Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 7/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 6310

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 7/12

vom

16. Mai 2012

in der verwaltungsrechtlichen Rechtsbeistandssache

wegen Verleihung einer Fachgebietsbezeichnung
-

2

-

Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin
Roggenbuck, [X.] sowie
die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am
16. Mai 2012

beschlossen:

Der
Antrag
des Klägers
auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 7.
November 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die
Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des
Zulassungsverfahrens
wird auf 12.500

Gründe:

I.

Der
Kläger
ist in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand Kammermitglied der [X.]eklagten. Mit Schriftsatz vom 29.
Dezember 2010 beantragte er bei der [X.]eklagten die Anerkennung als "Fachbeistand für Arbeitsrecht". Mit [X.]escheid vom 17.
März
2011 lehnte die [X.]eklagte diesen Antrag mangels Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen 1
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3

-

das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]eru-fung.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Senat ([X.]eschluss vom 1.
Juli 2002 -
AnwZ
([X.]) 45/01, [X.], 2946, 2947) hat bereits entschieden, dass auf
die [X.]efugnis der [X.] alten Rechts, im Rahmen des §
209 Abs.
1 Satz
3, 4, §
43c [X.]RAO bestimm-te Fachgebietsbezeichnungen zu führen, die Regelungen der [X.] analog anzuwenden sind; die Voraussetzungen sind insoweit die gleichen, die bei einem Rechtsanwalt zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind, d.h. der Rechtsbeistand muss die besonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen im Umfang der entsprechenden [X.] nachweisen (vgl. auch [X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
209 [X.]RAO, Rn.
18; siehe auch [X.]T-Drucks. 11/8307, [X.]). In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb weder
rechts-grundsätzliche Fragen (§ 112e Satz 2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO).
Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung
unter anderem darauf verweist, dass § 209 Abs. 1 Satz 4 [X.]RAO nur Fachgebietsbe-zeichnungen erfasse, er aber nicht die Anerkennung als "Rechtsbeistand, Fachgebiet Arbeitsrecht", sondern als "Fachbeistand Arbeitsrecht"
beantragt

2
3
-

4

-

habe, wofür mangels gesetzlicher [X.]eschränkungen
nicht die [X.] ("rechtsfreier Raum") gelten würden, vermag der Senat diese Argumentation nicht nachzuvollziehen.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
angefochtenen Entscheidung
(§ 112e Satz 2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
werden mit der Antragsbe-gründung nicht dargelegt. Der Kläger setzt sich weder mit der Urteilsbegrün-dung näher auseinander
noch führt er schlüssig
aus, dass er die Voraussetzun-gen für eine Anerkennung erfüllt. Die pauschale Rüge, die Ablehnung seines Antrags stelle einen "Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Äquivalenz-prinzip" dar, ist unverständlich.

3. Soweit der Kläger hilfsweise beantragt hat, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, bis über seinen zwischenzeitlich neu gestellten Antrag auf Gestat-tung der Führung der [X.]ezeichnung "Fachbeistand für Arbeitsrecht"
von der [X.]e-klagten entschieden worden ist, liegen die Voraussetzungen hierfür (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 173 Satz 1
VwGO, § 251 Satz 1 ZPO) nicht vor.

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5
-

5

-

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
2
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
52 Abs.
1 GKG.

Tolksdorf
Roggenbuck

[X.]

Frey
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 07.11.2011 -
2 [X.] 9/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 7/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 7/12 (REWIS RS 2012, 6310)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6310

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