Bundessozialgericht, Urteil vom 05.08.2021, Az. B 4 AS 26/20 R

4. Senat | REWIS RS 2021, 3492

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - Langzeitbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug - Probewohnen in eigener Wohnung - Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs - kein räumlicher Zusammenhang mit der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers


Leitsatz

Bei einem Probewohnen in einer eigenen Wohnung als höchster Lockerungsstufe im Maßregelvollzug besteht kein Ausschluss von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten. Weitere Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger während eines Probewohnens in einer eigenen Wohnung im Maßregelvollzug [X.] beanspruchen konnte.

2

Der 1964 geborene Kläger befand sich seit Dezember 2015 aufgrund einer richterlichen Anordnung nach § 64 StGB im Maßregelvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in der [X.], deren Träger der Beigeladene zu 2 ist. Dort nahm er an einer Therapie teil. Am 17.8.2017 erhielt er die höchste Lockerungsstufe eines achtstufigen Konzepts, die [X.] die Möglichkeit einer Langzeitbeurlaubung in eine eigene Wohnung vorsieht. Ab März 2018 mietete er eine im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegene Wohnung mit einer Grundmiete iHv 300 [X.] monatlich zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung (einschließlich Heizkosten) iHv 130 [X.] monatlich an und wurde ab 5.3.2018 von der Klinik dorthin beurlaubt. Aus diesem Anlass schlossen der Kläger und zwei Abteilungen der [X.] am 20.4.2018 eine individuelle Betreuungsvereinbarung betreffend Ausgangsregelung, Besuchsregelung/Wohnung, ärztliche Behandlung, [X.], [X.] von Alkohol und Drogen, Anschaffungen, Gesprächstermine, Arbeitssit[X.]tion, finanzielle Sit[X.]tion und Informationspflicht während der Dauerbeurlaubung. Vom 25.5.2018 bis 22.6.2018 wurde der Kläger erneut stationär in den Maßregelvollzug der Beigeladenen zu 2 aufgenommen. Im [X.] befand er sich bis zum Ende des [X.] im Dezember 2019 erneut in einer Dauerbeurlaubung und entsprechend der Betreuungsvereinbarung in der angemieteten Wohnung und war bis Ende 2018 bei zwei Arbeitgebern abhängig beschäftigt. Im April 2018 wurden seinem Konto Entgelte aus Erwerbstätigkeiten im März 2018 iHv 1026,47 [X.] sowie 29,76 [X.] gutgeschrieben.

3

Den Antrag des [X.] auf SGB II-Leistungen lehnte der Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 5.9.2017; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017). Nach erneuter Beantragung erhielt er vorläufig [X.] für August 2018 (Bescheid vom 26.7.2018). Das [X.] hat den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen (Urteil vom [X.]). Nach teilweiser Rücknahme der Klage betreffend die Zeiträume vom 1.9.2017 bis 31.3.2018 sowie vom 1.5.2018 bis 30.6.2018 hat das [X.] die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 23.1.2020). Der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten in einer eigenen Wohnung während der Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug sei nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II erfasst. Die forensischen Kliniken übten nur noch eine mittelbare Kontrolle über die Lebensführung aus; eine Gestaltung und Kontrolle der äußeren Struktur des täglichen Lebens entfalle jedoch.

4

Mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Von einem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung sei auch bei einem Probewohnen im Maßregelvollzug auszugehen. Es bestehe weiter eine enge Bindung an den Träger, der seine Verantwortung durch die Betreuungsvereinbarung weiterhin tatsächlich ausübe. Auch das besondere [X.] bestehe fort. Nach den Regelungen zum Maßregelvollzug in [X.] müsse das Land die Kosten für das Probewohnen im Maßregelvollzug tragen.

5

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.] vom 23. Jan[X.]r 2020 und des [X.] vom 16. Juli 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

7

Er hält die Ausführungen in den Urteilen der Vorinstanzen für zutreffend. Seit der Beurlaubung in die eigene Wohnung zum Probewohnen habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort und nicht mehr in einer Einrichtung des [X.].

8

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

9

Revisionsrechtlich bindend sei festgestellt, dass der Kläger selbst mit Beginn der Beurlaubung die Verantwortung für seine tägliche Lebensführung und die Integration getragen habe; dies stehe im Einklang mit der Betreuungsvereinbarung und den Leitlinien für die Behandlung des [X.] in [X.]. Die Kritik des Beklagten, dass Kosten unzulässig verlagert würden, sei nicht gerechtfertigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.]eklagten ist nicht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.]läger in den noch streitigen Monaten April und Juli 2018 dem Grunde nach [X.] beanspruchen konnte.

