4. Senat | REWIS RS 2010, 6379
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
(Zuständigkeit für Urteilsberichtigung - Urteilsberichtigung gemäß § 107 FGO nur bei offenbaren Unrichtigkeiten)
1. NV: Nach Einlegung der Revision ist der BFH zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Urteilsberichtigung.
2. NV: Die nahezu wortgleiche Übernahme des Sachverhalts der Einspruchsentscheidung in den Urteilstatbestand steht der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit bei der Sachverhaltsdarstellung entgegen.
Der Antrag auf Berichtigung des Urteils des [X.] ([X.]) vom 10. Juli 2008 11 [X.] hat keinen Erfolg.
1. Der [X.] ([X.]) ist für die Entscheidung über den [X.] zuständig, da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist ([X.]-Urteil vom 10. Dezember 2003 [X.], [X.]/NV 2004, 1265).
2. Das Urteil ist nicht gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zu korrigieren. Nach § 107 Abs. 1 [X.]O sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit zu berichtigen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist hiernach, dass es sich bei dem Fehler um ein Versehen (Verschreiben, Verrechnen, [X.] usw.) handelt. Es muss sich daher um einen "mechanischen" Fehler handeln, der ohne weitere Prüfung erkannt und korrigiert werden kann ([X.]-Beschluss vom 14. Februar 2005 [X.], [X.]/NV 2005, 1120).
Eine "offenbare Unrichtigkeit" i.S. von § 107 Abs. 1 [X.]O scheidet danach aus, wenn der Fehler auf einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht. Schon die bloße Möglichkeit eines entsprechenden (ggf. auch offensichtlichen) Fehlers schließt eine Berichtigung nach § 107 [X.]O aus (Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 107 [X.]O Rz 15; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 2, jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3. Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 107 [X.]O nicht vor. Die von den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) als unrichtig bezeichnete Feststellung in dem Tatbestand des [X.]-Urteils "Die Kläger sind weiterhin Miteigentümer einer [X.]" entspricht nahezu wortgleich der Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006 betreffend die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1994 bis 1997. Dort heißt es unter [X.]: "Beide Ehegatten sind außerdem Miteigentümer einer [X.]." Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass das [X.] die Sachverhaltsdarstellung in der Einspruchsentscheidung als zutreffend erachtet und sich deshalb zu Eigen gemacht hat. Da die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der [X.] aus den vorliegenden Steuerakten auch nicht ersichtlich sind, kann ein "mechanischer" Fehler im dargelegten Sinne nicht angenommen werden. Eine Berichtigung nach § 107 [X.]O scheidet damit aus.
4. Das Berichtigungsverfahren ist kostenfrei.
Meta
21.05.2010
Beschluss
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2008, Az: 11 K 647/06, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.05.2010, Az. IV R 35/09 (REWIS RS 2010, 6379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6379
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII B 27/11 (Bundesfinanzhof)
Erfolgreiche Beschwerde gegen abgelehnte Urteilsberichtigung - Keine Kostenfreiheit für das Beschwerdeverfahren
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenfreiheit
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung - Rechtsschutzbedürfnis - Kostenpflicht eines Beschwerdeverfahrens wegen …
VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 (Bundesfinanzhof)
Urteilsberichtigung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.