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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters
[X.]
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
- 2 [X.] -
1. | daß der [X.] gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat, indem er |
a) | den Änderungsantrag der Gruppe [X.]/[X.] zum Einzelplan 06 des [X.]s 1993 (BTDrucks 12/3819) auf Einstellung eines Globalzuschusses in Höhe von 9.858 [X.] zugunsten der Stiftung "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." in den [X.] 1993 mit Beschluß vom 25. November 1992 ablehnte, |
b) | es unterließ, in den am 25. November 1992 beschlossenen Einzelplan 06 des [X.]über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 1993 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." einzustellen |
und | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung |
- 2 [X.] -,
2. | daß der [X.] gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat, indem er |
a) | den Änderungsantrag der Abgeordneten [X.], Dr. [X.] und der Gruppe der [X.] zum Einzelplan 06 des [X.]s 1995 (BTDrucks 13/938) vom 28. März 1995 auf Umschichtung des Titels 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit - zugunsten der [X.]"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." mit Beschluß vom 29. März 1995 ablehnte, |
b) | es unterließ, in den am 29. März 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des Gesetzes über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 1995, wirksam geworden durch die Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates mit Beschluß vom 2. Juni 1995, einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." einzustellen |
- 2 [X.] -,
3. | daß der [X.] gegen Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG verstoßen hat, indem er |
a) | den Änderungsantrag der Gruppe der [X.] zur zweiten Beratung des Entwurfs des [X.] 1996 vom 7. November 1995 (BTDrucks 13/2901) auf Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit - zugunsten der [X.]"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." mit Beschluß vom 8. November 1995 ablehnte, |
b) | es unterließ, in den am 10. November 1995 beschlossenen Einzelplan 06 des [X.]über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 1996 einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." einzustellen |
- 2 [X.] -,
4. | daß der [X.] Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 GG dadurch verletzt hat, daß er |
a) | den Änderungsantrag der Gruppe der [X.] zur zweiten Beratung des Entwurfs des [X.] 1997 vom 26. November 1996 (BTDrucks 13/6237) auf Umschichtung des Kapitels 0602, Titel 68405 - Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit - zugunsten der [X.]"Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." mit Beschluß vom 27. November 1996 ablehnte, |
b) | durch das Gesetz über die Feststellung des [X.]splans für das Haushaltsjahr 1997 vom 20. Dezember 1996 ([X.]) den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1997 feststellte, ohne einen Globalzuschuß zur gesellschaftspolitischen und [X.] Bildungsarbeit zur Gewährung an den Verein "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." einzustellen |
- 2 [X.] -
Antragstellerin: Partei des [X.] ([X.]),
vertreten durch den Parteivorstand, Kleine Alexanderstraße
28, [X.],
Antragsgegner: [X.], vertreten durch die Präsidentin, [X.], Bonn
hier: | Antrag auf Ablehnung des [X.]s [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit |
hat das [X.] - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsidentin [X.],
Graßhof,
Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer,
Hassemer
am 15. September 1998 beschlossen:
Die Ablehnung des [X.]s [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet.
1. Die Antragstellerin, die Partei des Demokratischen Sozialismus ([X.]), wendet sich in den vier anhängigen Organstreitverfahren dagegen, daß der [X.] (Antragsgegner) in die Haushalte für die [X.], 1995, 1996 und 1997 keine Globalzuschüsse zugunsten des Vereins "Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V." eingestellt hat. Sie rügt die Verletzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis zu anderen politischen Parteien bei Gewährung von Zuschüssen an "parteinahe", gleichwohl selbständige Stiftungen (vgl. dazu [X.] 73, 1 ff.).
2. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 hat die Antragstellerin den [X.] [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung stützt sie sich auf dessen Äußerungen über die [X.] während seiner Tätigkeit als Justizminister des Freistaats Thüringen von 1990 bis 1994.
a) In der [X.] habe er im Rahmen eines Interviews u.a. gesagt:
"... Aber man muß klar darauf hinweisen, daß das Konzept der [X.] das der alten [X.] und der Diktatur ist, unter der [X.] in schlimmster Weise gelitten haben. Mit diesem Konzept kann man nicht einen modernen, [X.], wirtschaftlich erfolgreichen Rechtsstaat aufbauen."