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der [X.]escheid vom 5.9.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2017, durch den der [X.]eklagte [X.] abgelehnt hat. Im [X.]erufungsverfahren hat der [X.]läger den streitigen Zeitraum entsprechend dem [X.]eginn des [X.], dem Vorhandensein anderer Einkünfte und der [X.]ewilligung von [X.] ab August 2018 auf die Monate April und Juli 2018 beschränkt. Auch hat nur der [X.]eklagte Revision gegen das Urteil des [X.] eingelegt.

2. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Insbesondere war die [X.]erufung des [X.]eklagten zulässig, weil der Wert des [X.] einen Verwaltungsakt wegen Geldleistungen von mehr als 750 Euro betraf, § 144 Abs 1 Satz 1 [X.] SGG. Im Zeitpunkt der [X.]erufungseinlegung standen [X.]eistungen nach dem [X.] dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1.9.2017 bis 31.7.2018 im Streit (Regelleistungen zuzüglich 430 Euro [X.]osten der Unterkunft), wobei in zumindest zwei Monaten des [X.] keine Einkünfte erzielt wurden (März und Juli 2018).

Zutreffende [X.]lageart ist die kombinierte Anfechtungs- und [X.]eistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG), denn der [X.]läger begehrt die Aufhebung der ablehnenden [X.]escheide des [X.]eklagten und dessen Verurteilung zur Zahlung von [X.] (vgl [X.]SG vom 12.11.2015 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] RdNr 9).

3. [X.] vom 5.9.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2017 ist rechtswidrig, soweit er die noch streitigen Monate April und Juli 2018 betrifft. In diesen Monaten hatte der [X.]läger einen Anspruch auf [X.], weil er die [X.]eistungsvoraussetzungen erfüllte und nicht von [X.]eistungen nach dem [X.] ausgeschlossen war.

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf [X.]eistungen nach dem [X.] sind §§ 19 ff [X.] und §§ 7 ff [X.] in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des [X.] [X.] sowie zur Änderung des [X.] und [X.] ([X.] 3159; vgl nur [X.]SG vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4 f zum Geltungszeitraumprinzip). Der [X.]läger, der die Altersgrenze nach § 7a [X.] noch nicht erreicht hatte, war erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 8 [X.]). Angesichts seiner tatsächlich ausgeübten abhängigen [X.]eschäftigung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in seinen Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt war.

Der [X.]läger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der [X.] (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 [X.]). Er war auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 Satz 1 [X.], § 9 Abs 1 [X.]), weil er nicht in der [X.]age war, seinen [X.]edarf (Regelbedarf gemäß § 20 [X.] sowie [X.]edarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 [X.]) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen vollständig zu decken. Der Gesamtbedarf des [X.] belief sich in den streitigen Monaten April und Juli 2018 auf jeweils 846 Euro (Regelbedarf der Stufe 1 gemäß § 20 Abs 2 [X.] iHv 416 Euro sowie [X.]edarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 [X.] iHv 430 Euro). Sein Einkommen aus abhängiger [X.]eschäftigung im April 2018 war nicht ausreichend, um diesen [X.]edarf zu decken. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 [X.] sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b [X.] abzusetzenden [X.]eträge mit Ausnahme der in § 11a [X.] genannten Einnahmen. Das anrechenbare Einkommen belief sich auf 756,23 Euro, weil von dem zugeflossenen Einkommen iHv insgesamt 1056,23 Euro (1026,47 Euro zuzüglich 29,76 Euro) ein Freibetrag iHv 100 Euro nach § 11b Abs 2 Satz 1 [X.] und ein Erwerbstätigenfreibetrag iHv 200 Euro nach § 11b Abs 3 [X.] abzusetzen waren. Im Juli 2018 war nach den Feststellungen des [X.] kein Einkommen vorhanden. Anhaltspunkte dafür, dass einsetzbares Vermögen (§ 12 [X.]) vorhanden war, bestehen nicht.

