Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2020, Az. StB 16/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11522

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:170620BSTB16.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 16/20

vom
17. Juni 2020
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

unbekannt (Anschlag vom 19. Februar 2020 in H.

)

wegen
des Verdachts der Beteiligung an Mord, versuchtem Mord, gefährlicher
Körperverletzung u. a.
hier:
Beschwerde des Betroffenen

R.

gegen die Beschlüsse
des Ermittlungsrichters des [X.] vom 20.
Februar und 3.
März 2020

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und seines rechtsanwaltlichen Vertreters am 17.
Juni 2020
gemäß §
304 Abs.
5 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den
Beschluss des Er-mittlungsrichters des [X.] vom 20.
Februar
2020 (3
BGs
188/20), geändert durch Beschluss
vom 3.
März 2020 (3
BGs
267/20), wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen unbekannt ein Ermittlungsverfah-ren wegen des Verdachts der Beteiligung an
Mord, versuchtem Mord und ge-fährlicher Körperverletzung gemäß §§
211, 212, 223, 224 Abs.
1 Nr.
2 Alterna-tive
1, §§
22, 23, 27, 30, 52, 53 StGB. Auf
seinen Antrag hat der Ermittlungs-richter des [X.] mit Beschluss vom 20.
Februar 2020
gemäß §
81c Abs.
2 bis 5, §
81a Abs.
3 StPO, §§
81e, 81f, 162, 169 StPO die Entnah-me einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren molekulargenetische Unter-suchung sowie den Abgleich des so gewonnenen [X.] mit aufgefundenem Spurenmaterial angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 3.
März 2020 einen Sachverständigen des [X.] mit der 1
-
3
-
Untersuchung beauftragt. Unter dem 25.
April 2020 hat der Betroffene Be-schwerde
gegen die genannten Beschlüsse eingelegt, die er mit Schreiben vom 23.
Mai 2020 näher begründet hat.
Der Ermittlungsrichter des [X.] hat der Beschwerde mit Vermerk vom 8.
Mai
2020
nicht abgeholfen.
II.
Das
Rechtsmittel erweist
sich als unzulässig.
Gemäß §
304 Abs.
4 Satz
1 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügun-gen des [X.] eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. [X.] Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] ist nach §
304 Abs.
5 StPO jedoch ausnahmsweise die Beschwerde zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in §
101 Abs.
1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Bei dieser den Grundsatz der Unanfechtbarkeit durchbrechenden Bestimmung handelt es sich um eine die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restrik-tiv auszulegen und einer analogen Anwendung nicht zugänglich ist.
Die Entnahme einer Blutprobe bei dem Betroffenen und deren mole-kulargenetische Untersuchung sowie der Abgleich des so gewonnenen [X.] mit aufgefundenem Spurenmaterial kann selbst bei wei-testem Verständnis des [X.] nicht mehr unter eine der in §
304 Abs.
5 StPO genannten Maßnahmen subsumiert werden. Auch nach Sinn und Zweck
2
3
4
5
-
4
-
der Vorschrift wird die angefochtene Maßnahme nicht von der gesetzlichen Re-gelung des §
304 Abs.
5 StPO erfasst (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
November 2001 -
StB
16/01, [X.]R StPO §
304 Abs.
5 Anwendungsbereich
1).
Schäfer
Paul
Berg

Meta

StB 16/20

17.06.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2020, Az. StB 16/20 (REWIS RS 2020, 11522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11522

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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