Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwSt (R) 10/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 660

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL AnwSt ([X.]) 10/06 Verkündet am: 26. November 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen - 2 -
Der [X.], [X.] für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 26. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Terno als vorsitzender [X.], die [X.] am [X.] Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die [X.]echtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für [X.]echt erkannt: - 3 -
Auf die [X.]evision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]shofs [X.]heinland-Pfalz vom 12. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]echtsmittels, an einen anderen [X.] des [X.]es zurückverwiesen. Von [X.]echts wegen [X.]ünde: [X.] Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift wird dem angeschuldigten [X.]echtsanwalt als Berufspflichtverletzung vorgeworfen, er sei im Jahre 2004 als [X.]echtsanwalt tätig geworden, obwohl er in derselben [X.]echtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden war. Der [X.]echts-anwalt sei einerseits im [X.]ahmen eines Zivilprozesses tätig geworden bzw. tätig geblieben und habe andererseits als Vorsteher des [X.]/[X.]. gegenüber einer Mitarbeiterin des Kindergartens eine für diesen Zivilprozess bereits erteilte Aussagegenehmigung widerrufen (Pflichtverlet-zung nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 113 Abs. 1 B[X.]AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Berufsordnung). Das Anwaltsgericht hat den [X.]echtsanwalt insoweit einer Berufspflichtverletzung für schuldig befunden und als anwaltsgerichtliche Maßnahmen einen Verweis und eine Geldbuße gegen ihn verhängt. Auf die Berufung des [X.]echtsanwalts hat der [X.] das Urteil des Anwaltsgerichts aufgehoben. Er hat den [X.]echtsanwalt [X.] - 4 - gesprochen und die [X.]evision zur Klärung der für grundsätzlich erachteten Frage zu-gelassen, ob es sich im [X.]ahmen von § 45 B[X.]AO um dieselbe [X.]echtssache handele, wenn im [X.]ahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung eine Aussagegeneh-migung für einen Zeugen von einem am Prozess nicht als [X.] beteiligten [X.] widerrufen werde. Mit ihrer vom [X.] vertretenen [X.]evision rügt die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] die Verletzung sachlichen [X.]echts. I[X.] Das [X.]echtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1 B[X.]AO zulässig. Es hat auch Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen des [X.] vertrat der [X.]echtsanwalt in einem vor dem [X.]geführten [X.]echtsstreit ein Kind, das von dem beklagten [X.]-S. Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung beanspruchte, weil es während einer Busfahrt von seinem Wohnort in [X.]. zum Kindergarten in [X.]nicht genügend beaufsichtigt worden sei. Nach den [X.]ichtlinien des [X.] -S. über die Kindergartenbeförderung oblag die ordnungsgemäße Beförderung der Kreisverwaltung [X.]. Im Februar 2004 übernahm der [X.]echtsanwalt das Mandat, im März 2004 wurde die Klage an-hängig. Danach wurde der [X.]echtsanwalt am 8. September 2004 zum Vorsitzenden des Zweckverbandes des Kindergartens G. /[X.]. berufen. 3 Da zwischen den [X.]en des [X.]echtsstreits das Verhalten des [X.] im Bus streitig war, sollte im Termin vom 24. September 2004 eine vom beklagten [X.] als Zeugin benannte Erzieherin des Kindergartens hierzu gehört werden. Der [X.]echtsanwalt widerrief mit Schreiben vom 14. September 2004 in seiner [X.] - 5 - schaft als Vorsitzender des Zweckverbandes die dieser Zeugin bereits erteilte [X.]. Das [X.]wies nach einem entsprechenden Hinweis im Termin die Klage durch rechtskräftiges Urteil mit der Begründung ab, der von dem [X.]echtsanwalt ausgesprochene Widerruf der Aussagegenehmigung für die vom [X.] benannte Zeugin stelle eine dem Kläger selbst anzurechnende Beweisver-eitelung dar. 2. Die Feststellungen des [X.] tragen den Freispruch nicht. Seine rechtliche Wertung, die Voraussetzungen eines [X.]es nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]AO seien deshalb nicht erfüllt, weil der [X.]echtsanwalt nicht "in [X.] [X.]echtssache" tätig geworden sei, geht fehl. Vielmehr entstand ein Vertretungs-verbot, nachdem der [X.]echtsanwalt in derselben [X.]echtssache als Angehöriger des öffentlichen Dienstes tätig geworden war. Er hätte deshalb im Zivilprozess nicht mehr auftreten dürfen und das Mandat beenden müssen. 