Soweit der [X.]eklagte unter Hinweis auf § 30 Abs 1 des [X.]gesetzes ([X.]) [X.], wonach das [X.]and die notwendigen [X.]osten des [X.] trägt, soweit nicht Sozialleistungsträger oder die Patientinnen und Patienten zur Erstattung der [X.]osten beizutragen haben, meint, dass die [X.]osten für das Probewohnen im Maßregelvollzug durch das [X.]and zu übernehmen seien (vgl aber auch [X.] vom 21.7.2016 - [X.] - 1 Vollz 213/16 juris Rd[X.]9 ff zur fehlenden Verpflichtung des Trägers des [X.] zur Übernahme der [X.]osten während der Dauerbeurlaubung in eine eigene Wohnung), steht dies einer Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Der [X.]läger hat nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.] außer Arbeitsentgelt im April 2018 tatsächlich keine [X.]eträge zur Deckung seines notwendigen [X.]ebensunterhalts erhalten. Allein dies stünde jedoch einer Hilfebedürftigkeit nach dem [X.] entgegen (stRspr; vgl etwa [X.]SG vom 24.6.2020 - [X.] 4 [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]8 mwN; [X.]SG vom 19.5.2021 - [X.] [X.]/20 R - juris Rd[X.]1, zur [X.] vorgesehen in [X.]). Zuständigkeitskonflikte zwischen [X.] und [X.] hinsichtlich der Existenzsicherung von Hilfebedürftigen und der ggf von einem [X.]-[X.]ezug abhängigen Finanzierung der [X.]osten der Entwöhnungsbehandlung durch die gesetzliche [X.]rankenversicherung bei dem Personenkreis, der im Rahmen des [X.] zur Resozialisierung an einem Probewohnen teilnimmt, dürfen nicht zu deren [X.]asten ausgetragen werden (vgl in anderem Zusammenhang [X.]SG vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.], 114 = [X.] 4-4200 § 21 [X.]1 Rd[X.]0).

b) In den Monaten April und Juli 2018 war der [X.]läger nicht von [X.]eistungen nach dem [X.] ausgeschlossen.

aa) Nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] in der ab [X.] geltenden Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] [X.]uches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016 ([X.] 1824) erhält [X.]eistungen nach dem [X.] nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder [X.]nappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche [X.]eistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Ausgenommen vom [X.]eistungsausschluss ist - abgesehen von [X.]rankenhausunterbringungen (§ 107 [X.]) von voraussichtlich weniger als sechs Monaten (§ 7 Abs 4 Satz 3 [X.] [X.]) - nur, wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs 4 Satz 3 [X.] [X.]).

bb) Zwar befand sich der [X.]läger während des dem streitigen Zeitraum vorangegangenen tatsächlichen Aufenthalts in der [X.]VR-[X.]linik [X.] des [X.]eigeladenen zu 2 in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.]. Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 4 Satz 3 [X.] [X.] war trotz der Erwerbstätigkeit des [X.] nicht anzunehmen. Auch sogenannte Freigänger, die einer [X.]eschäftigung nachgehen, sind seit der Gesetzesänderung zum [X.] vom [X.]eistungsausschluss betroffen ([X.], jurisPR-[X.] 12/2020 [X.] 2).

cc) Mit [X.]eginn des [X.] in der eigenen Wohnung nach § 18 Abs 2 [X.] [X.] [X.] auf der Grundlage einer Vollzugslockerung in Form einer unbefristeten [X.]eurlaubung befand sich der [X.]läger aber nicht mehr in einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.], sodass der [X.]eistungsausschluss des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] schon aus diesem Grund für ihn keine Anwendung mehr fand.

(1) Zwar ist das Probewohnen eine als Maßnahme der [X.]ockerung Teil des [X.] und [X.]estandteil eines umfassenden [X.]ehandlungs- und Vollzugsplans; auch befand sich der [X.]läger weiterhin in einem sogenannten "besonderen [X.]" (dies betonend [X.] vom [X.] - [X.] AS 504/17 - [X.]/SG[X.] 2019, 586 ff). Für den [X.]eistungsausschluss während des Zeitraums des Vollzugs einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung kommt es aber als unverzichtbare Voraussetzung auf den "Aufenthalt" in einer Einrichtung an. [X.]ereits aus dem Wortlaut des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] ergibt sich, dass der [X.]eistungsausschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Einrichtung gebunden ist, also nicht für die Dauer der richterlich angeordneten Freiheitsentziehung und unabhängig von dem tatsächlichen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung und etwaigen [X.] erfolgen soll. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] wird explizit der Aufenthalt, also ein tatsächlicher Umstand, gefordert (vgl etwa [X.] Niedersachsen-[X.]remen vom 24.3.2015 - [X.] 7 AS 1504/13 - juris Rd[X.]5 f; [X.] [X.] vom [X.] [X.]/18 [X.] ER, [X.] 21 AS 2119/18 [X.] - juris Rd[X.], 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 7, Rd[X.]43a, Stand Juni 2021; A. [X.]oose in G[X.]-[X.], § 7 Rd[X.]44.1, Stand November 2018; [X.] in jurisPR-[X.] 12/2020 [X.] 2; im Ergebnis auch [X.] Hamburg vom 24.1.2017 - [X.] 4 [X.]6/16 - juris Rd[X.]9; [X.]ayerisches [X.] vom 21.1.2019 - [X.] 7 [X.]/19 [X.] ER - info also 2019, 79 ff; aA [X.] vom [X.] - [X.] AS 504/17 - [X.]/SG[X.] 2019, 586 ff).

