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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:020317BIIIZR55.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 55/17
vom
2. März 2017
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat 2. März 2017 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung
ihrer Rechte im Verfahren über ihr Rechtsmittel gegen das Ver-säumnisurteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 25. Februar 2016 -
64 O 2224/14 Öff -
beizuordnen, wird [X.].
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78b Abs.
1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen ei-nen zu
ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist indes aussichtlos, weil gegen das Versäumnisurteil des [X.] vom
25. Februar 2016 ein Rechtsmittel zum Bundes-gerichtshof nicht eröffnet ist (§ 133 [X.], § 542 Abs. 1, § 544 Abs. 1 Satz 1, §§
566, 574 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für das nachfolgende Urteil des [X.] vom 22. März 2016, durch das der Einspruch der Klägerin vom
1
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3
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12./13. März 2016 gegen das Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 als unzu-lässig verworfen worden ist.
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2016 -
64 O 2224/14 Öff -
Meta
02.03.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. III ZR 55/17 (REWIS RS 2017, 14790)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 14790
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