5 a) Zutreffend nimmt der [X.] in Übereinstimmung mit dem [X.] an, dass der [X.]echtsanwalt beim Widerruf der Aussagegenehmigung als Angehöriger des öffentlichen Dienstes gehandelt hat. Nach § 2 Abs. 1 des [X.]sgesetzes ([X.]) des Landes [X.]heinland-Pfalz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, [X.]) ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen [X.]echts. Der Vorsteher des Zweckverbandes ist ein Organ dieser Körperschaft, das ehrenamtlich tätig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 8 Abs. 1, § 54 Gemeindeordnung ([X.]) [X.]heinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57). [X.] des öffentlichen Dienstes i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]AO ist auch derjenige, der als Nichtbeamter (und nicht dauerhaft im öffentlichen Dienst Angestellter) im [X.]ahmen der Befugnisse der Körperschaft öffentlichen [X.]echts, für die er auftritt ho-heitlich tätig wird (vgl. [X.], [X.]. vom 10. Juli 2003 - 2 [X.]/02, [X.] - 6 - 2003, 3504). Dass der Verbandsvorsteher nach § 9 Abs. 1 [X.] ehrenamtlich tätig ist, steht der Annahme als Angehöriger des öffentlichen Dienstes nicht entgegen. b) Zu Unrecht verneint der [X.] jedoch, dass es sich bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und bei dem Widerruf der Aussa-gegenehmigung für die als Zeugin benannte Erzieherin um dieselbe [X.]echtssache handelte. 7 Der Begriff "dieselbe [X.]echtssache" ist wie in § 356 StGB zu verstehen und umfasst alle [X.]echtsangelegenheiten, in denen mehrere ein entgegengesetztes recht-liches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (vgl. BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; Kleine-Cosack, B[X.]AO 4. Aufl. § 45 [X.]dn. 5 [X.], StGB 11. Aufl. § 356 [X.]dn. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle [X.]echtsverhältnis, das bei natürlicher Be-trachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhält-nis zurückzuführen ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; [X.]/Weyland, B[X.]AO 6. Aufl. § 43a [X.]dn. 63, § 45 [X.]dn. 7; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 356 [X.]dn. 12). 8 In diesem Sinne ist der [X.]echtsanwalt in derselben [X.]echtssache tätig [X.]. Der Widerruf der Aussagegenehmigung für die Zeugin und die Fortführung des Mandats im Zivilprozess sind so miteinander verknüpft, dass sie ein innerlich zu-sammengehöriges, einheitliches [X.] darstellen. Unerheblich ist, dass der Zweckverband des Kindergartens, für den der [X.]echtsanwalt als Vorsteher seine Tätigkeit entfaltete, nicht [X.] des [X.] vor dem [X.] war. Die Beteiligten brauchen sich nicht als [X.]en im Prozess gegenüber zu stehen (vgl. BGHSt 5, 301, 304; Tröndle/[X.], StGB 54. Aufl. § 356 [X.]dn. 5). Die erforderliche innere Verknüpfung und der [X.] werden darin deutlich, dass der 9 - 7 - Zweckverband mit der zunächst erteilten Aussagegenehmigung in den [X.] eingebunden wurde. Mit dem Widerruf der Aussagegenehmigung wurde die Vernehmung der Zeugin verhindert, was nach Auffassung des [X.]s zur Fol-ge hatte, dass das klagende Kind den Prozess verlor. c) Diese Auslegung widerspricht auch nicht verfassungsrechtlichen [X.]undsät-zen. Das [X.] in § 45 Abs. 1 Nr. 1 B[X.]AO beschränkt zwar die Berufsaus-übung, so dass es sich an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG messen lassen muss (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 4. November 1992 - 1 Bv[X.] 79/85 u.a. -, NJW 1993, 317; [X.], [X.]. vom 3. Juli 2003 - 1 Bv[X.] 238/01 -, NJW 2003, 2520). Der [X.] wollte jedoch für die Fallgruppe der Tätigkeit im öffentlichen Dienst durch die entsprechenden Unvereinbarkeitsvorschriften beim rechtsuchenden Publikum dem Eindruck einer zu großen Staatsnähe und der Gefahr von Interessenkollisionen durch den [X.]echtsanwalt abstrakt vorbeugen. Daher kommt es auf die Motive des [X.]echts-anwalts für den Widerruf der Aussagegenehmigung nicht an. 10 - 8 - 3. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der [X.] kann nicht selbst abschließend entscheiden, da der [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, ob der [X.]echtsanwalt seine [X.] schuldhaft verletzt hat. Zur Frage der Angemessenheit der verhängten [X.] hat der [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher überhaupt noch nicht Stellung genommen. 11 Terno Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.07.2006 - 2 [X.] 1/06 -

Meta

AnwSt (R) 10/06

26.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2007, Az. AnwSt (R) 10/06 (REWIS RS 2007, 660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 660

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 BvR 238/01

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