(2) Dieses Verständnis lässt sich auch den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Regelung entnehmen. Danach sollte der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gleichgestellt werden ([X.]T-Drucks 16/1410 [X.]). Dies geschah, weil zuvor in der Rechtsprechung umstritten war, ob Justizvollzugsanstalten ([X.]) von dem [X.]egriff der Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] erfasst waren. Während das [X.]SG in seiner Rechtsprechung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Zugrundelegung des vormaligen sogenannten funktionalen bzw bereichsspezifischen Einrichtungsbegriffs davon ausgegangen war, dass der Aufenthalt in einer JVA (jedenfalls im sogenannten Regelvollzug) auch nach dem Rechtszustand vor dem 1.8.2006 eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] war (vgl [X.]SG vom 6.9.2007 <[X.]/7b [X.] - [X.]SGE 99, 88 = [X.] 4-4200 § 7 [X.] und [X.]/7b [X.]0/06 R - [X.] 4-4200 § 7 Nr 5>; vgl hierzu und zur Rechtsprechungsänderung [X.]SG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]3 ff), legte die instanzgerichtliche und die sozialhilferechtliche Rechtsprechung teilweise zugrunde, dass eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung keine (stationäre) Einrichtung iS des § 27b SG[X.] XII bzw des § 13 SG[X.] XII sei, weil eine JVA allein dem wirksamen Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft, nicht jedoch der Deckung sozialhilferechtlich relevanter [X.]edarfe bzw der Pflege, der [X.]ehandlung oder der Erziehung iS des § 13 Abs 2 SG[X.] XII diene (vgl Hammel in [X.]/SG[X.] 2006, 707, 708 ff; so auch [X.]SG vom 14.12.2017 - [X.] 8 [X.] 16/16 R - [X.] 4-3500 § 27b [X.] Rd[X.]7).

Ziel der Gleichstellung war es, einen generellen [X.]eistungsausschluss für den Zeitraum des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unabhängig von einer bestimmten (objektiven) Struktur dieser Einrichtung und der konkreten Ausgestaltung des Aufenthalts in derselben vorzusehen (vgl [X.]SG vom 24.2.2011 - [X.] AS 81/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]8; [X.]SG vom 28.8.2017 - [X.] [X.]1/17 [X.] - juris RdNr 6). Auf eine von der Rechtsprechung des [X.]SG aus der Voraussetzung der "Unterbringung" in § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] abgeleitete Gesamtverantwortung des Trägers einer Einrichtung für die tägliche [X.]ebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines [X.]onzepts (vgl [X.]SG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5 mit Verweis auf [X.]SG vom 5.6.2014 - [X.] 4 AS 32/13 R - [X.]SGE 116, 112 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]6, Rd[X.]8 und [X.]SG vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R juris Rd[X.]1) kommt es bei dem Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in einer Einrichtung dagegen nicht an (aA etwa [X.] Hamburg vom 24.1.2017 - [X.] 4 [X.]6/16 - juris Rd[X.]8).

Die Gesetzgebung hat den [X.]eistungsausschluss bei Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in gleicher Weise wie denjenigen nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] mit dem tatsächlichen Aufenthalt in einer Einrichtung verknüpft. An den Einrichtungsbegriff des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] sind daher im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Einrichtungsbegriff iS des § 7 Abs 4 Satz 1 [X.]. Auch für den [X.]eistungsausschluss nach § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] ist daher auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff des § 13 SG[X.] XII zurückzugreifen (vgl [X.]SG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]5 ff - zum Rückgriff auf den sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriff nach § 13 SG[X.] XII für die Zuordnung zum [X.] oder dem SG[X.] XII; in diesem Sinne auch [X.] in [X.], [X.], SG[X.] XII, Asylb[X.]G, § 7 RdNr 98, Stand August 2019).

