung des § 118 [X.] [X.] nicht beabsichtigt gewesen sei, "allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zugunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des [X.] positiv Kenntnis haben" ([X.] 11/1303 [X.] [X.] 66).

Auch diesen Überlegungen kann nicht gefolgt werden. Das vom 13. [X.]enat bemühte Zitat gibt nichts für die zwischen den [X.]enaten streitige Rechtsfrage her, ob die Rücküberweisungspflicht auf das Rentenkonto beschränkt ist oder die Bank im Fall der Auflösung des Kontos für die Rücküberweisung mit eigenem Vermögen haften muss. Dies zeigt eine Betrachtung des Zitats in seinem Zusammenhang.

In dem [X.]atz, in dem der zitierte Teilsatz aufgeführt ist, wird thematisiert, wer im Fall des Todes des [X.] und einer gleichwohl noch überwiesenen Rente das Überzahlungsrisiko trägt. Es wird darauf hingewiesen, was die Banken eigentlich tun müssten, um den höchstpersönlichen Charakter der Rente strikt zu beachten und ihr eigenes Risiko zu verringern, was für alle Beteiligten jedoch unzumutbar sei. Danach folgt der [X.]atz: "Ebenso problematisch wäre es allerdings auch, allein den Rentenversicherungsträgern das Risiko dafür aufzuerlegen, daß die Banken Rentenzahlungen stets auch zu Gunsten der Erben gutschreiben, und zwar auch dann, wenn sie von dem Tod des [X.] positiv Kenntnis haben."

Der [X.]atz macht also deutlich, dass weder den Banken noch den [X.]n allein das Überzahlungsrisiko aufgebürdet werden soll. Wie die Risikobereiche voneinander abzugrenzen sind, wird dann im nachfolgenden [X.]atz unter Hinweis auf die "Vereinbarung 1982" beschrieben: "Die Rentenversicherungsträger haben sich darin verpflichtet, eine Rückerstattung zu Lasten des Kontos der Erben nur dann zu verlangen, wenn der Rentner zu Lebzeiten mit Wirkung für seine Erben darin eingewilligt hat (dies geschieht in der Praxis in dem Antrag auf unbare Rentenzahlung). [X.]ie akzeptieren damit incidenter, daß die Banken die Renten auf dem angegebenen Konto auch dann gutschreiben, wenn der Rentner bereits verstorben ist. Im Gegenzug dazu haben sich die Banken verpflichtet, die überzahlten Renten unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen (der Banken) [X.], soweit über die entsprechenden Beträge noch nicht verfügt wurde."

Dass die [X.] mit eigenem Vermögen haften soll, ist dem nicht zu entnehmen.

4. [X.]onstiger [X.]inn und Zweck stehen dem hier vertretenen [X.] nicht entgegen.

Zwar ist Ziel des in § 118 [X.] [X.] geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die [X.]olidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren (Urteil des [X.]enats vom [X.] - B 5 R 65/07 R - Juris Rd[X.]8 mwN). Indessen sagt dieses [X.] allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückführung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, [X.]ystematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen.

Der in § 118 [X.] [X.] [X.] geregelte gesetzliche Vorbehalt ist nach der Konzeption des Gesetzes nicht etwa allein auf eine Umsetzung mit Hilfe des in [X.] geregelten Anspruchs angewiesen. Die durch § 118 [X.] [X.] [X.] verfügte Belegung der [X.] mit einem Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rente ihrer höchstpersönlichen Natur entsprechend nur für den Rentner selbst bestimmt ist, demzufolge mit seinem Tod endet (§ 102 [X.] 5 [X.], § 39 [X.] 2 [X.]B X) und zum Beginn des auf den Todesmonat folgenden Kalendermonats eingestellt werden müsste, dies aber technisch regelmäßig nicht möglich ist ([X.], [X.], 5. Aufl 2017, § 118 Rd[X.]5). Unabhängig von seiner systematischen [X.]tellung beschränkt sich der persönliche Anwendungsbereich der Regelung nicht lediglich auf die in § 118 [X.] [X.] [X.] genannten Geldinstitute und bildet tatbestandlich eine wesentliche Grundlage für den gegen diese gerichteten Anspruch, sondern betrifft ebenso die von [X.] 4 aaO erfassten Personen - Empfänger, Verfügende und Erben (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.] 82, 239, 248 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.] 3 [X.] 25 f), gilt also umfassend. Die sich aus der Anwendung von § 118 [X.] [X.] [X.] für Geldinstitute ergebende Pflicht zur Rücküberweisung (§ 118 [X.] [X.] 2 [X.]) repräsentiert folglich im Blick auf den sich aus [X.] 4 ergebenden Erstattungsanspruch gegen die sonstigen Betroffenen nur einen Teil der sich aus dem Vorbehalt ergebenden Rechtsfolgen. Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des [X.] durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten [X.] an die Erben die Rückführung des [X.] nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 [X.] [X.] 2 [X.]. Hiervon ist bisher auch der 13. [X.]enat ausgegangen, der im [X.] an den Beschluss des 5a. [X.]enats vom 22.4.2008 (B 5a [X.]/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("[X.]") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] 8 Rd[X.]6).

Da nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen anerkannten Auslegungsgrundsätze zu dem vom 5. [X.]enat vertretenen Normverständnis führen, handelt es sich entgegen der Auffassung des 13. [X.]enats (Urteil vom 24.2.2016 - [X.] R 22/15 R - aaO, Juris Rd[X.] 32) auch nicht um eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 118 [X.] [X.] 2 [X.] (vgl hierzu [X.] <Kammer> Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris Rd[X.]1).

        
                          
                          

Meta

B 5 R 26/14 R

17.08.2017

Bundessozialgericht 5. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 4. April 2011, Az: S 5 R 132/10, Urteil

§ 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 SGB 6, § 102 Abs 5 SGB 6, § 675c BGB, §§ 675cff BGB, § 675j Abs 1 BGB, § 675t BGB, § 823 BGB, Art 86 Abs 1 EGRL 64/2007, § 41 Abs 2 SGG, § 41 Abs 3 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 17.08.2017, Az. B 5 R 26/14 R (REWIS RS 2017, 6476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6476

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