Auf die Frage, ob die [X.] ein Fall für den Verfassungsschutz sei, habe er geantwortet:
"Natürlich, weil sie eindeutig Ziele verfolgt, die mit unserer Verfassung im Widerspruch stehen, nämlich die alte sozialistische Diktatur der [X.] wiederzubeleben. Dafür gibt es eine Reihe von Indizien. [X.] und andere weisen zwar immer wieder darauf hin, daß sie sich im [X.] bewegen. Aber die [X.] bewegt sich nur im [X.], um letztlich diese Verfassung so zu verkrümmen, daß eben eine andere [X.] erreicht wird."
Gegenüber der [X.]ung "[X.]" (Ausgabe 23. August 1994, Seite 5) habe er geäußert:
"Die an der Sache orientierte Auseinandersetzung läßt [X.] keinen Moment verkennen, daß diese [X.] nach meiner Überzeugung eine für Demokratie und Rechtsstaat gefährliche Partei ist, die nach wie vor in den totalitären Strukturen der Vergangenheit denkt, auch wenn es hier und dort Menschen in der [X.] gibt, die das ändern wollen. Die [X.] ist eine Partei, die dieses System verändern will. Sie ist eine reaktionäre Partei. In dieser Auseinandersetzung geht es nicht in erster Linie um die Frage der moralischen Qualität, sondern um den Wettbewerb zwischen verschiedenen Vorstellungen von der Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei die der [X.] konsequent zu Unterdrückung und Erniedrigung der Menschen führen müssen."
In der [X.] vom 18. Februar 1994 sei der abgelehnte [X.] mit der Äußerung zitiert worden:
"Die [X.] verlange zwar, rechtsextremistische Parteien zu verbieten, habe aber selbst eine totalitäre Struktur. Mit ihrer Forderung nach einem Verbot der Diskriminierung von [X.]-Funktionären offenbare die [X.] ihr wahres Gesicht, nämlich das der [X.]."
In der Debatte zum Entwurf einer Verfassung für Thüringen habe der abgelehnte [X.] am 22. Oktober 1993 ausgeführt:
"Und ich höre heute wieder, daß es Menschen gibt, die sagen, dieses sozialistische System war ja eigentlich gar nicht so schlimm. Vom Ansatz her war es doch ganz gut, wenn es nicht die [X.], wenn es nicht die Verbonzung des Politbüros und der [X.] und der Nomenklatur gegeben hätte. Trotz der Versuche, die ich in Diskussionen oft höre, dieses System etwas zu trennen in Ausführung und Grundkonzept - Ausführung schlecht, über das Grundkonzept kann man reden -, bin ich der Meinung, daß man nicht über das Grundkonzept der Nazidiktatur und nicht über das Grundkonzept der [X.]-Diktatur reden kann."
...
"Was ich meine, ist, daß wir das System der [X.] und das System der Nazis von der Grundstruktur gleichsetzen müssen und daß wir uns dessen bewußt sein müssen, ..."
b) Der abgelehnte [X.] habe mithin öffentlich die Auffassung vertreten, daß die Antragstellerin verfassungsfeindlich sei und Freiheit und Demokratie gefährde, weil sie diesen Staat verändern wolle und - wie die frühere [X.] - ein Konzept der Diktatur verfolge, welches in seiner Grundstruktur mit dem System der Nationalsozialisten gleichzusetzen sei. Aus der Sicht der Antragstellerin sei deshalb die Besorgnis gerechtfertigt, daß ihm die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit fehle. Er habe mit den genannten Äußerungen nachdrücklich eine Auffassung vertreten, die für die in den anhängigen Verfahren zu entscheidende Rechtsfrage bedeutsam sein könne. Denn möglicherweise sei es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, solche parteinahen Stiftungen von einer staatlichen Förderung auszuschließen, deren "[X.]" nicht auf dem Boden der freiheitlichen [X.] Grundordnung stehe. Da die vom abgelehnten [X.] ohne Angabe konkreter Vorgänge geäußerte Auffassung über die Zielsetzung der [X.] im Widerspruch zu deren schon im Januar 1993 beschlossenen Parteiprogramm stehe, müsse die Antragstellerin von einem unsubstantiierten und nicht mehr korrigierbaren Vorurteil ausgehen, das zugleich Feindschaft zum Ausdruck bringe. Vor diesem Hintergrund sei es unerheblich, daß die Äußerungen schon einige [X.] zurückliegen. Der abgelehnte [X.] fungiere als Berichterstatter und habe deshalb erheblichen Einfluß auf die Entscheidungsfindung.