(3) Die Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs nach § 13 SG[X.] XII setzt ua voraus, dass es sich um den in einer besonderen Organisationsform zusammengefassten [X.]estand von personellen und sächlichen Mitteln handelt, die zu einem besonderen Zweck und unter der Verantwortung eines Trägers zusammengefasst werden, wobei eine [X.]indung an ein Gebäude gegeben sein muss ([X.]SG vom 5.6.2014 - [X.] 4 AS 32/13 R - [X.]SGE 116, 112 = [X.] 4-4200 § 7 [X.]6, Rd[X.]6; [X.]SG vom 28.8.2017 - [X.] [X.]1/17 [X.] - juris RdNr 4). Soweit Personen dezentral untergebracht sind, ist es für die [X.]ejahung einer Einrichtung erforderlich, dass die dezentrale Unterkunft zu den Räumlichkeiten der Einrichtung gehört, der Hilfebedürftige also in die Räumlichkeiten des [X.] eingegliedert ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterkunft der Rechts- und Organisationssphäre des [X.] so zugeordnet ist, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen anzusehen ist ([X.]SG vom 13.2.2014 - [X.] 8 [X.] 11/12 R - [X.] 4-3500 § 106 [X.] Rd[X.]9; [X.]SG vom 1.3.2018 - [X.] 8 [X.] 22/16 R - [X.] 4-3250 § 14 [X.]8 Rd[X.]3 mwN; [X.]SG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.] Rd[X.]2 zur Prüfung der Zugehörigkeit eines Adaptionshauses zu den Räumlichkeiten des [X.]).

Eine derartige räumliche [X.]indung liegt bei dem hier praktizierten Probewohnen des [X.] in einer selbst angemieteten Wohnung, die keinem Träger zugeordnet werden kann, nicht mehr vor.

dd) Anders als der [X.]eklagte meint, ergeben sich aus dem Urteil des 14. Senats vom 24.2.2011 ([X.] AS 81/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]4; vgl hierzu [X.] in jurisPR-[X.] 4/2012 [X.] 2), dem sich der 4. Senat angeschlossen hat ([X.]SG vom 21.6.2011 - [X.] 4 AS 128/10 R - juris Rd[X.]5), keine Anhaltspunkte dafür, dass § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] ein von § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] abweichender Einrichtungsbegriff zugrunde liegt, soweit das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs mit der Rechts- und Organisationssphäre des [X.] betroffen ist.

Das [X.]SG hat betont, dass die ausdrückliche und spezielle Regelung des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] jedenfalls erkennen lasse, dass diese Einrichtungen eine Sonderstellung hätten. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Aufenthalt in einer JVA dem Aufenthalt "in einer stationären Einrichtung" ohne weitere Prüfung des Vorliegens einer solchen gleichzustellen, werde auch durch die Gesetzesbegründung belegt, wonach es Ziel sei, Personen in diesen Einrichtungen vom [X.]eistungsbezug nach dem [X.] (generell) auszuschließen ([X.]SG vom 24.2.2011 - [X.] AS 81/09 R - [X.] 4-4200 § 7 [X.]4 Rd[X.]5 mit Hinweis auf [X.]T-Drucks 16/1410 [X.]). Später hat der 14. Senat ergänzt, dass sich sein [X.]ezug auf die Sonderstellung der Einrichtungen nach § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] allein auf die unterschiedliche Ausgestaltung des Aufenthalts in Einrichtungen nach § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] und § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] beziehe. Wie vorliegend auch der Senat betont er, dass es sich um eine [X.]eistungserbringung in einer Einrichtung handeln muss, also "die [X.]indung an ein Gebäude gegeben sein muss" ([X.]SG vom 28.8.2017 - [X.] [X.]1/17 [X.] - juris RdNr 4).

ee) Zwar verweist der [X.]eklagte zu Recht darauf, dass die Gesetzgebung die Rückausnahme vom [X.]eistungsausschluss bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung bei einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nach § 7 Abs 4 Satz 3 [X.] auf den Aufenthalt in stationären Einrichtungen iS des § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] beschränkt habe und auch Freigänger mit Erwerbstätigkeit seitdem kein [X.] mehr erhalten könnten. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass jegliche "[X.]", also auch das Probewohnen in der eigenen Wohnung während des [X.], entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] mit einem [X.]eistungsausschluss verbunden sein sollte.

ff) Einer Gleichstellung des Aufenthalts in einer eigenen Wohnung im Rahmen des [X.] mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung iS des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] steht neben dem Wortlaut der Regelung und der Entstehungsgeschichte auch deren Sinn und Zweck entgegen.

Der Sinn und Zweck der Ausschlussregelung des § 7 Abs 4 [X.] ist in der Systemabgrenzung zwischen dem [X.] und dem SG[X.] XII zu sehen. [X.]eistungsberechtigte sollten aufgrund objektiver, eindeutiger [X.]riterien entweder dem [X.]eistungsspektrum des [X.] oder dem des SG[X.] XII zugewiesen werden ([X.]SG vom 14.12.2017 - [X.] 8 [X.] 16/16 R - [X.] 4-3500 § 27b [X.] Rd[X.]0). Dem Ausschluss nach § 7 Abs 4 [X.] liegt eine "fingierte Erwerbsunfähigkeit" zugrunde ([X.]SG vom 6.9.2007 - [X.]/7b [X.] - [X.]SGE 99, 88 = [X.] 4-4200 § 7 [X.], Rd[X.]6; vgl differenzierend [X.] in jurisPR-[X.] 4/2012 [X.] 2). Eine häufig langwierige und schwierige Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit im Einzelfall gegeben ist, soll nach dem Willen der Gesetzgebung in den Fallgestaltungen des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] vermieden werden ([X.]T-Drucks 16/1410 [X.]). [X.] Gesichtspunkt für eine Systemabgrenzung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung [X.] ua aufgrund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das [X.] im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht ([X.]SG vom [X.] - [X.] AS 16/08 R - FEVS 61, 241, juris Rd[X.]4). [X.]ei dem Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung wird dies typisierend unterstellt, ohne dass eine konkrete Prüfung des Umfangs der [X.]ontrolle und Gestaltung der [X.]ebensführung durch die Vollzugseinrichtung bzw andere Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in den Fallgestaltungen des § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] stattfindet.

Entsprechend dem Verständnis eines typisierenden [X.]eistungsausschlusses bei einem Aufenthalt im "räumlichen [X.]ereich" einer Einrichtung wurde im Gesetzgebungsverfahren aus Anlass der Anpassung ua des [X.] an das [X.]esteilhabegesetz vom 23.12.2016 ([X.] 3234) die Regelung des § 7 Abs 4 [X.] mit Wirkung vom 1.1.2020 in der Weise ergänzt, dass § 7 Abs 4 Satz 1 [X.] und § 7 Abs 4 Satz 3 [X.] [X.] "für [X.]ewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften [X.]uches entsprechend" gelten (§ 7 Abs 4 Satz 4 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung des [X.] und des Zwölften [X.]uches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019, [X.] 1948). Der [X.]eistungsausschluss gilt nunmehr auch für sogenannte "besondere Wohnformen", die an die Stelle der stationären Einrichtungen treten ([X.]T-Drucks 19/11006 [X.]). Auch nach der Neuregelung wird auf das Innehaben eines durch den Träger im Rahmen der Eingliederungshilfe überlassenen Wohnraums abgestellt (vgl [X.]irchhoff in [X.]/[X.], SG[X.] XII, [X.] § 42a Rd[X.]4, Stand Mai 2021). [X.]ezogen auf § 7 Abs 4 Satz 2 [X.] hat eine Modifikation des Einrichtungsbegriffs nicht stattgefunden und wird auch insofern nicht auf eine räumliche [X.]omponente verzichtet. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei dem [X.]eistungsausschluss im [X.] an der für den Einrichtungsbegriff relevanten Organisationsgewalt des Trägers festhalten wollte.

gg) Vor diesem Hintergrund kommt der weiterhin bestehenden Verbindung des [X.] zur Vollstreckungsbehörde aufgrund seiner im streitigen Zeitraum noch ausstehenden förmlichen Entlassung aus dem Maßregelvollzug und der Frage, ob und in welchem Umfang er während des [X.] weiterhin in seiner [X.]ebensführung durch die [X.]etreuungsvereinbarung vom [X.] eingeschränkt war, keine [X.]edeutung zu.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 26/20 R

05.08.2021

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Duisburg, 16. Juli 2018, Az: S 35 AS 97/18, Urteil

§ 7 Abs 4 S 1 SGB 2, § 7 Abs 4 S 2 SGB 2, § 13 SGB 12, § 64 StGB, § 18 Abs 2 Nr 2 MRVG NW

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 05.08.2021, Az. B 4 AS 26/20 R (REWIS RS 2021, 3492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3492

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