3. Der abgelehnte [X.] hat sich am 29. Mai 1998 wie folgt dienstlich geäußert:
"In den Jahren 1990 bis 1994 war ich als Thüringer Justizminister an der politischen Debatte um die Neubegründung eines [X.] Rechtsstaats in Thüringen beteiligt. In dieser sowohl im Thüringer Landtag als auch in der Öffentlichkeit geführten Debatte hat die Auseinandersetzung mit der [X.]-Herrschaft der Vergangenheit und mit den Konzepten und Vorstellungen für die Neugestaltung des Landes eine herausragende Rolle gespielt. In diesem Zusammenhang habe ich [X.] als Verantwortlicher für den Justizaufbau und als Repräsentant der [X.] wiederholt mit Herkunft, Verfassungsverständnis und Zielen der Antragstellerin auseinandergesetzt. Die Antragstellerin gibt in ihrem Schriftsatz vom 21. Oktober 1997 Äußerungen von [X.] aus dieser Auseinandersetzung wieder.
Die in den seinerzeitigen Auseinandersetzungen von [X.] vorgenommenen Wertungen hindern [X.] nicht daran, mein [X.] zwischenzeitlich übertragenes [X.]amt auch gegenüber der Antragstellerin unvoreingenommen und unparteilich wahrzunehmen. Ich fühle [X.] nicht befangen."
Die Antragstellerin hat zu dieser dienstlichen Äußerung Stellung genommen.
[X.] ist nicht begründet.
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s des [X.]s nach § 19 Abs. 1 [X.] setzt voraus, daß ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der [X.] tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen oder für unbefangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln (vgl. [X.] 73, 330 <335>; 88, 17 <22 f.>; 92, 138 <139>).
2. Hieran gemessen rechtfertigen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe die Ablehnung des [X.]s nicht. Sämtliche Äußerungen über die [X.], welche die Antragstellerin für ihre Besorgnis der Befangenheit anführt, sind zu einer [X.] gefallen, als der abgelehnte [X.] noch nicht Verfassungsrichter, sondern Justizminister des Freistaats Thüringen war. Als von einer Partei benannter Minister hatte er Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen. Er nahm in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teil. Hierzu gehörte in den neuen Ländern in der [X.] unmittelbar nach deren Beitritt zur [X.] insbesondere die Auseinandersetzung mit den dort in der Vergangenheit herrschenden politischen Kräften und das Verhältnis der Antragstellerin zu ihnen.
[X.], die ein [X.] zu einer [X.] geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des [X.]s war und besonderen Anforderungen dieses [X.]amts in seinem Verhalten nicht Rechnung tragen mußte, rechtfertigt grundsätzlich seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den Bestimmungen über die Wahl von [X.]n des [X.]s (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. [X.]) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, daß auch solche Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des [X.]s gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, daß sie ihre neue Rolle als [X.] unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden.
Besondere Umstände, die aus der Sicht der Antragstellerin befürchten lassen könnten, der abgelehnte [X.] werde auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er als [X.] des [X.]s gestellt ist, über das Begehren der Antragstellerin nicht unvoreingenommen entscheiden oder für eine andere Beurteilung nicht offen sein, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Äußerungen des abgelehnten [X.]s über die [X.] aus der [X.] nach seiner Wahl und Ernennung zum Mitglied des [X.]s sind nicht bekannt und werden von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Die von ihr angeführten [X.]liegen schon länger zurück. Ihnen fehlt angesichts der seitdem fortgeschrittenen politischen Entwicklung in der [X.] die erforderliche zeitliche Nähe zu den nunmehr zu entscheidenden Organstreitverfahren.
[X.] | Graßhof | Kruis |
Kirchhof | Winter | Sommer |
Hassemer |
Meta
2 BvE 2/93, 2 BvE 5/95, 2 BvE 1/96, 2 BvE 3/97
15.09.1998
Sachgebiet: BvE
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 15.09.1998, Az. 2 BvE 2/93, 2 BvE 5/95, 2 BvE 1/96, 2 BvE 3/97 (REWIS RS 1998, 5)
Papierfundstellen: REWIS RS 1998, 5 BVerfGE 99, 51-57 REWIS RS 1998, 5
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 B 24/14 (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes)
2 BvE 1/02, 2 BvE 2/02 (Bundesverfassungsgericht)
Parteienfinanzierung: Einführung des Drei-Länder-Quorums (§18 Abs. 4 Satz 3 PartG in der zum 1. Januar …
2 BvE 4/95 (Bundesverfassungsgericht)
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2 BvE 2/98 (Bundesverfassungsgericht)
Einstweilige Anordnung; abschließender Beschluß des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zur Überprüfung des Abgeordneten …
2 BvE 4/20 u. a. (Bundesverfassungsgericht)
Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin
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